{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-03-17_1_StR_82_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-03-17","aktenzeichen":"1 StR 82/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2509 054\n\n1 StR 82/59 _\n\n[7 Sy StR 8:\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fleschner Walter N > ; ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 1919 in. KOEEEED- uf zur Zeit in\n\nUntersuchungsshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvom 17. März 1959, an der teilgenouwmen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstantsanwalt beim Bundesgerichtshof mu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Novenber 1958\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu, ausgenommen Gie Feststellungen zum Rückfall, aufgehoben und\ndie Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und\nEnischeidung, auch Über die Kosten des Rechtsumittels,\nan des Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nA ie u\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen\nversuchten schweren Diebstahls im kückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesautstrafe von vier Jahren\nZuchthaus verurteilt worden, Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügt unter Erhebung der Sachbeschwerde, daß ü&as Landgericht § 42 e StGB nicht angewendet\nund davon abgesehen habe, gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuoränen.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im kKückfell und wegen versuchten\nschweren Diebstahls im Rückfall wird durch die Feststellungen\ngetragen. Auch seine Beurteilung als gefährlicher Gewolhnheitsverbrecher 1äßt keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler erkennen. Zwar läßt das Urteil\ndie ausdrückliche Feststellung vermissen. ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB oder\ndiejenigen des Abs. 2 für gegeben erachtet hat, es spricht\nvielmehr nur allgemein von § 20 a StGB. Aus den Feststellungen im einzelnen ergibt sich jedoch, daß die\nförmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB vorliegen unä das Landgericht diese Vorschrift angewendet\nhat. Die Anoränung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, es könne nicht die\nMöglichkeit ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte\nunter dem Eindruck der vierjährigen Zuchthausstrafe den\nernsthaften Entschhß fassen werde. nicht nmchr straffällig\nzu werden, und die charakterliche Festigkeit erhalten wer-\n\nde, diesem üntschlusse gemäß zu handeln. «s habe, so führt\nGas Landgericht weiter aus, den kinäruck gewonnen, der\nAngeklagte sei sich möglicherweise trotz der Warnung\nGurch die bisherigen auf Gefängnis lautenaen Urteile\n\ndes vollen ärnstes der Lage nicht bewußt gewesen, in\n\ndie er bei Begehung weiterer Straftater geraten werde,\nEin möglicher Besserungswille könne auch daraus geschlossen werden, daß der Angeklagte nicht nur den Diebstahlsversuch freimütig eingeräumt habe, bei dem er\nertappt worden sei, sondern auch den vollendeten Ein-\n\n‚ kruchsdiebstahl, den man ihm sonst kaum hätta nachweisen\nkönnen. Der Angeklagte mache keinen stumpfen und unbeeinflußbaren Eindruck. Es sei deshalb möglich, wenn auch\nnicht wahrscheinlich, daß die Ansätze zur Besserung durch\ndie mehrjährige Zuchthausstrafe so entwickelt würden,\n\ndaß er nach Verbüßung der Strafe keine Gcl[ahr mehr für\ndie öffentliche Sicherheit bedeute. Diese Wöglichkeit\nstehe nach dem Grundsatz, daß Zweifel zugunsten des\nAngeklagten ausschlagen müßten, der Anordnung der\nSicherungsverwahrung entgegen.\n\nDiese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtun.,\nDas Urteil hebt an anderer Stelle selbst hervor, das\nLandgericht Karlsruhe habe schon im Urteil vom 21. Januar\n1954 Gen Angeklagten nachdrücklich gewarnt. üs habe eine\nhohe Freiheitsstrafe für erforderlich gehalten, um dem\nAngeklagten \"eine letzte Warnung\" zu erteilen und ihm\nmit aller Deutlichkeit klarzumachen, daß er unter seinen\nbisherigen Lebenswandel ein Tür allemal einen Schlußstrich setzen müsse, wenn er sich nicht zu einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher entwickeln wolle. iitb dieser\nFeststellung ist die Ansicht nicht onne „eiteres zu vereinen, der Angeklagte sei sich bisher vielleicht noch nicht\n\nih\n\ndes vollen kErnstes der Lage bewußt geworden- Es ist nicht\neinzusehen, weshalb die \"allerletzte Warnung\" des vorliegenden\nUrteils auf den Angeklagten einen nachhaltigeren Kindruck\nmachen soll als die \"letzte Warnung\", die ihm schon mit dem\nUrteil vom 21. Januar 1954 erteilt wurde, Ebensowenig\n\nhält die Meinung des Landgerichts näherer Nachprüfung\n\nstand, daß das Geständnis des vollendeten schweren Diebstahls eine günstige Prognöse rechifertige. Einmal fehlt\n\nim Urteil jede Feststellung darüber, daß der Angeklagte\n\nin früheren Fällen nur die ihm einwandfrei nachgewiesenen\nVerbrechen eingeräumt hat. Nur unter dieser Voraussstzung\nkönnte in dem Geständnis des vollendeten Diebstahls allenfalls ein Anzeichen für eine beachtliche innere Läuterung\nund Umkehr gefunden werden. Zum andern ist auf folgendes\nhinzuweisens Geschädigter des vollendeten schweren Diebstahls war derselbe frühere Arbeitgeber des Angeklagten,\n\nden er sich als Opfer des Diebstahisversuchs aussuchte,\n\nbei dem er schließlich ertappis wurde. In beiden Fällen\n\nging der Angeklagte nach dem gleichen Plan vor. Der Schluß,\ndaß der Angeklagte auch der Täter des (früheren) vollendeien\nDiebstahls war, lag nahe und konnte unter diesen Umständen\nauch ohne ein Geständnis des Angeklagten für das Landgericht\nzur Gewißheit werden, zumal wenn es etwa - worüber das\nUrteil schweigt - gelungen sein sollte, im ersven Fall\nSpureu wie Fingerabdrücke oder Fußspuren zu sichern, die\n\nzur einwandfreien Überführung dienen konnten\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht die\nHoffnung auf eine innere Wandlung und Besserung des Angeklagten stützt, sind demnach zum Teil in sich unschlüssig\noder sie sind nicht frei von Widerspruch zu den Foststelungen in anderen Teilen des Urteils. Abgesehen davon ist\nin Anbetracht des Umstandes, daß das Landgericht den An-\n\ngeklagten, bezogen auf den Zeitpunkt des Urteils. rechtlich\nzutrefiend als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher beurteilt\n\nhaö, die von ihm bejahte bloße Möglichkeit der Besserung durch\nden Vollzug der Strafe nicht ausreichend, die Gefährlichkeit\n\ndes Angeklagten nach Verbüßung der Strafe und die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung zu verneinen, zumal da es die\nAussichten der Besserung, wie das ganze Urteil erkennen\n\n158t, als recht zweifelhaft und gering bewertet. Die Frage nach\nder Gefährlichkeit des Täters ist zwar, wie das Urteil rich-\n\ntig ausführt, für zwei Zeitpunkte selbstärdig und unabhängig\nvoneinander zu beantworten; Für den Zeitpunkt der intscheidung,\nsoweit die Anwendung des § 20 a StGB in Frase steht, und für\n\nden Zeitpunkt der vermutlichen kntlassung aus der Strafhaft,\nsoweit es um die Anwendung des § 42 e StGB gcht. Auch wenn\n\ndie Gefährlichkeit des Täters im Zeitpunkt der Strafverbüßung\nfeststeht, ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nweiterhin noch erforderlich, daß die Öffentliche Sicherheit\ndiese „Jaßnahme erfordert. Richtig ist auch, daß die Gefährlichkeit des Täters im Zeitpunkt der intscheidung keine Vermutung\nder Gefährlichkeit für den Zeitpunkt der Strafverbüßung begründet und die Frage nach der Notwendigkcit der Sicheruugsverwahrung noch nicht beantwortet. Nichts anderes besagt die\n\nim angefochienen Urteil angeführte Entscheidung des 2, Ferien--\nstrafsenats vom 11. August 1953 - 2 StR 206/53 (Leitsatz NIwW 1953-\n1559), Sie ändert aber nichts an dem Begriff der Gefährlichkeit,\nwie er seit langem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und\ndes Bundesgerichishofs feststeht. Danach ist Gefährlichkeit - vor\nallem für den Bereich der „aßregeln der Sicherung und Bessorung\nRückfalls- oder wiederholungswahrscheinlichkeit. Das Urteil\n\nüber die Gefährlichkeit ist also niclıt an die Gewißheit künftiger erheblicher Rechtsgutverletzungen geknüpft. Die Kückfallwahrscheinlichkeit und damit die Gefährlichkeit ist vielmehr\nschon bei einer gesteigerten, überwiegenden Möglichkeit gegeber. Wie die bloße möglichkeit des Rücklalls nicht ausreicht,\n\n[2\n\nni\n\n|\n\ndie Gefährlichkeit des Täters zu bejahen, so genügt umgekehrt die nicht den Grad der Wahrscheinlichkeit erreichende\nbloße Möglichkeit der Besserung nicht, die Gefänrlichkeit zu\nverneinen (RGSt 71, 216, 218; BGHSt 1, 66; vgl. ferner Bruns\nDI 1958, 647 ff). Das ist vom Landgericht bei der Beurteilung\nder Gefährlichkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Strafverbüßung verkanıt worden. Zwar ist ihm darin zuzustimmen, daß\nauch das Urteil über die Gefährlichkeit des Täters im Zeitpunkt der Entlassung an den Grundsatz gebunden ist, daß ein\nZweifel an der Gefährlichkeit, d.h. der überwiegenden liederholungsmöglichkeit, zugunsten des Angeklagten auszuschlagen\nhat. Dabei muß jedoch beachtet werden, daß überspanute Anforderungen leicht den Geseizeszweck geführden können. Die unterlassene Sicherungsmaßnahme kann nicht nachgeholi werden,\nwenn sich am Ende der Strafverbüßung die bloße Hoffnung auf\nEinsicht und Besserung als eitel erweist. Umgekehrt eröffnet\n§ 42 £ Abs. 4 StGB die Wöglichkeit, mindestens alsbald nach\ndem Beginn des Vollzugs der Sicherurgsverwahrung die gerichtliche Anordnung zu überprüfen, wenn cine durch den Strafvollzug\nerreichte Besserung oder sonstige veränderte Umstände die Gefahr als beseitigt erscheinen lassen (RGSt 68; 271).\n\nNach alledem kann das Urteil, soweit es die Anoränung\nder Sicherungsverwahrung abgelennt hat, nicht bestehenbleiben.\nAußerdem hält es der Senat im vorliegenden Falle für seboien.\nden gesamten Strafausspruch mit Ausnahne der Yeststellungen\nzum kücklall aufzuheben; denn es kaun nicht ganz ausgeschlossen\nwerden, daß das Landgericht, falls es die Sicherungsver-\n\n..\n\n—}\n\nwahrung anordnen sollte, eine etwas geringere Strafc oder\nGesautstrafe für angemessen erachtet.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Scharpenseel\n\nNenges Bübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-17/1-str-82-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-17/1-str-82-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.028210+00:00"}}