{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-02-24_1_StR_682_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-02-24","aktenzeichen":"1 StR 682/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m\n2509 062\n\n1_StR, 682/58\n\nInNemnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Wirtschafisingenieur Wilhelm Karl AED aus On\n\nEB. geboxen an EEE 19:7 in ve EEE:\n\nwegen fortgesetzter Unireue u. 2.\n\nnet der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHaurtverhandlung vom 24. Februar 1959 in der Sitzung vom\n10. März 1959, an der veilgenommen haben:\n\nSenaispröäsident Dr. Geier\n=1s Vorsitzender,\n\nBundesrichier Martin\nBundesrichter Dr, Heimann - Trosien\nBundssrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOborstaaisanwalt beim Bundesgerichtshof\nels Vertreter der Bundesanwaltschafi,\n\nJusiizangestellter >\nals Urkunäsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rscht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgericats Würzburg vom 25, Juni 1958 wird verworfen.\nJedoch wird der Schuläsvruch zum einfachen Bankreti\n(Zifl. 1 des Urteilssatzes) dahin ergänzt, daß dieses\nVerschen fahrlässig bsgangen ist, ferner treten an die\nStelle des TVortes \"Ninsgesemt\" die Worte \"einer Gesamtstrafle von®,\n\nDer Beschweräeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI%\n-2-\n\nsruünAe:\n\n—\n\nDas Lendgericht hat den Angeklagten - unter Freisörechung im iibrigen — wegen fortgesetzter Untreue in\nTateinheit mit fortgesetztem Betrug, wegen einfachen\nBankrotis /§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO). wegen Betrugs in\nzwei Fällen und wegen Vergehens gegen das Kreditwesengeseiz vom 25 September !959 zur Gesamtstrafe von einem\nJahr neun Nonateüu Gefängnis und zu einer Geldstrafe von\n500,- Dex verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechis gestüizie Revision des Angeklagten hat keinen\nErfolg.\n\nIs\n\nVerfahrensrecht\n\nDer Beschwerdeführsr rügt, deß das erkannende Gericht nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338\nAr. 1 StPO), weil der Schöffe Philipp CE au\nhachmivtag des 15. Juni 1958 \"offensichilich geschlafen\"\nhabe und Geshalb \"über einen langen Zeitraum hinweg\" der\nHeustwvernandlung nicht nape folgen können.\n\n35 kanı äahimstehen, ob die Rügs mangels einer\nbestiuaten Behauptung überhaupt zulässig ist, sie ist\nin jeden Folle unbegründet. Die dienstlichen Erklärungen der beteiligten Gerichtspersonen - des Vorsitzenden,\nGer zwei Beisitzer, des Urkundsbeamten und besonders des\nSitzungsvertreters der Staatsanwalischaft — schließen den\nVerdach; zus, daß EEE an dem fraglichen Nachmittag\nvom Schlaf übermamnt worden ist und deshalb wesentlichen\n\n3.\n\nVorgängen der Hauptverhandlung während einer ins Gewicht\nTellendea Beitsparne nicht hat folgen können (vgl. RGSt\n60. 6535: RG JW 1932, 2888 Nr. 35; 1936, 3473 Nr. 55; BGHSG\n2, :4; BGH 1 Str 291/51 vom 3. August 1951; 1 StR 450/55\nvom 18. November 1955; 1 StR 29/56 vom 15. kärz 1956).\nGünzelmann selbst stellt enischieden in Abrede,auch nur\nvorübergehend geschlsfen zu haben; zur Gl:ubhartmachung\nweist er darauf hin, daß sein Notizbuch Aufzeichnungen\nüber nic Aussegen der am 18. Juni 1958 nachmittags vernomwenen Zeugen enchsltc. Richtig sei allerdings, deß\n\ner \"bei äußerster Konzentraiion\" öfters den Kopf stäütze\noder die Auger schließe, wodurch der Rindruck ertsteher\nkönne, ale schlafe er.\n\nNach dem Gesagten scheidet auch ein Verstoß gegen\nden Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1\nGC‘ us.\nII.\nSachbeschwerde\n\n1.) Die Revision greift das Urteil mit der allgemeineh Sachrügse in vollem Umfang an. Sie ist insoweit offensichtlich unbegründet, als sie sich gegen die Verurteilung\näcs Angeklagten wegen zweier Vergehen des Betrugs (§§ 263,\n74 SicB) zum Nachteil der Firnen Me - Gunmniwerke\nin München und Adolf R&B, Fisengroßhandlungs in Ochsenfurt wendet (B IV und V der Urteilsgründe). Die Revision\nselbst hot hierzu keine Einzelangriffe vorgetragen,\n\nAuch der Schulädspruch wegen einfachen Bankrotts,\nbegaugen durch übermäßigen Aufwand (B II der Urteilsgründe), ist offensichtlich frei von Rechtsfel.lern zum Hachteil dos Argeklagten. Das Landgericht hat keineswegs verxomt, daß nicht jede \"mißglückte handelssnekulation!\nAufvend im Sirne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO ist. Es hat\nsich mit dieser Frage ausdrücklich befaßt und in Übereinstinmune nit der Rechtsprechung (vgl. u. &. RGSt 70, 260;\n\nee HE\n\nDe rn .—\n\n13, 229: BGN 1 StR 98/56 vom 6. Juli 1956) ausgeführt,\ndas vlnr gewisses Wagnis jedem wirtschaftlichen Uuternehmsa zuzusilligen sei, daß sich dieses Wagnis aber\n\nin wragbaren Grenzen halten und dort aufhüren müsse, wo\nkein sriolg mehr zu erwarten sei. Demgemöß hat die Strafkanner dem Angeklagten zugute gehalten, daß die erheblichen Zuwendungen der schon seit 1952 selbst überschuldeten Firma Lage Kc an lie \"Techno - Ai - Frosress GmbH\" (abgekürzt TAP genannt) in den Jahren 1952\nund 1953 uoch vertretbar gewesen sein mögen und deshalb\nals übermäßiger Aufwand ausscheiden, obwohl die TAP von\nAnfang an nicht lebensfähig und bald zu erkennen war,\ndaß die an die Gründung dieser Firma geknüpften Ausfuhrerwartungen sich nicht erfüllten und der Geschäfiserfolg\n\"richt im geringsten\" dem Einsatz der aufgewendeten\nGeldnittsl entsprach. Die Revision irrt im übrigen, wena\nsis meint, dsß vatbestandsmäßig nur Spiel, Wette und\nDifrercnshendel Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr: 1\nKO sein köruien. Der \"Aufwand\" steht vielmehr als selbständige Art übermäßigen Geldverbrauchs gleichwertig\nneben den genammtien Tätigkeiten. Das Landgericht hat es\nerigegen der Darstellung der Revision auch nicht versäunt,\nden zur Feststellung übermäßigen Aufwanäs erforderlichen\nvergleich zwischen der wirischaftlichen Gesamtlage der\nneron RG und den Aufwendungen für die TAP für einen länseren Zeitraum anzustellen, wie ihn der Angeklagte bei\nvernünftigen Wirtschaften ins Auge fassen durfte (vel.\nBa 3 StR 656/52 vom 11. Juni 1953; 1 StR 89,756 vom 5.\nJuni 1956 unter I 17). Es hat seiner Schau die ganze\nseit des Bestehens der TAP (1952 bis 1956) zugrunde gelegt uud sorgfältig die Vermögens- und Ertragslage der\nMaron XG einerseits und die intwicklungsaussichaten der\nTAP eadererseits geprüft.\n\nIL\n\nDeß die Strafkammer dem Angeklagten im Ergebnis\nnur fahrlässiges Handeln zur Iast gelegt hat, obwohl\nihre Feststellungen den Schluß auf zumindest bedingt vorsätzliches Verbalien nshelegen, besschweri den Augeklagten nichi. Der Tatrichter hat jedoch übersehen, die für\nerwiesen erachtete (nur) fahrlässige Begehungsweise im\nUrteilssatz zum Ausdruck zu bringen. Das holt der Senat\nnach.\n\n2.) Was die forigesetzte Untreue (in Tateinheit\nmit forigesetztean Betrug) angeht, so wendet sich die\nRevision v2rgeblich gegen die Ansicht des Landgerichts.\ndab der Angeklagte durch die Nichtabführung der von den\nKunden „uf dsn Kaufpreis gezahlten Teilbeträge an die\nBanken vn& die (in der Fällen B I 28, 29, 33 erfolgte)\nBegebun: von Verlängerungswechseln an andere als die\nInhaber der ursprünglichen Wechsel einer Pflicht zur\nKahrnehmung von Vermögensinteressen der Kunden zuwider\ngehandelt kai. Richtig ist zwar, daß die Nichterfüllung\neiner vertraglichen oder sonstigen schuldrechtlichen\nVer»flicktung nicht ohue weiteres eine Treupflichtverleizung im Sinne des § 266 StGB enthält /{vgl. RGSt 69,\n‘46 7147; BGHSt 1, 186, 188). Die Revision übersieht\njedoch. daß das Jandgericht (S. 6 UA) festgestellt hat,\nder Angeiilagte habe den Xunden, von denen er sich trotz\nder Bewilligung von Teilzahlungen Wechselakzepte in der\nvollen Höhe des Xaufpreises oder des (nach einer Baranzehlung verbleibenden) Restkaufpreises geben ließ, zugesichert, daß er für die Einlösung der zum Zwecke der Dis-Konticrung an Banken weitergegebenen Wechsel sorgen und\nGen kunden ;sden Schaden ersparen werde. Auf Grund die- -\nec” Zusicherung in Verbindung mit der danr tetsächlich\n\n-.m\n\nerfolgten Wechselbegebung, die der Bank einen unmittelbaren Zahlunssanspruch gegen den Kunden verschaffte, war\nder Angsklagte nach jeder Teilzahlung eines Kunden verpflichtet, den gezahlten Betrag oder einen gleich hohen\nErsaizbeirag und den oder die auf den Restpreis angenom-\n\nnenen Vorlöngerungswechsel an die im Besitz des ursprüng- \"\n\nlichen Wechsels befindliche Bank zur Verrechnung auf die\nWechselschuld abzuführen. Diese Verpflichtung erwuchs dem\nAngeklagten im übrigen unabhängig von der vorerörterien\nZusicherung schon daraus, da er die Käufer Wechsel auf\nden Kauf- oder Restkaufpreis annehmen ließ. Ein Verkäufer,\nder sich - wie der Beschwerdeführer - von seinen teilzahlungsberechtigten Kunden Wechsel zur Vorausfinauzierung\ndes Kaufpreises aushändigen 1äßt, muß dafür sorgen, daß\ndie Kunden aus den Wechseln nicht früker und in weiterem\nUmfang in Anssruch genoumen werden. als es der Teilzahlungsabrede und der jeweiligen Restschuld entspricht.\nkimat er Teilzahlungen auf den Kaufpreis an, so ist er\nverpflichtet, die Kunden in Höhe dieser Zahlungen von\nder Tschselhafiung freizustellen, sei es, daß er die\neingsnoumenen Celdbsträge selbst an den Wechselinhaber\n\nin Anrechnung auf die Wechselschuld abführi, sei es, deß\ner die Wechscl bei Fälligkeit ganz oder teilweise (in\nHöhe der empfangenen Teilzahlungsbeträge) aus eigenen\nAitieln einlöst. Diese Rechtspflicht hat keine sich aus\ndem Kaufvertrag ergebende Leistung, sondern eine neben\ndie eigentliche Verkäuferverpflichtung (§ 433 Abs.1 BGB)\ntretoende Geschäftsbesorgung zum Gegenstand, wie sie jederzeit auch außerhalb eines Kaufvertrags, ja eines Vertragsverhältnisses überhaupt, vorkommen kann. Sie ist weder\neine mit Kaufgeschäften üblicherweise verbundene, nur\nschuldrechiliche Verpflichtung noch allein Ausfluß der\njedem Veriragsverhältnis innewohnenden allgemeinen\nPilicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen\n\nIu\n\nVeriragstailes (§ 242 BGB; vgl. BEHSE 1, 186. 188%. Sie\nist entgegeu der meinung der Revision keine belanglose,\nsondern eine äußerst wichtige Nebenverpflichtung des\nVerkäufers; denn die Kunden haben, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, ein sehr erhebliches Interesse\ndaran, von den Wechselinhabern nicht über die jeweilige\nKaufpreisrestschuld hinaus in Anspruch genommen zu werden. Andererseits dienen die Wechselakzepte dem Kredit-Yedürfnis des Verkäufers, der sich durch die sofortige\nWeitergabe der Wechsel die erforderlichen Betriebsmittel.\nverschaffen kann. Es war daher durchaus sachgerecht, daß\ndas wandcgericht die Verpflichtung des Angeklagten, dafür\nzu sorgen. daß seine Kunden in Höhe der jeweiligen Teilzallunsen oder neuen Wechselakzepte von den Banken aus\nder urswriünglichen Techselhaftung entlassen wurden, § 18s\nMreugäliehs im Sinne des § 266 SiCB ausgelegt hat. Auf\ndiese zechtliche Beurteilung ist es ohne Finfluß, ob\n- wie die Strafkanmer angenommen hai (S. 32, 36 UA) — die\nKaufpreisschulden der Xunden durch die Hingabe der Wechselekzepte im Wegs einer Schuldumwandlung erloschen sind\noder ob - was im Hinblick auf § 364 Abs. 2 BGB näher\nliegt - die Wechselverbindlichkeiten nsben die Xaufpreisschulden getreten sind. Ebenso isi es vnerheblich, ob der\nAngeklagte auf Grund der den Kunden gegebenen Zusicherung,\ntür die Zinlöüsvrg der Wechsel zu sorgen, verpflichtet war,\njeweils die ihm bezahlten Kaufpreisraten unmittelbar an\ndie Banken abzuführer, oder ob es ihm erlaubt wer, diese\nBeiröge zunächst anderweitig zu verwenden und die Banken\nbei Fälligkeit der Wechsel ir Höhe der geleisteten Zahlungen aus Mitteln der KagWpXG zu befriecigen. Daß der Ange...\nklagte im leizien Falle die von der Revision vermißte Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit besessen hätte (vgl.\nTveLsio 3. 289, 294, 4, 170, 172), steht außer Zweifel. Aber\n\n..r\n\nauch im erster Falle hätte sich seine Tätigkeit uicht\n\nwie Jie „ines Geldboten auf eine rein mechanische Dienstleistung beschränkt (vgl, Rast 69, 58, 62), sondern er\nbätte im Rabmen der ihm obliegenden Geschäftsbesorgung\nnoch sinen gewissen Spielraum zımindest irsofern gehabt,\nals er Cie Ari und in gewissem Umfang den Zeitpunkt der\nWeitergabe des Geldes an die Banken bestimmen konnte,\n\nzine Zusicherung des Angeklagien, für die Einlösung der Wechsel zu sorgen, scheidet allerdings in den\nFällen aus, in denen die (teilweise bewußt getäuschten)\nKunden in Unkenntnis der Übernahme einer wechselmäßigen\nVerrflichtung Wechsel unterschrieben haben (B I 14, 16, 25,\n35, 37 umä 4I; der Fall 40 muß außer Betracht bleiben,\nweil hier der saufpreis erst bezahlt wurde, nachdem der\nKunde wıssentlich einen Vserlängerungswechsel unierzeichnet liaite). Indes entfällt deshalb noch nicht der Vorwur: der Untreue, Denn, wie oben dargelogt. erwuchs dem\nBeschwerdeführer die Verpflichtung, die Kunden in Höhe\nUcz auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen von der Wechsolbtariung freizusiellen, schon aus dem mit der Wechselsinahmne »srbundenen Geschäftsbesorgungsverhältnis.\n\nXeiner Zrörterung bedarf die vom Landgericht übergangsne Frage, ob der Angeklagte durch sein Verhalten\nin sen Wechselfäller auch eine Treupflicht gegenüber dem\nBenkhavs DB unä Co. verleizt hat, das sich offenbar\nausbeöungen hatte, Güaß der Beschwerdeführer sämtliche\nTeilzahlungsbeträge und Prolongationswechsel zur Finlösung der von der Bank üiskontierten Wechsel verwenäet.\n\nDeß der Angeklagte seiner Fflicht zur Wahrnehmung\nder Vermögeusinteressern der Kunden vorsätzlich zuwider ge-\n\nhantelt und diesen dadurch „Jsachteil zugefügt hat, ist im\nanzsTochtenen Urteil rechtsirrtunsfrei dargeton.\n\nkuch gegen die Feststellung der Tatbestandsmerkmale des Betrugs in den Fällen BI 1. 3, 5. 6, i2. :5.\n23, 24, 37 und 41 bestehen im Ergebnis keine Bedenken,\nwenngleich - wie oben erwähnt - zweifelhafi ist, ob die\nxaufpreisforderungen der Mag KG durch die Weclselakzapte der Kunden untergegangen sind und daher nur noch\nGen Banken Forderungen gegen die Kunden des Angeklagten\n»usterden, wie das Landgericht angenommen hat. Denn auch\nwern dem nicht so wäre, der Beschwerdeführer also neben\nden Banken ale Wechselgläubigern weiterhin Gläubiger der\nKaufpreisforderungen geblieben wäre, hätte er doch keinen\nRechtsanspruch darauf gehabt, von den Kunden noch Zahlungen zu verlangen und die eingenomnenen Beträge für andere\nzwecke als ?ür die Einlösung der von den Banken diskontierten Wechsel zu verwenden.\n\nnie Kevision wendet sich insoweit nur dagegen, das\nder Angeklagte zugleich (§ 73 StGB) wegen Untreue verurteilt worden ists. Sie meint, diese sei im Verhältnis zum\nBetrug siraflose Kachtat, da der Angeklagte die Gelder,\nin deren zwsckwidriger Verwendung das Landgericht den Tatbesterd der Unireu2 gefunden hai, schon vorher durch den\nBeirug in seine volle Verfügungsgewalt gebracht habe.\nDem wäre indes nur dann beizutreten (u. a. BGHSt 6; 67;\nBCH IH Nr. 34 zu § 263 StGB), wenn der Beschwerdeführer\nnicht schon im Zeitpunkt der Begehung des Beirugs zu den\nKunden in einem Treueverhältnis gestanden hätte, Nas war\naber der Fall, weil die betrügerische Erschleichung der\nTeilzahlungen der Begründung des Geschäftsbesorgunssverhöältnisses und der in cen meisten Fällen gegebener Zu-\n\n- 10 -\n\nsicherung, in Höhe der Teilzahlungsbeträge für die Einlösung der Wechsel zu sorgen, nachfolgte. Infolgedessen\n\nhat der Angeklagte seiner Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögersinteressen der Kunden nicht erst durch die zweckwidrige Verwendung der durch Beirug erlangten Gelder, sondern schon durch den beirügerischen Erwerb der Teilzahlungsbeträge zuwider gehandelt. Bei dieser Sachlage ist die\ntateinheitliche Verurieilung des Beschwerdeführers wegen\nBetrugs und Untreue rechtlich nicht zu beanstanden (vgl.\n\nBGH 1 StR 185/55 vom 21. Juni 1955).\n\n3.) Schließlich hält auch der Schuldspruch wegen\nVergehans gegen § 48 des Kreditwesengesetzas der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n‚lach § 1 des Gesetzes über die Bayerische Landesanstulr fir 'ufbeu’inanzierung vom 7. Dezember 1950 (GVBl.\n1951, 4) i- ä P. der Gesetze vom 20. Februar 1952 (GVBl.\n1952. 79} und vom 4. Mai 1955 (GVBl. 1955, 121) ist die\nBayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung als rechtsfähige Anstalt des Öffentlichen Rechis errichtet. Ihr obliegt u. &. die Aufgabe, Unternehmen von Flüchtlingen und\nsonstiges Unternehnen durch Refinanzierung von staatsverbürgten Krediten, Umschuldung kurzfristiger Kredite in längeriristige, Gewährung von Krediten und Übernahme von Bürgschaften Zinanziell zu fördern (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes;\nvgl. auch sie §§ 2 Hr. 16 der Satzung der Anstalt vom 27:\nNärz 1955 — BayStAnz. 1953 Kr. 15 S. 4 -). Diese Aufgaben\nsind Bankgeschäfte der in § 1 Abs. 1 Nr. a und d Aredit-Wese bezeichneten Art. Unter den im § 2 KreditWesG genannten Unternehmungen, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar sind, ist die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung nicht aufgeführt. Die nach\n\nIN\n\n.\n- li -\n\n§ 3 KredibWiesG erforderliche vrlaubnisertrilung liegt in\nder krrichtung der Anstalt durch den Landesgesetzgeber.\n\nDice Landesanstalt ist deher als Kreditinstitut im Sinne\n\ndes § 48 KreditwWesgG anzusehen.\n\n4.) Auch der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenirei: Zur Vermeidung eines Kidverstäöndnisses empfiehlt\nes sich jedoch, im Urteilssatz von Gesamstirafe zu sprechen;\ndas Wort \"insgesamt! könnte als Summe der Einzelstraren\nausgelegt werden.\n\nDi. Geier sartin Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien ist im Urlaub und\nortsabwesend und dadurch\nverhindert, das Urteil zu\nunterschreiben.\n\nDr. Geier\n\nTillns nübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-24/1-str-682-58","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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