{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-04-07_1_StR_381_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-04-07","aktenzeichen":"1 StR 381/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2508 089 1?\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zolisekretär Josef_S EEE aus SCHE; geboren\nan EEE\n\n1907 in EB: zur Zeit in Untersuchungshafi\nwegen schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 3. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ie\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Waldshut vom 7. April 1959\n\na) dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines\nVerbrechens der schweren Amtsunterschlagung im\nFalle II, 4 der Urteilsgründe entfällt,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch\nüber die Einzelstrafe im Falle II, 2 der Urteiisgründe und die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\narm un ta ur din Gr m ur Inn ar dan var guume\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der die Zollkasse\ndes Zollamts TE - Pahnhof verwaltete, wegen fünf Verbrechen der schweren Amtsunterschlagung zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision,\ndie Verletzung sachlichen Kechts rügt, wendei sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung in den unter II, 4 und IT. 5\nder Urteilsgründe behandelten Fällen. #r ist der Ansicht, daß\nsein dort fesigestelltes und vom Landgericht als selbständige\nHandlung beurteiltes Tun unter die im Abschnitt II, 2 der\nUrteilsgründe behandelte Forisetzungstat falle. Er beanstandet ferner den Strafausspruch. Seine Revision hat teilweise\nErfolg»\n\nI. Die Revision rügt mit Recht als sachlichen Mangel,\ndaß das Landgericht das unter II, 4 der Urteilsgründe behandelte Tun des Angeklagten als selbständiges Verbrechen\nder schweren Amtsunterschlagung beurteilt hat. Nach den Festsveiiungen ermerkie der Angeklagte in dem von ihm zu führenden Buche deshalb wahrheitswidrig die Auszahlung eines Beirages von i 272,70 DM, weil er infolge seiner unter II, Z\nder Urteilsgründe festgestellten und vom Landgericht als\nfortgesetzte schwere Amtsunterschlagung beurteilten Unter--\nschleife nicht genügend Geld in der Kasse hatte. Er holie\ndie Auszahlung später nach, nachdem er in der Zwischenzeit\neingehende Beträge zurückgehalten hatte. Hier fehlt es einmal überhaupt schon an der Feststellung einer Aneignungshandlung. Da sich die Falschbuchungen außerdem auf die früheren\nUnterschlagungen bezogen und ihrer Verschleierung dienten,\nbildeten sie zusammen mit diesen notwendig eine Tat im Sinne\nder §§ 350, 351 StGB. Daß die Fälschungshandlung der Unterschlagung nachfolgte und vom Angeklagten möglicherweise erst\nins Auge gefaßt wurde, nachdem die UnterschlagungeR bereits\n\nbegangen waren, steht dem nicht entgegen ‘vgl. BGH 1 StR\n65/53 vom 29. Mai 1953).\n\nDagegen hat das Landgericht im Falle II, 5 mit Recht\neine selbständige Handlung angenommen. In diesen Falle eig--\nnete sich der Angeklagte in vollem Umfange einen Betrag von\n1 042,90 IM an, der zugunsten der Zollkasse auf deren Bank--\nkonto überwiesen worden war, und den er dort abgehoben hatie,\nwährend er in den unter II, 2 der Urteilsgründe erörterten\nund als fortgesetzte Handlung beurteilten Fällen laufend\nEinzelbeträge aus der Zollkasse entnommen hatte. Die unter %\nII, 5 behandelte Tat fiel also aus dem üblichen Rahmen und\nberuhte ersichtlich auf einem selbständigen Enischluß des\nAngeklagten. Die Verurteilung wird insoweit auch im übrigen\nvon den Feststellungen getragen.\n\nII. Was die Revision gegen die Strafzumessung vorbringt.\nist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Wenn sie die\nim Falle II, 3 der Urteilsgründe wegen Unterschlagung be--\nschlagnahnter Zigaretten verhängte Einzelstrafe on acht Wcnaten Gefängnis für unangemessen hoch hält, so übersieht sie,\ndaß die gesetzliche Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis beträgt. Das Landgericht konnte hier sehr wohl strafschärfend\nberücksichtigen, daß die Zollbeamten vom Publikum nicht sel- ®\nven verdächtigt werden, sie bereicherten sich an beschlagnahnten zollbaren Waren, und daß jede Unterschlagung solcher Gegenstände durch einen Zollbeamten solchen bösartigen Unterstellungen Nahrung gibt und das Änsehen seines Standes schä-\n\ndigt.\n\nIII. Mit Rücksicht auf den Wegfall der Verurteilung im\nFalle II, 4 der Urteilsgründe mußten der Ausspruch über die\nEinzelstrafe im Falle II, 2 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Der Schuläspruch zu II, 2 konnie\nmit der Maßgabe bestehen bleiben, daß er die unter II. 4\n\ni\n\nfestgestellien Fälschungshandlungen einschließt. Da der Angeklagie selbst sein Rechtsmittel damit begründet hat, deß es\nsich dei den unter II, 2 und 4 erörterten Vorgängen um eine\nat im Rechissinne handle, steht § 265 StPO dem nicht entgegen. An der Ausdehnung des Schuldspruchs zu II, 2 auf die\nunter II, 4 getroffenen Feststellungen war der Senat auch\nnicht dadurch gehindert, daß der Angeklagte den Schuldspruch\nim Falle II, 2 der Urteilsgründe nicht angefochten hat; denn\nie Anfechtung des Schuläspruchs zu II, 4 mußte den Schuldspruch zu II, 2 notwendig miterfassen, weil die Beschränkung\ndes Rechtsmittels auf eine Einzeltat nicht möglich ist, wenn\ndiese vermeintlich selbständige Straftat miiü einer anderen\nin selben Urteil abgeurteilten Straftat eine rechtliche Einheit bildet (vgl. RG GA 74, 2015 RGSt 58, 51).\n\nDie Strafkammer wird also bei der Neufestsetzung der\nEinzelstrafe im Falle II, 2 der Urteilsgründe von der sich\naus der Einbeziehung der Fälschungshandlungen zu II, 4 er.\ngebenden Erweiterung des Schuldumfangs auszugehen haben.Sie\nwird dabei berücksichtigen müssen, daß in dem von ihr unter\nII, 4 erörterten Sachverhalt entgegen ihrer Annahme zusätzliche Unterschlagungshandlungen nicht zu finden waren. Eine\nAusschöpfung des mit Rücksicht auf das Verbot der Schlechter-\n\n-.\n\nun\n\nstellung offen gebliebenen Strafrahmens (vglo RGSt 67. 236, zyn\nwird deshalb kaum in Betracht kommen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz willms\n\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-07/1-str-381-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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