{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-03-17_1_StR_564_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-03-17","aktenzeichen":"1 StR 564/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 SiR_564/58\n\nIm Namen\n\nu\n2309 057\n\n“\n\nd os Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n8°88\n\nen\n\nden Kuns imühlenbesitzer und Landwirt Hermann 7 Wi\n\n191 1 in NO, Kreis R\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der !. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der\n\n’\n\n<\nE24\n\nSitzung vom 17. März 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nIberstaatsanwalt\n\nDr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nDr. Peetz\nScharpenseel\nDr. Menges\n\nDr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nbeim Bundesgerichtshct up\nals Vertrever der Bundesamaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsktelle,\n\n. D\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichis\nverworfen.\n\nLandshut vom 12, Juli 1958 wird.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon\n\nRechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beiruges\nund wegen Untreue verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\n1. Verfahrensrügen.\n\n*. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkamner\nkeinen Sachverständigen über die Frage gehört hat, ob den\nSparkassen bei richtigem Handeln nach der Gewährung des\nKredits ein Schaden entstanden wäre. Das war jedoch schon\ndeshalb nicht erforderlich, weil das Landgericht den Vermögensschaden nicht erst in der Gewährung,‘ sondern schon\nin der Bewilligung der Kredite sieht, das spätere Verhalten der Sparkassen demnach nur die Frage der Wiedergutmachung des bereits entstandenen Schadens beirifft, die\nfür § 263 StGB unerheblich ist (siehe auch zu II 1 a).\n\n2. Die Revision behauptet die Verletzung des § 244\nAbs. 2 StP0, weil die Strafkammer den Beweiswert der verlesenen Aussage des erkrankten früheren Mitangeklagten,\nFB richt geprüft habe, Sie bezeichnet jedoch keine Beweismiitel, die das Landgericht nach ihrer Ansicht noch\n\nhätte benuszen sollen. Sie ist deshalb insoweit unzulässig.\n\nII. Sachbeschwerde,\n\nv\n\n1, a) Die Strafkammer findet ein betrügerisches\n\nVerhalien des Angeklagten u.a. darin, daß er durch eine 2.\n\nunrichtige Zwischenbilanz, die das Vorhandensein ‘eines\nZünffach Überhöhten Umlaufvermögens vorsplegelte, bei den\n\n14\n\nv\n\nI Sand\nBE San 25 5,\n\nSperkassen SED vun: 7 EEE einen Bürgschafts-\n\nkredit von je 250.000,-— DM erschlich. Die Revision bezieht sich in dıesem Zusammenhang auf den Bericht des\n\n‘ Wirtschaftsprüfers TER nach dem das Eigenkapital\nder Kommanditgesellschaft des Angeklagten in der Form von\nstillen Reserven einen Zeitwert von 1.738.000,-- DM gehabt\nhaben soll. Sie verkennt zwar nicht, daß dieser Bericht\n\nauf der Annahme eines Warenbestandes von ?.521.914,46 DM\nberuht, während er.sich tatsächlich nur auf etwa 300.000.--\nDM belief. Sie meint jedoch, wenn man ven der Überhöhung\ndes Warenbesiandes absehe, bleibe immer noch ein Eigenkapital von über 700.000.-—- DM. Das besagt indes nichts\ndarüber, ob das so — übrigens nicht einmal richtig - er- |\nrechnete ‚Eigenkapital frei verfügbar gewesen wäre. Nach A\nden Urteilsfestsiellungen bestand tatsächlich eine Unterbilanz, die gerade durch die Überhöhung des Warenbestandes\nverheimlicht wurde.\n\nBonn\n\nIm übrigen kommt es auf den Prüfungsbericht Fuchslochers, auch wenn er verlesen worden ist, nicht an. Maß- ;\ngebend ist das Ergebnis der Hauptverhandlung, wie €s im\nUrteil festgestellt ist. Danach ist die Strafkammer überzeugt, daß keine stillen Reserven vorhanden gewesen Sind.\nSie stellt auch ausdrücklich fest, daß der Angeklagte an\nstille Reserven in nennenswertem Umfang nicht geglaubt hat.\nDer Einwand der Revision, der Angeklagte habe annehmen dür- \"\nfen, daß solche Reserven vorhanden seien, weil Fuchslocher\nsie festgestellt hat, greift nicht durch; denn er wußte,\ndaß dessen Bericht die unrichtigen Angaben über den’ Wert -\nder Warenvorräte zu Grunde lagen. nn R\n\n2\n”\n\nDie Revision vermißt die Prüfung, ob die Sparkassen\nbei der Abwicklung der Bürgschafiskredite die ihnen von der\n\n‘\n\nai\n\n1\n\nAufsichtsbehörde erteilten Auflagen erfüllt haben. Indessen\nkommt es hierauf nicht an; denn die Strafkammer findet den\nVermögensnachteil der Sparkassen nicht in ihrem endgültigen\nSchaden, sondern in der Gefährdung ihres Vermögens bei Übernahme der Bürgschaftskredite. Die Gefährdung des Vermögens\nsieht sie außer in der schlechten wirtschaftli.chen Tage\nauch in der Unzulänglichkeit der hingegebenen Sicherheiten.\nDazu hat sie allerdings nur in einer zusammengefaßten\nFormel und nicht eigens festgestellt, daß sich der Angeklagte des Ungenügenden der Sicherheiten - der Geringwertigkeit abgetretener Forderungen und der Belastung übereigneier Getreidebestiände mit einem Sigentumsvorbehalt -\nbewußi war. Indessen gefährdet diese Unebenheit den Bestand\ndes Urteils nicht; denn ersichtlich hat das Landgericht dem\nBeschwerdeführer nur die Täuschung über die schlechte wirtschaftliche Lage der Kommanditgesellschaft zur Schuld angerechnet und nur diese bei der Strafzumessung berücksichtigt.\n\nb) Die Revision erhebt auch zu Unrecht Bedenken\ngegen die Annahme eines Vermögensschadens bei der Bewilligung eines weiteren Krediis von 100.000.-- DM durch die\nSparkasse Rıttenburg am 2. Dezember 1954. Entgegen ihrer\nAnsicht handelt es sich hier nicht bloß um die nachtirägliche Genehmigung einer Kreditüberziehung, also nicht nur\num die Stundung eines bereits gewährten Kredits in der Form\neiner nachiräglichen Bewilligung. Vielmehr hat die Spar- _°\nkasse nach der ausdrücklichen Feststellung der Strafkammer\nder Kommanditgesellschaft einen neuen Kredit von 00, 000.-— Du\nbewilligt und gewährt, nachdem der Angeklagte ihr- vorges ; *\ntäuschi hatte, daß die dafür zur Sicherheit abgetretene. Bu\npersönliche (Einlage-) Forderung und die sie sichernde \\\nGrundschuld der Kommanäitgesellschaft zu uneingeschränkten -\ntechten zustehe, Die Überziehung des bereits früher be-\n\nwilligten Kredits von 200.000.-- DM (auf über 336.000.-- DM\nzum 30. September 1954) war nach dem Urteil allein durch\n\ndie Übereignung des Schweinebestandes gesichert. Den hierauf\nbezüglichen Sachverhalt hat das Landgericht nicht in die\nBetrugstat einbezcgen, sondern selbständig als Untreue\ngewürdigt (siehe unter 2).\n\n2, Im Falle der Untreue ist der Vermögensnachieil\neinwandfrei dargetan. Der Angeklagie hat 15.475.-- DM aus\ndem Verkauf von Schweinen, die er der Sparkasse Ron\nübereignet hatte, veriragswidrig nicht an diese Gläubigerin\nabgeführt. Die Revision meint, der Angeklagte. hätte von dem\nErlös die Kosien für die Pflege der Schweine (Futtermittel)\nabziehen können. Sie übersieht, daß die Strafkammer die Bezahlung von Futterkosten, die höchstens 5.000.-- IM beiragen\nhaben, nicht als Nachteil der Sparkasse ansieht, sondern nur\ndie Verwendung der restlichen etwa 10.000.-—- DM für Familie\nund Betrieb. Was die Revisi.n hiergegen vorbringt, ist\nffensichtlich unbegründet. Insbesondere entziehi sie ihrer\nBehauptung, die Trevepflicht des Angeklagten sei mit Ablauf\nder ursprünglich bedungenen Vertragszcit erloschen, die\n\nrundlage durch den eigenen Vortrag, daß die Schweine \"mit\nRücksicht auf die Schweinepreise\" anstatt binnen der Vertragsirist nur nach und nach veräußert wurden.\n\n3. Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. £s ist nicht zu beanstanden, daß die Sirafkammer den\ngroben Vertrauensbruch des Angeklagten gegenüber dem Landrat stiafschärfend verwertet. Es gehört nicht zum Tatbestande des § 263 StGB, daß der Täter eine Person täuscht, -\ndie ihm auf Grund persönlicher Bekanntschaft besonderes\n\nVertrauen enigegenbringt.\n\nTe\n\n-6-\n\nDie Strafkammer berücksichtigt zum Nachteil des Angeklagien, daß er das ganze Erbteil seiner Ehefrau \"verspielt\" habe. Die Revision meint, dem stehe enigegen, daß\ndie Krise im Mühlengewerbe der Ausgangspunkt der Verfehlungen\ndes Angeklagten sei und er deren Tragweite nicht erfaßt habe.\nDas trifft nicht zu. Der Ausdruck \"verspielt\" ist nicht\nwörtlich gemeint. Er bedeutet nicht mehr, als daß der Angeklagte das Vermögen seiner Frau vertan hai. ‘Der Angeklagte\nbraucht diesen Erfolg nicht vorausgesehen zu haben, demit\ner ihm strafschärfend angerechnet werden darf. Es genügt,\ndaß er die Gefahrenlage schuldhaft herbeiführte, die mit.\ndem Vermögensverlust seiner Ehefrau endete. Daran ist nach\nden Feststellungen kein Zweifel (vgl. BGEHSt 10, 259 ff).\n\nDr. Geier. Dr. Peetz __ Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Menges ist\n\nim Urlaub und srtsabwesend und Hübner\ndadurch verhindert, das Urteil\n\nzu unterschreiben.\n\nDr. Geier\n\nx\nz\n’","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-17/1-str-564-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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