{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-02-03_1_StR_652_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-02-03","aktenzeichen":"1 StR 652/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\-\n\n2309 033 [ {\n\nR 652/58\n\nIza\niS\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den B. Zeboren am GET Angestellten Franz S\nTB, geboren am EEE 1915. in\n\n2.) den kaufmännischen Angestellten Joha ulus\nGEB zus TOMB, Gort geboren am\n\n- Sachbezeichnungs Sci u. A--\n\nwegen Meineids\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n\n3. Februar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nng\n\nSenatspräsident Ir. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetza\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten EEE v::: ED\n\nwird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. August 1958,\nsoweit es diese Angeklagten betrifft und der frühere Mitange-\n\nklagte SCHE wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten SEP un: up\n\nWB wegen Meineids und den früheren Mitangeklagten Sch\nGEB 1.2. wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage\n\nje zur Gefängnisstrafe von acht Monaten - unter Strafaussetzung\nzur Bewährung - verurteilt. Gegen EP...\n\nhat sie ferner auf dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder\nSachverständiger eidlich vernommen zu werden, und auf Ver-\n\nlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer eines Jahres\nerkannt.\n\nGegen das Urteil haben EEE ur SEE Revision.\n\nunter zulässiger Beschränkung auf den Strafausspruch eingelegt. Sie rügen, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 157 StGB verneint. Die Rechtsmittel haben,\nwenn auch aus einem anderen Grunde, Erfolg.\n\nDaß die Strafkammer die Anwendung des § 157 StGB abgelehnt hat, 15881 entgegen der Meinung der Revision keinen\nRechtsfehler ersehen. Nach den Urteilsfeststellungen haben\ndie beiden Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung in \"seltener Offenheit\" übereinstimmend zugestanden, bei ihrer eidlichen\nVernehmung am 20. März 1958 außer aus den von ihnen angegebenen\nGründen nicht zugleich auch deshalb die Unwahrheit gesagt zu haben, weil sie im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage mit der Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen ihrer - mit\nden eidlichen Aussagen vor dem Richter übereinstimnenden - falschen Bekundungen bei der vorausgegangenen Vernehmung durch die\nPolizei gerechnet hätten. Dem Angeklagten a) ist es,\nwie im Urteil festgestellt ist, selbst in der Hauptverhandlung\nnoch nicht klar gewesen, daß er bei wahrheitsgemäßer Aussage\n\"in etwat hätte bekennen müssen, bei der erwähnten polizeili-\n\n#\n\nRZ ip .» ae, Te 2 = 3 sr [2 .ır.N en tv Es nr 0 War\n.\n\nchen Vernehmung SEE >esünstigt zu haben. Bei dieser\n\nSachlage war für die Anwendung des § 157 StGB kein Raum. Vergebens kämpft die Revision hiergegen an. Mit ihrem Vorbringen\nversucht sie nur, in unzulässiger Weise an die Stelle der tatsäcy\nlich und rechtlich bedenkenfreien Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen. Insbesondere kann ihr darin\nnicht beigepflichtet werden, die Voraussetzungen des § 157\n\nStGB seien schon dem Umstand zu entnehmen, daß die Beschwerde- |\nführer aus Scham falsch geschworen hätten.\n\nJedoch bestehen aus einem anderen Grunde &egen den\nStrafausspruch rechtliche Bedenken. ' “\n\nWie im-Urteil festgestellt ist, hatte der Richter im\nAnschluß an die Vernehmung der beiden Beschwerdeführer einen\nweiteren Zeugen gehört. Aus dessen Aussage wurde offenbar,\ndaB SCEEED uni FEED vor den Richter falsche Angaben\ngemacht hatten. Beide wurden am selben Tage nochmals vorgeladen und von dem Richter vernommen. Dabei gaben sie soisort zu,\naaß sie bei der vorausgegangenen Vernehmung vorsätzlich etwas\nUnwahres gesagt hatten. Dieser Eingeständnisse der Beschwerdeführer ungeachtet hat es die Strafkammer unterlassen, die\nnaheliegende Frage zu erörtern, ob ihnen nicht die Vergünstigung des § 158 StGB zugute kommt. Die Möglichkeit, daß die\nVoraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind, kann der Senat,\ndem insoweit mangels entsprechender Verfahrensrügen der Einblick in die Gerichtsakten verwehrt ist, schon deshalb nicht\nausschließen, weil dem Urteil nicht entnommen werden kann,\naus welchem Anlaß die beiden Beschwerdeführer nochmals vorgeladen und vernommen worden sind. Geschah dies allerdings\n- sei es auf Grund eigener Entschließung des Richters oder\nauf Ersuchen der Staatsanwaltschaft (vgl. §§ 165, 162 StPO) -\n\n“ nr |\n.;\n„ [3\n\n\" alsbald nach der polizeilichen Vernehmung der Angeklagten\n\nnach § 55 StPO zu belehren und\" ihre: Vernehmungen so zu ge-\n\nil.\n\nur zn\n\nzum Zwecke der \"Einleitung\" (oder Fortführung) eines Ermittlungsverfahrens wegen Meineids gegen die Beschwerdeführer, so\nkönnte § 158 StGB nicht zur Anwendung kommen (vgl: § 158 Abs. 2\nletzt, Halbs.; ferner u.a. RGSt 58, 1845 64, 2155 73, 335).\n\nmm. ne. ---\n\nDas Urteil ist hiernach im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. „Nach „Sachlage ist nicht „auszuschließen,\n\ndag’ auch bei : Schnitzlohne” die Toraussetzungen \"des % 158 StGB N\n„vorliegen (vgl. die auf 9. 5 UA wiedergegebenen Einlassungen der\nbeiden Beschwerdeführer; ferner BGH NJW 1951, 727 Nr. 28). Die\n\nAufhebung hat sich daher auch auf ihn zu erstrecken.\n\nmr Zu\n\n>\n\nWenn auch das Landgericht den- Angeklagten se\nuns ach den visherigen Urteilsteststellungen\ndie Vergünstigung des § 157 StGB mit Recht versagt hat, so\nbesteht doch die Möglichkeit, daß sich in der neuen Hauptverhandlung ein Sachverhalt ergi ibt, auf Grund dessen bei\nbeiden Angeklagten - aus Rechtsgründen (vgl. u.a. BGHSt 1,\n22, 28 f) nicht auch bei Sch - die Voraussetzungen\ndes $_ 157 zu hejahen sind. Im übrigen wird noch auf Folgendes\nhingewiesen; Wie in dem angefochtenen. Urteil festgestellt ist,\nhatte die Strafverfolgungsbehörde mit Rücksicht darauf, daß\n\nSC uni SO zwei zei. an der Wahrheit ihrer Angaben\n\naufkamen, den Brmittlungsrichter ersucht, “die beiden zur Herbeiführung einer‘ wahrheitsgemäßen’ Aussage eidlich zu vernehmen.\n\n‚Dies hätte dem Richter Anlaß ggben müssen, SCHOEN : und ER\n\nar - +\n\nstalten, daß die Leistung von Meingiden. tunlichst vermieden wurde.\nEr hat jedoch beide Angeklagte nicht nach der erwähnten Verfahrensvorschrift belehrt. Weiter hat. er SEE un I\nGE vor Gem Zeugen TÜEEED vernommen unä beide sofort nach\nihrer Vernehmung vereidigt, austatt entweder zuerst ID\n\nund dann erst die beiden Angeklagten - unter Vorhalt der von\n7 Br Start eten Aussügs\" und Gegentiberstellung mit ihm -\nals Zeugen zu hören oder wenigstens, -wenn er zunächst ip\nund HE vernehmen wollte, ihre Vereidigung bis nach\nder Vernehmung des Zeugen IB zurückzustellen; in dem\neinen wie in dem anderen Falle wären beide Angeklagte mit\nWahrscheinlichkeit vor der Begehung eines Meineids bewahrt\nworden. Der Verstoß gegen § 55 StPO und die unsachgemäße Ari\nder Vernehmungen werden bei der Strafzumessung zugunsten der\nbeiden Beschwerdeführer zu berücksichtigen sein (vgl. wegen\nder Nichtbelehrung nach § 55 StPO u.a. BGH IM Nr. 30 zu\n\n8 267 Abs: 3 StPO; NIW 1955, 1933 Nr. 22).\n\nDr. Geier Dr. Peetz Martin\n\nWillms Hübner\n\nwr sun % n. DET Zur 27 re\n\n. x\nEr u :-\nara Nantıy . >»","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-03/1-str-652-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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