{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-03-03_1_StR_36_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-03-03","aktenzeichen":"1 StR 36/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"&\nStR 36/59\n\n2309 051\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Ali RB ip aus VD >=i\nEEE, zenoren zm ED '925 ir Vemn/\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. März1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Willns\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBund esanwalt Dr.\nals Vertretar der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangsstellter m.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichis beim Landgericht München IT vom\n1]. Iktober 1958 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte, damals Angehöriger einer aus Albanern\ngebildeten amerikanischen Wachkompanie, schoß am 13. September 1955 nach einem Streit während des Wachdienstes seinen\nKameraden Hassan MB mit dem Karabiner in den linken\nOberschenkel und führte damit dessen Tod herbei. Das\nSchwurgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Vertrechens nach §§ 225, 223 a, 226 StGB zu zwei Jamen und\nsechs Monaten Gefängnis verurieilt.\n\nSoweit der Angeklagte mit seiner Revision die Verletzung des § 267 StPO rügt, beanstandet er in Wahrheit\nnur die Anwendung des sachlichen Rechis, Seine Sachrüge\ngreift nicht durch.\n\nWie das Schwurgericht feststellt, brach DEE den\nStreit mit dem Angeklagien dadurch ab, daß er sich eilends\nin seinen Postenbereich enifernie. Der Angeklagte seizie\nihm nach und verfolgte ihn. In der Nähe eines Munitionsbunkers hielt DB inne und wandte sich gegen seinen\nVerfolger. Er ergriff seinen Karabiner am Lauf und schlug\nmit dem Kolben auf den Angeklagten ein. Dieser stürzte\ninfolge des Schlages, der ihn an der linken Schädelsceite\ngetroffen hatte, und gab sodann, noch am Boden liegend,\ngezielt zwei Schüsse auf MB av, von denen einer traf.\n\nDie Revision wendet sich nicht gegen die zutreffende Annahme des Schwurgerichis, daß WB als er den\nKolbonschlag gegan den Angeklagien führte, in Notwehr\n\nN\n\ngshandelt habe. Sie vermißt jedoch ein ausreichendas\nEingehen auf die Frage, ob sich der Angeklagie nicht\nmit seinen Schüssen gegen einen wirklichen oder vermeintlichen Noiwehrexzeß zur Wehr gesetzi habe und\n\nknüpli dabei an die vom Landgericht als nicht widerlegi erachiete Einlassung des Angeklasgien an, daß er\nweiiere Kolbenschläge des Dip hefürchtet und deshalb\ngeschossen habe,\n\nDer Senat tritt dem Schwurgsricht bei. Die Revision\nirrt, wem sie meint, die Notwehrlage des DE sei be- |\nendet gewesen, als dieser den Kolbenschlag gegen den\nAngeklagten geführt und ihn zu Fall gebracht hatte,\nSie verkemt, daß der Angeklagte sein geladenes Gewehr noch zur Hand hatte, durch den Kolbenschlag nur\nvorübergehend an der Forisetzung seines Angriffs gehindert war und durch seine Kopfverletzung möglicher- '\nwaise eher zur Fortsetzung des Angrifis gereizt als\nzu Seiner Einstellung veranlaßt sein konvie, > hötte i\ndsshalb weiterhin in Notwehr gehandelt, wenn er die\nibm noch drohende Gsfahr durch eine zweite Abwehrhandlung zu baunen suchie. Umgekehrt konnie der Angeklagte\nnicht davon ausgehen, sich nun seinerseits in der\nRolle des widerrechtlich Angegriffenen zu befinden,\nsolange er nichl selbst enüweder eindeutig und auch\nfir DB erkennbar unterlegen war oder diesem zu er- |\nkennen gegeben hatte, daß er seinen Angriff abbrechen\nwolle. Das erste war nicht der Fall. Das zweite hat\nder Angeklagie nicht getan.\n\nzu-\n\nDa das Urteil auch im übrigen keinen Rechisfehler\naufweist, war die Revision zu verwerlen.\n\nDr. Geier Martin Dr. Schalscha\n\nWillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-03/1-str-36-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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