{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-02-05_1_StR_283_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-02-05","aktenzeichen":"1 StR 283/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_283/59\n\n2309 016\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Helmut ii aus CEENEEERERN\ngeboren am MMENEMEEED '920 ir vi:\n\nwegen Unzucht mit einem Kinds u.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Juri 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundssrichter Dr. Peetz\nBurdesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusvwizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkarnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes landgerichts München II vom 5. Februar 1959 im\nFalle Noria NED in Strafausspruch, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Fesisiellh N]\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmitiels, an das Jandgerichi zurückverwiesen.\nIm utrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts „sagen\n\nnn nt nn un\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zwei Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen ($ !74 Nr. ' StGB), in\neinem Falle in Tateinheit mit fortgesetzier Unzucht mit\neinem Kinde ({§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), zur- Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Von\nder Anklage wegen Notzucht /$ !77 StGB) hat es ihn freigesprochen. Seine Revision ist zwar nicht förmlich, aber\nnach 6er Begründung auf die Fälle der Verurteilung beschränkt. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nI, Verfahrensrügens\n', Nichtvereidigung einer Zeugin.\n\nDie Mutier der beiden Kinder, an denen sich der\nAngeklagte nach den Feststellungen verging, Frau Subics,\nist in zweiter Ehe rechtskräftig geschieden. Sie führie\nmit dem Angeklagiien, der selbst noch (in erster Ehe) rechtsgültir verheiratet ist, aber von seiner Frau getrennt lebt,\nauch schor wegen Doppelehe bestraft ist, einen gemeinsamen\nHavshalt und lebte mit ihm in sogenannter Onkelehe zusammen.\nBei ihrer Vernebmung als Zeugin berief sie sich uf das\nZeugnisverweigerungsrecht der Verlobten (§ 52 Abs, 1 Nr. 1\nStPO). Das Landgericht entschied durch Beschluß, daß sie\ndas Zeugnis nicht verweigern dürfe, weil das Eheversprechen\ndes verheirateten Angeklagten sittenwidrig sei. Dennoch\nließ es sie \"gemäß § 61 ziff. 2 StPO als tatsächlich, nicht\nrechtlich Verlobte des Angeklagten\" unvereidigt.\n\na) An diesem Verfahren der Strafkammer beanstandet\ndie Revisıon zwar zu Unrecht den Beschluß, der die Mutter\nder Kinder zur Aussage zwang. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in der Tat das Eheversprechen eines Verheirateten steis als sittenwidrig und daher rechisungültig\nangesehen 'RGSt 10, 117; 14, 7; 24, 155; 35, 49; 38, 242;\n40. 429; 61, 2705; 75, 2905 RGZ 29, 97; Ra2 170, 72, 765\nRG Recht :92?, 247! und 2487 a).\n\nb) Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Landgericht Frau Sg genäß § 61 Nr. 2 StPO als \"tatsächlich\nVerlobte\" des Angeklagten nichi vereidigt hat. Rechtsgrundsätzlich verlangt das Gesetz die Vereidigung jedes Zeugen\n(§ 59 StPO, BGHSt ?, 8). Es läßt u.a, bei Angehörigen des\nBeschuldigien eine Ausnahme zu, weil ihm die Aussage eines\nSeugen, der im Zwiespalt zwischen der Pflicht zur Wahrheit\nund der schonenden Rücksicht auf Familienbande steht, nicht\nebenso zuverlässig erscheint wie die eines unbeteiligten\nund unbefangenen Zeugen. Andererseits kann das Gesetz, will\nes die Wahrheitsfindung nicht unerträglich erschweren, nicht\ntei jedem Gewissenszwiespalt solcher Art Schonung üben;\nes hegrenzt deshalb seine Rücksicht auf ganz bestimmte nahe\nAngehörige. Diese Wechselbeziehung zwischen § 61 Nr. 2 und\n§ 52 Abs. ! StPO und den inneren Zusammenhang der beiden\nVorschriften läßt die Strafkammer bei ihrer Unterscheidung\nzwischen einem rechtlich wirksamen Verlöbnis und einem von\nder Rechis- und Sittenordnung nicht anerkannten, bloß tatsächlicr besiehenien solchen Verhältnis außer acht. Sie\nsetzt sich damit auch in Widerspruch zu dem Wortlaut des\n§ 61 Nr. 2 StPO, Ger ausdrücklich auf § 52 Ans. 1 StPO zurückgrei?t una den Xreis der \"Angehörigen\" genau begrenzt,\n\ntei dem das Gericht nach seinem Ermessen von der Vereidigung absehen kann, Das Landgericht hat mit Recht\nangenommen, daß Frau Sgl@keine Angehörige des Angeklagten im Sinne dieser Vorschrift ist; es durfte sie\ndeshalb niunt als solche unvereidigt lassen.\n\nce) Dennoch bleibt die Rüge ohne Erfolg. Das Urteil\nberuht nicht auf dem Verfahrensverstoß (RGSt 53, 215),\n\nNach der Feststellung der Strafkammer hat Frau\nSC ihre Tochter Margarete- - vor der Hauptverhandlung -\nbeeinflußt, frühere den Angeklagten belastende Angaben\nüber das Tatgeschehen wahrheitswidrig zu widerrufen. Die\nZeugin hat nach dem Urteilsinhalt selbst erklärt, mit\nbeiden Töchtern, Margarete und Maria, verabredet zu haben,\n\"den Angeklagten, wie geschehen, bei der Polizei anzuschwärzen\", ihnen dann aber deswegen alsbald Vorhaltungen\ngemacht zu haben. Wegen dieses — auch sonst in der Hauptrerhandlung gezeigten - Besirekens, den Beschwerdeführer\nweitgehend zu entlasten, hat die Sirafkamner Frau Sg»\nim wesentlichen keinen Glauben geschenkt. Hieraus folgt,\ndaß sie sie der Begünstigung des Angeklagten für verdächtig,\nwenn nicht im Palle Margarete NED sogar für überführt\nerachseve. Die Vereidigung üer Zeugin stand daher garnicht\nim Ermessen des Cerichts, sondern war ihm gesetzlich untersags {§ 50 Nr. 3 StPO). Es ist daher auch ohne Belang,\ndaß Frau SB als Mutter der verletzien Kinder ebenfalls\nnach § 61 Er. 2 StPO hätte unvereidigt bleiben dürfen,\nwerauf der Vorsitzende der Strafkammer nachträglich hingewiesen nat. Für diese Vorschrift ist neben § 60 Nr. 3\nStPO kein Raum,\n\n2, Die Aufklärungsrügen entsprachen teils nicht\nder F rm des § 744 Abs. 2 S. 2 StPO, weil die Revision |\ndie Beweismittel nicht anführt, daren sich das Landgericht\nzur weiteren Erforschung des Sachvärhalts hätte bedienen\nsollen (BGHSi 2, '!68), teils bauen sie auf solchem tatsächlichen Vorbringen auf, für das sich weder im Urteil\nnoch in der Sitzungsniederschrift ein Anhalt findet. Sie\nsind daher unzulässig.\n\n5. Des Landgericht war nicht genötigt, einen weiteren\nSachverständigen hloß deswegen zu hören, weil es zur Begutachtung der Zeugentüchtigkeit der verletzten Kinder\neinen Sachverständigen nur zur Hauptverhandlung hinzugezogen hatte, Es durfte sich das genügen lassen.\n\n+. Einen Antrag auf Vernehmung des Lehrers Martin\nNe als Zeugen weist die Sitzungsniederschrift nicht\nzus. Sie ergibt auch obensowenig wie das Urteil, daß der\nSacıvesständige sein Gutachten auf ein nicht verwertbares\nZevgnis dieses Ichrers gestützt hätte.\n\nnn\n\n'. Der Schuldssruch weist keinen Rechtsfehler auf.\nDer behauptate Denkfehler ist der Strafkammer nicht unterlaufen, Es ist wögiich, einem Zeugen teils Glauben zu\nschenken, teils nicht zu glauben. Das Urteil enthält auch\nkeinen Wiöerspruch. Neues tatsächliches Vorbringen kann |\ndas Rewisionsgericht nicht beachten (§ 337 StPO).\n\n2, Die Nachprüfung des Urteils von Amtswegen ergibt\nnur im Falle Maria DB folgendes rechtliche Bedenken\nzum Strafausspruch:\n\n%\n\n|\n\n|\n\n|\nPT\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten mildernde\nUmstände unter Hinweis auf § 176 Abs. 2 StGB \"in keinem\nFalle\" gewährt. An Maria Neumayr verging sich der Beschwerdeführer jedcch allein im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB.\nTiese Vorschrift sieht anders als § 176 StGB keine mildernden Unsiände vor, sondern droht wahlweise Zuchthaus und\nGefängnis an. Sie läßt daher die Gefängnisstrafe auch dann\nzu, weun keine mildernden Umstände vorliegen. Das kann die\nSirafkamıer übersehen haben; denn sie hat ausdrücklich auf\naie Mindestzuchthaussirafe erkannt. Möglicherweise salı\nsie sich durch die Versagung mildernder Umstände gehindert,\neine Gefängnisstrafe auszusprechen. \"\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-05/1-str-283-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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