{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-02-17_1_StR_557_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-02-17","aktenzeichen":"1 StR 557/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1SR 557/8_ - 2309 031 | 4\n\nIm Ramen des Volkes\n\nin der Stirafsache\ngegen\n\nP)\n\nden Kaufmann Hans R zus DEE, Feroren am\nGEHE 300 in GE: zur Zeit in anderer Sache in Straf-\n\nhart,\n\n- Sachbezeichnung: ID v-:- -\n\nwegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung\n\nhat der 1. $trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Februar 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Wartin\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Pundesgerichtshor gu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustjzangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wi eil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 1. März 1958 nit de Heststellungen aufgehoben \" \\\n\na) soweit der Angeklagte REED :- den Fäll \"\nder Urteilsgründe freigesprochen morden iat, 3, 4 und 6\n\nb) soweit er verurteilt worden ist - Fälle _\nim Strafausspruch. 5, baundg -;\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen. - ’\n\n2.) Die Revision des Angeklagten a chnete\nUrteil wird verworfen. 207 das bezeic\n\nüör hat die. Kosten seines Rechtsmitiels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkamner hat u.a. den Angeklagten FEB wegen\nBeihilfe zur versuchten Abtreibung in drei Fällen - Fälle 5\nRei) , 6 a (1. Fall OD) una 9 (Ce - zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Von der Anklage, in\nweiteren acht Fällen bei der Begehung von Abtreibungen mitgewirkt\nzu haben, hat sie den Angeklagten freigesprochen.\n\nGegen das Urteil haben, soweit es Remmers betrifft, dieser\nselbst und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. FÜ\nwendet sich gegen seine Verurteilung, wobei er die Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts\nrügt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde,\ndaß das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 3 (WW),\n\n4 (VcW) und 6 dv (2. Fall oO) freigesprochen und,\nsoweit er verurteilt worden ist, minder schwere Fälle im Sinne des\n§ 218 Abs. 3 StGB angenommen hat.\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Das - von\ndem Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel der Staatsanweltschaft erweist sich in vollem Umfange als begründet.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\ni.) Verfahrensrügen.\n\na) Zum Fall 5 der. Urteilsgründe eo ) rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der 88:253 und 250 StPO. Er bringt vor,\n\nder Kriminalobersekretär EEE abe als Zeuge in der Hauptverhandlung zu den Angaben, die die Zeugin TORE in. Ermittlungsverfahren ihm gegenüber gemacht hatte und in der Verhandlung widerrief, nichts aussagen können, gondern nur bekundet, daß die\nZcugiu bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht betrunken gewe-\n\nsen sei und daß er ihre damaligen Angaben für richtig haltez\n\n- 3 _ \\\n\ntrotzden habe das Landgericht den Inhalt der weder verlesbaren\nnoch verlesenen polizeilichen Aussage der Zeugin als Testgestellt\nerachtet und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Die Rüge\nist unbegründet. Weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteils\ngründe ergeben den geringsten Anhalt dafür, daß der Polizeibeant;\nED in der Hauptverhandlung sich an den Inhalt der vor ihm\n\nerstatteten Aussage der Zeugin TEE - sci es von sich aus\noder auf einen etwaigen, nicht der Aufnahme in die Sitzungsnie-\n\nderschrift bedürfenden Vorhalt der Vernehmungsniederschrift hin\n(vgl. wegen der Zulässigkeit eines solchen Vorhalts u.a. BGHSt !.\n4, 85 3, 2815; 11, 338 - zu § 252 StPO -) - nicht mehr erimnerte\nund deshalb insoweit keine verwertbaren Angaben machen konnte\n(vgl. u.a. NJW 1952, 556 Nr. 30)>\n\nb; Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, daß die Strafkammer in den drei Fällen seiner Verurteilung die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzthabe. Mit dieser Rüge kann\n\ndie Revision schon deshalb nicht gehört werden, weil sie entgegen der Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angibt,\nwelcher weiteren Beweismittel sich das Landgericht hätte bedienen sollen.\n\n2.! Bachbeschwerde.\n\nSie ist offensichtlich unbegründet. Durch die tatsächlich\nund rechtlich bedenkenfrei getroffenen Urteilsfeststellungen\nwird die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur\nversuchten Abtreibung nach § 218 Abs. 3, § 43 StGB zur äußeren\nund inneren Tatseite in jedem der drei Fälle getragen.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1.) Rreisprüche des Angeklagten Rp.\na) Im Falle 3 (WM) hat dan Landgericht den Angeklasten mit\nder Begründung freigesprochen, es habe nicht mit hinreichender\n\n*\n\nIr\n\n-4-\n\nSicherheit festgestellt werden können, ob Frau WEB Schwanger\nwar oder nicht bloß an Regelstörungen litt, ob Dr. Ins\neine Schwangerschaft annahm und welcher Art die von ihm an\nFrau WB vorzenommenen Handlungen waren. Damit ist der Schuld- ’\nvorwurf gegen den Angeklagten nur insoweit ausgeräumt, als ihm\n\nzur hast gelegt war, an einer Abtreibungshandlung des Dr. Tg j\nBD Hitgenirkt zu haben. Der Sachverhalt nötigie jedoch auch\n\nsur Prüfung, ob sich der Angeklagte nicht der Beihilfe zur versuchven (Bigen)abtreibung der Frau Wpschuläig gemacht hat.\n\nMach den Urteilsfeststellungen rechnete Freu WWW danit,\nin anderen Umständen zu sein, und war nur deshalb bei Dr. I\nEB erschienen, um eine etwa bestehende Schwangerschaft beseitigen zu lassen. Dr. ID erklärte ihr gegenüber bei der\närztlichen Untersuchung zwar, \"ihr helfen zu können, daß\nihre Periode wiederkomme\". Das schließt jedoch nicht aus,\ndaß sie nach wie vor mit der Möglichkeit rechnete, schwauger\nzu sein,die \"Handlungen\" des Dr. ICE mit dem vedingt\neuf die Abtötung der Leibesfrucht gerichteten Vorsatz an sich\nvornehmen ließ und so den Tatbestand der versuchten (Eigen)abtreibung nach § 218 Abs. 1 und 2, § 43 StGB verwirklichte.\nDiese Möglichkeit liegt so nahe, daß die Strafkammer sie in\nden Kreis ihrer Erwägungen zwecks Prüfung der Frage einbeziehen\nmußte, ob der Angeklagte durch. sein im Urteil festgestellteg\nVerhalten nicht wenigstens der Frau WE zu einer etwaigen\nversuchten (Eigen)abtreibung wissentlich Hilfe geleistet hat.\nDes ROM, wie aus der Art seiner Beziehungen zu der Fawilie Dr. TB zu schließen ist, an sich nur eine Abtreibungstätigkeit des Dr. IMWb fördern wollte, ist für\nseine Strafbarkeit im Verhältnis zu der Straftat der Frau vi\none rechtserhebliche Bedeutung. Die versuchte (Eigen)abtreibung\nder Frav WER kann zwar als Vergehen wegen Verjährung nicht\nmehr strafrechtlich verfolgt werden. Dies steht jedoch einer\nBestralung des Augeklagtben nicht entgegen, da die Beihilfe zur\n\n-5-\n\n(Kigen)abtreibung nach § 218 Abs. 3, § 49 StGB zu beurteilen\nund demgemäß als Verbrechen anzusehen ist (vgl. u.a. BGHSt 1,\n\n6) Im Falle 4 (Weg) hat Dr. TÜEEEE nach den-Urteilsfeststellungen zwei Abtreibungshandlungen vorgenommen, Der\nAngeklagte nahm das vereinparte Entgelt entgegen, nachdem der\nerste Eingriff durchgeführt war. Das Landgericht hat eine Beihilt.\ndes Angeklagten zur versuchten Abtreibung mit der Begründung\nverneint, daß er mit der Entgegennahme des ihm von dem Eheann Dr. Weib im Auftrage des Dr. IB angenotenen\nGeldes \"keine eigene Initiative entwickelt\" und nur \"eine\nneutrale Handlung\" vorgenommen habe, die kein Tatbeitrag\nim Sinne des § 49 StGB gewesen Sei. Diese Meinung ist rechtsirrig. Für die Beihilfe in der Begehungsform \"durch Tat\"\nin Sinne des § 49 StGB eignet sich jede Tätigkeit ohne\nRücksicht darauf, von welcher Art sie ist und ob sie jemand\naus eigenem Entschluß oder auf die Einwirkung das Haupttäters \\oder einer dritten Person) hin vornimmt. Allerdings\nwäre der Angeklagte im vorliegenden Fall nur dann der Beihilfe zur versuchten Abtreibung schuldig, wenn er bei der\nEntgegennahme des Geldes, was im Urteil nicht festgestellt\nist; mit der zweiten Abtreibungshandlung gerechnet hat.\nSelbst wenn die Strafkammer eine solche Feststellung nicht\nreffen konnte, hätte sie den Angeklagten nicht ohne weiteres\nfreisprechen dürfen; sie nätte vielmehr mit Rücksicht darauf,\ndaß er auch in anderen Fällen die geschäftliche Seite der\nvon Dr. LED vorsenommenen Autreibungshandlungen regelte,\nprüfen müssen, ob er nicht durch sein Verhalten den Tatbestand\nder vorher zugesagten und daher als Beihilfe zur versuchten\nAbtreibung anzusehenden Begünstigung im Sinne des § 257 Abs» 3\nStGB zum Vorteil des Dr. sD verwirklicht hat, Als einfache\nBegünstigung im Sinne des § 257 Abs. 1 StuB wäre die Tat des\nAngeklagten verjährt.\n\n4\n\n2) Im Falle 6 b (2. Fall DOREEN ) ist nach den Urteilsteststellunsen über die Vornahme einer Abtreibung bei Frau\nEEE und die Höhe des hierfür zu entrichtenden Geldes\n\nin einer Besprechung verhandelt worden, an der außer den\nfheleuten Lendgraf und Frau J auch der Angeklagte\nteilnahm. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Falle\nfreigesprochen, weil für ihn \"keine Rechtspflicht zum Handeln\"\nbestanden habe. Es hätte jedoch auch prüfen müssen, ob nicht\nder Angeklagte schon allein durch seine Teilnahme an der Besprechung den Tatentschluß des Dr. | oder der Frau -\nSEE Hewunt gefördert hat. Zu dieser Prüfung bestand\nunsomehr Anlaß, als der Angeklagte im Falle 6 a, der eine ein\nJahr früher an Frau SEE vorsenomnene Abtreibung betrifft,\nauf Veranlassung des Dr. MBit Frau SEE wegen\n\ndes \"ibtreibungslohnes\" verhandelt und diesen auf den gleichen\nBstrag (240 DM) festgesetzt hatte, wie er ein Jahr später von\n\nFrau IE verlangt wurde.\n\n?.) $trafbemessung in den Fällen 5, 6_a und 9.\n\n“it Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß\ndas Lanägericht die Ktraftaten des Angeklagten in den drei\nFllen als \"ninder schwere\" im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB\nzencortet hat.\n\nIn der Entscheidung BGHSt 4, 8 hat der Bundesgerichtshof\nzu der Trage, w@nn ein minder schwerer Fall im Sinne des § 218\nAbs. 3 StGB vorliegt, ausgesprochen, dies könne nur aus der Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände beurteilt werden;\ndabei könnten die Persönlichkeit des Täters und vor oder nach\nder Tat liegende Umstände insoweit verwertet werden. als sie\nSchlüsse auf den Grad seiner Schuld zuließen. Das angefochtene\n\n’\n- To\n\nUrteil 1äßt die hiernach erforderliche sorgfältige Prüfung\nder Gesamtheit. der äußeren und inneren Tatumstände vermissen,\n\nRechtsfehlerhaft ist es schon, daß das Landgericht\ndie Frage, ob minder schwere Fälle gegeben seien, mit der\neigentlichen Strafbemessung vermengt hat. Die Strafkamner hat\nweiterhin zwar bei den Strafzumessungserwäögungen eine Reihe\nvon Tatsachen angeführt, die nach seiner eigenen - bedenkenfreien - Annahme gegen den Angeklagten sprechen oder ihn\nwenigstens nicht zu entlasten vermögen. Irgendeinen Umstand,\n3er die Beihilfehandlungen des Angeklagten in einem milden\nLichte erscheinen lassen könnte, hat sie jedoch nicht angegeben. Dessen ungeachtet hat sie abschließend festgestelit, daß\ndie Taten-*bei Abwägung aller Umstände\" doch als minder schwere\nFälle anzusehen seien.\n\nDie Unzulänglichkeit dieser Feststellungen nötigt zur\nAufhepung des Strafausspruchs in den erwähnten Fällen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\ndie Frage, ob die Straftaten des Angeklagten als minder\nschwere betrachtet werden können, außer in den bezeichneten Fällen auch in den etwa neu hinzutretenden Fällen (3, 4\nund 6 b! - unter Zugrundelegung der in der Entscheidung\nBEHSt 4, 8 ausgesprochenen Rechtssätze - zu prüfen haben.\nSie wird dabei vor allem nicht außer acht lassen dürfen, daß die\nAnuahme minder schwerer Fälle nur dann gerechtfertigt ist,\nwenn die Gesamtwürdigung der Straftaten diese so milde erscheinen lassen, daß die Verhängung der an erster Stelle angedrohten\n\nZuchthausstrafe als eine zu schwere Vergeltung empfunden\nwerden müßte.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Martin\n\nwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-17/1-str-557-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-17/1-str-557-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.839626+00:00"}}