{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-02-03_1_StR_222_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-02-03","aktenzeichen":"1 StR 222/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2509 073\n\n18%\n\n{3\n\n2\n\nIn)\nN\nN\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Revierförster Fritz I ae\nKreis TB, geboren am 1915 in ,\n\nwegen Untreue u-a.\n\nhat der 1. Strafsenai des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7: Juli 1959, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrictkter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Willms\n\nEundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 3. Februar 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweii der Angeklagte von der Anschuldigung der Untreue freigesprochen worden ist. Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. “.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nwm\n\nI. Der Freispruch des Angeklagten von der Anschuldigung\nder Jagdwilderei ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDer Angeklagte hat zwar eine Reihe von Handlungen vorgenommen,\nin denen äie rechtswidrige Zueignung des Kronenhirsches, den\ner versehentlich (als einen Kümmerer) geschossen hatte, gefunden werden kann.Das hat das Landgericht indessen nicht\nverkannt, Dem Urteil liegt vielmehr die zutreffende Annahme\nzugrunde, daß auch ein solches Verhalten, das äußerlich als\nZueignung erscheint, so nur dann angesehen werden darf, wenn\nes von dem Willen des Täters bestimmt ist, sich die Sache\nzuzueignen, Gerade diese Feststellung war der Strafkammer\njedoch hier nicht möglich. Sie hai dem Angeklagten nicht\nwiderlegen können, daß es ihm allein darum zu tun war, die\nwahre Sachlage nur zeitweilig zu verschleiern, nämlich\nsolange, bis sich ihm bei guter Jagdlaune des Jagdherrn die\ngünstige Gelegenheit geboten hätte, ihm sein Mißgeschick zu\nentdecken, den wahren Sachverhalt zu offenbaren und die Angelegenheit so ohne die sonst befürchtete Folge zu bereinigen, daß der Jagdherr ihm dann das Revier entziehen werde.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist daher insoweit\nzu verwerfen. j\n\nII. Dagegen hat das #echtsmittel Erfolg, soweit es sich\ngegen den Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf der\nUntreue wendet. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der\nJagdherr zwar dadurch keinen Nachteil gehabt, daß er den\nErlös für das erlegie kild (291.60: DM) nicht alsbald für\ndas Jagärevier verwenden konnte. Die Strafkammer hat aber\noffengelassen, ob ihm nicht durch das Verhalten des Angeklagten in der Zeit von Dezember 1956 bis zur Aushändigung\ndes Geldes im Juli 1957 ein Schaden \"irgendwelcher Art\" ent-\n\nstanden ist. Gerade darauf kommt es für § 266 StGB an. Die\nMöglichkeit eines Schadens für den Jagdherrn beschränkt sich\nnicht darauf, daß er den Wilderlös nicht im Jagdrevier verwenden konnte. ?r kann durch das zeitweilige Vorenthalten\ndes Geldes auch anderweiten Nachteil gehabt haben, z.B. wenn\n\ner den Betrag bei Kenntnis von seinem Eingang vom Angeklagten\n\nherausverlangt, für sich verbraucht oder sonstigen Zwecken\naußerhalb des Jagdreviers zugeführt hätte. Schon daß er die\nMöglichkeit solcher Verfügung nicht erkennen konnte, weil\nder Angeklagte den Geldeingang pflichtwidrig in eine andere\nKasse buchte, kann einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB\nbegründen -- insbesondere dann, wenn der Angeklagte den Betrag noch in die Jahresabrechnung 1956 hätte aufnehmen müssen, was dem Urteil bisher nicht zweifelsfrei zu entnehmen\nist.\n\nur Wie es sich damit im einzelnen verhält, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung feststellen müssen. Ergibt\n\n” sich, daß der Jagdherr durch das Verhalten des Angeklagten\n\n\"eitten Nachteil gehabt hat, so wird von dieser Grundlage aus\n\nauch: ‚die innere Tatseite neu zu prüfen sein. Fehlt es schon\n\nAm äußeren Tatbestand des § 266 StGB, so ist für die Prüfung\nder inneren Tatssite kein Raum mehr.\n\ny\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwaltis.\n\nDr. Geier Mantel Werner\n\nWillims Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-03/1-str-222-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-03/1-str-222-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.288153+00:00"}}