{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-04-07_1_StR_323_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-04-07","aktenzeichen":"1 StR 323/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR\n\nal\nins\nKol\n\n11\nIo\n\n2508 087\n\nIm Nanen des volkes\n\ndie Eausfrau Adele Else Luise Rosa O a)\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ngeborene EÜEEED aus OD: zetoren an A :31:\n\nin EEE.\n\nwegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nWerner\nDr. Willms\nFischer\nDr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n7. April 1959 im Strafausspruch samt den\nzu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten der Revision - an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nuründe:\n\nDie 2. Strafkammer des Landgerichts Regensburg hat die\nAngeklagte wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung\n(88 259 Abs. 2, 43 StGB) zu 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis\nverurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von 5 Jahren aberkannt.\n\nNit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung\ndes sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen\nden Schuldausspruch richtet.\n\n. 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die Angeklagte im November 1946 den früheren Revierförster\nHerbert SEE dei der sowjetischen Besatzungsmacht beschuldigt, daß er noch Waffen verborgen halte, und dadurch\nseine Verhaftung veranlaßt. SEE hatte tatsächlich in\nder Nähe seiner Wohnung Jagädwaffen vergraben, was er im\nLaufe der von den sowjetischen Militärbehörden äurchgeführien Untersuchung auch zugab. Er wurde von einem\nsowjetischen Militärtribunal zu 10 Jahren Zwangsarbeitslager verurteilt. Er hat diese Strafe größtenteils verbüßt; am 16. Januer 1954 wurde er auf Grund einer Aunestie\nentlassen.\n\n2. Die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens\nder schweren Freiheitsberaubung hält den Revisionsangriffen\nstand. Der Versuch der schweren Freiheitsberaubung in der\nersten Begehungsform des § 239 Abs. 2 StGB (Freiheitsentzug\nüber 1 Woche) ist dann möglich, wenn der Vorsatz des Täters\nauch auf den schweren Erfolg gerichtet war (R6St 61, 179).\nDiese Voraussetzung ist bei dor Tat der Angeklagten gegeben.\n\nut\n\nDie Angeklagte hatte, wie die Strafkammer feststellt,\nkein bestimmtes Wissen darüber, daß SW noch Waffen\nbesaß, sie hat dies nur vermutet. Sie wollte aber die\nsowjetischen Besatzungsbehörden dazu bestimmen, der SEE»\nlängere Zeit einzusperren, gleichviel \"ob er Waffen hatte\noder nicht\",\n\nDamit hat die Strafkammer zumindest den für das Verbrechen der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 StGB)\n- auch für den Versuch dieses Verbrechens - ausreichenden\nbedingten Vorsatz hinreichend festgestellt. Die Angeklagte\nwollte, daß dem SD infolge ihrer Anzeige die Freiheit\nauch dann längere Zeit entzogen werde, wenn er in Wirklichkeit keine Waffen versteckt halten sollte. Diesen Willen\nhat sie nicht nur durch ihre Anzeige, sondern auch durch\nihre bewußt falsche Erklärung betätigt, sie habe Sin\neinige Tage vor dem 22. November 1946 gesehen, wie er mit\neiner Waffe aus dem Wald gekommen und auf seinen Hof zugegangen sei. Sie hat ferner äuch andere Personen zu bestimmen\nversucht, den SED durch unwahre Angaben zu belasten.\n\nDaß das Vorhaben der Angeklagten, einen längeren Freiheitsentzug des SED auch dann herbeizuführen, wenn er\nunschuldig sei, von vornherein schon deshalb nicht zum Erfolg führen konnte, weil er tatsächlich Waffen besaß, macht\nihren Versuch nicht straflos.\n\nII. Dagegen kann das angefochtene Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nZur Strafzumessung hat die Strafkamner u.a. ausgeführt: \"Straferschwerend war auch die lange Dauer der Freiheitsentziehung des SW, mit der die Angeklagte gerechnet hat, und die schwere ‚seelische Belastung, die diese\nFreiheitsberaubung für SE una seine Familie mit sich\ngebracht hat.\"\n\nDamit hat die Strafkammer die von WED srlittene\n- von der Angeklagten allerdings verursachte - lange Haft\nals straferschwerend gewürdigt, obwohl sie nicht feststellen konnte, daß diese lange Haft als Folge ihrer als\nversuchte schwere Freiheitsberaubung beurteilten HKandlungsweise eingetreten ist. Die Heranziehung der langen Hafidauer als Strafschärfungsgrund läuft auf eine Bestrafung\nwegen vollendeten Verbrechens der Freiheitsberaubung hinaus,\n\nsteht also mit dem Schuldspruch nicht im Einklang.\n\nDer Strafausspruch könnte hiernach nur dann gehalten\nwerden, wenn die Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten wegen eines vollendeten Verbrechens der schweren\nFreiheitsperaubung rechtfertigen würden. Die Ansicht der\nStrafkammer, daß nach den getroffenen Feststellungen nur\nein Versuch vorliege, ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben und\ninsoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nzurückverwiesen werden. Das Landgericht wird hierbei die\nverwerflichen Beweggründe der Angeklagten und die Hartnäckigkeit, mit der sie ihren verbrecherischen Willen betätigte, gebührend berücksichtigen können. In diesem Zusammenheng wäre es auch nicht rechtisfehlerhaft, wenn die\nStrafkammer es als straferschwerend erachten würde, daß\ndie Angeklagte, soweit sie Schmidt unschuldig der Frei-\n\n-5-\n\nheit berauben wollte, nit einer langen Dauer der Freiheits-\n\nentziehung gerechnet hat.\n\nDr. Geier Werner Bundesrichter Dr. Willms\nist beurlaubt und daher\n\nverhindert, das Urteil zu\nunterschreiben.\n\nDr. Geier\n\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-07/1-str-323-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-07/1-str-323-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.380885+00:00"}}