{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-01-27_1_StR_651_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-01-27","aktenzeichen":"1 StR 651/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sin 1 2509 036\n\nIm Samen dades Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen.\n\n1. den Kaufmann Günther L zus U.\ndort geboren am 1901,\n\n2. die Buchhalterin Hedwig _S5 eus Lig»\nAED: 3ort geboren am 1916, '\n\nwegen Austifiung zur Falschbeurkundung im Amt\n\nnat der 1. Strafsenat ss Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Psetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n[für Rec ht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Lanagerichts Koblenz vom 4. September\n3.958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Kechts wegen\n\nYf\n\n2 - A\n\n&ründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fortige- ,\nsetzter gcmcinschaftlicher Anstiftung zur Felschbeurkundung im Amt (§§ 348 Abs. 1, 48, 47 StGB) verurteilt,\nund zwar\n\n2) an Stc)lLe einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 600.-- DM,\n\nD) San Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe\nvon 300.-- DM.\n\nBeige Angeklagte haben gegen das Urteil Revision eingelegt\nund die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Ihre\nRechtsmittel sind begründet.\n\n1.) Zu Unrecht bezweifelt die Revision allerdings,\ndaß es schon an dem rechtsirrtumsfreien Nachweis einer\nstrafbaron Haupttat fehle, zu der die Angeklagten angestiftet haben könnten, weil die Falschbeurkundungen des\nZollinspektors DEE nicht ien Tatbestand des § 348\nAbs. 1 St&B erfüllten.\n\na) Wie das \"fandgericht unter Hinweis auf das Urteil\nBGH 5 StR 55/57 vom 2, April 1957 in DDevR' 1957, 154 (vel.\nauch RG HRR 1954 Nr. 3555 RGSt 63, 402; 62, 410) zutreffend dargelegt hat, waren die \"Abschreibungen\" von\nTraubensafteinfuhren, die DEE in sem auf der Rückseite der Binfuhrbewilligungen vorgesehenen Raun für\nzollamtliche Eintragungen vornahm und mit seiner Unterschrift und dem Dienstsiegel des Binnenzollamts Linz/\nxoein versah, Öffentliche Urkunden im Sinne des § 348\nAbs. 1 StCBH. DEE war für ie Abschreibungen zu-\n\n- 3\n\nständig. Die von ihm beurkundeten Tatsachen waren auch\nrechtserheblich; denn von ihnen hing die Erteilung neuer Einfuhrbewilligungen durch die Außenhandelsstelle\nFrankfurt des Bundeswirtschaftsministeriums ab, unä sie\nwaron als Beleg zur Buchführung auch geeignet, gegenüber\ndem Finanzamt unä anderen Stellen Beweis über den Umfang der kinfuhren zu erbringen. Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe unterstellt, daß die Außenhandelsstelle den Eintragungen keine Bedeutung beigemessen habe, ist unrichtig. Das Landgericht hat - zugunsten\ncer Angeklagten - nur unterstellt, daß zur Tatzeit in\nder Konservenindustrie das sog. Vorgriffsverfahren von\nä>r Außenhandelsstelle geduldet worden sei; es hat diese\nÜbung aber als für die Beurteilung der Handlungsweise\n\nses TEE und der Angeklagten unerheblich bezeichnet.\nNach seiner Meinung besagt der Umstand, daß die Außenhan-Gelsstells in einzelnen konkreten Fällen (der Konservenceinfuhr) den Abschreibungsvermerken der Zollämter auf\nten Einfuhrbewilligungen keine Beweiserheblichkeit beiaß, nicht, daß der Urkundeninhalt in den hier zu beurteilenden Fällen \"ohne Eignung für Beweiszwecke\" war.\nVergeblich greift Gie Revision diese letzte Wendung des\nUrteils an; dessen Zusammenhang läßt keinen Zweifel\ndarüber, Gaß die Strafkammer die Beweiserheblichkeit der\nAbschreibungen nicht nur als Möglichkeit, sondern als\nTatsache feststellen wollte.\n\nb) Ohne KRechtsirrtum hat die Strafkammer auch dargelegt, daB DEE vorsätzlich gehandelt hat. Die\nFrage, ob er sich der Rechtserheblichkeit der von ihm beurkundeten Tatsachen bewußt war, hat sie allerdings nicht\nnäher erörtert; dessen bedurfte es aber bei der. Eindeutigkeit des DEE aurcn die angeklagte SEE erıau-\n\ntorten Zwecks der Abschreibungen nicht. Daß sich der Vor-\n\n„TH\n\n-4-\n\nsatz des Zollbeamten auf die Rechtserheblichkeit der\nAbschreibungsvermerke erstreckt hat, ist im Urteil\n(Seite 6 UA) ausdrücklich festgestellt. Mit Recht hat\nder Tatrichter es als für den Tatbestand der Falschbeurkundung im Ante belanglos bezeichnet, ob iin\ndas Unerlaubte seiner Handlungsweise erkannte oder\nschuldhaft nicht erkannte (§ 50 Abs. 1 StGB; BEHSt 9,\n370, 382).\n\n2.) Dagegen beanstandet die Revision mit Erfolg,\ndaß der gegen die Angeklagten erhobene Vorwurf, DEEEEEEED\nin strafbarer Weise zu den Falschbeurkundungen angestiftet zu haben, nicht ausreichend dargetan sei.\n\na) Was Gen äußeren Tatbestand dieses Verbrechens angeht, so ist zwar der Hinweis der Revision, DD\nsei nicht im Sinne des § 48 StGB von den Angeklagten\nzu seinen Handlungen bestimmt worden, offensichtlich\nverfehlt. hach den Feststellungen des Lanägerichts hat\nsich die Angeklagte WW - entgegen den Vortrag\ndes Verteicigers auch in üsr Revisionsverhandlung -\nnicht darauf beschränkt, DD den Sachverhalt zu\nunterbreiten und dessen Auskunft oder Entschließung abzuverten; sie hat ihm vielmehr angesonnen, vorschriftswidrig\n\"iraubensäfte, die noch unterwegs rollten, abzuschreiben\",\nd.h. der Wahrheit zuwider als schon beim Zollamt eingegangen zu bestätigen. Wohl aber bestehen bei dem Angeklagten\nICE aus andcren Grunde Bedenken gegen das Vorliegen\neiner (fortgesetzten) Anstiftung zur Falschbeurkundung\nin Ante. IC war selbst nie bei DEE; das Landgericht glaubte, ihm auch nicht nachweisen zu können,\ndeß er eine mit falschen Eintragungen. versehene Rückseite der Einfuhrbewilligung gelesen (Seite 4 UA), also\n\"die technischen Einzelheiten der Beurkundung\" gekannt\nhat. zr kannte nur das Vorgriffsverfahren als solches,\n\n-5 -\n\ndas nach der Schilderung im angefochtenen Urteil darin\nbestand, Gaß das Zollamt noch nicht abgefertigte Jenaungen auf den Einfuhrbewilligungen bestätigte. Von\n\ndem Inhalt dieser Bestätigungen hing es aber gerade\n\n&b, ob die Beurkundung falsch oder richtig war; sie\nwären trotz des mit ihnen verfolgien Zweckes, vor Ausschöpfung des bewilligten Kontingents eine neue Einfuhrgenehmigung zu erwirken, richtig gewesen, wenn sie etwa\n. dehin gelautet hätten, daß eine bestimmte Sendung ausweislich tolegrafischer Ankündigung des ausländischen\nLieferers unterwegs sei und demnächst vom Zollamt abgefertigt werde. Der Vorwurf, Ip habe DEE .\ndurch die Mitangeklagte Si u den Falschbeurkundungen 3m Amte angestiftet, setzt daher notwendig die\nFeststellung voraus, daß Ib eine bestimmte Vorstellung von dem Inhalt der zollamtlichen Bestätigungen hatte. Sie ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.\nSchon zus diesem Grunde kann der Schuldspruch gegen\nSn icht bestehenvleiben.\n\nb) Hinsichtlich beider Angeklagten begegnen sodann\naie Urteilsausführungen zum Unrechtsbewußtsein Bedenken.\nTes wandgcricht hat sich nicht davon überzeugt, daß die\nBeschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Vorgriffisver-\n\nfahrens - einschließlich der Falschbeurkundungen - kannten.\n\nxs meint aber, daß die Angeklagten bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens das Unerlaubte ihres Vorgehens hätten crkannen können und müssen. Die Strafkammer begrün-.\ndet dicse Ansicht mit der Erwägung, daß die Angeklagten\nnur bei der für die Beurteilung dieser Frage allein zuständigen Außenhandelsstelle Frankfurt/Main hätten anzufragen brauchen. Dabei übersieht sic jedoch, daß sich\nGen Beschwerdeführern eine solche Erkundigungspflicht\nnur aufdrängte, wenn sie die Rechtswidrigkeit des Vor-\n\n6 -\n\ngriffsverfahrens zwar nicht erkannten, aber doch als Möglichkeit ins Auge faßten (vgl. BGHSt 2, 194, 201). Das\nverstand sich nicht von selbst. Denn das Landgericht hat\nzuginsten der Angeklagten unterstellt, daß ihnen der Zeuge\nSC von der Grenzspedition \"Transrapid\", also ein in\nzinfuhrfragen offenbar bewanderter Mann, das später eingeschlagene Verfahren als zulässig empfahl. ES hat außerdem\nYescgestellt, daß TEE. der dem Binnenzollamt Linz/\nkhein vorstand, keine Bedenken trug, die von den Angeklasten begehrten Einfuhrvermerke anzubringen, ohne sich\nvorher bei seinem übergeordneten Amt oder der Einfuhrstelle über die Erlaubtheit dieser Art von \"Abschreibungen\"\n\nzu. erkundigen. Unter diesen Umständen hätte es näherer\nErläuterung bedurft, warum die Beschwerdeführer Zweifel\nwegen der Zulässigkeit des Vorgriffsverfahrens gehabt haven sollen. Das - was die späteren Fälle angeht - umso\n\nAM\n\nnskr, ale die Außenhandelsstelle auf Grund der unrichtigen Ein-\n\nfuhrbestätigungen des Zollamts Linz/Rhein neue Kinfuhrbowilligungen ausstellte, obwohl ihr auffallen mußte, daß\n\"teilweise in ungewöhnlicher Weise glatie Mengen- und\nPreisziffern als eingeführt bescheinigt waren und die Werte teilweise auch unter 16.000.-- DM lagen\". Diese Sachbehandlung kann die Angeklagten in dem Glauben an die\nAlichtigkeit der Auskunft des Zeugen “OB bestärkt haben, daß des sog. Vorgriffsverfahren gesetzlich zulässig\nSci oGer zumindest von der Außenhandelsstelle geduldet\nWerde, wie es der Zeuge Bepfür die Konservenindustrie\nsusdrücklich bestätigte.\n\nSchließlich setzt der Vorwurf schuldhaften Nichterkennens der Unerlaubtheit des Vorgriffsverfahrens auch\nnoch voraus, daß den Angeklagten auf entsprechende Anfrage bei der Außenhandelsstelle eine zutreffende und verr _\n1&ßliche Auskunft erteilt worden wäre. Bei der Schwierig-\n\n- 7 -\n\nkeit und teilweisen Unklarheit der wirtschaftsrechtlichen Vorschrilten konnte das nur dann als selbstverstöndlich vorausgesetzt werden, wenn die Beschwerdetührer von Gem Leiter der Dienststelle oder einem seiner gehobenen Sachbearbeiter beraten worden wären.\n\nc) Nach alledem kann das angefochtene Urteil mit\nger gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Der\nSenat hat daher, wie geschehen, erkannt.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Martin\n\nvwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-27/1-str-651-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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