{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-02-24_1_StR_30_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-02-24","aktenzeichen":"1 StR 30/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_30/59 | 2509 038\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ickheizer Anton R ED zus NE: zetoren\nzm ED 3: in TREE. zur Zei: in dieser Sache\n\nin Unversvchungshaft,\nwegen Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen u.a,\n\nhat der !. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Februar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundsesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangesiellter in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Rechi srkamt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürih von 20. Oktober 1958\nwird verworfen.\n\n. _ Die Untersuchungshaft seit dem 21. Oktober 1958\nwird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechitsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n—— m |.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der seine\nTochter Eildegund seit dersn vierzehntien Lebensjahr zu\nunzüchtigcen Hardlungen mißhrauchie, später mit ihr wiederholt den Beischlaf v.11zog und Schließlich’ Binspritzungen\nan ihr vornahm, um sine Leibesfruchi abzutreiben, wegen\neines T: rtigeseizien Verbrechens der Unzucht mit einer\nAbhängigen in Tateinheit mit Blutschande und wegen eines\nversuchien Verbrechens der Abireibung zu einer Gesamistirafe von sechs Jahren Zuchthaus verurveili und ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer Ton Tünf Jahren\nabsrkannt,\n\nlie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nZörmlicheu und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.\n\nT. Verfabrensbeschwerde,\n\n1, Die Revisi.n hält die Pflicht zur Sachaufklärung\nfür verleizt (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das Landgericht\nkeinen Frauenfacharzi zur Klärung der Frage beigezogen\nhabe, ob es sich bei dem Fruchtabgang der Hildegund\nRE richt möglicherweise nur wm einen Abgang von\nBlutklumpen in Folge von Regelstörungen gehandelt, eine\nSchwaugerschafi also gar nicht vorgelegen habe, Das\nLandgericht habe sich insoweit nicht mit dem Gutachten\ndes Landgerichtsarzies Dr. Bittner begnügen dürfen, Die\nRüge ist unbegründet. Das Landgericht hat seine Feststellungen über den Fruchtabgang ersichtlich auf die\nAngaben geswüizi, welche Hildegund RP: die in der\n\nHavpivechandlung die Aussage verweigerte, im Vorverfahren\ngsrenüber dem als Zeugen vernommenen Ermitilungsrichter\ngemacht hat Avf das Gutachten des Sachverständigen\n\nDr. Bitiner beruft sich das Urteil ausdrücklich nur\ninsoweit, als dieser zu Gunsten des Angeklagien einen\nursächlichen Zusarmenhang zwischen den Manipulationen\n\ndes Angeklagten und dem Fruchtabgang nicht für sicher\nhielt. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Sirafkamer zur Beiziehung eines Frauenarztes als Sachverständigen gedrängt sehen mußte, zumal\nda weder der Angeklagte noch sein Verweidiger die Anhörung einss hesonderan Sachverständigen zu diesen\n\nPunkt beaniragt haben. Im übrigen kömite das Urteil\n\nnicht auf der angeblich fälschlichen Annshnme eines\nFruchtabgaugs durch das Landgericht beruhen, da der\nangeklagte nur wegen versuchter Abtreibung vervrieilt\n\nIST.\n\n2. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht\nhzbe den Sachverständigen Dr. Bittner überhaupt nicht hören\nund sein Guiachten nicht verwerten dürfen, weil der Angeklagte den Dr, Bitiner mit Erfolg abgelehät hahe, geht\nsie von falschen Laisächlichen Vorausseizungen aus.\n\nDer Angeklacie hat den Sachverständigan vor der Haupiverhandlung mit einer schrifülichen Eingebe seines Verteidigers abgelehnt. Der Vorsitzende enisprach diesem\nGesuch insoweit, als er die Untersuchung des Angeklagten\ndurch einen anderan Sachverständigen anordnete, der dann\nauch in der Hauptverhandlung gehört wurde. Das Ablehnungsgesuch gegen Dr. Bittner wurde in der Haupiverhandiung\nnicht wiederholt, Daraus muß eninommen werden, daß der\nAngeiilagte auf die Ablehnung Dr. Biviners verzichtet\n\nhat (Rest 58, 301), \"\n\n.\n\n\"II. Sachrüge.\n\nDer Schuldspruch wird in vollem Umfange von den\nFeststellungen getragen. Was die Reyision zum Strafavsspruch vorbringt, kann nicht durchgreifen, Soweit ihr\nVortrag in den Gründen des angefochtenen Urteils keinen\nsachlichen Anhalt findet, erübrigt sich eine Srörvervung:\nDsß der Angeklagte bei seiner Tochter einen wohl kaum\nwieder gui zu machenden Schaden angerichtet hat, ist so\nnaheliegend, daß sich das Landgericht hierzu eingehende\nDarlegungen ersparen und von einem \"offensichilichen\nSchaden\" sprechen konnte.\n\nAuf‘ die Frage, ob bei der versuchten Abtreibung\nein minder schwerer Fall gegeben sein könne, ist des\nLandgericht nicht ausdrücklich eingegangen. Jedoch ereibi sich aus dem Zusemmenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Erwägungen zur Strafzunessuug, daß das\nLerägerichi in Srmangelung entsprechender Anhaltspunkte\nund nit Rücksicht auf den hohen Grad der Veraniwortungslosigkeiv im Gesamtverhalten des Angsklagten keine\nzvingsnde Nowwendigkeit zur Erörterung dieser Frage gesehen hab und zu sehen brauchte,\n\nDas scheinbsgre Fehlen besonderer Erörterungen zur\nginzelstrafe der versuchten Abtreibung und zur Gesamisivafe erklärt sich daraus, daß das Landgericht seine\nvorausgehenden Ausführungen über die Umstände, die für\ndie Zumessung der Strafe besiimmend waren, auf den Ge-\n\nvr”\nx\n\nsamikomplex bezogen hai und bei der Behandlung der straf-\n\nerschwerenden Unsiwände das Gewicht auf das Verbrechen\nnach $ !74 Nr. : StGB legte. Das war bei den besonders\nengen sachlichen Zusammenhang der beiden in Tatmehrheit\n\nstehenden Straftaten des Angeklagten sachgemäß und ist\n\num so weniger zu beanstanden, als das Landgericht; hei der\nversuchten Abtreibung unter ausdrücklicher Beachtung des\n\n§ 4ä SiGB auf das Mindestmaß der Regelstrafs erkannt hat,\n\nDr. Geier Martin Heimann-Trosien\n\nwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-24/1-str-30-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-24/1-str-30-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.124051+00:00"}}