{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-02-10_1_StR_668_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-02-10","aktenzeichen":"1 StR 668/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 668/58\n\n,\n\n2309 043 M\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Maria SED zevorene DEE au: SED\nGE (Larixreis GEEEEEEED. ) ; geboren ar ED 1505\nin BEER (Landıreis MEET -\n\nwegen Meineids u.a.\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 10. Februar 1959 in der Sitzung vom\n17. Februar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED in. der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MD in der Verhandlung,\nJustizangestellter MB bei. der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\nfür Rechz erkannt:\n\nauf die Revision der Angeklagten wird das Urteil dus\n\nLandserichts Bamberg vom 3. Oktober 1958\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte\nGes Meineids in Teleinheit mit fortgesetztoen Betrug und falscher Versicherung an Eides Stat‘\nschuldig istz\n\n2.) im Strafausspruch mit den Festaiellungen kierzu\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlun,\nund Entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsmittels, an das Lanügericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n=\n\nPu\n\nagründe:r\n\nDr\",\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen forigesetzten\nBesrugs in Tateinheit mit Talscher Versicherung an Eides\nStatt und wegen Neineide zur Gesamtätrafe von einem Jahr\ndrei. Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Angeklagte hat gegen .das Urteil Revision eingelegt,\nwit der zie die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nhbs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel\nhat nur teilweise Eriolg.\n\n1.) Die Aufklärungsrüge ist unbegrlindet. Die Revision entrält nichts, das dem Landgericht hätte Anlaß geben können,\n\nie volle Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten in Zweifel\n\nzu ziehen und zur Klärung ädleser Frage einen Sachverständigen\nmit der Erstattung eines Gutachtens zu betrauen.\n\n2.) Sachbeschwerde\n\n‘\n\na) Nicht zu beanstanden ist uer Schuldspruch insoweit, als\ndag Landgericht. in dem Tun der. Beschwerdeführerin die äußeren\nund inneren Merkmale des Fortgesetsten Betrugs nach § 263 StGB,\nder falschen Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB und.\nss Meineids nach § 154 StGB erfüllt sieht (vgl. zu § 156 StGB\niv schon in dem landgerichtlichen Urteil angeführte Entechciadung des erkennenden Senats BEHSt 2, 218). Was die Revision domgegenüber vorbringt, sind im wesentlichen keine\nRechtsrügen im Sinne des § 337 StPO, sondern nur unzulässige\nAngriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\nKeinem Bedenken begegnet auch die Annahme der Sirafkamner,\ndaß das Vergehen der falschen Versicherung an Eides Stait\nund das Verbrechen des Meineiäs zueinander im Verhälinis der\nTatmahrheit nach § 74 StGB stehen.\n\n- 3 —-\n\nOhns Rechtsirrtum hat das Landgericht ferner angonounen,\ndaß die Talsche Versicherung an Eides Statt und der ZJeineid\nmit dem fortgesotzten Betrug je tateinheitlich (§ 73 StGB)\nzusamtentreffen. Trotzdem hat die Strafkammer den Meireid\nals selbständige Straftat behandelt und dengemäß für dieses\nVerbrechen eine eigene Einzelstraie festgesetzt und sie mit\nder für den fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit falscher\nVersicherung an Eides Statt In Ansatz gebrachten Einzelstraf«e\nzu siner Gesamtstrafe verbunden; zur Begründung het sie sich\nunter Himveis auf die üntscheidungen des Bundesgerichtshofen\nBEHSt 1, 675 3, 165; 6, 92, 97 darauf berufen, daB der Meineiä\ngogenüber dem fortgesetzten Betrug einen unverhältnismäßi.g\nzvößeren Unvwert verkörpere.\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Stenen mehrere an\nsich rachtlich selbständige strafdare Handlungen je mit einer\nariiten Yortzesotzten Tat in Tateinheit, so verlieren sie\n„ach uer Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes infolge dieses Zusammentreffens grundsätzlich\nauch im Verhältnis zueinander ihre Selbständigkeit und werden\nunter sick und mit der fortgesetzten Handlung zu einer kinheit naca § 73 StGB zusammengefaßt, so daß alle Rechisverletzunger nur mit einer einzigen Strafe zu belegen sind.\n\n„ivao anderes gilt nach der Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 1.\n675; 2, 2465 3, 1655 6, 92, 97) nur denn, wenn die-selbssändigen\netraibaren Handlungen im Verhältnis zu der Forsetzungstat\nenivieder säntlich schwerer oder teils schwerer, teils gleich\nschier sind. Wier behalten die je in Tateinheit mit der\nYortsetzungstat stehenden einzelnen strafbaren Handlungen\n\nim Verhälinis zueinander ihre rechtliche Selbstänäigkeit\n\nnit der Folge, daß für sie Einzelstrafen festzusetzen sind\n\nund uus diesen gegebsnenZalls eine Gesamtstrafe zu bilden\n\nist, währond die Festsetzung einer Zinzelstrafe für die fort-\n\n\"d-\n\njoseizte Tat entfällt (vgl. u.a. RG HRR 1939 Er. 535;\n\nSCH 4 StR 264/51 von 24. August -1951; 1 StR 361/56 vom\n\n21.. Dezember 1956). Ist hingegen, wie im vorliegenden Fall,\nvon den unter sich in Tatmekrheit stehenden Einzelstrarttaten nur eine (hier der Meineid) schwerer, die andere\n\n- oder die anderen - (hier die falsche eidesstattliche\nVersicherung) winder schwer als die fortgesstzte Tat (hier\nder Beirug), daun verbleibt es bei der Regel, deß die säntlichen strafbaren Handlungen durch das einigende Band der\nFortsetzungstat zu einer einheitlichen Strafiat nach\n\n§ 75 StGB verbunden 'sind und demgemäß nur mit einer einzigen\nStrafe geahndet werden könnens\n\nDie Meinung der Strafkammer, in einem solchen Falle\nbehalte die schwerere Straftat ihre rechtliche Selbständigkeit, scheitert schon daran, daß das tateinheitliche Band,\nGurch das diese Straftat nun einmal mit der minder schweren\nforigeseizten Handlung verknüpft ist, nicht gelöst werden\nkann. Auch in den oben erwähnten Fällen bleibt das Jeweilige tateinheitliche Zusammentreffen zwischen der minder\nschweren Fortisetzungstat und den unter sich in Tatmehrheit\nubehenden schwereren oder teilweise gleich schweren Handlungen unberührt; diese‘ verlieren nur nicht in Verb&öltnis\n\nzueinander ihre Selbständigkeit nach § 74 StGB.\n\nDas Landgericht hätte die Beschwerdeführerin hiernach\nise Weinelds in Tateinheit mit fortgeseiztem Betrug unä\nTalscher Versicherung an Bides Statt schuldig sprechen\nmüssen.\n\nb) Der Strafausspruch wäre am sich nicht zu beanstanden\nERLEBEN.\n\nc) Wie die Strafkaumer im Ergebnis mit Recht angenommen\nhat, kommt für die Verfehlungen der Beschwerdeführerin\n\n-5 _\n\nS+rafireiheit nach § 3 Abe. 1 des Straffreiheitsgesstzes 1954\nnicnt in Betracht. Auf den fortgesetzten Betrug ist diese\n3estimmung schon deshalb nicht anwendbar, weil er erst\n\nmii der Entgegennahme der letzten Rente durch die Angeklagte im März 1958, also nach dem Stichtag des Stral-Treiheiisgesetzos (1. Dezeuber 1953), beendet war (vgl.\n\nU,a. RGSt 62, 4185 BGH 3 StR 1160/51 vom 24. April 1952).\nAber auch der Meineid und die falsche Versicherung an\n\nwides Statt scheiden für eine Straffreiheii aus, mögen\n\nsio auch vor dem 1. Dezeiber 1953 und, wie des Landgericht\nangenommen hat — ob mit Recht, kann dakingestellt bleiben -,\naus Not im Sinne des § 3 Abs.. 1’StPG begangen sein. Die\nBestimmungen des § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 StiFG treffen auf\ndie beiden Straftaten jedenfalls deshalb nicht zu, weil\n\nsie in Tateinheit mit dem fortgesetzten Betrug stehen,\nInfolge dieses Zusammentreffens bilden beide Taten, wie\n\noben dargelegt, zusammen mit dem fortgesetzten Betrug\n\neine einheitliche Straftat; sie sind nur unselbständige\nTeilstücke dieser Einheitstat und daher hinsichtlich des\nZeitpunkteg ihrer Begehung im Sinne des Straffreiheitsgesetzes keiner besonderen Betrachtung zugänglich (vel.e |\nSchäfer Straifreiheitsgeseiz 1938 5. 26 und die dort angezührte, nicht veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerich>s\n5 D 567,35 vom 12. Dezember 1935; Brandstetier Straffreihsitsgesetz 1954 S. 51). Dem steht nicht die vom Reichsgericht\n\nunä Bundesgerichtshof (vgl. u.a. RGSt 67, 233, 235; 3GHSt 7;\n305) vertretene Rechtsangsicht entgegen, daß bei tateinheillichem Zusammentreffen eirsr amnestiefähigen und einer\nnicht-umnestiefänigen Geseizes-verletizung die amnentierte\naußer Betracht bleibt; denn unter einer \"nichiamnestwiefänigen\"\nGesetzosverletzung ist hier nur eine solche zu veruiehen,\n\ndie vor dem Stichtag des Siraffreiheitsgesstzes begangen\n\nund auf Grund einer besonderen Bestimmung dieses Gesetzes\n\ns\n— 6 -\n\nLi\n(2.8. § 2 Abe. 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 9 StRG 1954)\nvon der Straffreiheit ausgeschlossen ist. Es kann auch nicht\neina, wie bei Tatmehrheit zwischen an sich amnestiefähigen\nStraftaten und einer fortgesstzten Handlung, deren Einzelakte teils vor und teils nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangen sind (vgl. hierzu u.a. BGHSt 5, 136;\nBGH NW 1956, 801 Er. 20) für die en sich amnestiefähigen\nStraftaten und die vor dem Stichtsg des Straffreiheiisgesetzes liegenden Einzelhandlungen der fortgeseizten Tat\neine — gedachte - Gesamtstrafe gebildet und je nach ihrer\nHöhe die Frage der Straffreihsit entschieden werden. Eine\nsolche Aufteilung von Eihzeihandlungen einer Fortsetzungstat ist nur ausnahmsweise zulässig (z.B. bei Prüfung der\nFrage, inwieweit die Witwirkung eines anderen bei der Begehung\neiner einzelnen Straftat innerhalb der Fortsetzungsreihe\nals Teilnahme, Begünstigung oder Hehlerei - hinsichtlich\ndieser Einzeltat oder hinsichtlich der gesamten fortgeseizien\nSandlung zu beurteilen ist) und in den eben erwähnten Fällen\ndeshalb dringend ‚geboten, weil anderenfalls der Täter, der\nneben einer amnesiiefähigen Straftet eine fortgeseizte Handlung vor dem Stichtag begonnen und erst nach dieser beendet\nhat, besser gestellt wäre, wie der Täter, der die fortgesetzte Tat bereits vor den Stichtag üss Gesetzen beendet\nund sich so weniger verbrecherisch betätigt het als jener.\nDieses Verfahren auch auf. die Pälle tateinheitlichen Zusammentreffens einer an sich amnestiefähigen Tat mit einer vor\ndem Stichtag Ads Straffreihkeitsgesetzes begonnenen und erst\nnachher beendeten forigesetzten Handlung anzuwenden, verbietet, abgesehen davon, daß Gründe. der Gerechtigkeit nichi\nhierzu drängen, schon dds Wesen der Tateinheit.\n\nNach alleden ist das Urteil nur insofern rechtsfehlerhaft, als nicht zwischen dem Meineid, dem fortgeselzten Betrug\nund der falschen eidesstattlichen Versicherung eine einziges\n\n.\n\nnn nun. u\n\n[2\n-1-\n\nStraftat nach § 73 StGB angenommen ist. Der Senat kann den\nSchuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\nvon sich aus ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen,\nda der Angeklagten schon im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt worden war, \"durch die gleiche Handlung\" einen fortgesetzten Beirug begangen, eine falsche Versicherung an Bides\nStatt abgegeben und vorsätzlich falsch geschworen zu haben.\nJedoch ist, damit eine einheitliche Strafe festgesetzt wird,\nder Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben\n\nund die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverveisen.\n\nDr. Geier _ Dr. Peetz Mariin\nWwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-10/1-str-668-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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