{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-03-03_1_StR_17_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-03-03","aktenzeichen":"1 StR 17/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2509 052\n\nnn nen\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Straßenwärter Josef M aus Ma Kreis DEE\ngeboren an up 1922 in ;\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhei der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. März 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichier Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichier Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustiizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftssielle,\n\nfür echt erkannt;\n\nAuf die Hevision des Angeklagten wird das\nUrveil des Landgerichts Trier vom 27. Oktober\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Lanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nKindern in fünf Fällen zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\nSeine Revision beanstandet die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat teils mit der\nAufklärungsrüge, teils mit der Sachrüge lrfolg.\n\n1. Merie Luise, Ib\n\nDas Landgericht hat der Schilderung des Mädchens u.8.\ndeswegen den Vorzug vor der Sachdarstellung des Angeklagten\ngegeben, weil das von dem Kind \"geschilderie Geschehen durch--\naus möglich\", also in sich glaubhaft sei. Dagegen bestehen\nBedenken. Der Angeklagte verübte nach den Feststellungen die\nunzüchtigen Handlungen an Marie Inise bei abgeschlossener\nküchentür -- offenbar, um von den anderen Kindern nicht gestört zu werden, in deren Gesellschaft sich das Mädchen\nbefand. «vr ließ jedoch von ihm ab, \"als plötzlich an der Tür\nder Schatten der Marianne KU auftiauchte\". Ohne nähere\nDerieguns; ist nicht versiändlich, inwiefern er den Schatten\nbei zeschiossener Tür bemerkt haben könnte. Daher 1äßt sich\ndie Beanstandung der tevision nicht von der Hand weisen, daß\ndie Strafkammer Marianne KU als Zeugin nätte darüber vernehmen müssen, ob sie bei ihrer Rückkehr die XKüchentür verschlossen fund, oder ob sie, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Aüche wieder beirat, die Tür also nicht verschlossen war.\n\nIn dem letztgenannten Falle könnte weiter zur Überprü--\nfung der Aussage Marie Iuises dienen, wenn Marianne Auffälligkeiten im Betragen der beiden, an der Kleidung ihrer PFreundin oder gear von dem Vorfall selbst etwas bemerkt haben sollte.\n\nDie Strafkammer hat das Kind zwar in Jbereinstinmung\nmit seiner Lehrerin für nicht \"besonders phantasiebegabt\"\ngehalten, sich aber deren Urteil, daß es \"tonangebend in der\nUnterhaliung und etwas sensationslustig\" sei, nicht zu eigen\ngemacht — enscheinend deshalb, weil das Mädchen \"sehr nervös!\nund nur stockend aussagte. Das Landgericht hat jedoch keine\nvolle vwewißheit derliber erlangt, ob dieses Verhalien des\nKindes allein in dem Bestreben, \"unbedingt nur die Wahrheit zu sagen\", oder auch in einer inneren Unsicherheit i\ndes Mädchens begründei lag, das den Vorfall seinen Eliern\nerst ein Jahr später erzählt hatie, als in dem Dorfe schon\ndas Gerücht umging, daß der Angeklagte sich an Kindern verzangen habe. Das legt es nahe, einen Jugendsachverständigen\nhinzuzuziehen. >\n\n2. snselika Bol.\n\nEs wäre an sich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Bekundungen dieses Mädchens aus dem Grunde folgt,\nweil sie — abgesehen von den unzüchtigen Berührungen selbst - ı\nmit der Einlassung des Angeklagien (zwar nicht &enau, wie\nes im Urteil heißt, aber doch im wesenilichen) übereinstin-\n\n— nn\n\nmen, Indessen hat nach der Aussage des Kindes dessen Freundin\nMargret FÜ, die bei den Vorfall zugegen war, von den\nunzücnvigen Handlungen des Angeklagten nichts bemerki, ob-\n\nwohl Angelika einen Schrei ausstieß, weil ihr ein Griff des\nAngeklagten an die Brusi weh tat. Es drängte sich daher auf,\nMargret FD ebenfalls als Zeugin zu vernehmen, wie die\nRevision mit Recht ausführt.\n\nHinzu triii folgender Grund. Der schmerzhafte Griff\ndes Angeklagten hatte eine Rötung bei Angelika hinterlassen.\nSic fürchtote, an Brustkrebs zu erkranken, weil ihre Großmutter ar dieser Krankheit leidet. Dennoch erzählte sie das\n\nCeschehnis ihrer Mutter erst etwa ein Jahr später, vor ihrer\npolizeilichen Vernehmung.\n\nDie Sirafkamner hat es sich für ihre Überzeugung von\nder Glaubwürdigkeit des Mädchens nicht genügen lassen, daß\nseine Angaben mit denen des Angeklagten, wie erwähnt, übereinstimmen. Das Landgericht hat unterstützend herangezogen,\ndaß der Beschwerdeführer \"sich in ganz ähnlicher Weise\nauch anderen Xindern näherie\". Diese Erwägung gibt dem Zweifel Kaum, ob jene Überzeugung der Sirafkammer bestehen bliebe,\nwenn sich die Schuld des Angeklagten in dem einen oder ande -\nren der übrigen Fälle nicht erweisen ließe.\n\n3. Ingris G.\n\nZu diesem Fall ist nur eine nicht vorschriftsmäßig ausgeführse (B6AST 2, 168) Aufklärungsrüge erhoben; jedoch\ngreift die Sachrüge durch, weil die Beweiswürdigung nicht\nrechtsfehlerfrei ist.\n\nDas Landgerichi hat die Einlassung des Angeklagten für\nwiderlegt erachiei, er habe das Mädchen bloß an der Hüfte\nsefaßi und beiseitegeschoben, um an ihm vorbeizukommen und\nGem kleinen Buben, den es mit sich führte, das Schwein im\nStall zu zeigen. Die Strafkammer stützt sich dabei auf die\nFesisvellung, daß der Stall und der Gang dahin so eng sind,\n\"daR ein derartiges Verhalten des Angeklagien ein Vorbeisehen an der Zeugin nur erschweri hätte\". Liegi es aber so,\ndann ist rMohi ohne weiivercs erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer en dem Mädchen leichter hätte vorbeigelangen können,\nwenn er es, wie die Strafkammer meint, \"an der Schulter oder\nam Arm\" beiseiüeseschoben hätte, und inwiefern daher diese\nArt des Vorbeigehens für ihn näher gelegen hätte.\n\nDor Aussage des Sohnes des Angeklagten, Horsv, der von\nden unzüchiigen Berührungen nichts bemerkt hat. hat die Strafkammer keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil für\ndiesen kein Anlaß vorlag, \"allein auf die Bewegungen des\nAngeklagten\" zu achten. Indessen befand sich Horst in dem\nGang zum Stall. Der Beschwerdeführer stand hinter Ingrid,\nals er ihr nach deren Aussage zwischen den ärmen und dem\nOberkörper an die Brust faßte. Bei dieser Sachlage und bei |\nder Enge des Stalles wie des Ganges ist es nicht ausgeschlos-. |\nsen, daß Horst die Bewegungen seines Vaters zwangsläufig in\nsie Ausen fielen - es sei denn, daß er sich überhaupt ander.\nweit beschäftigte und an dem Vorgang nur nebenher teilnahm;\ndas isv jedoch bisher nicht festgestellt.\n\n4. Christel, Fi.\n\nIngrid Gb erzählte, was ihr geschehen war, mehreren\nKindern, darunter der Schwester der damals etwa neunjähriıgen\nChristel KB namens Ursula, Diese erwiderte, sie wisse\nschon, daß der Angeklagte \"Schweinerei\" mache; man müsse }\nsich vor ihm in acht nehmen.\n\nDie hevision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht\nUrsula slaes nicht darüber vernommen hat, ob diese ihr Wissen ihrer Schwester Christel weitergegeben hatie., Keines der\ndeirroffenen Kinder veilte sich den Eltern mit; dagegen bespracken die <inder die Vorfälle untereinander. Auch Christel\nhatte ihrer Schwester Ursula \"ein bißchen was\" erzählt, wie i\nsich aus der Niederschrifi über ihre polizeiliche Vernehmung\nvom 28. März 1958 ergibt. Unter diesen Umständen läßt sich\nnicht von der Hand weisen, daß das Kind, angeregt durch Mit-\n\nteilungen ähnlichen Inhalis, einen möglicherweise hermlosen\nVorgang später mißdeuiete und in dieser Mißdeuiung aufgebauscht\nwiedergab, Die Vernehmung eines Jugendsachverständigen wird\nsich hier, wie auch sonst, empfehlen.\n\n——\n\n5. Hannelore up:\n\nDieses Mädchen hat ausgesagt, es habe seiner Mutier\nnach den unzüchtigen Vorkommnis mit dem Beschwerdeführer\ncinen weißen Fleck in der Unterhose gezeigt. In der Angabe\ndarüher, wann dies geschehen sei, wechselte es, Diesem Umstend euinimmt die Sirafkammer keinen triftigen Grund gegen\nie vYleubwürdigkeit des Mädchens. Sie hat indessen weiter\nfesigesiuellt, daß Hannelore \"bei keiner der angegebenen Gelegenheiten den Vorfall mit dem Angeklagten als solchen\"\nschilderte, Es wäre jedoch wider alle Erfahrung, daß die\nMuster, falls sie den weißen Fleck als - das von der Sirafkammer vermutete — Sperma erkannte, nicht in ihre Tochter\ngedrungen sein und diese nicht nach näheren Einzelheiten\ngefragt haben sollte. Die Revision rügt daher zu Recht, daß\ndie Sirafkanmmer ie Mutter des Kindes nicht als Zeugin vernommen hal. Träfe etwa deren polizeiliche Bekundung zu, daß\nHannelore ihr üborhaupt keinen weißen Fleck in der Unverhose\ngezeirt habe, so könnte die Glaubwürdigkeit des Mädchens bei\n\nden Bedenken, die die Strafkammer ohnehin hegte, entscheidend\n\nerschüttert werden — zumal dann, wenn die Schuld des Angeklagten in den vom Tatrichier für seine Überzeugung unterstübzend nerangezogenen anderen Fällen oder in einen von\nihnen nichts erwiesen würde.\n\n„Jh\n\n-T-\n\nDen Inhalt der übrigen Aufklärungsrügen kann der Beschwerdeführer in der neuen Verkandlung als Beweisanresung\nvortragen, Dabei wird auch fastzustellen sein, wo und wann\n\nHannelore VD nit: ihren siebenjährigen Bruder wieder\nzussmmengetroffen ist.\n\nDr.Geier Martin Dr:Schalscha\n\nWillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-03/1-str-17-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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