{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-02-06_1_StR_449_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-02-06","aktenzeichen":"1 StR 449/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A SıR 449/59 2508 083\n\nIm Nanenr des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automechaniker Karl-Heina aus WOEEED-SED. üort geboren am 1925, 2.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes U.8.\n\nhat der I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Oktover 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 6. Februar 1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 7. Februar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschartlichen schweren Raubes\nin drei Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall in zwei\nFällen, von denen einer gemeinschaftlich ausgeführt worden\nist, zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine\nRevision ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nie Die Revision behauptet, der Angeklagte sei in der\nHauptverhandlung nicht darauf hingewiesen worden, daß er\n\nim Falle Id statt wegen Raubes, den ihm der Eröffnungsbeschiuß zur Last legt, wegen Diebstahls verurteilt werden\nkönne. Das trifft allerdings nach der Sitzungsniederschrift\nzu. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Mangel. Der\nStaatsanwalt hat in seinem Schlußvortrag im Falle Ip eine\nStrafe von zwei Jahren Zuchthaus wegen Rückfalldiebstahls\nbeantragt. Dazu hat der Verteidiger nach der Sitzungsniederschrift, wie folgt, Stellung genommen: \"Der Verteidiger des\nAngeklagten Tegen beantragte den Angeklagten im Falle Ludwig\nentsprechend dem Antrage des Staatsanwalts nicht wegen schweren Raubes, sondern wegen einfachen Diebstahls im Rückfall zu\nverurteilen, im übrigen schloß er sich den Anträgen des\nStaatsanwalts zur Schuläfrage an und beantragte, den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen, keine Sickerungeverwahrung zu verhängen und dem\nAngeklagten mildernde Umstände zuzubilligen.\" Eine andere\nVerteidigung wäre dem Angeklagten auch bei dem nach § 265\nAbs. 1 StPO gebotenen Hinweis auf die Veränderung des recht-\n\n3. s N\n\nıichen Gesichtsrunkts nicht möglich gewesen. Die Ansicht\nder Revision, der Angeklagte hätte eine geriugere Einsatzstrafe o4ler eine Einstellung des Verfahrens erreichen\nkönnen, gent fehl; denn der Verteidiger hat eine Verurteilung wegen Diebstahls statt wegen Raubes zur Grundlage\nseiner Verteidigung gemacht und eine mildere Beurteilung,\nals sie der Staatsanwalt vorgenommen hatte, erbeten. Bei\ndieser Sachlage ist es ausgeschlossen, daß der fehlende\nHinweis nach § 265 Abs. 1 StPO den Angeklagten in seiner\nVerteidigungsmöglichkeit in irgend einer Hinsicht beeintrachtigt haben kann.\n\nDie Ansicht der Revision, das Protokoll sei in der vom\nVorsitzenden und vom Urkundsbeamten ergänzten Fassung nicht\nmaßgebend, ist unrichtig. Die Urkundspersonen sind vielmehr\nverpflichtet, von Amts wegen das: Protokoll zu berichtigen\nund zu ergänzen, wenn sie feststellen, daß ihnen ein Fehler\nunterlaufen ist. Solche Änderungen sind nur dann nicht vom\nRevisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie einer von dem\nBeschwerdeführer erhobenen Rüge den Boden entziehen,\n\nBGHSt 2, 125. Das ist hier nicht der Fall, weil die Ergänzung des Protokolls am 11. Februar 1959 stattgefunden\nhat, die Revisionsbegründung jedoch erst am 5. Juni 1959\nbei Gericht eingegangen ist. [N\n\n2% Die Revision beanstandet es, daß die Strafkaemmer den\nAntrag auf gerichtsmedizinische Untersuchung des Angeklagten\nhinsichtlich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit\nabgelehnt hat. Auch diese Rüge greift nicht durch.\n\nDer Verteidiger trug in der Hauptverhandlung nach der\nSitzungsniederschrift vor:\n\n-A-\n\n\"Aus der Tatsache, daß der Angeklagte Tegen, der in\nguten familiären Verhältnissen aufgewachsen ist und\neine abgeschlossene Berufsausbildung gencssen hat,\nerstmals nach seinen fünf Verwundungen, von denen\neine eine Kleinhirnverletzung durch Granatsplitter\ndarstellte, und seiner Verschüttung straffällig\ngeworden ist, aus der weiteren Tatsache, daß diese\nbisherige Straffälligkeit periodenweise aufgetreten\nist, wobei sich Tegen im wesentlichen jeweils von\nanderen leiten ließ, und schließlich aus der Tatsache, daß Tegen heute noch als Verletzungsfolge\nunter ständigen Kopfschmerzen zu leiden hat, ergibt\nsich im Rahmen der Gesautpersönlichkeitsbeurteilung,\ndaß auf Grund der damaligen Verletzungen eine krankheitsbedingte Enthemmung festzustellen ist, die die\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten\nTegen zymindest im Sinne des § 51 II StGB beeinflußt,\nbzw. beeinflussen könnte\". Der Verteidiger beantragte\ndeshalb; 5\n\n\"Die Erholung eines Sachverständigengutachtens seitens\ndes gerichtsmedizinischen Instituts, in dem auch berücksichtigt werden wolle, daß die Mutter bereits\nunter Bewußtseinsspaltung gelitten hat\".\n\nDie Strafkammer unterbrach daraufhin die Verhandlung für\n1 1/2 Stunden und ließ den Angeklagten während dieser Zeit\ndurch den Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten\nDr. Gerweck untersuchen. Br erstattete dann sein Gutachten\ndahin,\n\ndaß weder nach der Familiengeschichte des Angeklagton\nTegen, noch nach seiner persönlichen.körperlichen,\n\ngeistigen und seelischen Entwicklung der geringsie\nAnhaltspunkt für eine Bewußtseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche vorliegt, daß vielmehr das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 51 Abs. I und II StGB mit\nSicherheit ausgeschlossen werden kann.\n\nNunmehr verkündete der Vorsitzende folgenden Beschluß:\n\n\"Der Beweisamtrag auf Untersuchung des Angeklagten\n\nTegen durch das \"Gerichtsmedizinische Institut\" wird „\nabgelehnt, weil durch das Gutachten des Landgerichtsarztes OMR Dr. Gerweck, der Facharzt für Psychiatrie\nund Neurologie ist, sowie als Arzt in einem Hirnverletztenheim tätig war, das Gegenteil der behaupteten\nJatsache (krankheitsbedingte Enthemmung durch Hirnverletzung) erwiesen ist,\"\n\nDieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDr. Gerweck mag im eigentlichen Sinne Facharzt nur für\nPsychiatrie sein. Seine Fachkunde auf diesem Gebiet und\nseine Tätigkeit in einem Hirnverletztenheim setzen ihn ®\nJedoch zweifellos instand zu beurteilen, ob gine Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Angeklagten durch eine\nHirnverletzung überhaupt in Betracht komnt. Das hat er ver-Neint. Auch der Verteidiger hat nicht behauptet, daß der\nAngeklagte Verletzungen erlitten habe, die erfahrungsgemäß\nCharakterveränderungen herbeiführen. Nach seiner Angabe\nist vielmehr nur eine Verletzung des Kleinhirns eingetreten, also eines selbständigen Hirnteils, dessen Aufgabe\nes ist, das Gleichgewicht zu erhalten. Daß sich hieraus\nStörungen ergeben haben, hat er ebenfalls nicht behauptet.\n\n’\n\n5\n\n(&\n\nSie ist offensichtlich unbegründet. Auch die Revision trägt hierzu nichts Näheres vor. Eine weitere Erörterung erübrigt sich deshalb.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\n\nFisckr Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-06/1-str-449-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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