{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-02-24_1_StR_14_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-02-24","aktenzeichen":"1 StR 14/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2309 060 A\n\n1 StR\n\nnLite re pr\n\n\\Em\n\nIn\n\n3\n\nIN\n\nIn Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt_H sus Hof > EEE\ngeboren am 1921 in\n\nwegen Betrugs U.Ae\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 24. Februar 1959 in der Sitzung vom 10.März\n1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Heimann--Trosien\nBundesrichter Dr.killms\n\nSuniesrichter Dr.Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nLendgerichtsrat Dr. MED in der Verhandlung,\n\nObersiaatsanwalt beim Bundesgerichtshofs\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nanf die Revision des angeklagten wird das Urteil des\nLandscricats Heilbronn vom 30. Oktober 1958 mit den\nYeststellungen aufgehoben\n\na) sowsit der Angeklagte in den Fällen 7 und 12 der\nUrveilssründe wegen Betrugs in Tateinheit mit Unverschlagung und wegen Betrugs in Tateinheit mit\narresibruch verurteili ist,\n\nb) im Ztsspruch über ie Gesamtstrafe und das Berufs--\nverbosb,\n\nDie wsivergshende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhanelung und entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmitvels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“ft\n\nDas landgericht hat den Angeklagten wegen neun Vergeben\ndes Betrugs, eines Vergehens des Betrugs in Tateinheit mit\nUnterschlagung und eines weiteren Vergehens des Betrugs in\nTateinheit mit Arrestbruch zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung eines\nselbständigen Handelsgewerbes und die Tätigkeit eines selbständigen Handelsverireters auf die Dauer von fünf Jahren\nuntersagte\n\nDie Kkevision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen hechtsz; sie hat teilweise Erfolg.\n\nIn den Fällen 1, 2, 3, 6, 10. 13 und 14 der Urteilsgründe ıst die kevision offensichtlich unbegründet.\n\nIm Falle 5 der Urieilsgründe vermißt die Revision Peststellungen darüber, daß der Angeklagte durch seine Angaben\ngegenüber der Geschädigten einen Irrtum erregte und daß dieser Irrium für die Hingabe des Darlehens ursächlich gewesen\nist, Eine ausdrückliche Feststellung in dieser Richtung enthält das Urteil tatsächlich nicht. Es ergibt sich jedoch\nzwanglos aus dem Zusammenheng der Gründe, daß Frau Wi\ndurch das unwahre Versprechen des Angeklagten, das Darlehen\nnebst einen wewinnanteil binnen acht Tagen zurückzuzahlen,\ngetäuscht und dadurch zur Hingabe des weldes bestimmt worden\nist. Unier diesen Umständen kamı es keine Rolle spielen, ob\nYrau WED worte, daß der Angeklagte über keine eigenen\nBarmiitel verfügt:\n\nIm Falle 11 hat das Landgericht eine Einzelstrafe von\neinem Monat vefängnis festgesetzt. Die Revision beanstandet\nzu Unrechi, daß § 27 b StGB nicht erörtert ist. Mit Rücksicht auf die zahlreichen weiteren Straftaten des Angeklagten,\n\ndas Erfordernis der Bildung einer Gesamtetrafe und die Vorstraien ist nämlich die Annahme begründet, daß die Strafkammer von der Möglichkeit, in diesem einen Falle eine Veldstrafe auszusprechen, bewußt Abstand genommen und eine ausdrückliche Erörterung der Frage für überflüssig gehalten hat.\nDas ist nicht zu beanstanden (BGH IM Nr. 1 zu § 27 b StGB).\n\nDagegen kann das Urteil in den Fällen 7 und 12 der Ur--\nteilsgründe nicht bestehen bleiben.\n\nIm Falle 7 hat das Landgericht Betrug in Tateinheit mit\nUnterschlagung angenommen. Der Angeklagte hatte von einen\ngewissen VB eine Kegelbahn gekauft und für einen Teil des\nKeufpreises Wechsel gegeben, von denen er — wie von vornharein beabsichtigt - nur den ersten einlöste. Durch bewußtes\nVerschweisgen seiner wirklichen Lage und das wahrheitswidrige\nZahlungsversprechen täuschte er den VB unäd veranlaßte\ndiesen zur herausgabe der Kegelbahn, die er denn unter Mißachtung des Eigentumsvorbehalts des Ve an den Kaufmann\nMüller veräußerte. Ob die Kegelbahn dem MB übergeben\nwurde, sagi das Landgericht nicht. Es trifft auch keine Fest--\nstellung darüber, ob der Angeklagte bereits beim Abschluß\ndes Vertrages mit Ve die Weiterveräußerung der Kegelbahn\nvorhatie oder ob er sich zunächst nur den Besitz der Kegel--\nbahn verschaffen wollte und erst später den Entschluß faßte,\ndie Kegelbahn weiterzuveräußern. Nur im letzteren Falle wäre\neine Verurteilung wegen Unterschlagung in Betracht gekom-Betätigte der Angeklagte seinen Aneignungswillen jedoch schon\nmit dem betrügerischen Erwerb des Besitzes, so bliebe für die\nAnnafme einer Unterschlagung kein Raum (RGSt 15, 426; 61,\n371; der Angeklagte war dann nur wegen Betrugs zu verurteilen. Die infolge der unzureichenden Feststellungen gebotrene Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung muß\nauch die an sich unbedenkliche Verurteilung wegen Betrugs\nergreifen \"\n\n44\n\nIm Falle 12 ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen,\nworin das Landgericht den Vermögensschaden gefunden hat.\nDieser konate einmal schon darin bestehen, daß die vom Angeklagten der Darlehensgeberin zur Sicherung übersigneten Gegensiände überhaupt einen geringeren Wert als der Darlehensbevrag hatten; der Schaden konnte sich aber auch darauf beschränken, daß die Sicherungen nur deshalb nicht gleichwertig\nwaren, weil sie es der Darlehensgeberin nicht ermöglichten,\nbei Fälligkeit ihrer Ansprüche ohne besondere Schwierigkeiten\nund Aufwendungen zu ihrem Gelde zu kommen (vgl. RGSt 74, 129).\nZur inneren Tatseite fehlt es insofern gleichfalls an den erforderlichen Feststellungen. Das Urteil muß deshalb in diesen\nPunkte aufgehoben werden, wobei such die an sich bedenkenfreie Verurieilung wegen eines tateinheitlichen Vergehens\nnach § 137 StGB nicht bestehen bleiben kann.\n\nDie Ausführungen zur Strafzumessung lassen keinen Rechts-Yehler erkernen, begen der Aufhebung des Urteils in den F&l.\nlen 7 und 12 der Urteilssründe ist jedoch die Aufhebung des\nAusspruchs über die Gesamtsirafe und damit ( § 76 StGB) auch\ndes Ausspruchs über das Berufsverbot geboten.\n\nWas die Revision im einzelnen zum Berufsverbot vorbringt,\nkönnie allerdings nicht durchgreifen. Sie meint, daß der Angeklagte die Straftaten nicht unter Mißbrauch seines Berufs\noder uewerbes begangen habe.\n\nDas trifft jedoch nur für die Fälle 11 bis 14 der Urseilsgründe zu. In den Fällen 1, 2, 3 und 5 mißbrauchte der\nAngeklagie seine kaufmännische Betätigung als Aufsteller von\nSpiel- und slusikautomaten dazu, sich Kredite für die Ausübung\ndieses Gewerbes zu erschwindeln. Der Hevision kann darin nicht\ngefolgt werden, daß kein Fall des § 42 1 StGB gegeben sei,\nwenn ein Kaufmann sich die Kreditmittel für seine Berufsaugs-\n\nübung durch betirügerische Hachenschaften besorgt; denn es\nhandelt sich hierbei um strafbare Handlungen, die in engem\nZusammenhang mit der Berufsausübung siehen und nicht nur bei\nGelegenheit der Berufsausübung begangen sind.\n\nIm Falle 6 der Urteilsgründe wird nicht ausdrücklich\ngesagt, daß der Angeklagte als Kaufmann auftrat, als er einen\ngrößeren Posten Schokolade bei einem Schokoladenfabrikanten\nkaufte. Dies ist jedoch ohne weiteres dem Umstande zu entnehmen, daß er seinem Geschäftspartner eine Gegenlieferung\nvon Kakaobutier versprach. Im übrigen würde es darauf nicht\neinmal eniecheidend ankommen, Selbst wenn der- Angeklagte den\nAnschein erweckt haben sollie, als Nichtkaufmann (etwa als\nBetriebsangehöriger der NSU-Werke, der die hare für ein Betwriebsfest beschaffen sollte) ein Gelegenheitsgeschäft zu\nbetreiben, so käme es für die Anwendung des § 42 1 StGB\nallein Garauf an, daß es sich bei diesem Vorgang um einen\nTeil seiner Bemühungen handelte, sich durch unredliche %e- -\nschäftsabschlüsse, also eine mißbräuchlich ausgeübte kaufmönnische Tätigkeit. zu bereichern. Dasselbe hat für die\nFälle 7 und 10, den betrügerischen Kauf und Verkauf von\nKegelbahnen, zu gelten.\n\nDer Aufrechierhaltung des Ausspruchs über das Beruis--\nverbot würde es auch nicht im Wege stehen, daß das Landgericht die Fälle 11 bis 14 der Urieilsbegründung nicht ausdrücklich bei seinen Erörterungen über diese Frage gusgeschieden nai; denn es kann nach den Gründen, die sich simngemäß gerade auf die Fälle 1 bis 6 beziehen, nicht zweifelhaft sein, daß das ILendgericht das Berufsverbot auf jeden\nFall ausgesprochen hätte (vgl. BGH 1 StR 74/58 vom 18. März\n1958).\n\n|\n|\n\n4\n\nFür die neue ntscheidung wird sich allerdings eine\ndeutlichere Siellungnehme zu der Frage mpfchlen, ob und\nwarum die eusgesprochene Strafe nicht ausreichen wird, den\nAngeklagten in Zukunft zu einem gesetzmäßigen Leben zu be..\nstimmn und damit die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung\nzu schützen (vgl. BGH 1 StR 334/55 vom 8. September 1955),\nEine soiche Annahme mag angesichts der einschlägigen Vorelrsfen des Angeklagten, denen vorwiegend unter Mißbrauch\ndes Kaufmamsberufs begangene Yaien zu vrunde liegen, durchaus gerachtfestigi sein. Es ist jedoch Sache des Tatrichters,\ndie sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen zu ziehen und\nsich dazu zu äußern, welche Überzeugung von dem voraussicht--\nlichen Verhalten des Angeklagten nach der Strafverbüßung\ner Zewcanen hat.\n\nDr: Geier Martin Heimann-Nrosien\nwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-24/1-str-14-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-24/1-str-14-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.080270+00:00"}}