{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-04-07_1_StR_56_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-04-07","aktenzeichen":"1 StR 56/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1503/98 0.9309 047 Mr\n\nIm Namen ges Volkes N Br\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndenk ann Maximilian F zuletzt wohnhaft in\n| en TE\nLIKrs. , zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs im.Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der on\nSitzung vom 7. April 1959, an der teilgenommen haben: oe\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nj als Vorsitzender, it\n\nBundesri.chter Mantel\nBundesrichter Martiä\nBundesrichter Dr. Willns\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJg ustizengastellter.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf. die Revision. des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 19. September 1958\nmit den Feststellungen ; aufgehoben,\n\n1. im Falle Henriette (B XII der Urteilsgründe); insoweit wird.das: Verfahren eingestellt;\ndie Kosten trägt aie;Staatskasse,\n\n2. im Ausspruch, über, ‚ade: Gesamt sirafen und die Sicherungsverwahrung;” insoweit wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und. Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an‘ ‚das Tandgericht zurückverwiesen. %\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen elf Verbrechen des veils versuchten, teils vollendeten Beirugs\nim Rückfall und wegen Erpressung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher vnter Einbeziehung einer anderweit gegen\nihn erkannten Gefängnisstrafe von einem Monat zu zwei Gescmtsirafen von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und\nvon zwei Jahren Zuchthaus sowie zu Geldstrafen verurteilt.\nFerner hat sie die Sicherungsverwahrung angeordnet, Die\nRevision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg, und zwar\nnicht aus den von ihr selbst vorgebrachten Gründen, sondern\nwegen des folgenden von Amts wegen zu beachtenden\n\nI. Verfahrenshindernisses.\n\n‘. Der Beschwerdeführer ist zur Aburteilung aus der\nSchweiz ausgeliefert worden. Die Auslieferung ist (mit hier\nnicht zutreffenden Ausnatmen) für die Straftaten bewilligt,\ndie bezeichnet sind in den Haftbefehlen\n\na) des Amtsgerichts Ingolstadt vom 20. Januar 1958\n(bier B I bis B X der Urieilsgründe),\n\nb) des Amtsgerichts Passau vom 16. November 1957\n(hier B XI der Urteilsgründe),\n\nc) des Amtsgerichts Rottenburg (Iaaber) vom 19. Dezembsr 1957 (hier nicht Gegenstand der Verurteilung). Demnach\nfehlt es an der Auslisferungsbewilligung im Falle Henriette\nSCHNEE, fi: den die Auslieferung nach Schweizer Recht\nauch nicht zulässig gewesen wäre (Art. 12 des Schweizerischen\n\nBundesgesetzes vom 22, Januar 1892 -— Bundesblatt I, 402 -\nahgedruckt bei Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr\nin Strafsachen Bd. II, IVS. 7 - und Art. 3 des Deuisch-Schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874\n- RGB1. 113 -). Insoweit durfte der Angeklagte daher nicht\nabgeurieilt werden (Bek. vom 16. Mai 1936 - RGBl. II, 151),\nDas Verfahren muß daher in diesem Punkte eingestellt werden.\n\n2. Gleichfalls ist die Auslieferung nicht für die\nVollstreckung der einbezogenen Strafe von einem Monat Ge-Amtsgerichts _Ingolstadt\n\nfängnis aus dem Urteil des Tandgerichts Nünchen p vom\n\n52 ee bewilligt. Auch sie dar! daher nicht\nin die Gesamtstrafe einbezogen werden, da sie sonst mit\ndieser vollstreckt werden würde, was für sie unzulässig\nwäre ıygl. BGHSt 9, 5). Das Ausscheiden dieser Einzels'trafe\n- die übrigens durch die Einbeziehung nicht \"in Wegfall\nkomat®t (BGHSt 12, 99) - hal zur Folge, daß nur eine einzige\n\nCesamtstrafe zu bilden ist.\n\nMit den Gesamtstrafen ist zugleich die - an sich\nrechtlich einwandfrei begründete — Anordnung der Sicherungs-Verwahrung aufgehoben. Über sie ist mit der neuen Gesamtsirafe wiederum zu befinden (§ 76 StGB).\n\nDie Geldstrafen bleiben bestehen. Sie werden von\nder Änderung der Gesamtstrafe nicht berührt.\n\nTI. Das eigene Vorbringen der Revision ist durchweg\nunbegründei. \"\n\nI, Verfahrensrügen,\n\na) Mit der Revision kam nicht beanstandet werden,\ndas Zeugen nicht vollständig befragt worden seien (BGHSt 4;\n\n’\n\n125 und VYRS 15, 445), Übrigens ist die Rüge nicht dem\n\n§ 344 Ahs. 2 Saiz 2 StPO entsprechend ausgeführt. Weder\nsind der Boweisgegenstand noch die Umstände mitgeveilt,\ndie die Strafkammer zu weiterer Beweiserhebung hätten\ndrängen müssen. Die Revisionsbegründung darf auch nicht\neuf andere Schriftstücke verweisen (BGEHSt 3, 213; RGST\n4, 295 1)\n\nb) Der Beschwerdeführer behauptet, er habe mehrmals beaniragt, die Sitzung zu unterbrechen, da er infolge\nciner Hirnverleizung \"zeitweise in einen Trancezustand\nversetzt\" sei und deshalb der Verhandlung nicht habe folgen können, Das Sitzungsprotokoll weist nur einen solchen\nAntrag aus. Ihm hat das Landgericht 'statigegeben; es hat\ndie Verhandlung erst nach ärztlicher Feststellung seiner\nweiteren Verhandlungsfähigkeit fortgesetzt.\n\nc) Der Eröffnungsbeschluß vom 22, August 1958\nenthält ksinen Hinweis darauf, daß der Angeklagte als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Sicherungsverwahrung verurteilt werden könne. Auch in der Haupiverhandlung\nhai der Vorsitzende den Angeklagten hierauf nicht hingewiesen, Das rügt die Revision. An sich erledigt sich die\nKüge dadurch, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nohnehin aufgehoben wird. Immerhin sei bemerkt:\n\nDas Urteil beruht nicht auf dem Verfahrensverstoß\n.§ 265 Abs, 2 StPO). Der Fall 1 des (2.) Eröffnungsbeschlusses vom 22. August 1958 ist nicht Gegenstand des\nUrteils, Insoweit hat die Strafkammer nämlich das Verfahren gemäß § 206 a StPO eingestellt, weil sich die hier\nangeklagte Tat mit dem Vorwurf zu IV 3 des (1.) Eröffnungs-\n\nbeschlusses vom 24. Juli 1958 deckt. Dem Urteil liegt\n‘gu B VI der Gründe) daher dieser Fall IV 3 zugrunde.\n\nDer Fall 3 des (2.) Eröffnungsbeschlusses (B XII\nder Urteilsgründe) scheidet auf Grund der Einstellung\ndes Verfahrens durch den Senat aus. Die Rüge erfaßt daher nur noch den Fall 2 des Eröffnungsbeschlusses vom\n22, August 1958 (= B XI der Urteilsgründe). Insoweit\ngilt folgendes:\n\nDer (1.) Eröffnungsbeschluß enthält den Hinweis\nauf die mögliche Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung.\nEr betrifft die Fälle B I bis B X der Urteilsgründe. Für\ndiese hat die Strafkammer Einzelstrafen von insgesamt\nzwölf Jahren neun Monaten Zuchthaus, für den Fall B XI\ndagegen nur eine solche von einem Jahr sechs Monaten\nZuchthaus ausgesprochen. Hiernach ist die Verurieilung\naus § 20 a Abs. 2, § 42 e StGB auch: ohne Berücksichiigung des Falles 3 des Eröffnungsbeschlusses vom 22. Avgust\n‘958 (B XI der Urteilsgründe) begründet.\n\nAuch daß die Strafkammer diesen Fall in die Verurteilung aus den §§ 20 a, 42 © StGB einbezogen hat,\nist dem Urteil unschädlich. Die Staatsanwaltschaft hatie\nbereits bei ihren Schlußanträgen in der Verhandlung vom\n\"2. Sepiember 1958 auf Verurteilung des Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrechers zu Sicherungsverwahrung angetragen. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger wandten sich mit sachlichen Einwendungen dagegen,\nohne förmliche Beanstandungen zu erheben. Die Hauptiverhandlung wurde dann zwecks Untersuchung des Angeklagten\n\n.\nDer RN SEN a\n\nauf ssinen Geisteszustand ausgesetzt und Termin zu ihrer\nFortsetzung auf den 19, September 1958 anberaumt. Demnach war der Beschwerdeführer tatsächlich so gestellt,\nals wenn nach einem Hinweis auf §§ 20 a, 42 e StGB einem\nAntrag gemäß § 265 Abs, 3 StPO entsprechend die Hauptverhandlung zur weiteren Vorbereitung seiner Verveidigung\nausgesetzt worden wäre, Auch in der fortgesetzten Haupiverhandlung hat sich der Angeklagte auf den wiederholten\nAntrag der Staatsanwaltschaft, die Sicherungsverwahrung\nanzuordnen, sachlich verteidigt, ohne ihn — mit Bezug auf\ndie Fälle des Eröffnungsbeschlusses vom 22. August ı958 -\nals verfahrenswidrig zu beanstanden,\n\nFerner hat das Landgericht dem Angeklagiven mildernde Umstände gemäß § 264 Abs. 2 StGB versagt. Die Einzolstrafe für den Fall B XI liegt an der unteren Grenze der\ndanach zulässigen Mindeststrafe. Sie ist, wie die Siral-\n\nzumessungsgründe ergeben, nicht nach § 20 a StGB geschärft.,\n\nDer Beschwerdeführer führt auch in der Revisionsrechtiferiigung keine Gründe dafür an, weshalb etwa dieser\nFall des für ihn typischen Heiratsschwindels nicht nach\n§ 20 a StGB zu beurteilen wäre. Hiernach ist nicht er-\n\nsichtlich, wie er auf einen Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 StPO\n\nseine Verteidigung mit dem allein möglichen Ziele, diesen Fall in die - schon anderweit begründete — Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht einzubeziehen, hätte wirksamer als bisher führen können.\n\nd) Der Eröffnungsbeschluß vom 22. August 1958 wirft\ndem Angeklagten drei vollendete Verbrechen des Betrugs im\n\n3]\n\n.. near\n\nKückfall vor. Die Revision beanstandet, daß der Beschwerde.\nführer nach Ziffer I 2 des angefochtenen Urteils statt\ndessen - ohne Hinweis gemäß § 265 StPO - wegen zwei vollendeter und wegen eines versuchten Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist. Dabei übersieht sie, daß die beanstandeie Verurieilung wegen Betrugsversuchs den FallBX\nSEE), a1so nicht den Eröffnungsbeschluß vom\n\n22. August 1958, sondern denjenigen vom 24. Juli 1958\n\n‘zu 7 ! und 2) betrifft. Hierzu ist ein Hinweis, daß\n\"fortgesetzter versuchtier Betrug im Rückfall\" angenommen\nwerden könne, in der Verhandlung vom 12. Sepiember 1958\nergangen.\n\ne) Die (ohnehin nicht recht verständliche) Rüge\neiner Verletzung des § 267 StPO beruht auf dem Irrtum der\nRevision, daß die Verurteilung wegen versuchien Betrugs\nzu I \" des Urteilssatzes sich auf den eben erwähnten Fall\nKOEEEEEED Veziche. Taisächlich beirifft sie, wie das\nUrteil ergibt, den Fall B VII dieses Eröffnungsbeschlusses\n\n(Schulraus NEED .\n\nf) Die Revision rügt als Verletzung des § 69 Str,\ndaß die am 5. September 1958 vernommenen Zeugen weder auf\ndiese Vorschrifü noch auf die Strafbarkeit einer uneidlichen Falschaussage hingewiesen, sondern bloß \"eidesbelehrt\" worden seien. Wie die Siüzungsniederschrift ergibt,\nhandelt es sich bei der beanstandeten Wendung um eine\nabgekürzte Bezeichnung der im übrigen einwandfrei gehandhabten Belehrung. Überdies wäre allenfalls nur eine Ordnungsvorschrift (§ 57 StPO) verletzt. Darauf kann die\nRevision nicht gestützt werden.\n\n2, Die Sachrüge erschöpft sich in tatsächlichen\nAusführungen, die das Revisionsgericht nicht beachten\nkann ı§ 337 StPO). Sie ist offensichtlich unbegründet.\n\nDr. Geier Mantel Mariin\n\nwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-07/1-str-56-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-07/1-str-56-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.418980+00:00"}}