{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-03-17_1_StR_52_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-03-17","aktenzeichen":"1 StR 52/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2309 056\n\nIıa nanen des Votkesgs\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Nilfsarbeiter Ntto Ernst 7 EB aus ve:\n\ngeboren an EEE '915 i: ARE GE\n\nwesen Körperverletzung mit Toüdesfolge\n\nhat der i. Sirafsenat des Bundesgcrichtshofis in der Sitzung\n\nvom 17. März 1959, an der teilgenomuen haben:\n\nSenaispräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Henges\nBundesrichter Dr. dübner\nals beisitzeude Richter,\nVberstaatsanwelt beim Bundesgerichtchor\nsis Vertreter Ger Burdesanwalischuf\nJustizsngastellter\nals Urkendsbeanter der Gescnäftsstollc,\n\nfür Recht er!annt:\n\nAUF die Revision des Angeklagten wird das Urteildes\n\nSchwurgerichts bei dem Landgericht nzinz vom 3. Oktober 1958\n\naufgehoben und der Angeklagte freigosprociüen,\n\nDie Kosten des Verlahrens einschließlich der noswendixen\nAuslagen des änzsklasten fallen der Stasiskasse zur Last.\n\nvon Rechts wegen\n\nEr\n\nDer Angeklagte, der im Hause KBstraße & in vegp\neine Wohnung inne hat, hatte am Nachmittage des 7. Februar\n1958 mit der Ehefrau, der Schwiegermutter und der noch\nschulpflichtigen Schwägerin des im selben Hause wohnenden\nHilfsarbeiters Baumgärtner eine Auseinandersetzung, weil\ner zuvor das Mädchen: geschlagen und ihm ein Schimpfwort\nzugerufen hatte. Als er am Abend desselben Tages aus dem\nKeller in seine im Oberstock gelegene Wohnung zurückkehren\nwollte, stieß er im Flur des Erdgeschosses auf den Ehemann\nSEE. ser nach seiner Rückkehr von der Arbeit über\ndie Auseinandersetzung und den vorausgegangenen Vorfall\nmit seiner Schwägerin unterrichtet worden war. I]\nrief dem Angeklagten zus \"Jetzt habe ich Dich Lump, jetzt\nentkommst Du nir nicht mehr\" und schlug sofort mit den\nFäusten auf ihn ein, Der durch den Angriff völlig überraschte Angeklagte versuchte zunächst den um 14 Jahre jüngevon DD zu umfassen, indes ohne Erfolg. Daraufhin\nnahm er sein geschlossenes Messer aus der Tasche und führte\nmit ihm mehrere Schläge seitlich gegen den Kopf und das\nGesicht u Dieser lies jedoch nicht von ihm ab,\ner verstärkte im Gegenteil noch seine Angriffe. Der Angeklagte wurde gegen die an der Wand .angebrachten Briefkästen gedrängt und mit Schlägen, durch die sein Kopf jeweils\ngegen die Briefkästen prallte, geradezu eingedeckt; dabei\nerlitt er neben sonstigen Verletzungen im Gesicht eine\nblutende Wunde über dem rechten Auge. Um \"sich nicht\nkrankenhausreif schlagen zu lassen und den Angreifer\nvon sich abzuhalten\", öffnete. er schließlich,. einen\nSchritt zurücktretend, sein kesser und führte mit ihm\ngegen den in gebückter Stellung stehenden BE}\neinen Stich, Er stach \"gufgeregt, ohne etwas zu denken,\"\n\nLS \\ ur NS “\nu |\n\nzu und tref in die Linke Brust, Den erlitienen\nVerletzungen ist dieser bald darauf im Krankenhaus erlegen.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten der Körper -\nverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) schuldig befunden\nund ihn unter Zubilligung mildernder Umstände zur Geränguisstrafe von einen Jahr verurteilt. Seine auf die\nVerleizung des § 53 Abe. 1 .8t6B gestützte Revision hat\nErfolg. '\n\nDas Schwurgericht hat bedenkenfrei angenommen, daß\nsich der Beschwerdeführer wie schon während der vorausgegangenen Angriffe N so auch noch in dem Zeitpunkt, in.dem er diesem den tödlichen Hesserstich beibrachte,\nin einer Notwehrlage befand. Jedoch hat es dem Angeklagten\n' den:Rechtfertigungsgrund des § 53 Abs. 1 StGB versagt, weil\ner bewußt und, ohne in Bestürzung, Furcht oder Schrecken\nzu handeln, die Grenzen der Notwehr überschritten habe;\nder Beschwerdeführer habe sich, so meint das Schwurgericht,\ntrotz der für ihn sehr ernsten Kampflage, trotz seiner bluvenden Yunde über dem Auge und trotz der zurückhaltenden\nEinstellung der umstehenden Personen in \"dieser Phase des\nAngrifles\" noch nicht des geöffneten Kessers bedienen dürfen; er hätte vielmehr \"auch im Hinblick auf seine noch\nvorhandene Aktionsfähigkeit\" noch weiterhin versuchen müssen, die pausenlosen Angriffe Baumgärtners mit dem geschlossenen kesser abzuwehren. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt wer-Geil\n\nWer sich gegen einen rechtswidrigen Angriff wehrt,\nist zwar - das ist richtig - nicht befugt, da, wo ein nach\nArt und Maß geringeres Verteidigungsmittel ausreicht, das\nschwerere anzuwenden. Vielmehr muß unter mehreren Verteidigungsarten diejenige gewählt werden, die für den Angreifer weniger\n\nih\n\ngefährlich ist (vgl. u.a. RGSt 65, 215, 221; 71; 133; 72, 57;\n\nRG HRK 1939, 792; BGEHSt 3, 217; BGN GA 1956, 49). Voraussetzung\n\nist dabei jedoch stets, daß das weniger gefährliche Verteidigungsmittel auch mit Gewißheit einen wirksanen Erfolg verspricht. Niemand ist im Falle eines widerrechtlichen Angriffs\ngegen seine Person gehalten, seine eigene körperliche Unversehrtheit zugunsten derjenigen des Angreifers zu opfern. Deshalb braucht der Angegriffene von einem Abwehruittel, das\nsich, wie im vorliegenden Falle, als unzulänglich erwiesen hat,\nnicht um der bloßen Möglichkeit willen nochwals Gebrauch zu\nmachen, daß seine Anwendung vielleicht doch noch zum Erfolge\nführen wird. Er darf in: einem, solchen Falle vielmehr auch\n\nein gefährlicheres Abwehrmittel zu Hilfe nehmen, das ihn dem\nAngreifer unbedingt überlegen macht und es ihm olme eigene Gefähräung ermöglicht, den rechtswidrigen Angriff mit Sicherheit\nabzuschlagen und zu beendigen (vgl. BGH GA 1956, 49). Von diesem Rechte hat der Angeklagte nach der eigenen Sachverhaltsschilderung des Schwurgerichts Gebrauch gemacht. Daß etwa\nHilferufe des Angeklagten Erfolg versprochen hätten oder daß\nihn zuzumuten gewesen wäre, in seine Wohnung zu flüchten, hat\ndas Schwurgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Der Angeklagte\nbrauchte auch nicht etwa, was das Schwurgericht dahingestellt\nläßt, dem Gebrauche des geöffneten Miessers einen Warnruf\nvorausgehen zu lassen; hierzu war er schon deshalb nicht verpflichtet, weil nicht vorauszusehen war, ob DEE sich\näurch den Warnruf abschrecken lassen oder ob er nicht dem\nAngeklagten das kesser aus der Hand winden und ihm nur noch\nschwerere Schläge versetzen oder möglicherweise sogar selbst\neinen Stich mit dem. Meöser versetzen 'werde-\n\nNach alledem steht dem Beschwerdeführer für sein Tun |\nentgegen der Meinung des Schwurgerichts der Rechtfertigungsgrund des § 53 Abs. 1 StGB uneingeschränkt zur Seite.\n\nEs braucht daher nicht auf die Frage eingegangen zu werden,\nob das Schwurgericht mit Recht auch ein Handeln des Beschwerdeführers aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken verneint har.\n\nH\n\nNach Lage des Falles ist es mit Sicherheit auszuschließen, |\ndaß der Sachverhalt in einer neuen Hauptverhandlung vor dem\nTatrichter noch weiter als bisher geklärt werden könnte. Nach\n§ 354 Abs. 1 StPÖ spricht daher der Senat selbst den Beschwer- |\ndeführer aus Rechtsgründen frei,\n\nDie hostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und\nAbs. 2 Satz 2 StPO.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Scharpenssel\n\nBundesrichter Dr. Menges\nist im Urlaub und ortsabwesend und daher verhindert,\ndas Urteil zu unterschreiben.\n\nHübner\n\nDr. Geier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-17/1-str-52-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-17/1-str-52-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.987174+00:00"}}