{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-01-20_1_StR_649_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-01-20","aktenzeichen":"1 StR 649/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kupferschmied Engelbert 7 miiuuup:.s \":\ngeboren am ED : 92° in TEE (Lenüxrei:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nnn /%\n\n9\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs inder Sitzung vom\n20. Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GERN\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter we\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLardgerichts Nürnberg- Fürth vom 24. Juli 1958 mit den\nFeststiellu gen aufgehoben\n\nl.,) in den Fällen Me una Hopp in vollem Umfange,\n\n2.) im Falle KB im Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtenittels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\n— ui We vierte ade\n\nDie Strafkamnuer hat den Angeklagten wegen drei, hiervon\nzwei in Fortseizungszusammenhang begangener, Verbrechen\nder schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175 a Nr. 3\nStGB zur Geeantstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.\nSeine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat im wesentlichen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind allerdings offensichtlich unbegründet. Doch führt die allgemeine Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils in den Fällen I 1) und 2) der Urteilsgründe\nin vollem Umfang und im Falle I 3) im Strafausspruch.\n\n1.) Im Falle I 1) hat sich der Angeklagte nach der Annahme\n\ndes Landgerichts der fortgesetzten schweren Unzucht zwischen\n\n. Männern nach § 175 a Nr. 3 StGB dadurch schuldig gemacht, daß\n\ner in der Zeit von Dezember 1949 bis Juni 1953 in wiederholten,\nzahlenmäßig nicht mehr feststellbaren Fällen den am 15. Juni 1935\ngeborenen Bruder seiner Lhefrau, Albert NEW, verführte,\n\nmit ihm Unzucht zu treiben und sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassene\n\nHiergegen bestehen durchgreifende Bedenken.\n\na: Rechtsfehlerhaft ist es zunächst, daß die Strafkammer\n\nkeine bestimmten Feststellungen zur Zahl, der dem Angeklagten\n\nzur Last gelegten Verfehlungen getroffen hat. Auch die Annahme\neiner fortgesetzten Handlung befreit den Tatrichter nicht von\ndieser Pflicht, da die Zahl der Einzelfälle den Umfang der Schuld\nbetrifft und überdies die Frage, ob mehrere selbständige Straftaten ı§ 74 StGB, vorliegen oder nur eine fortgesetzte Straf-\n\ntat gegeben ist, im allgemeinen überhaupt erst beantwortet\n\n- 3.\n\nwerden kann, wenn die einzelnen strafbaren Handlungen hinreichend bestimmt festgestellt sind. Läßt sich die Zahl der strafbaren Vorfälle nicht genau ermitteln, so darf dem Angeklagten\nnur die vom Gericht erwiesone Mindestzahl. zur Last gelegt\nwerden( vgl. Uas RGSt 70, 145, 1505 BGH 4 StR 261/53\n\nvom 22. Oktober 19535 1 StR 218/53 vom 2. Februar 1954;\n\n1 StR 629/57 vom 4. Fehruar 1958).\n\nb) Schon dieser Mangel müßte zur Aufhebung des Schuldspruchs\nin vollem Umfange führen. Des weiteren findet aber auch die\nAnnahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe sich in\nden sämtlichen bis zum Juni 1953 reichenden Fällen der Verführung schuldig gemacht, in den Urteilsfeststellungen keine\nausreichende Stütze, Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nund des Bundesgerichtshofes gehört zum äußeren Tatbestand der\nvollendeten Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB, daß der\nTäter irgendwie auf den Willen des Jugendlichen mit Erfolg einwirkt, um diesen zu der Unzucht, die er an sich nicht will,\ngeneigt zu machen, und dabei dessen geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft ausmutzt, Voraussetzung\nist ferner, daß der Jugendliche seinerseits - wenn auch nicht\nnotwendig mit strafrechtlicher Schuld - den äußeren und inneren\nTatbestand des § 175 StGB verwirklicht, d.h, die ihm vom Täter angesonnenen Handlunren vornimmt oder dessen Tun ihm\ngegenüber duldet, um die eigene oder fremde Sinnenlust zu\nerregen oder zu befriedigen (vgl. usa. RGSt 74, 77; BGHSt 2,\n40; 9. 111, 112). Was die innere Tatseite betrifft, so muß\n\nsich der Vorsatz des Täters, sei es auch nur bedingt, - außer\nauf das jugendliche Alter des Verführten - auf die sämtlichen\nvorbezeichneten Merkmale erstrecken. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die fortgesetzte Verführung eines Jugendlichen im\nRechtssinne möglich. Eine solche Annahme erfordert aber die\nbesonders sorgfältige Prüfung, ob nicht nur bei der erswen\nEingeltat, sondern bei jeder folgenden die äußeren und inneren\nMerkmale der Verführung gegeben sind (vgl. UA, RGSt 715; \"1115\n\nrn TR y\n\nu [un\n\nBGH 1 StR 350/57 vom 1» Oktober 19575 1 StR 573/57 vom\n10. Dezember 1957).\n\nÜberprüft man nach diesen Rechisgrundsätzen den vorliegenden Fall, so ist die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte seinen Schwager zur Unzucht verführt hat, nur für den\nersten Einzelfall nicht zu beanstanden. Als Grund, aus dem MP\nBD es zuließ, daß der Angeklagte mit ihm den Mundverkehr\nbis zum Samenerguß ausführte, ist im Urteil allerdings angegeben, MED sei bei seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit\nüber das Anstößige der Handlungsweise des Angeklagten im unklaren gewesen. Diese Feststellung könnte darauf hindeuten,\ndaß MED das Tun des Beschwerdeführers über sich ergehen\nließ, ohne sich der geschlechtlichen Bedeutung des Vorganges\nbewußt zu sein. Da Milib damals aber schon 14 1/2 Jahre alt\nwar, ist eine solche Möglichkeit nach der Lebenserfahrung\nmit Sicherheit auszuschließen. Die Strafkammer wollte mit\nder erwähnten Feststellung ersichtlich nur sagen, daß Me»\nden sittlichen Unwert des - von ihm in seiner geschlechtlichen\nBedeutung erkannten - Vorgangs noch nicht richtig erfaßte\nund bloß deshalb dem Angeklagten zu Willen war.\n\nHingegen wird die Annahme des Landgerichts, der Be-\n\nschwerdeführer habe sich auch in sämtlichen weiteren Fäl-\n\nlen der Verführung schuldig gemacht, durch die Urteilsfeststellungen nicht getragen. Nach ihnen hat MW die Unzuchtshandlungen des Angeklagten jeweils \"aus geschlechtlicher Neugierde\" geduläst, die dessen Vorgehen in ihm erweckt habe.\nHiermit steht nicht im Einklang, daß der Angeklagte stets\nUnzuchtshandlungen gleicher Art mit ME vornahm. Inwiefern\ner trotzdem bis zuletzt immer wieder von neuem die geschlechtliche Neugieräe seines Schwagers erregt haben soll, ist im\nUrteil nicht dargetan. Ebensowenig kann dem Urteil sonst entnommen werden, daß der Beschwerdeführer in allen Einzelfällen\n\njewei.s eret auf den Willen seines Schwagers einwirken mußte,\n\num ihn seinen unsittlichen Wünschen gefügig zu machen. Bei\n\nder rechtlichen Würdigung heißt es zwar, der Angeklagte habe\nunter Ausnutzung der geschlechtlichen Unerfahrenheit und \"durch '\nErregung sinnlicher Begierden\" die drei Jugendlichen geneigt\ngemacht, mit ihm Unzucht zu treiben und sich von ihm zur Unzucht\nmißbrauchen zu lassen, Doch ist diese zusammenfassende Würdigung,\ndie sich überdies auf die sämtlichen drei dem Angeklagten zum\nTorwurf gemachten Verbrechen der Verführung bezieht und mehr\noder minder nur die vom Reichsgericht und Bundesgerichtshof\n\nzu dem Tatbestand der Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB\nentwickelten Rechtsgrundsätze wiedergibt, zu allgemein gehalten, um als Nachweis dafür zu dienen, daß der Angeklagte\nseinen Schwager jeweils zur Unzucht verführt hat. Ähnliches\n\ngilt übrigens auch von der Feststellung des Landgerichts bei\nBeginn der Sachverhaltsschilderung, das Vorhaben des Angeklagten sei dahin gegangen, bei jeder sich in der Folgezeit bietenden Gelegenheit durch Onanie und andere Unzuchtshandlungen die\nGeschlechtslust der jungen Burschen (MB und Ep) zu erregen und seine eigene zu befriedigen; daraus ergibt sich nur\nder äußere und innere Tatbestand eines fortgesetzten Vergehens\nnach § 175 StGB. Der äußere Tatbestand der fortgesetzten Verführung hätte für alle Einzelfälle um so sorgfältigerer Prüfung\nund Feststellung bedurft, als sich die fortgusetzte Straftat\nnach den Urteilsfeststellungen über 3 Y2 Jahre erstreckt und\nMB während der ganzen Zeit weder von dem ersten Unzuchtsfall noch von den weiteren Vorkommnissen seiner Schwester, der\nFrau des Beschwerdeführers, oder sonst jemandem etwas er-\n\nzählt hat.\n\nvr\n\nnr\n\nen gm en\n\nAuch der innere Tatbestand der Verführung ist im Urteil für\n\n.— mn\n\ndie weiteren Fälle nicht ausreichend dargetan. Die Sachverhaltsschilderung und die erwähnten Ausführungen zur rechtlichen Würdi-\n\n*\n\nfl\n\ngung besagen nichts darüber, welche Vorstellung der Beschwerdeführer von der inneren Haltung seines Schwagers in\n\nden einzelnen Fällen gehabt hat; sie enthalten vor allem keine\nFeststellungen, wie sich MB in den einzelnen Fällen gegenüber dem Vorgehen seines Schwagers nach außen hin verhalten hat.\nHiernach ist nicht auszuschließen, daB der Angeklagte jeweils\ngeglaubt hat, MB sei ohne Beeinflussung seines Willens zur\nUnzucht bereite\n\n2.‘ Im Falle I 2) hat der Beschwerdeführer nach der\n\nAnnahme des Landgerichts in der Zeit von Sommer 1955 bis\n1956 in zahlenmäßig nicht festgestellten Einzelfällen den\nmit ihm weitläufig verschwägerten,am 26. März 1935 geborenen\nHeinrich Hgg fortgesetzt zur Unzucht verführt.\n\nAuch hier kann der Schuläspruch aus den im Falle I 1)\ndargelegten Gründen keinen Bestand haben.\n\na) Zunächst hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft unterlassen,\nwenigstens die Mindestzahl der dem Angeklagten vorgeworfenen\nVerfehlungen festzustellen.\n\nb) Darüber hinaus findet der Schuldspruch wiederum nur\nhinsichtlich des ersten Vorfalls inden Urteilsfeststellungen\neine Stütze, Zwar ist nicht ausdrücklich festgestellt, daß\nHB nicht schon von selbst zur Unzucht gewillt war, vielmehr erst von dem Angeklagten bewußt hierzu gebracht wurde.\nDies läßt sich aber dem Urteilszusammenhang hinlänglich entnehmen. \"\n\nEbenso wie im Falle I ?) ist jedoch zu beanstanden, daß\ndie Strafkammer auch in den sämtlichen weiteren Einzelfällen\nämTatbestand der Verführung als verwirklicht angesehen hat»\nDas Urteil läßt hier jede nähere Feststellung vermissen, aus\nder zweifelsfrei geschlossen werden könnte, daß Hgg jeweils,\n\nvon dem Beschwerdeführer erkannt oder wenigstens für möglich\ngehalten, nicht zur Unzucht bereit war und erst von Peg\nhierzu \"verführt\" werden mußte. Das gilt auch für die fünf\n\nbis sechs Fälle, in denen der Angeklagte im Gegensatz zu\n\nder sonst von ihm mit Hgg betriebenen Onanie das Glied\nHab in den Mund nahm und daran bis zum Samenerguß schnullte,\nIn diesen, wie auch in den anderen Fällen hätte es in übrigen\nebenso, wie im Falle Mb, schon mit Rücksicht auf die jahrelange Dauer der Unzuchtshandlungen zwischen dem Angeklagten\nund Hgg einer besonders eingehenden Prüfung bedurft, ob\n\nund inwieweit jeweils der äußere und innere Tatbestand der\nVerführung ‚gegeben war.\n\n3.) Im Falle I 3) hat das Landgericht den Beschwerdeführer\nder einmaligen Verführung des zur Tatzeit 17 Jahre alten\nLehrlings Klaus KÜEEEE schuldig befunden. Hiergegen bestehen weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite der Verführung rechtliche Bedenken.\n\nJedoch kann der Strafausspruch in diesem Falle nicht bestehenbleiben, weil er ersichtlich durch die Verurteilung in\nden aufgehobenen Fällen WE und Hegwp zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist.\n\n4.) Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen.\n\na) Kommt das Landgericht wiederum zu der Überzeugung, daß\n\nder Angeklagte mit WED und Hg Unzucht getrieben hat,\n\nso erfüllen seine Handlungen, soweit nicht die Merkmale\n\nder vollendeten oder versuchten Verführung feststellbar\n\nsind, den Tatbestand des § 175 StGB. Solche Fälle können jedoch mit einem (vollendeten oder versuchten) Verbrechen nach\n\n§ 175 a Nr. 3 StGB zu einer fortgesetzten Tat verbunden werden.\n\nDer Angeklagte wäre dann zwar allein eines fortgesetzien Verbrechens nach $ :75 a Nr. 3 StGB schuldig zu sprechen. Bei der\nStrafzumessung wäre aber zu berücksichtigen, daß nicht sämtliche Einzelhandlungen unter diesen Tatbestand fallen. Vgl. U.\nBGH 4 StR 108/51 vom 4. Oktober 1951; 2 StR 285/57 vom\n\n26. Juli 19575 1 StR 350/57 vom 1. Oktober 1957.\n\np) In den vorbezeichneten Fällen wird für den Fall eines\nverurteilenden Erkenntnisses ferner nochmals sorgfältig zu\nprüfen sein, ob der Angeklagte wirklich auf Grund eines\n\ndie Annahme von Fortsetzungszusammenhang rechtfertigenden\nGesamtvorsatzes gehandelt hat. Auf die Enischeidung BGHSt 2,\n1653, 167 £ wird verwiesen. Das Verbot der Schlechterstellung\nnach § 358 Abs. 2 StPO steht der Verurteilung wegen selbständiger Handlungen nicht entgegen; es hat nur für die Straffindung Bedeutung.\n\nc) Im Falle I 1) (ME) wird im Urteil des weiteren ausdrücklich festzustellen sein, inwieweit die erfolglos gebliebenen Versuche des Angeklagten, MM an den Geschlechtsteil zu\ngreifen, Gegenstand des Schuldspruchs sind. Die Handlungen des\nAngeklagten könnten in diesen allerdings nur dann einbezogen\nwerden, wenn sie rechtlich als versuchte Verführung zu werten sind; in § 175 StGB ist der Versuch nicht mit Strafe beärohts\n\na) Im Falle I 2) (Hgg) haben sich die Unzuchtshandlungen\nzwischen dem Angeklagten und Hggggnach den bisherigen Urteilsfeststellungen bis \"1956\" forigesetzt. Da Hgipnit Anlauf des 25. März 1956 21 Jahre alt geworden ist, sind die\neiwa nachher noch begangenen Einzelhandlungen nicht mehr\n\n- 9.\n\nunter dem Gesichtspunkt des § 175 a Nr. 3 StCB, sondern nur\nnoch unter demjenigen des § 175 StGB strafbar.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Martin\n\nwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-20/1-str-649-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-20/1-str-649-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:21.631509+00:00"}}