{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-01-27_1_StR_213_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-01-27","aktenzeichen":"1 StR 213/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wenn\nPe 7\nv\n\nnn.\n\n3\n\n1_StR_213/59 | 2310 008 ur\nInNanen des Volkes u\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kapellmeister Erich KEN au: S-GEB: geboren cn ED 19°: ir zu\n\nwegen Heineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Juni ‘959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichier Martin\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwali beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > u i\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nge».\n\nfür. Recht erkannis |\n\nDie Revision des Angeklagten’ gegen das Urteil‘\ndes Landgerichts Koblenz vom 27. Januar 1959 wirä\nverviorfen, .\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitvels u fragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nVerbrechen des Meineids zur Gesamtstrafe von einen\nJahr zwei Honaten Gefüngnris und zu den Nebenfolgen\ndes 9 181 Abs. 1 StGB verurteilt. Seine auf die\nVerletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision bleibt ohne Erfolg. 2\n\nI, Die Verfahrensrügen, das Landgericht habe die\nin der Anklageschrift als Belastungszeugin benannte,\nversekentlich aber nicht geladene Frau Maria He»\nund anstelle der: zur Hauptverhandlung geladenen\nFrau KD deren Ehemann als Zeugen vernehmen müssen, sind, Talls nicht mangels der vorgeschriebenen\nPorm überhaupt unzulässig (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO;\nBGHSt 2, 168), offensichtlich unbegründet.\n\nIl. Sechbeschyerde\n\n1.) Der Schuld- und Strafausspruch wir durch die\nFeststellungen getragen. Die Urteilsgründe weisen\nnur insofern eine Unstimnigkeit auf, als in der\nSachverhaltsschilderung (S. 4 UA) gesagt ist, der\nMitspieler Hog® habe aus dem vom Besitzer des\nKaffees \"Künstler-Keller\" dem Angeklagten zusätzlich gezahlten Betrag von monatlich 450 DM keinesfalls mehr als 00 DM erhalten, während bei der\nBeweiswürdigung (8. 6.UA) nur von 50 DM die Rede\nist. Die Unstimmigkeit läßt sich aus dem Urieilszusammenhang nicht aufklären, Sie gefährdet indes\nden Bestand des Urteils nicht, Geht man nämlich\nvon der dem Beschwerde? ührer günstigeren Annahme\naus, er habe Hogp von den 450 DM Nangebl. icher Auf-\n\nI\n\nvendeensschädigung\" “00 DM - nicht 50 DM — gegeben,\nso ändert sich nur das einc, daß dem Angeklagten\nselbct zwar nicht \"zuminüost 750 Du\", aber doch\n(mindestiers‘ 1CO DU verblichben,. daß er also bei\nder Lcisiung des zweiten Oflenbarungscides vom\n\n28. April 1955 nicht 150 IM, sondern nur 100 IK\n\nen zusätzlicher Reineinkomnen verschwiegen hat.\nDas 1ä3t den Sckuldspruch unberührt, weil die eidliche Aussage, monectlich \"rund 550 DM netto\" zu\nverdienen, im einen wie im anderen Falle falsch\nwar. Auch die Strafböhe hat es, wie die Zumessungserwägungen des Tatrichters zur Gewißheit ergeben,\nnicht beeinflußt, ob der Angeklagte 150 DM oder\nnur 100 DK verschwiegen hat.\n\n2.) Die Angriffe der Revision auf die sachlichrechtlicks Beurteilung des Falles durch das „andgerichy; genen Tchl.\n\na) Die yeinung des Beschwerdeführers, er habe\nie über das erklärte kKonatsgehalt (von brutto\n\n00 Dü je Spieler) hinaus bezogeren Beträge von\n£00 bis 450 DU im Vermögeneverzeichnis nicht anzugeben brauchen, weil sie für die Deckung von Unkosten b>stinmt gewesen seien, scheitert auf jeden\nFall an der Gas Revisionsgericht binderden Feststellung der Sirafkammer, daß die genannten Beträge\nnur teilweise, nämlich höchstens in Höhe von 250 DM,\nzur Auslagenerstatiung benötigt wurden, teilweise\naber — in Höhe von 150 oder 200 DM - zusätzliche\nArbeitisvergütungen und damit pfändbares Einkommen\n\nweren,\n\nb) Auch die Behauptung der Revision, der Beschwer-\n\nGeführer abe dem Vollstreckungsrichter \"die tat-\n\n.\n\nsächlichen Verhältnisse genauestens klargelegt\",\n\nvon diesem aber die Auskunft erhalten, daß er die\nzusätzlichen Bezüge als Unkossenbeiträge und Aufwandsentschääigung im Vermögensverzeichnis nicht anzugeben\nbrauche, ist mit den tatrichterlichen Feststellungen\nunvereinbar. Die Strafkammer hat zwar in einer Hilfserwägung zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß\nihm der Offenbarungseidrichter vor der Eidesleistung\nerklärt hav, ihn interessiere nur das Nettoeinkommen;\nder Einlassung des Angeklagten. er kabe dem Richter\nNscine gesamien Verhältnisse auf die denkbar veste Art\nund Weise klargelegt\", ist sie jedoch nicht gefolgt.\nDen Ausführungen des Landgerichts zur Schuld{rage\nliegt vielmehr die Überzeugung zugrunde, daß der Beschwerdeführer die Uehrbezüge entweder überhaupt\nverschwiegen oder sie der Yahrheit zuwider in voller\nJöhe als Unkostenersaiz ausgegeben hat. Anders hätte\nauch dic vom Tetrichter in mehrfacher Richtung festgesscllte Verschleierung des wirklichen Einkommens\n\nuiv dem zielc, Gieses dem Zugriff der Gläubiger zu\nentziehen, keinen Sinn gehabt. Die Bemühungen der Revision,darzutun, daß ein Rechtssuchender wie der Angeklagte nicht bestraft werden könne, wenn ihm ein antierender Richter eine falsche Auskunft gebe, liegen\ndemnach völlig neben der Sache.\n\nc) Dafür, daß der Angeklagte schon bei der Leistung\ndes ersten Offenbarungseides vom 20. Januar 1955 den\nzweiten Heineiä (vom 28. Avril 1955) ins Auge faßte\nund deshalb mit Gesamtvorsatz handelte, bietes das\nangelockvene Urieil keinen Anhaltspunkt. Entgegen\n\nder Tarstellung der Revision hat das Landgericht nicht\nZestgestellt, daß der Angeklagte in der von vornherein\n\ngefaßten Absicht handelte, \"sein wirkliches Verdienst\nfalsch anzugeben\", sondern, daß er von Anfang an das\nZiel verfolgie, \"seinen Lohn dem Zugriff der Gläubiger\nzu entziehen\". Diese Absicht schloß nicht ohne weiteres den Willen ein, mehrmals cinen falschen Offenbarungseiä zu leisten. Daß der Angeklagie vor derselben\nGläubigerin ein zweites Kal zum Offerbarungseid geladen wurde, hatte seinen Grund darin, daß er inzwischen seinen Arbeitsplatz gewechselt hatte. Das war\n\nein Umsvand, den der Beschwerdeführer beim ersten Schwur\nmöglicherweise überhaupt nicht voraussah; selbst wenn\ndem aber so wäre, lag nicht nahe, daß ihn die Gläubigerirn deshalb einenzweiten Offenbarungseid werde leisten\nlassen.\n\nd) Offensichtlich unbegründet ist schließlich der\nVorwurf der Revision, das Landgericht habe bei der\nStrafzumessung rechtsirrig nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß ihn die Gläubigerin wegen\neines verhältnismäßig geringen Schuldbeirages habe\nschwören lassen. Hätte die Sirafkammer diesen Gesichtspunkt erwogen, dann hätte es nur zum Nachteil des Angeklagten geschehen können; der Gläubigerin war es nicht\nverwehrt, die Beitreibung auch eines nur geringen Schuldbetrages zu versuchen; dagegen war es von seiten des\n\nx Angeklagten besonders verwerflich, daß er cher zwei\n\nR „eineide schwor, als eine geringe Schuld zu bezahlen\nW oder der Gläubigerin der Zugriff auf sein pfändbares\nFa Linkommen zu ermöglichen.\n\n’ Dr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nF Martin willms\n\nu ;\n\n.\nim\nH","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-27/1-str-213-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-27/1-str-213-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:21.937348+00:00"}}