{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-01-27_1_StR_645_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-01-27","aktenzeichen":"1 StR 645/58","doktyp":null,"leitsatz":"ER Bm ann mm Tore on a tern da bu nn ben dr 6 Rn En An kt\n’ BG ® ’\n\nStPO § 207 Abe.. 1, § 268\n\nTäßt die Urschrift des Eröffnungsbeschlusses offen,\nwelche Teile der’ Anklageschrift übernommen sein sollen,\nso ist das Verfahren mangels eines wirksamen Eröff:-\nnungsbeschlusses (unter Aufhebung des Urteils ult den\n\n*\n\nFeststellungen) einzustellen. oo. .","text_plain":"hachschlegewanit “ ie ie 2309 008°\nAmtliche Sammlung: ” ‚nein’\n\nER Bm ann mm Tore on a tern da bu nn ben dr 6 Rn En An kt\n’ BG ® ’\n\nStPO § 207 Abe.. 1, § 268\n\nTäßt die Urschrift des Eröffnungsbeschlusses offen,\nwelche Teile der’ Anklageschrift übernommen sein sollen,\nso ist das Verfahren mangels eines wirksamen Eröff:-\nnungsbeschlusses (unter Aufhebung des Urteils ult den\n\n*\n\nFeststellungen) einzustellen. oo. .\n\nBGH, Urte vo 27. Januar 1959 - 1 StR 645/58 -\n\nNr IG Rottweil\n\nta Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bank. und Versicherungskaufmann Ernst V\naus FEB geboren am or 1 in Mu\nR s\n\n- Sachbezeichnung: -\nwegen Anstiftung zur Untreue u.3\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals: Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Willns\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndustizangestellter\n‚als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkann;:\n\nAuf die Revision des Angeklagten VD wiri das Urteil des Ranägerichts Rottweil vom 19. Juni 1958 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit dcr Beschwerdeführer verurteilt worden ist.\n\nInsoweit wirä das Verfahren eingestellt,\n\nDie Kosten üss Verfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferiegt.\n\nYon Rech‘s wegen\n\nr\n\nv\n‘ Pi 4\n\nGründes\n\nrn un nn be nd\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten VER - unter Freisprechung im übrigen - wegen Anstiftung des Mitangeklagten\nRO zur Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung\n\nund Sachhehlerei zu sechs Monaten Gefängnis und 300,-- IM\nGeldstrafe verurteilt,\n\nDer Angeklagte hat das Erkenntnis insoweit angefochten, als\ner schuldig gesprochen worden ist. Er rügt Verletzung der\n\n88 244 Abs. 2, 267 StPO und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Einer Erörterung dieser Rügen bedarf es nicht,\nweil das Urteil im angefochtenen Umfang wegen Fehlens einer\nVerfahrenvoraussetzung aufgehoben und das Verfahren insoweit\neingestellt werden muß,\n\nDas Landgericht hat am 19. April 1958 folgendes beschlossen\n(B1.129 d.A.):\n\n\" 1. Der u.2.#. RB\nvo\n\n2,00\nwerden beschuldigt, vor haben u.8.w, wie in\nAnklage\n\nDie Angeschuldäigten sind dieser Taten hinreichenä verdächtig\n\nAuf Antrag der Staatsanwaltschaft wird daher\ngegen sie das Hauptverfshren vor der Großen\nStrafkammer des Tandgerichts in Rottweil eröffnet, \"\n\nDer Beschluß ist vom Vorsitzenden der Strafkammer unterschrieben; die übrigen mitwirkenden Richter sind im Eingang des Beschlusses namentlich angeführt.\n\n.\n\n30\n\n2. Der vorstehend wiedergegebene Beschluß entspricht nicht\nden Anforderungen eines Eröffnungsbeschlusses nach § 207 Abs.\nStPO. Die Rechtsprechung, auch des erkennenden Senats,\n1äßt es - aus Vereinfachungsgründen - zwar zu, die Personalien der Angeklagten und die Schilderung der ihnen zur Last\ngelegten Taten einschließlich der Angabe der gesetzlichen\nMerkmale dieser Taten und der anzuwendenden Strafgesetze\nin der Weise aus der Anklageschrift in den Eröffnungsbeschluß zu übernehmen, daß in dessen Urschrift (dem unter-.\nzeichneten Kanzleientwurf) das Einfügen von Teilen der\nAnklageschrift in die Ausfertigungen angeordnet wird. Die\nZulässigkeit dieses - an sich schon nicht ganz unbedenklichen - Verfahrens setzt jedoch voraus, daß die entsprechenden Teile der Anklägeschrift mittels Klammern oder .\nanderer Zeichen genau und eindeutig bezeichnet werden (vgl.\nBGH 5 StR 79/54 vom 6. April 1954, 4 StR 394/55 vom 1. Desember 1955, 5 StR 430/58 vom 14. Oktober 1958), Daran\nfehlt es hier. Es war daher dem Gutdünken des Kanzleipersonals überlassen, darüber zu befinden, in welchem Umfang Ger Inhalt der Anklageschrift in die Ausfertigungen\ndcs Eröffnungsbeschlusses übernommen wurde. Das konnte\ninsbesondere auch dazu führen, daß unzulässigerweise das\nwesentliche Ergebnis der Ermittlungen wiedergegeben wurde»\n(vgl. BGHSt 5, 261). Wie das Kanzleipersonal die allgemeine\nVerweisung auf die Anklageschrift verstanden hat, entzieht\nsich der Beurteilung des Revisionsgerichts, da sich pei den\nAkten keine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses befindet.\n\nEs\n\nEin solcher Eröffnungsbeschluß entspricht mangels hinreichender Bestinntheit nicht den gesetzlichen Mindesterfordernissen und ist daher keine geeignete Grundlage für die\nHauptverhandlung und Urteilsfindung; er ist unwirksam, Dieser\nMangel ist, da es sich bei dem Vorliegen eines ordnungsmäßigen\nEräffnungsbeschlusses um eine zwingende Verfahrensvoravssetzung handelt, auch im Revisionsverfahren von Amts weßen,\nalso ohne daß der Beschwerdeführer den Mangel ’gerikt rat,\n\nhe j\n\nzu berücksichtigen (BGHSt 5, 225, 2275 19, 1375 BGH NW\n1955, 641 Nr. 18 unter I). Er führt zur Aufhebung des\nUrteils mit seinen Feststellungen und zur Einstellung des\nVerfahrens, soweit das Urteil angefochten worden ist .\n($:260, Abs..1, 3 StPOz.vgl. RGSt 67, 595 BEHSt 10, 137,\n140 £; BGH 1 StR 625/57 vom 4. Februar 1958; wegen der\nförmlichen Aufhebung des Urteils samt Fesistellungen v&l.\nRGSt 68, 105, 1085.BGH.5 StR 411/56 vom 26. Februar 1957,\ninsoweit in BGHST 10, 137 nicht abgedruckt):\n\nDie Verurteilung des Mitangeklagten REED wirä hiervon\nnicht berührt. Sie umfaßt nur Taten, an denen der Beschwerdeführer nicht beteiligt war; hinsichtlich der Handlungen,\nzu denen er nach dem Schuldspruch des angefochtenen UrLeils\nRebstock angestiftet hat, war das Verfahren gegen diesen\ngemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden (Bl. 116 R\nü.A-). § 357 StPO, der an sich auch bei Verfahrenshindernissen Platz greift (ROSt 68, 185; BGHSt 10, 137, 141; BGH\n\n1 StR 552/58 vom 7. Januar 1959), ist daher nichw anwendbar.\n\nFE\n\n= Dom\n\nDie Einstellung des Verfahrens. die keine sachliche Erledigung des Straffalles enthält, steht einer Verurteilung\nin neuer Verhandlung nach nochmaliger Anklageerhebung und\nordnungsmäßigem Eröffnungsbeschluß nicht entgegen (vgl.\nRGSt 67, 59, 62). In einem neuen Verfahren hat der Beschwer-\n“ deführer Gelegenheit, die in der Revisionsbegründung gegen\nden Schuldspruch erhobenen Einwendungen zu seiner Verteidigung vorzutragen.\n\n| Kosten: § 467 StPO.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Martin\n\nwillns Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-27/1-str-645-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-27/1-str-645-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:21.954620+00:00"}}