{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-02-19_1_StR_480_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-12-06","aktenzeichen":"1 StR 480/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(GVBl 91, 114)\n\nDie Unterbringung nach dem rh/pfälzischen Unterbringungsgesetz steht einer strafgerichtlichen WMaßregel nach\n8 42 b StGB nicht entgegen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB § 42 b; Unterbringungsgesetz Rh/Pfalz vom 19. Februar 1959\n(GVBl 91, 114)\n\nDie Unterbringung nach dem rh/pfälzischen Unterbringungsgesetz steht einer strafgerichtlichen WMaßregel nach\n8 42 b StGB nicht entgegen.\n\nBGH, Urt. v. 6. Dezember 1966 - 1 StR 480/66 - LG Koblenz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 480/66 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fliesenleger A u aus K Mi\ngeboren am inK ‚„ zur Zeit in der\n\nLandesnervenklinik Andernach untergebracht,\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Fflegeanstalt\n(§ 42 db StGB).\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Ürteil des\nLandgerichts Koblenz vom 16. Juni 1966 wird ver-\n\nworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Gegen den seit Jahren an Schizophrenie leidenden Be-\n‚schuldigten hatten schon früher Straf- oder Ermittlungsverfahren (u.a. wegen Gewalttätigkeiten gegen den eigenen\nVater) geschwebt, Sie endeten jedoch mit Freispruch oder\nEinstellung wegen Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten.\nAm 16. Oktober 1965 bedrohte der recht kräftige Mann eine\nSpaziergängerin, ergriff sie und wollte sie in die Mosel\n\n- 3 -\n\nwerfen. Nur durch das Auftauchen anderer Personen wurde er\nan weiterem gehindert. Er befindet sich wegen dieses Vorfalls seit dem 22. Oktober 1965, auf Grund eines Beschlusses\ndes Amtsgerichts Koblenz nach dem Unterbringungsgesetz\n(Rh./Pf.), in der Landesnervenklinik zu Andernach,\n\nNunmehr hat das Landgericht im strafgerichtlichen\nSicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten\n\"in eine Heil- und Pflegeanstalt\" angeordnet.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Beschuldigten\nmit der Verfahrens- und Sachbeschwerde,\n\nII. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1) Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Was die\nRevision vermißt, hat die Strafkammer bereits festgestellt\n(5. 3 unten UA). Sie hat zudem in diesem Verfahren Obermedizinalrat Dr. A als Sachverständigen gehört\n(Bl. 60 R d.A.). Dieser ist der behandelnde Facharzt der.\nLandesnervenklinik (vel. Bl. 26 der Akten XIX 2414 des\nAmtsgerichts Andernach).\n\n2) Das Landgericht führt zutreffend aus, daß der gefährliche und unberechenbare Beschuldigte im Zustand der\nZurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) eine mit Strafe\nbedrohte Handlung (versuchten Totschlag) begangen hat\n(S. 5 UA). .\n\nDie Revision wendet sich hiergegen nicht. Sie meint\nnur, die landesrechtliche Unterbringung. des Beschuldigten\n\nmache eine Maßnahme aus § 42 b StGB unzulässig.\n\nDem ist nicht ‚beizutreten. Dabei läßt der Senat es\n\noffen, ob das schon deswegen zu gelten hat, weil die Frage,\n\n- 4A -\n\nob der Täter in seinem Geisteszustand gerade durch strafbare\n(mit Strafe bedrohte) Handlungen der öffentlichen Sicherheit\nzur Gefahr wird und deshalb unterzubringen ist, als ein\n\n'- in der Verbindung von Strafe und Maßregel (§ 42 db Abs. 2\nStGB) sinnfällig - strafrechtliches Problem allein den Straf-\n\nverfolgungsbehörden zur Prüfung überwiesen (88 152, 429 a\nStPO), demgemäß zur Entscheidung hierüber allein der\n\nStrafrichter berufen (88 42 v, 42 f, 42 g, 42 h StGB) und\n1)\n\nkein anderes Gericht zuständig ist ; oder ob eine gerichtliche Doppelzuständigkeit besteht und das zuerst eingeleitete Verfahren den Vorrang hat 2), oder ob die Ver-\n\nwahrung nach Landesrecht gegenüber der strafgerichtlichen\nUnterbringung allgemein \"nur hilfsweise in Betracht\" kommt,\nwie das der Senat in dem Urteil BGHSt 7, 61, 63 für das\nVerhältnis des Bayerischen Verwahrungsgesetzes zur Unterbringung nach dem Strafgesetzhuch angenommen hat. Es bedarf jetzt auch keiner Auseinandersetzung mit dem Beschluß\ndes Oberlandesgerichts Bamberg NJW 1966, 1875 Nr. 17, der\ngegen jene Entscheidung des Senats - außer einer (irrigen)\nGleichsetzung der Urlaubsregelung in den Unterbringungsgesetzen der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen 3)\ngründe den Urteilen BGHSt 12, 50 und 17, 123 entnehmen zu\n\nkönnen meint, obwohl sich diese nach ausdrücklicher Erklärung\n\n- Gegen-\n\n” so Baumann Unterbringungsrecht 1966 S. 45 £f;\nanders insbes, BGHSt 12, 50 und 17, 123.\n\n2) so jetzt Peters Strafproze3 2. Aufl. § 64, 1 unter Aufgabe\n\nseiner Ansicht in der 1. Aufl. S. 549; dagegen Baumann,\nUnterbringungsrecht 1966 S. 51,\n\n3) Bayer. Verwahrungs@ Art. 8 Abs. 5: nur probeweise Entlassung, nur durch das Gericht. Nordrhein-westf.,\nUnterbringungs@ § 14: Beurlaubung, nach Abs. 3 auch\ndurch den Anstaltsleiter.\n\n- 5 -\n\nallein auf die Rechtslage nach dem Unterbringungsgesetz des\nLandes Nordrhein-Westfalen beziehen; denn das Oberlandesgericht hatte es in seinem Beschluß mit dem bayerischen Verwahrungsgesetz zu tun, während hier das Verhältnis des Unterbringungsrechts des Landes Rheinland-Pfalz zum § 42 b StGB\n\nin Rede steht. Aus dem zuletzt genannten Grund braucht sich\nder Senat auch nicht abschließend darüber zu äußern, ob\nüberhaupt der bisherigen Rechtsprechung zu folgen ist, die\neine landesrechtliche Unterbringung im Verhältnis zum.\n\n§ 42 b StGB stets nur unter dem Gesichtswinkel der Erforderlichkeit oder Entbehrlichkeit einer Maßnahme nach dieser\nVorschrift - als einen ihrer Anwendungsfälle - betrachtet\n\nhat, ohne dabei freilich umgekehrt für das Landesrecht die\ngleiche, dort ebenfalls auftretende Frage zu stellen, Insbesondere läßt der Senat es dahingestellt, ob ein Lösungsversuch bei dem - der Anwendung des 8 42 b StGB selbst vorausliegenden - Problem des Rangverhältnisses zwischen dem Unterbringungsrecht der Landesgesetze und dem des Strafigesetzbuchs ansetzen müßte: ob nämlich neben den Vorschriften des\nStrafgesetzbuchs über die Unterbringung in ihren\nAnwendungsbereich noch Raum für landes-.\nrechtliche Regelungen ist, sei es daß sie gegenüber den\nBundesstrafrecht gemäß Art. 72 und 74 Nr. 1.GG zurückstehen\nmüssen und deshalb gar nicht zum Zuge kommen; sei es daß\n\nsie als zeitlich allerdings spätere, aber allgemeinere\nGesetze die zwar älteren, jedoch die Unterbringung nur in\neinem Sonderfall, wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch strafbare (mit Strafe bedrohte) Handlungen, regelnden Vorschriften des Strafgesetzbuchs unberührt lassen und\ndeshalb in deren bisherigen, bis zum Inkrafttreten der Landes-\n\n2)\n\n. Besetze gültigen Anwendungsbereich nicht eindriugen.\n\nB vgl. auch § 1 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29.Juni 1956 (BGBl I;\n599) und 1. Ausf.-Erl.d. Hess. MdI vom 20. Juni 1952/21. Okto\nber 1955 zum Hess. FreiheitsentziehungsG, bei Saage, Freiheitsentziehungsverfahren 3. 261,\n\n-6 -\n\nAuf all das braucht der Senat, wie gesagt, nicht näher einzugehen. Denn selbst vom Boden der bisherigen Rechtsprechung\naus hindert die vollzogene landesgesetzliche Unterbringung.\nhier nicht die Anordnung der Maßregel aus § 42 b StGB,\naus einem doppelten Grund: Einmal steht der Sicherungswert\nder Unterbringung nach dem Landesgesetz für Rheinland/Pfalz\ndem der Unterbringung nach § 42 b StGB nicht gleich. Das\nLandesgesetz läßt - anders als das Strafgesetzbuch - eine\nBeurlaubung des Untergebrachten zu, auch durch den Anstaltsleiter, durch diesen auf die Dauer eines Monats, und ohne\ndie Möglichkeit der Wiederholung einer solchen Maßnahme\nauszuschließen. Ähnlich hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des Hessischen Freiheitsentziehungsgesetzes entschieden (BGHSt 19, 348). Zum andern\nergibt sich aus den (infolge der Aufklärungsrüge vom Senat\neinsehbaren) amtsgerichtlichen Akten (XIV 2414 AG Andernach)\nfolgendes: Schon in dem Einweisungsbeschluß des Amtsgerichts\nvom 22. Oktober 1965 (Bl. 20 aa0) - auf zunächst sechs\nWochen - wird hervorgehoben: \"Ein Strafverfahren wegen versuchten Mordes ist eingeleitet\". Nachdem dann am 27. November\n1965 ein auf sechs Monate befristeter Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts ergangen war (Bl. 27/28 der Beiakten),\nwies in der Verhandlung vor dem Amtsgericht am 2. Juni 1966\nder behandelnde Anstaltsarzt darauf hin, daß der Patient\n(Beschuldigte) an 15. Juni 1966 einen Termin beim Landgericht wegen versuchten Totschlags habe. \"Es ist zu erwarten,\ndaß der Patient nach § 42 b StGB in einer geschlossenen\nAnstalt untergebracht wird\". Darauf erging der weitere,\ndie Fortdauer der landesrechtlichen Unterbringung wieder\nauf sechs Monate anordnende Beschluß des Amtsgerichts vom\n6. Juni 1966 (Bl. 33, 34 der Beiakten).\n\nHieraus ergibt sich klar, daß hier das landesrechtliche\nVerwahrungsverfahren nur Vorläufer des strafgerichtlichen\n\nSicherungsverfahrens sein sollte und auf dieses abzielte,\n\nDieses wurde also durch jenes nicht etwa entbehrlich, sondern\nwar seine notwendige Tolge. (Ähnlich BGH Urt. v. 20. Juli 1965\n- 5 StR 219/65 - zum Schleswig-Holsteinischen Unterbringungst.).\nDer Fall BVerfG NJW 1967, 29, 30 Nr. 1 ist anders gelagert.\n\n‚III. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu\nverwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-06/1-str-480-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-06/1-str-480-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.039239+00:00"}}