{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-02-03_1_StR_680_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-02-03","aktenzeichen":"1 StR 680/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Dun 03\n\n2309 032 {,\n1 StR_680/58\n\n-— un -\n\nIm NSamen- des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näen Postschaffner Mex MED zu: 1 >,\n7\n\nwegen schwerer Antsunterschlagung u.\n\nhat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Februar 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatepräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBund esrichter Dr. Paetz\nBund eerichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter _ Dr. Bübner\nals beisitzendes Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. ERIEEED >: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft-\n\nJustizangestellter m.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstellr\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal vom 5. August 1958\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels, zu tlagen.,\n\nVon Rechts wegen\n\n&rüändes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der im Jahre 1954\nzunächst als Postfacharbeiter und bald danach als Postschaffner bei der Bundespost eingestellt worden und zur Natzeit\nale Geldzusteller beschäftigt war, wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen\nUntreue, Urkundenfälschung und Urkundenvernichtung im Amt\nzu einer Gesamtstrafs, von elf.-Monaten Gefängnis und zu\neiner Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision -des Angeklegten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Big hat keinen Erfolg.\n\nI. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des Posigesangvereins und der im Zusammenhang damit begangenen Urkundenfälschung richtet,. ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nII. Zur Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung stellt\ndas Landgericht fest, daß der Angeklagte in insgesamt 28\nFällen Zahlungsanweisungsbeträge nicht an dis Empfänger\nauszahlte, sondern anderweit verbrauchte, indem er sie teils\nzur Deckung privater Schulden, seils zur Ausführung älicrer\nZahlungsanweisungen bemutzte, bei denen er keina Auszahlung\nTorgenommen hatte. Die Empfangsquittungen euf der Rückseite\nder Zahlungsanweisungen Zälschte er jeweils unter Angabe\nunrichiiger Daten. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts als Verbrechen nach § 351 StGB in Tateinheit mit\nVergshen gegen § 267 StGB ist nicht zu beanstanden (BGH JZ\n51, 727 zu § 350 StGB; BGHSt 4, 60 zu § 267 StGB).\n\nD Zune Zu Z 20 192 weni erw hnen * not. \\ Pins\n‚ s ’\n.. Ex\nm 5 m or\nx\n\nZu Unrecht vermißt die Revision ausreichende Peststellungen zur Beamteneigenschaft des Angeklagten, weil das\nUrteil sich nicht auf die Ernennungsurkunde beziehe. Das\nkönste nur dann von Bedeutung sein, wenn der Beamtenbegrift\ndes § 359 StGB auf Beamte im staatsrechtlichen Sinne beschränkt wäre. Besmter im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch jede Person, die zu Dienstverrichtungen angestellt ist,\nwelche aus der Staatsgewalt abzuleiten sind und staatlichen f.\nZwscken dienen, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit auf \\\neinem’ öffentiich-rechtlichen Gewaltverhältnis beruht (BGHSi\n2, 1195 8, 22). Das trifft für einen als Geldzusteller beschäftigten Postschafiner zu.\n\n?\n\nIII, Als der Angeklagte die Aufdeckung seiner Unsanschlagungen zu besorgen hatte, warf er zwei in seinem Besitz befindliche Empfängcerabschnitts von Postanweisungen\nin eine Toilette und spülte sie Zort. Aus dem Zusammenhang\nGer Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß es sich um die\namlängerabschnitte von Postanweisungen handelte, die der\nAngeklagte nack der Unterschlagung des auszuzahlenden B<--\ntragcs und vor der Rückgabe der mit der gefälschten Quiitung\nvereehenen Anweisung abgetrennt und zurückbehalten hette,\nDie Strafikammer hat den,Angeklagten insoweit wegen Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB verurteilt, weil er ihm amtlich anvertraute Urkunden vorsätzlich vernichiet habe,\n\nDas ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nEmpfängerabschnitte von Postanweisungen oder Zehlungsamweisungen im Postischeckverkehr sind ausschließlich für\nNitteilungen des Absenders an den Empfänger bestinmt (§ 22\nAbs. 4 Posi0, § 9 Abs. 2 PosiSch0). Sie sind also keine\nüflemtlichen Urkunden, wohl aber Privaturkunden, weil\ndarau? der Absender und die von ihm eingezahlts Summe vermerkv ist. Der Empfänger kann sich dieser schriftlichen\n\nL\n\nmd\ng\n. .\n\nErklärung bedienen, um darzutun, daß an ihm nicht mehr\nals die vermerkte Summe gezahlt worden ist. Allein daraus\nergibt sich, daß ss sich um eine zum Beweise bestimmte\nPrivaturkunde handelt (RG Rspr. 3, 649/650). Daß diese Urkunden dem Angeklagten amtlich, nämlich in seiner Eigenschaft\nals Geldzusteller anveriraut wurden, bedarf keiner näheren\nDarlegung. j\nUnrichtig ist allerdings, daß das Landgericht die\nAnwendung des § 348 Abs. 2 StGB nicht bereits darauf stützte,\ndaß der Angeklagte die Empfängerakschnitie von den Anweisungen abtrennte und behielt, otwohl er sie, wenn er den\nangewiosenen Beirag nicht ausgezahlt hatte, zusammen mit\nder Anweisung. zurückgeben mußte, Deni damit erfüllte er\nden Tatbestand des .§ 348 Abs. 2 StGB bereits dadurch, daß\ner die Urkunden beiseite schaffte, und die spätere Vernichiung derselben Urkunden konnte im Verhältnis zu der\nbereits vollendeten Straftat nur noch als straflose Nachtai\ngewertet werden. Die Rechtslage ist ähnlich wie beim Talbestand des § 137 StGB, wo die Sache, die bereits auf irgend\neine Weise der Verstrickung entzogen ist, erst dann wieder\nzu einem geeigneten Gegsnstand des Delikts werden kann,\nwenn die Verfügungsgewalt der Behörde neu begründet worden\nist (Frank Anm. II zu § 137 SiGB; RGSt 19, 297). Die Anwendung des § 548 Abs. 2 StGB in der Begehungsforn des Vernichtens wäre infolgedessen nur in Betracht gekommen, wenn\nhinsichtlich des vorausgehenden Beiseiteschaffens irgend\nwelche Zweifel zur inneren Tatseiie bestanden, die für den\nZeitpunkt der späteren Vernichtung nicht mehr gegeben waren.\nOb es sich hier so verhält, kann in Ermangelung entsprochender Festsiellungen des Landgerichis nicht gesagt werden.\nJedenfalls vermag -die rechtliche Unstimmigkeit den Bestand\nGes Urteils nicht zu gefährden. Eine Verurteilung wegen\nBeıssiteschaffens statt Vernichtens der Urkunden wäre zvch\nohye ainen besonderen Hinweis nach § 255 StPO-möglich (vgl:\n\nne en\n\nRITTER EDER ED s\n\nFI\n”\n\n-5-\n\nRESt 40, 114). Nas Strafmaß kann nicht beeinflußt sein,\nweil das Landgericht die Mindeststrafe als Einzelstrafe\nverhängt hat.\n\nDie Revision beanstandet weiter zu Unrecht, daß das\nLandgericht nicht Gesetzeseinheit oder zumindest Tateinheit\nzwischen dem Verbrechen nach § 351 StGB und dem Vergehen\nnach § 348 Abs. 2 StGB angenommen hat. Gesetzeseinheit\nscheidet allein schon deshalb aus, weil die beiden Tatbesiände dem Schutz verschiedener Rechtsgüter dienen (R6St\n59, 340). Tateinheit kann, selbst wenn man bei dem Vergehen\nnach § 348 Abs. 2 StGB von der Begehungsform des Beiseiteschaffens ausginge, ‘im zu entscheidenden Falle nicht gegeben\nsein, weil der Vorgang des Beiseiteschaffens der Empfängerabschnitte keinen der im § 351 StGB (oder auch § 267 StGB)\nerwähnten Umstände trifft und es somit an einem Bindeglied\niür die beiden Tatbestände Tehlt. Daran ändert es nichts,\ndaß der Angeklagte seiner Behörde die Auszahlung der Zahlungsanweisungsbeträge nur dann verlässlich vortäuschen\nkonnie, wenn er nicht nur die Quittungen auf der Rückseits\nder Anweisung fälschte und seiner Behörde vorlegte, sondern\njeweils den Empfängerabschnitt beiseite schaffte (vgl. K6St\n05, i045 BGH 1 StR 404/55 vom 8. November 1955). Dieser enge\nZusammenhang 1äß8t die schwere Amisunterschlagung und die\nUrkundenunterdrückung lediglich als eine Tat im Sinne des\n§ 264 StPO, nämlich als einen geschichtlichen Vorgang erscheinen, der nach der Auffassung des Lebens eine Einheit\nbildet. Das Landgericht brauchte deshalb, obwohl es das\nHauptverfahren nicht wegen des Vergehens nach § 348 Abs. 2\nStGB eröffnet hatte, nicht nach § 266 Abs. 1 StPO zu verfahren, so daß das Fehlen eines Einbeziehungsbeschlussz»s\nder Verurteilung wegen Urkundenunierdrückung nicht im Wege\nstand.\n\n('\n\ns-\n\nIV. Die zur Strafzumessung erhobene Sachrüge ist\noffensichslich unbegründet. Die im ganzen, wie der Revision\nzuzugeben ist, sehr knapp gefaßten Urteilsgründe lassen\nkeinen Zweifol daran sufkommen, daß das Landgericht die\nmißlichen Einkommensverhältnisse des Angeklagten gewürdigt\nhai. In welchem Maße es sie über die Zubilligung mildernder Umstände hinaus berücksichiigte, lag in seinem nicht\nnachprüfbaren tatrichierlichen Ernessen.\n\nDr. Geiler Dr. Peetg Martin\n\nWillns ‘ Böbner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-03/1-str-680-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-03/1-str-680-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.325690+00:00"}}