{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-03-11_1_StR_639_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-03-11","aktenzeichen":"1 StR 639/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 045\n3.5tR_639/59\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Uhrenfabrikanten Eugen B EEEEEB aus WEB, Kreis PEID-GEB, geboren am SB. EEE GE in Tau.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n29, März 1960, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willme\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nFinanzants Pforzheim als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. März 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsaittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist geständig, in der Zeit von der\nwährungsneuordnung an bis zum 31. Dezember 1951 Geschäfte\n\"ohne Rechnung\" abgeschlossen, den Erlös hieraus nicht verbucht und dadurch vorsätzlich (Umsatz-, Einkommen-, Gewerbeund Notopfer-) Steuern hinterzogen zu haben. Den Vorwurf, sich\nauch noch im Jahre 1952 so verhalten zu haben, bestreitet er.\nDie Strafkammer hat gemeint, ihm dies nicht widerlegen zu\nkönnen. Für die durch sein Geständnis erwiesenen Steuervergehen würde sie Geldstrafen von 300 DM (für die Umsatzsteuerhinterziehung) unä von 11.700 DM (für die Hinterziehung der\nanderen, auf den unrichtigen Einkommensteuererklärungen beruhenden Steuern) ausgesprochen und Ersatzfreiheitsstrafen\nvon insgesamt 80 Tagen Gefängnis festgesetzt haben, Sie hat\ndeshalb das Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1b, § 2 Abe. 2,\n§ 11 Abs. 1 StPG 1954 eingestellt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers haben Erfolg.\n\nI. Das Strafverfahren ist entgegen der Ansicht der\nVerteidigung nicht deswegen unzulässig, weil das Finanzamt\nden ursprünglichen Strafbescheid vom 7. Februar 1956 gemäß\n§ 461 Satz 1 AbgO zurückgenommen und am 11. Mai 1957 einen\nneuen Strafbescheid eriassen hat. Denn diesem lagen, wie\ndie Strafakten des Finanzamts ergaben, neue Ermittlungen zugrunde (§ 461 Satz 2 AbgO). Daher haben die beiden Strafbescheide auch verschiedenen Inhalt. Die Frage, ob neue Ermittlungen eine unerläßliche Voraussetzung für den Erlaß eines\nneuen Strafbescheids bilden, kann deshalb auf sich beruhen.\n\nII. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Hauptverhandlung hilfsweise zum Beweise dafür, daß der Angeklagte\n\"ohne Rechnung Geschäfte\" auch noch im Jahre 1952 abgeschlossen habe, den Regierungsrat Dr. KB als Zeugen\n\nzu hören, vor dem der Angeklagte das am 2. Dezember 1955\n\nbei seiner damaligen Vernehmung als Beschuldigter gestanden\nhabe. Die Strafkammer hat den Antrag im Urteil abgelehnt mit\nder Begründung, daß Dr. KEEMW dafür ein völlig ungeeignetes\nBeweismittel sei. Die Staatsanwaltschaft findet hierin eine\nVerletzung des § 244 StPO. 1 .\n\nDie Rüge ist zulässig. Die Tatsachen, deren Angabe\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert, sind zwar nicht ausdrücklich bezeichnet, immerhin aber der näheren Begründung\nzu entnehmen. Auch 1äßt diese die Rüge als Beunstandung eines Ne:\nVerstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 3 StPO und gegen\n§ 244 Abs. 2 StPO erkennen. Schon unter dem ersten Gesichtspunkt greift sie durch,\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht den Hilfsbeweisamtrag abgelehnt hat, ist nicht in sich schlüssig, Allerdings gibt die Niederschrift über die Vernelmung des Angeklagten vom 2. Dezember 1955 weder eine Frage des Regierungsrats Dr. KEEP nach dem Zeitraum, auf den die unverbuchten\nGeschäfte sich erstreckten, noch einen entsprechenden Vorhalt wider. Sie enthält darüber jedoch folgende Erklärung des\nAngeklagten: ie\n\n\"Zu Punkt 1 der Beschuldigung gebe ich zu, daß die\nBesteuerungsgrundlagen für die Jahre II/148 bis\n1952 von mir bewußt zu niedrig erklärt wurden. Die\nGeschäfte, die in dieser Zeit in meiner Buchführung\nkeinen Niederschlag gefunden haben, haben ca,\n30.000 DM betragen\".\n\nDiese Fassung der Niederschrift kann das Ergebnis ausdrücklicher Fragen oder Vorhalte der vom Landgericht vermißten Art\n\nsein - um so eher, als die Beschuldigungt des Angeklagten in\nPunkt 1 außer auf eine vollendete Steuerhinterziehung (für\n\nI\n\ndie Zeit bis 1951) auch auf einen solchen Versuch (für 1952)\nlautete.\n\nEntgegen der Ansicht der Strafkammer schließt ferner\ndie Wendung \"bis 1952\" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch\ndas Jahr 1952 nicht mit Sicherheit aus. Wird das Wort \"bis\"\nnicht zu einem zeitlich eng begrenzten Termin, sondern zu\neinem langen Zeitraum in Beziehung gesetzt, so kann nach\nallgemeinem Sprachgebrauch mit der Wendung, daß sich eine\nHandlung bis zu diesem Zeitraum erstreckt habe, auch gemeint\nsein, daß noch innerhalb dieses Zeitraums solche Handlungen\ngeschehen seien. Um mögliche Zweifel auszuschließen, wie eine\nsolche Wendung gemeint sei, pflegt man deshalb Worte wie\n\"einschließlich\" oder \"ausschließlich\" hinzuzufügen. Das Urteil enthält für die von ihm zu Unrecht als sprachlich unmöglich bezeichnete Deutung ein Beispiel bei der Wiedergabe des\nInhalts des (später zurückgenommenen) Strafbeschoides vom\n7. Februar 1956. Dieser lautete dahin, der Angeklagte habe\n\"in der Zeit vom II. Halbjahr 1948 bis 1951\" Umsätze und\nGewinne zu niedrig angegeben. Die Strafkuammer hätte ihn daher von ihrem (irrigen) Standpunkt aus folgerecht so verstehen müssen, daß nicht allein das Jahr 1952, sondern außerdem\nauch das Jahr 1951 von dem steuerstrafrechtlichen Vorwurf au8sgenommen sei. Das scheint aber nicht einmal dem Sprachgebrauch\ndes Angeklagten zu entsprechen, wenn das Urteil diesem bei\nder Wiedergabe der Einlassung gefolgt ist.\n\nEine bloße Vermutung ist es, wenn die Strafkamnmer es\nauf den Inhalt des Geständnisses des Angeklagten zurückführt,\ndaß der Strafbescheid vom 7. Februar 1956 das Jahr 1952 nicht\neinbezog. Dem kann auch ein Versehen der Behörde zugrunde\nliegen. Ob Dr. KGB bei der Länge der verflossenen Zeit\ngegebenenfalls bei Unterstützung seines Gedächtnisses (vgl.\nBCHSt 1, 4, 8) die Beweistatsache wird bestätigen können,\nist eine Frage späterer Beweiswürdigung. Das Landgericht\ndurfte sie nicht vorweg verneinen. Ob es nicht auch durch\n§ 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen wäre, den Zeugen zu\n\nvernehmen, kann hiernach auf sich beruhen.\n\nEbenso braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Ablehnung des Beweisamtrages den Grundsätzen der Entscheidungen\nBGH JR 1954, 310 und BGH GA 1956, 384 entspricht.\nne .: . mean\n\nIII. Das Finanzamt rügt als Nebenkläger den gleichen\nVerfahrensfehler wie die Staatsanwaltschaft, ausdrücklich\nzwar nur als Verletzung der Aufklärungspflicht, dem sachlichen Gehalt der Rüge nach jedoch zugleich als Verstoß\ngegen § 244 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz % StPO. Sie ist auch A f\nunter diesem Gesichtspunkt zulässig (Bay. ObLG DRIiZ 1930\nNr. 747) und gemäß den Ausführungen zu II ebenfalls begründet.\n\nIV. Da die Verfahrensrügen durchgreifen, bedarf die\nSachrüge keiner Erörterung. Würde durch Regierungsrat\nDr. K@E erwiesen, daß der Angeklagte die Geschäfte ohne\nRechnung bis in das Jahr 1952 fortgesetzt hat und wäre hiervon zu seinem Vorteil die Einkommensteuererklärung 1952 beeinflußt, so wäre die Frage der Straffreiheit erneut zu prüfen,\ndern der Angeklagte hat die Einkommen- und die Gewerbesteuererklärungen 1952 erst am 2. April 1954 abgegeben, somit nach\ndem Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1 b StFG 1954. Gegen die *)\nAnnahme eines Fortsetzungszusammenhangs dieser Versuchshandlungen mit den bisher erwiößenen Hinterziehungshandlungen\n\nnn\nnn\nu\n\nwürden auf Grund der bisherigen Feststellungen keine Bedenken\nbestehen.\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nFischer Bundesrichter Dr. Faller kann\nnicht unterschreiben, weil er\ninzwischen an einen auswärtigen\nSenat abgeordnet ist.\n\nDr. Geier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-11/1-str-639-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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