{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-02-17_1_StR_618_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-02-17","aktenzeichen":"1 StR 618/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_stR_618/58 2309 070 a)\n\nIm Naman des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fabrikanten Theodor 3 ÜEEEEEEED zus 1\ngeboren am 905 ir ru m ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Februar 1959, auf Grund der Hauptverhandlung vom\n10. Februar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundssrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EM in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestollter east\nals Urkundshbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Tandgerichts Aschaffenburg vom 29. August 1958\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über dis Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Recats wegen\n\nGründes\n\nDie Zahnarzt-Ehefreu Elisabeth cin SEE em.\nerlitt am 17. Juli 1956 in ihrem Badezimmer beim Waschen mit\neiner elektrischen Waschmaschine einen tödlichen elektrischen\nSchlag. Das Gehäuse der Waschmaschine stand unter olektrischer Spannung, weil die Isolierung des unsachgemäß verlängerten dreipoligen Zuleitungskabels versagte und die Erdung\nder Leitung dadurch ausgeschaltet war, daß Frau Bien\nGerätestecker mit Schutzkontakt (Schukostscker) des Zuleitungskabels nicht unmittelbar, sondern vermittels eines\nzweipoligen Zwischensteckers an die in der Küche angebrachte Wandsteckdose mit Schutzkontakt (Schukosteckdose) angeschlossen hatte. Da infolgedessen keine Verbindung zwischen\ndem Schutzleiter des Verbindungskabels und der Erdleitung\nder Schukosteckdose bestand, konnten die in-dem schadhafien\nKabel auftretenden und auf die totliegende Schutzleitung\nüberspringenden Fehlströme nicht in die Erde abfließen und\nsetzten das Gehäuse der Waschmaschine unter Strom. Der\nävischenstecker, dessen Benutzung zu dem tödlichen Unfall\nführte, wer Anfang 1954 in der vom Angeklagten betriebenen\nFabrik für Elektroartikel hergestellt. Zwischenstecker dieser Art entsprechen, wig der Angeklagte bereits bei der\nAufnahme der Produktion dieses Artikels wußte, nicht den\nRichtlinien des Verbands Deutscher Elektrotechniker e.T,\n\\TDE), nach denen Zwischenstecker so gebaut sein sollen,\ndaß mit ihrer Hilfe nicht Verbindungen hergestellt werden\nkönnen, durch-die Schuizmaßnabmen aufgehoben werden.\n\nDas Tandgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurleill und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nSeine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI, Zum Schuläspruch.\n\n1. Die Revision bemängelt, daß das Landgericht einen\nursächlichen Zusammenhang zwischen der Herstellung des\nZwischensteckers durch den Angeklagten und dem Tod der Frau\nCHE angenommen hat. Sie meint, es müsse bei der Prüfung\ndieser Frage berücksichtigt werden, daß auch andere Firmen\nsolche Zwischenstecker herstellten und daß der Ehemann der\nGetöteten auf jeden Fall einen Zwischenstecker dieser Art\nangeschafft hätte. Der ZAufallsgriff der Verkäuferin, die\ndcın Zehnarzt Dr. Wzeraie das Fabrikat des Angeklagten\nstatt das gleiche Fabrikat eines Konkurrenzuniernchmens verkaufte, könne keine rechtlich erhebliche Kausalität begründen.\n\nDieser Gedankengarg geht fehl. Die im Strafrecht\nanzuwendende Bedingungslehre, nach der Ursache jede Bedingung ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß,\nder Erfolg entfiele (RGSt 44, 239 /2437), kann sinnvoll nur\nan die konkrete Geswaltung des zu beurseilenden Vorgangs\nanknüpfen. Das Hinwegdenken des auf’ seine Ursächlichkeit\nzu untersuchenden Umstands kann nicht durch das Hinzudenken eines gleichwirkenden anderen Umsiands aufgshohen\nwerden, der nach dem geschichtlichen Ablauf überhaupt nicht\neingetreten ist. Wenn einem Täter von verschiedenen Saiten\n&leichariige Werkzeuge zur Begehung der Tat angeboten wer-\n‚ den, so greift immer nur die Hingabe des Werkzeugs in die\nUrsachenreihe ein, dessen der Täter sich dann wirklich zur\nAusführung der Tat bedient hat. Für die Frage der Kausalität kann es keinen Unterschied machen, -ob er sich nach Isge\nges Falles überhaupt nur des Werkzeugs bedienen konnte, das\ner zur Tat benutzt hat, oder ob er die Möglichkeit gehabt\n\nnr Z\n\num\n\nÄ\n\nhätte. sich auch eines anderen zu bedienen, Auf den gegenwärtigen Fall bezogen kann es deshalb nicht darauf ankommen,\ndaß die Getöteie möglicherweise auch einen anderen, nicht\nvom Angeklagten hergestellten Zwischenstecker bemutzt haben\nkönnte. Hätte sie das getan, so hätte eben der Hersteller\ndes anderen Steckers die Ursache für ihren Tod gesetzt, Da\nsie aber den vom Angeklagten in seiner Fabrik hergestellten Stecker benutzte, geht die Reihe der Bedingungen, die\nzu dem tödlichen Unfall führten, notwendig auf den Angeklagten zurück.\n\nDie gerichtlichen Entscheidungen, auf die sich die\nRevision zur Stützung ihrer Auffassung beruft, beziehen\nsich durchweg auf andere Fragestellungen. So betraf die\nEntscheidung RGSt 15, 151 die Frage, wann der Tatrichier\nden Nachweis, daß ein bestimmtes Verhalten für den eingetretenen Erfolg ursächlich war, in Grenzfällen als erhrecht\nanschen darf, bei denen wegen des Zusammenwirkens mehrerer\nunabhängig voneinander wirkender Bedingungen die Fesisvellungen zum Ursachenzusemmenhang besonders erschwert sind.\nDiese Frage spielt im vorliegenden Fall keine.Rolle, da\ndie Feststsllungen des Landgsrichts kainen Zweifel darüber\nlassen, daß der Schaden in der Kabelleitung den Tod der\nFrau nur herbeiführen könnte, weil die Erdleitung\näurch den Zwischenstscker ausgeschaltet war.\n\nAuch aus der Entscheidung BGH IM Nr. 4 Vorbem, zu\n§ 1 StGB = NW 57, 1926 1äßt sich für die Frage der Ursächlichkeit im gegebenen Falle nichss Abweichendes folgern.\nDiese Entscheidung hatte sich damit zu befassen, ob ein\nFußgänger, der sich vorschriftswidrig außerhalb der Ortschaft auf der rechten Straßenseite vorwärisbewegte, den\n'miall eiues auf der gleichen Straßenseite hinver ihm herkommenden Moborradfahrers verursacht hatte. Der Bundesg®-\n\nr\n\nrichtshof hat gerade in dieser Enischeidung ausdrücklich\nhervorgehoben, daß es für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs auf den wirklichen Unfallverlauf ankomme. Die\nAnmerkung Fränkels in IM aa0, auf die sich die Revision\nbezieht, pflichtet dem susdrücklich bei. Sie weist nur auf\nden Umstand hin, daß in Fällen dieser Art gerade die notwendige Anknüpfung an das wirkliche Geschehen es erforderlich macht zu prüfen, wie der Geschehensablauf gewesen wäre,\nwenn der sine bestimmte Richtung verfolgende Fußgänger\nsich verkehrsgerecht verhalten hätte. Denn das Gehen des\nTäters auf der Straße überhaupt war hier eine Tatsache,\ndie als solche hinzunehmen ist und nicht in den Vorgang\ndes Hinwegdenkens einbezogen werden kann. Daraus folgt. daß\nzu dem Hinwsgdenken des Gehens des Täters auf der rechien\nStraßenseite notwendig die Verhaltensweise hinzuzudenken\nwar, cic der Täter bei vorschriftsmäßiger Verfolgung\nseines Zieles eingeschlagen hätte. In dieser Entscheidung\nging es also um das hypothetische Verhalten des Täters\nselbst, Gessen Beachtung durch die hesonderen Umstände\n\ndes Falles geboten war. Das Hinzudenken des Handels einer\nanderen Person, dem die Revision das Wort redet, würde,\nwie bereits oben dargelegt wurde, nicht aus dem wirklichen Ablauf des Geschehens abzuleiten sein, sondern\n\nden wirklichen Geschehensablauf durch einen erdachien\n\nersetzen,\n\n2. Das Iamdgericht nimmt auch zutreffend an, daß\nder Angeklagte nicht die für einen Herstsller von elektrischen Erzeugnissen gebotene Sorgfalt heachtet hat, als er\ndie zwischenstecker herstellie und in den Verkehr brachte.\nDenn dadurch wurde es ermöglicht, nicht nur mit zweipoligen, sondern auch mit Schukosteckern versehene Geräte an\nSteckdosen mit Schutzkontakt in der Weise anzuschließen,\ndaß die Schutzfunktion der Erdleitung hinfällig wurde.\n\n} !\n\nDamit war dann sowohl die für das Gerät durch den Schuko--\nstecker wie die für den betreffenden Raum durch die Schukosteckdose vorgesehene Sicherung heseitigt. Auf diese Weise\nwurden die vom VDE aufgestellten Richtlinien, die zwar für\nden Hersteller.- vor allem im Hinblick auf die Fabrikation\nvon Exportartikeln - nicht unmitielbar verbindlich sind,\nderen Beachiung aber für die Einrichtung und Unterhaltung\nelektrischer Energieanlagen und Energieverbrauchsgeräte auch\ngesetzlich vorgeschrieben ist (§ 1 der 2. DVO zum Energte-!\nwirtschaftsges. vom 31. August 1937 - RGBL.I, 918 - i.d:F.\nder VO vom 17. Juli 1942 - R@Bl. I, 468 - ), in einem besonders gefährlichen Ausmaß mißachtet. Aber selbst wenn\nsolche ausdrücklichen Richtlinien überhaupt nicht bestanden hätten, wäre für einen einsichiigen Produzenten erkennbar gewesen, daß er nicht durch Herstellung und Vertrieb\neines bestimmten Artikels die Möglichkeit schaffen durfie,\nbesondere an Räumen und Geräten zur Verhinderung lebensgefährlicher Folgen getroffene Schutzvorkehrungen gleichermaßen aufzuheben. Daran ändert ss nichts, daß zur Zeit der\nPreduktionsaufnahme durch den Angeklagten bereits ähnliche\nFabrikate anderer Firmen auf dem Markt waren. Die Freiheit\ndes Unternehmertums, die sich u.a. darin ausdrückt, daß von\nStaats wegen weitgehend auf eine Reglementierung der Pro-Auktion nach Umfang und Art verzichtet wird, schließt nolwendig die Pflicht des Unternehmers ein, in eigener Vereniwortung die Grenzen zu beachten, welche im Sozialleben\nzur Vermeidung von Rechtsgüterverletzungen zu gelten haben.\nEr darf sich deshalb über anerkannte Regeln der Technik nicht\nhinwegsetzen, wenn diese gerade dazu dienen, Gefahren für\nLeib und Leben, die sich aus der Benutzung von Energiequellen\nergeben, auf ein Mindestnmaß einzuschränken, Überschreiten\naußer ihm auch anders diese Grenzen, so kann er sich darauf\nso wenig berufen wie jeder, der die gegenüber anderen Per--\nsonen gobotene Sorgfalt nicht beachtet und damit nicht allein-Steht,\n\nAlles weitere, was die Revision hierzu im einzelnen\nnoch vorbringt, liegt neben der Sache. Das gilt vor allem\nauch für die Meinung, daß das Risiko, das in der Herstel-\n\"lung von im übrigen technisch einwandfreien Elektroartikeln\nliege, für den Unternehmer dort seine Grenze [linden müsse,\nwo der Benutzer die einfachsten Regeln für den Umfang mit\nelektrischem Strom mißachte. Bei der Beurteilung der Trage,\nob ein bestimmter Elektroartikel technisch einwandfrei ist,\nkommt es nämlich nicht nur darauf an, ob ar in sich technisch sachgemäß konstruiert ist, sondern auch darauf, ob\nseine Zweckbestimmung und Verwendbarkeit den anerkannten\nRegeln der Elektrotechnik entspricht und nicht wichiige\nSicherheitsvorkehrungen außer Kraft setzen kann. Das hat\ngerade für solche Erzeugnisse zu gelten, die mur eine Hilfsfunktion besitzen, indem sie die Verbindung zwischen einer\nortsfesten Stromquelle und einem beweglichen Gerät vermittelnf\nIm übrigen kann von Rechts wegen nicht davon ausgegangen\nwerden, daß hei der praktisch die gesamte Bevölkerung um-Tassenden Breite der Verbraucherschaft für elekirischen\nStrom auch nur der größere Teil dieser Verbraucher über die\ntechnischen Kenntnisse verfügte, die es ihm gestatten würden,\nje nach Sachlage die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeii\nder Benutzung eines Zwischensteckers der vom Angeklagten\nhergeswellten Art zu beurteilen. Vollends zbwegig ist das\nUnterfangen der Revision, den für das Straßemverkehrsrecht\nentwickelten Vertrauensgrundsatz für den Vertrieb des vom\nAngeklagten hergestellten Zwischensteckers in Anspruch zu\nnehmen. Der Angeklagte widerspricht sich damit selbst; denn\nnach seiner vom Landgericht allerdings widerlegten Einlassung\nwill nicht einmal er als langjähriger Hersteller von Elertroartikeln die möglichen Gefahren übersehen haben, die sich\naus seinem Zwischenstecker ergeben konnten. Er mutet also\ndem Laion Kenntnisse und Erfahrungen zu, die er für sich\nale Fachmann geleugnet hai.\n\n«\n\n3, Die Feststellungen des Landgerichts zur Schuld\ndes Angeklagten tragen die‘Verurteilung und sind in sich\nfrei von Widersprüchen. Die Frage, ob der gegebene Geschehensablauf für ihn wegen des grobfahrlässigen Verhaltens\nder Verunglückten und ihrer Familienangehörigen außerhalb\naller Lebenserfahrungen gelegen habe, hat das Landgericht\nausdrücklich verneint. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Denn es liegt gerade im Sinne des Schukosystens,\nder dem Angeklagten nach den Feststellungen bekannt war,\nauch solche Gefahren auszuschalten, welche durch Umissenhsit, Leichtsinn oder höhere Gewalt. ausgelöst werden können.\n\nII. Zum Strafausspruch.\n\n\"Eirmeist sich somit das angefochtene Urteil im Schuldspruch als bedenkenfrei, so kann es doch im Strafausspruch\nnicht bestehen bleiben. Zwar kann der Senat nicht der Auffassung.der Revision folgen, das Landgericht habe nicht den\nUmstand als erschwerend berücksichtigen dürfen, daß der Angeklagte den Zwischenstecker auch dann weiter herstellie,\nals er u.a, durch den VDE eindringlich auf die Gefährlichkeit seines Zwischensteckers hingswiesen wurde. Dem Strafzichter ist es, wie gerade die von der Revision angeführte\nEntscheidung BGH NIW 54, 1416 hervorhebt, nicht verwehrt,\nauch solche Tatsachen mit zu berücksichtigen, die der Straftat nachgefolgt sind, soweit. sie Schlüsse auf die innere\nEinstellung des Täters zu seinem strafbaren Verhalten zulassen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandese Erwägung des Tandgerichts. diesen zulässigen Rahmen\nüberschritöten-haben sollte.\n\nDagegen ist auf die allgemeine Sachrüge hin die Aufhebung des Strafausspruchs geboten, weil die Möglichkeit\nnicht auszuschließen ist, daß das Landgericht dabei den\n\nGrundsetz \"im Zweifel für den Angeklagten\" außer acht gelassen hat. Bei der Erörterung des Mitverschuldens der Vervunglückten hebt das Landgericht nämlich nur hervor, daß\ndiese sich eines unsachgemäß angestückten Kabels bediente.\nDas legt die Annahme nahe, daß das Landgericht möglicherweise in der Verwendung des Zwischensteckers durch die Verunglückte überhaupt kein Mitverschulden gesehen hat, obwohl\nes an Faststellungen darüber fehlt, daß ihr der Zweck des\nSchukosysienms unbekannt und damit die Einsicht in die Gefährlichkeit ihres Beginnens verschlossen war. Auch auf das\nmitwirkende Verschulden anderer Personen, so des Elektrikers,\nder das Verbindungskabel unsachgemäß angestückt hatte, des\nEhemanns der Verunglückten, der den Zwischenstecker einkaufte, als Zamarzt mit dem Bedienen elekürischer Geräte\nJedoch, wie anzunehmen ist, vertraut ist und seine Ehefrau\nerforderlichenfalls über die notwendigen Vorsichismaßregeln\nzu unterrichten hatte, ist das Landgericht nicht eingegangen.\nAli diese Umstände hätte es in dem Umfange bei der Sirafzumessung berücksichtigen müssen, den der Grundsatz \"im\nweifel für den Angeklagten\" gebietet.\n\nBei der neuen Entscheidung wird das Landgericht außerdem in Betracht zu ziehen haben, daß auch Konkurrenzunternehmen Zwischenstecker disser Art herstellten und damit\neinen gEswissen wirischaftlichen Druck auf den Angeklagten\nausübten und daß der Angeklagte durch die Aufprägung \"Vor- .\nsicht nicht geerdet\" auf den Steckern - wenn auch in unzureichender Weise — auf die Gefährlichkeit ihrer Benutzung\nhingewiesen hat,\n\n. v Pd\nı li\n. 0 -\nSollte das Landgericht unter Berücksichtigung dieser\nUmstände eine geringere Strafe als drei Monate Gefängnis\n\nfür angemessen erachten, wird es prüfen müssen, ob § 27%\nStGB anzuwenden ist.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Martin\n\nwillns Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-17/1-str-618-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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