{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-02-24_1_StR_25_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-02-24","aktenzeichen":"1 StR 25/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2309 044 bh\n\n-—u u | na.\n\nIm Namen dss Volkes\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Bavhilfsarbeiter Paul 5 EEE zus CRD :\ndort geboren ame :92°.\n\nwegen forigesetzten Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafssnat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Februar 1959, au der teilgenommen habens\n\nSenaispräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesri chier Martin\nBundesrichter Dr. Heimam-Trosien\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. Bachmarm in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichishoi >\nbei der Verkündung\nals Vertrever der Bundesamwalischaft,\n\nJustizengestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 50. Oktober 19583 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; die Sache wird insowrsit zu neuer Verhandlung\nund Enischeidung, auch über Gie Kosien des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Rovinion verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids in Tateinheit mit Torigeseizter Begünstigung zu einem Jehr sechs Moneten Zuchlhaus verurieili, weil\ner als Zeuge in einem Strafverfahren gegen- seinen Schulfreund SED zunächst vor der Polizei die Unwahrheit\naussagie und die umehren Bekundungen dann vor Gericht\nin zwei Rechiszügen beschwor, um dadurch Sp der\nBestrafung wegen Beleidigung und Körperverleizung zu\neniziehen. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch\nErfolg.\n\nI. Den Schuldspruch trägt die Feststellung, daß\nder Beschwerdeführer seinen Freund SEM üurch äie\nwahrheitswidrige und eidlich bekräfiigte Aussage vor\nStcale zu bewehren suchte, er habe mit ihm den Abend\ndes Himmelfahrtsiages 957 ‘\"his nach I Uhr\" morgens\nzunächst in der Gastwirischaft RED und sodann im\n\"Voiksgarien\" verbracht, während beide den Volksgarten\ngsmeinsam bereiis etwa um Mitternacht und die -— sodann\nnochuals aufgesuchte — Gastwirtschaft REP hereits gegen\n0.45 Uhr verlassen hatien. Was die Verieidigung hieran\nals Verletzung des § 264 StPO, als denkgesetz- und er-Tahrungswidrig und als Verstoß gegen den Gleichheiisgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beanstandet, enthält in\nWirklichkeit bloß Angriife gegen die Beweiswürdigung\ndes Tatrichiers und neues, weils Teststellungswidrigss\nVorbringen. Baides ist nach § 337 StPO unzulässig. Unerfindlich ist. imwieiern die Strafkammer dieses Vorschrift verletzt haben soll, die sich auf das Rechtswitiel der Revisinn herieht.\n\nDes DLendgesicht hat nicht übersshen, daß der Beschwerdeführer an jenem Abend unter Alkoholeinfluß stand.\nLs nat vielmehr festgestellt, daß er trotzdem ein genaues\nBild von den wirklichen Zeitumständen in sich aufnahn\nund im Gedächtnis behielt, weil. er nicht mehr als die\nzewohnte Alkohclmenge zw sich genommen hatte, die er gut\nverirägt. Er wußie bei seinen Aussagen, daß es auf die\nUhrzeit snkan, weil EB der auf dem Heimwege ein\nMädchen belästigt hatie, sich damit herauszureden suchte, er habe zur Tatzeit mit ihm, dem Angeklagten, gezecht.\n\nII. Der Strafausspruch hat indes keinen Bestand -\nzwar nicht aus dem von der Revision geltend gemachten,\njedoch aus folgendem Grunde:\n\nDie Strafkammer hat den § 157 StGB nicht angewendet. Sie meint, der dort beschriebene Aussagenoisvwand\n\"käme nur für die Aussage des Angeklagten in dem Beru-TungsvexTehren in Frage\"; sie hält ihn indes dein Beschwerdeführer für jene Aussage als ein Teilstück einer\neinzigen, forigesstzten \\Meineids-) Tat nicht zugute.\nDiese lelzte krwägung ist zwar rechtlich nicht zu beansöanden (BEHS: 8, 30°, 320 £). Wohl aber kam der\nSirarkarmer im Ausgangspunkt ein Irrtom unterlaufen\nscin; denn es ist möglich, daß der Angeklagte schon\nim ersien Rechiszug die Unwahrheit gesagt und beschworen\nhat, weil er Türchteie, sonsi wegen seiner unrichiigen\nBekundungen vor der Polizei gemäß § 257 SiGB zur Verantworiung gezogen zu werden, Daß die polizeiliche\nAussage nur ein Teilstück der fortigessizien Begünstigung ist, die miiü dem Meineid in Taweinheit steht,\n\nAG\n\nhätte der Anwendung des § 157 St@B nicht im Wege gestanden; denn in diesem Teilstück trifft die Begünstigung nicht mi; dem Iisineid zusammen (BEHSt 9, !21, 123).\nOb die Voraussetzungen des $ :57 SiIGB etwa tassächlich\ndeswegen nicht zsutreifen, weil der Angeklagte von Anfang\nan zu (gogebenonfalls eidlichen‘ unwahren Bekundungen\nzugunsten seines Schulfreundes allein aus dem Grunde\nentschlossen war, ihn der Bestrafung zu entziehen (BGHSt\n8, 30:, 52!), kann der Senat nicht abschließend beurseilen. Die Siraikammer hat bisher die Nichianwenduug\ndas § 15° StGB Für den im Berufungsverfahren geleisietan Meincid mit dieser Erwägung nicht begründet, obwohl\ndies rechllich möglich gewesen wäre. Das Landgericht\n\nhat ferner dem Angeklagten bei der Sirafzumessung nicht\nzugute gehalten, daß er wegen der Begünsiigung Sn\ndurch die polizeiliche Aussage hätie vor Gericht die\nAuskunli verweigern dürfen (§ 55 SiPO), aber darüber\nweder im ersten hoch im zweiten Rechts zug belehrt worden ist. Dieser Umstand kann die Nichtanwendung des\n\n$ '57 SiGB mitbestinmt haben; er ist aber auch unabhänzig davon ein selbständiger, vom Landgericht bisher\n\nnicht ausdrücklich berücksichtiigter Strafmilderungsgrund\nıBGHSt 8, !86). Das führt zur Aufhebung des Stırarausspruchs.\n\nDr. Geier Martin Heimann-Trosien\n\nWillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-24/1-str-25-59","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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