{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-02-17_1_StR_683_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-02-17","aktenzeichen":"1 StR 683/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2309 042 /\n\n2. StR, 685/58\n\nın namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungsinspektor Heinrich Theodor Tip\n\ner —— s GE. geboren 2m GENE 925\n\nn DEE: in Gieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. 8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Februar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsi.dent Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Dr. YWillms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstautsanwali beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesiellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanni;:\n\nDice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 6. Oktober 1958 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu Tragen.\n\nAuf die Strafe wird die weitere Untersuchungshaft\nseit dem 7. Oktober 1958 angerechnet, soweit sie drei\nMor&te übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nL\n\n„2\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen eines Verbrechens nach\n§ 175 a Nr. 1 StGB, wegen fünf Verbrechen nach § 175 a\nKr. 3 StGR, wegen fünfzehn versuchter Verbrechen nach\n8 175 a Wr, 3 StCB, eines davon begangen in Tateinheit\nwit versuchter Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB,\nund wesen vier Vergehen nach § 175 StGB zur Gesamtsüra\nfe von dr=i Jahren neun Monaten Zuchthaus verurteilt.\nks nat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von drei Jahren aberkannt, einen ihm gehörigen Personenkrafiwagen Marke Opel-Record eingezogen\nund ihm die Fahrerlaubnis auf fünf? Jahre entzogen.\n\nDie auf die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten kann keinen\nErfolg haben.\n\nI,\nYerfahrensrügen\n\n1.) Die vom Beschwerdeführer persönlich zu Nieder\nschrift der Geschäftsstelle erhobere Rüge mangelnder\nSachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist, soweit sie\nricht mangels Angabe von Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Saiz\n2 5%PO) 'iberhaupt unzulässig ist, unbegründet. Das Revisionsgericht vermag nicht zu prüfen, ob die Strafkauner im Rahmen ihres pflichtgemäßen kErmessens der\nvom Beschwerdeführer in der Hauptverhanälung überreichten schriitlichen Darstellung seiner Person und seiner\nTaten bei der Stralzumessung wesentliche Bedeutung beimessen mußte und Anlaß hatte, in dieser Richtung von\nAmts wegan Bewcise zu erheben,\n\nN\n}\n\nDie angeblich unzureichende Befragung des Zeugen\nSEE Aurch die Sirafkemmer kenn der Angeklagte nicht\nzügen (BGESt A, 125, 126). Er hätie jederzeit selbst\noder durch seinen Verteidiger die von ihm vermißten\nFragen an SED stellen können (§ 240 Abs. 2 Satz 1\nStPO).\n\nSinen Antrag auf Beiziehung eines zweiten Sachversvänäigen hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger\ngestellt. Das3 das Landgericht nicht von sich aus ein weiteres Gutachten erholt hai, kann umsoweniger als Rechtsfehler angesehen werden, als der Angeklagte selbst nicht\nfür sich in Anspruch nimmt, daß seine Zurechnungsfähigkeit in einem nach § 51 Abs. 1 oder 2 StGB erheblichen\nMoe vermindert gewesen sei; er macht nur geltend, die\nihn zur Tust gelegten Straftaten \"in einem gewissen Komplexzustund, hervorgerufen durch ein gewisses Minderwertigkeitsgeflühl Und .... Wut und Empörung\" begangen\nzu haben.\n\n2.) Die Rüge, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt; worden, weil er sich\n(urch die Verhaudlungsleiiung des Kammervorsitzenden\nzur Abkürzung seines Schlußwortes gedrängt gefühlt habe,\nist ofleusichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer\nırigt selbst vor, daß der Versitzende bewoni habe, er\nwolle seine Auflührungen nicht beschränken. Dem Schlußwort dos Angeklagten ist übrigens nach der eigenen Darstellung der Revision ein 2 1/2 stündiges Plaidoyer\ndes Verteiligers vorausgegangen.\n\n3.) Auch die vom Verteidiger erhobene Aufklärungsrüge ist olfersichvlich unbegründet. Wenn — wie die Revision vorträgt - der Sachverständige den für aufklärungs-\n\non\n’ &\n.J\n\n-\n\nbedürfiig erachteten Punkt, nämlich der kinfluß einss\nkißverhälinisses zwischen Ger geistigen und der körgerlichen iniwicklung des Angeklagten auf dessen Straf-\n\nsater, schon von sich aus im Gutachten aufgezeigt hat,\nbrauchte das Landgericht den Sachverständigen hierüber\nnicht noch besonders zu befragen. Abgesehen davon kann\n2iı Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht\nwit Jer angeblich mangelhafien Befragung eines Sachverständigen durch 6as Gericht begründet werden ({RGH VRS\n\n15, 268, 269).\n\nIl.\n\nSachbeschwerde\n\n1.) Sie wendet sich in erster Linie gegen die\nRechtsansicht, daß die Höchstpersöulichkeit der verletzten Rechtsgüter einen Fortisetzungszusammenhang\nzwischen den gegenüber verschiedenen Personen begengenen Straftaten ausschließesund beanstandei, daß die\nStrafksınzer nicht sämtliche Verfehlungen des Beschwerdeführers zu einer fortgesetzten Handlung zusamnengefat hat. Die Revision trägt indes keine neuen Gesichispunkte vor, die es rechifertigen könnten, von der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage abzugehen. Der\nHinweis auf die rechtliche Beurteilung des Falles 12\n\nde argelochtenen Urteils durch den Tatrichter geht fehl.\nTis Sirafk:ırmer hat hier einen Fortsetzungszusemmenhang\nricht zwischen den zeitlich zusammenhängenden Unzuchtshandlargen mit KB und Krug, sondern zwischen dem\nsweiraligen (zeitlich auseinander fallenden) Unzuchtstreiben mit Zn@p angenommen; die gleichzeitigen Unzuchtshaudlungen gegenüber OD uni Xrgp hat es - ob\nzu Recht oder zu Unrecht, kann mangels einer Beschwer\ndes Angeklagien dahingestellt bleiben -— offenbar unter\n\nnn en\n\n\\ L _) habe je einmal an dem. UInzuchistreiben des An-.\ngeklagten mit Hp (Fall 4 db) und mit Pütz (Fall 8),\nund Hege einmal an dem Unzuchtstreiben des Beschwer-\n\n-5.-\n\ndem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit\nals ein Vergehen nach § 175 StGB angesehen.\n\nIn der Hauptverbandlung vor dem erkennenden S$enat hat der Verteidiger unter Hinweis auf BGHSt 1, 20\nhervorgshoben, daß, wenn schon nicht sämtliche Verfehlungen des Angeklagten eine. forigesetzte Tat bildeten, zumindest Tateinheit zwischen den in den Pällen,\n\nSM (2), ma (4), KM (7) una PB (8) an-\n\ngenommenen fortgesetzten Straftaten vorliege; ‘denn. .\n\ndeführers mit N (Fall 7 b) teilgenommen. Dem\nkann nicht beigepflichtet werden. Das Landgericht hat\nden die Fortsetzungstat kennzeichnenden jeweiligen Gesamtvorsatz des Angeklagten außer aus der zeitlichen\n\n. Aufeinanderfolge der strafbaren Handlungen \"vor allem\n\naus der Eigenart des Deliktes\" gefolgert, \"bei dem\n\n4 ser Päter für die einmal im Hinblick auf eine bestimmte\n\nnn\n\n. Person. geweckten Wünsche auch in der Folgezeit die Er-\n-- Füllung sucht\" (Ss. 17 UA). Das kann nur dahin verstan-\n\nden werden, daß die Strafkammer (nur) jeweils die Unzuchtsfälle in einen Fortsetzungszusammenhang einbeziehen wollte und einbezogen hat, in denen der Angeklagte sick von vornherein an einem bestimmten einzelnen Jungen mehrmals vergehen wollte, nicht dagegen\nauch die Fälle, in denen außer dem als Partner in Aussicht genommenen Jugenälichen ein weiterer Junge be-\n\n‚teiligi war. Dieseim wesentlichen tatrichterliche Ent-\n, scheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nAllerdings hätte die Strafkanmer dann folgerichtig die .\n\nFälle, in denen der Beschwerdeführer gleichzeitig mit\n\nWEN\nBER TENE 2\n\nct\n\nmehr ale eincm Jugendlichen Unzucht trieb, aus jedem\nFortsetzurgsrusuimmcnhang ausnekmen und als selbständige Taien(§ 74 StEB) aburteilen sollen. Daß sie das nicht\ngetan hei, beschwert jedoch den Angeklagten ebensowenig\nwio dio möglicherweise zu weitgebende Annahme von Portsotzungszusammenheng überhaupi (vgl. BGISt 2, 163; BGH\n1. StR 575/57 vom 10. Dezember 1957).\n\n2.) Soweit sich die Revisioı in der Fällen Oi,\nHamm, >, Tee una Schi (3, 4, 5, 9, 13\\ gegen\ndie Annahme einer (vollendeten) Verführung zur gleichgeschl.achtlichen Unzucht wendet, ist ihr einzuräumen,\ndaß das Eenzefochtene Urteil Einzelausführungen darüber\nveımissen 18Bt, in welchen Handlungen die Sirafkammer\nein Einwirken auf den Willen der Jugendlichen gesehen\nkat. Bei der Bindeutigkeit der festgestellten Sachverhalte ist das indes kein den Bestand des Irkenntnisses\ngefährdender kangel. Daß die Berührungen und streichelnden handbewegungen über und unver dem Hosenschlitz der\nWinderjährigen und erst recht das Anfassen ihres bloßen\nGlisdes mit der Ziele, ihre geschlechtliche Begierde\nzu wecken. Voerführungshandlungen im Sinne des § 175 a\nNr. 3 StC3 sein komnten, liegi auf der Hand und wird\nauch vor dr Revision nickt ernstlich bezweifelt. Das\ngilt aber auch von den - an sich nicht geschlechisbezogonen — Gefüllickeiten, die der Angeklagte den Jugendlichen erwies, um sie sich zu verpflichten und\nihren YTidserstarä gegen später beabsichtigte Unzuchtshandlungen auszuschalien oder zu verringern. Es ist\ndaher rechtlich unbedenklich, daß das Janägericht es\nschon als Eiiwirken auf den Fillen der Minderjährigen angeschen hai, daß er ihnen in der genannter Absicht die Führung seines. Kraftwagens überließ. Bezeichnend in dieser Einsicht ist die (Seite 9 Uswieder-\n\n3\n“\n\n%\nBZ\nMm\nE77}\n%\n\nDi Ze SEE FRE Zr u Yin . . er.” ” Pe\n\n-1-\n\ngegebene) Bemerkung des vom Angeklagten vorher verführten He gegenüber dem einer gleichgeschlechtlichen Annäherung abholden KIEW, er dürfe sicherlich auch mal den Personenkraftwagen des Angeklagten\nsteuern, wenn er sich mit diesem \"abgebe\",. Das Landgericht hat im übrigen weder verkannt, daß das vollendete Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB die Erfüllung des\nGrundtatbestandes des § 175 StGB, also gleichgeschlecht-\n. Aich& Unzuchtshandlungen \"von einer gewissen Stärke\nund Dauer® (BGHSt 1, 293), voraussetzt, noch, daß ‚eine\nVerführung nicht allein um deswillen angenommen werden '\nkann, weil der Partner ein Minderjähriger ist und der\nErwachsene mit den unzüchtigen Handlungen beginnt. Vergebli ch versucht die- Revision, einen solchen Irrtum\n\nder Strafkammer nachzuweisen, indem sie einheitliche\nVerführungsgescheheh gedanklich aufgliedert und die\neinzelnen Abschnitte daraufhin untersucht, ob sie für\nsich betrachtet den Tatbestand eines versuchten oder\nvollendeten Verbrechens nach § 175aNr. 3 StGB erfüllen\nund’ ob der Angeklagte vom- Versuch gemäß § 46 StGB strafbefreienä zurückgetreten ist.\n\nUnrichtig.ist die Behauptung der Revision, im\nFalle Os (3) sei nicht festgestellt, daß der Jugendliche die Inzuchtshandlungen des Angeklagten anfänglich\n‚ablehnte, Ir der Sachverhaltsschilderung des angefoch-\n“:tenen Urteils iso gesagt;- daß. OB zuvor mit solchen\nDingen nicht in Berührung gekömmen war und daß er mit\ndem Tun des Angeklagten nicht einverstanden war. Zuzugeben ist 'der:Revision, daß das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt, hät, der Angeklagie habe den.\nenigegens tehenden willen ‚des Minderjährigen erkannt\nund daraufhin auf ihn eingewirkt. Indes war die Strafkammer hiervon ersichtlich überzeugt. Hätte der Beschwer-\n\n[3\n\nB\nFRE ? ; Fan\n\ndeführer von vornherein an das Einverständnis des Ob\nnit Gem beabsichtigten Unzuchttreiben geglaubt, dann\n«öre er schwerlich so langsam und planmäßig zu Werke\ngegangen, wie er es tat, sondern hätte - wie in den\nwällen, in denen er nur wegen Vergehens nach § 175 StGB\nverurteilt worden ist — gleich wit dem Onanieren oder\nanderer schworwisgenden Unzuchtsharälungen begonnen.\n\nIm übrigen ist die Strafkammer mit Recht davon ausgegargen, Ga? cin Zrwachsener die Verdorbenheit Jugendlicher auf gleichgseschlechtlichen Gebiet nicht ohne\nweiteres voraussetzen darf; er muß vielmehr immer, wenn\nsich ihm nicht bestimmte Anhaltspunkte für das Gegenteil\nbieten, damit rechnen, daß ein Minderjähriger in gleichgeschlechtlichen Dingen unerfahren ist und unzüchti.ges\nTun aus sittlichen, religiösen oder sonstigen Gründen\ninnerlich ablehnt,\n\nDas Cesagte gilt auch für die Fälle Hip, PD;\nREED und Sch. In Falle REM hai das Landgericht zudem ausdrücklich festgestellt, , daß sich der Jugendliche\ngegen dia Handlungen des Angeklagien (anfänglich) gestr&unt nat. Zu Unrecht vermißt hier die Revision eine\nsenaue Beschreibung der Art und Weise des Verhaltens des\nsinderjährigen, indem sie meint, daß bei einen entschie-Isuon Surüuben — mangels des erforderlichen Einverständniss»s des sugendlichen mit dem Unzuchttreiben - schon\nder äußere \"asbestand einer vollendeten Verführung entfalle, bei einem nur leichten Sträuben aber - mangels\nkErkennbarkcit des entgegenstehenden Willens des Jugendlichen - auf jeden Fall der innere Tatbestaud der Verührung zu vsrneinen sei. Der Sinn der tatrichterlichen\nPeststeilungen ist unverkennbar der, daß MP sich den\nUnzuchtshenälungen des Angeklagten zunächst entziehen\n\nBe a4\n\nwollte, denn. aber doch unter dcm Einflus des Augeklagten in sie ei.willigte, und daß der Beschwerdeführer\nGas auch erkannte.\n\nIm Falle Sch hat das Landgericht Gen Vorfall\nvom hai 1957 als versuchte und den Vorfall vom Juli 1957\nels vollendete Verführung zur gleichgeschlechtlichen\nUnsucht beurteilt und den Angeklagten sines Tortgesetzten Vsrbreckens nach § 175 a Nr. 3 SiGB schuldig gcsprochen (3. 17 UA). Den Versuch der Verführung fand\ndie Strefxerrer ersichtlich derin, daß Ger Beschwerdeführer den Jugerdlichen in seinem Wagen mitnahm, ihn\ndan Kraftwagen kurze Zeit selbst steuern ließ, ihm 4\nbis 5 @las Bier stiftete und ihm auf der Rückfahrt über\nder Eose an das Glicd faßte, Das ist rechtlich bedenkenfrei. Für sinen strafbefreienäen Rücktritt vom Versuch (§ 46 Hr. 1 StGB) bietet das Urteil keinen Anhaltspunkt; das Lendgericht het im Gegorieil fentgestellt,\ndaß der Ingeklagte deshalb von Schi ablies, weil\neich dieser \"gloich nnergisch zur Tchr setzte\". Des\nzeigt, daß der Beschwerdeführer sein Vorhaben nicht\naus Treiem Inischluß, sondern deshalb aufgab, weil\ner wungesichis dee ontschiedenen Widerstandes des Juganälichen (für Gieswal) weitere Annäherungsversuche\nals aussichtslos ansah. Daß das der Sinn der wiedergegebenen Urteilsstelle ist, erhellt auch aus der zum\nsvoiten Vortall getroffenen Feststellung, Schwind habe\n&cm Angeklagten - infolge seiner Trunkenheit - \"nicht\nden Widerstand entgegengesetzt, der diesen, wie das\n1. kal,zum sufhören verunlaßt hätte\", Im zweiten Falle\nkonnte der Angekxlagte das vorgängige Finverständnis des\nMinderjährigen mit den Unzuchishandlungen schon deshalb\nnicht annehmen, weil sich dieser beim ersien Vorfall\nzur Yehr gesetzt haile. Das war ersichtlich auch Gdie\n\n- 10 -\n\nvberzeugung der Strafkanmer. Ihre Feststellurgen geben\nandererseits keinem Zweifel Raum, SCh@b körne sich unter\ndem Yinrluß des genosscnen Alkohols in einem willenlosen\nZustarde befunden haben und aus diesem Grunde nicht verilhrt worden sein; der Jugerdliche leistete auch im zweiten Falle noch widerstand, nur war diessr infolge der Alkoholberomsenheit nicht so stark wie im Mai 1957.\n\n3.) inigegen der kleinung der Revision ist unbeschadet der veilweise knappen Feststellungen der Tatbestand\nder versuchten Verführung zur gleichgeschlachtlichen Un-\n\nDT zz way [9\n\nzuchi zuch in den Fällen AB, rc, EEE; ab\nEB; GE Schruns Schule (11, 14, 16, 17;\n29, 21, 23) ausreichend dargstan. Der Umstand, daß der\nAngeklagte auf die Abwehr der Jugendlichen jeweils von\niknen abgelassen hat, zwang des landzericht nicht zu der\nAnnakac, er habe nur erkunden wollen, ob Sie kinderjährigen von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht\ngeneigt seien, Abgeseken duvon, daß auch in dissen Fällen dan köryerlichmn Annäherungen jeweils Gefälligkeiten\ndes Beschwerdeführers — insbesondere Gie unentgeltliche\nKitnahme im Kraftwagen — voreusgegangen waren, gaben die\nJugendlichen dem Beschwerdeführer durch nichts Anlaß zu\nde> Vermutung, sie hätten schon &leichgeschlschtliche Erlednisse hinter sich und seien ohne weiteres bereit, sich\nnit ihm geschlechtlich einzulassen.\n\nIn den Fällen Rei, CB uns sch, in\ndenen üsr Anzeklagte Gie Jugendlichen am Oberschenkel\nangefußt hat, wendet die Revision vırgeblich ein, daß\nes an Ger uncnibehrlicken Feststellung fchle, der BescLwerdeführer habe geschlechtlicke Ziele verfolgi. Der\nUrieılssusammenhang 1A5t keinen Zweifel darüber, daß\n\n- 11 -\n\ndic Sirafkaunzer hiervon überzeugi war, zumal in den Fäl-Ion RED una EB, in Acnen der Beschwerdeführer\nsich nicht auf ein Anfassen des Oberschentols beschränkt,\nsondern die Jugendlichen am oder über dem Oberschenkel\ngesireicheli hat.\n\nAuch ein sirafbefreiender Rücktritt vom Versuch\nkontt nach Sachlage nicht in Betracht. Dei Reim,\nICE uni se ergibt sich das zweifelsfrei aus\nder Feststellung des Landgerichts, daß das Vorgehen des\nAngeklagien aur an dem nackdrücklichen Widerstand der\nJugendlichen scheiterte. In den übrigen Fällen (Te;\nSC, Schrei und Schwip) felili es an einer solchen ausdrücklichen Feststellung; bei der vom Angeklagten\nin anderen Fällen bewiesenen \"Hommungslosigkeit\" und\nWHartnäckigkeit\" ist es jedoch als ausgeschlossen zu 9rechten, deß dic Sirafkummer mit der Köglichkeit rechnete, dar Beschwerdeführer habe von weiteren Einwirkversuchen abgeschen, ohne sich durch die Abwehr der Jugendlichen an der Erreichung seines Zieles gebinöert zu sehen.\n\n4,) Tas vorstshend Ausgeführte gilt entsprechend\nTür 6ie weiterer Fälle, in denen die Revision dem kngeklagten Straflosigkeit nach § 46 StGB zugebilligt wissen\nwill (<Tülle wie, Tem, Ki : Ip SteiiB ; 1a\nune b, 6, 7 a, 10 5, 15). Im Falle TB ist für die\nArnckr> cines sirsfbefreienden Rücktritts schon deshalb\nkcin Raun, weil der Angeklagte selbst zugegeben hat, wegen der Abwehr Ges Jugerdlichen nich; zu seinem Ziele 8=2-\nkommen zu sin. In Falle Ig@ ist der Verletzte aus dem\nWagen gesprungen.\n\nAuck die übrigen Einwendungen der tevision gegen\ndie Verurteilung des Angeklagten sind im ürgebris unbe-\n\ngründet. Daß der Beschwerdeführer b2i der ersten Fahrt\nnit Ki (7 a) mehr erstrebte als nur die gegenseihtige Berührung dos Hosenschlitzes und des Geschlechtsseils durfte das Landgericht rechtsirrtumsfrei aus der\nTatsache folgerr, daß er bei den wsileren zwei Fahrien\nmit dem Jugendlichen, einmal im Beisein des Ha (4).\n\nbis zum Samenerguß onsaniert hat,\n\nEussprechendes gilt im Falle Ig@ (10 a). Da der\nJugenclich« nicht von sich aus bereit war, sich von\ncom Angeklagten zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, konnte\ndieser sein Ziel nur durch Verführung erreichen, falls\n\n\"er nicht wic im Falle 10 b Gewalt anwenden wollte. In\n\ndiesem 1>izten Falle vermißt die Revision die Feststellung, daß der Jugendliche ernstlichen Widerstiend geleistet und der Angeklagte das erkennt hat; daß dem\n\nzo war, ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus den im Urteil\ngeschilderten Einzelheiten des Vorfalls, Forisetzungszusannenharg zwischen dem Verbrechen der versuchten\nVerlünrung und dem der Gewaltunzucht kam wegen der Verschiederheit der verletzten Strafgesetze nicht in Frage.\n\nTrotz des Feklens einer ausdrücklichen Feststellung war das Landgericht ersichtlich auch im Falle Wo\nBB (1 a unä db) davon überzeugt, daß der Angeklagte mehr\nersirebte, ele sr wegen der Abwenr des Jugendlichen erreichte,\n\n5.) Die Einwendungen der Revision gegen die Versagung mildernder Umstände und die Höhe der Einzelstrafor wie der Gesamistrafe sind ebenfalls unbegründet. Die\nin anscelochteuen Urteil angeführten Strafzumessungserögungen lassen keinen Rochtsirrtun zum Nachteil des\n\n+13 -\n\nAnzexlagieon erkenren. Die süraferschwereng beriücksichtigie Hcemmwngslosickseit des Beschiwerdsführers ergibt\nsich sowohl aus dor Fäufung seiner Verbrechen als auch\naus Ger Art der TataueTührung in einzelnen Fällen. Das\nLeaägericht hat nicht unzulässigerweise ein gesetzliches Tatbesterdsrerknal strafschärfend verwertet, wenn\nes bervorhebi, Caß sick der Angeklagte veilweise ganz\njunge. cber erst dem volksschülalter entwacksere Burscher für sein Unzuchttreiben ausgesucht hat; auch nicht,\nvonn es auf die schweren Folgen seiner Taten in Form\nein:r Ketinmverführung hinwies. Dafür, daß die Strafkanmer nich; bedackt haben sollte, wie der Beschwerdeführer zu seinen Straftaten gekommen ist, bietet das Ur-,\nteil keinen Anhalt; ob sie dem allerdings Bedeutung für\ndie Sirafhöhe beilegen wollte, war ihrem pflichtgenäßen,\nim Rerisionsrechtszug nicht nachprüfbaren Ermessen anheimgestellt.\n\nTem Landgericht war es auch nicht verwehrt, Umstände, aus denen es dem Angeklagten mildernde Umstände\nversagt kai. bei der Bemessung der Einzelsirafen wie der\nCesamtsiraio nochmals zuungunsten zu berücksichtigen.\nDie Revision verkenat ferner, daß Ger Tatrichter nicht\nvervflichies ist, alle für die Straihöhe erheblicken\nGesichtspunkte anzuführen; er kann sich darauf beschrän-\n\nken. die bestimmenden Umswönde darzulegen (vgl. § 267\n\nis\n—\n\nAbs. 2 Satz 1 StPO).\n\n5.) Die Absrkennung der bürgerlichen .hrenrechte,\ndie Kinzichung des <raftwagens und die Entziehung der\nPehrerlaubnis sind vom Landgeri.cht rechisfehlerfrei be- .\ngründet, Da des angsfochtene Urteil auch im übrigen\n\nkeinen Rechssveretoß zum Nachteil des Angeklagten\nnr.srnen liet, erwaist sich die Revision im ganzen\nals unbegrund:b, Sie ist daher zu verwerfen.\n\nxosten: § 473 Abs. 1 StPO,\n\nDr. Geyer Bundesrichter Dr. Peetz Martin\nist im Urlaub und dadurch verhindert, das\nUrteil zu unterschreiben.\n\nDr. Geier\n\nwillns Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-17/1-str-683-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-17/1-str-683-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.887988+00:00"}}