{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-01-20_1_StR_596_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-01-20","aktenzeichen":"1 StR 596/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2309 024 ”\n\n1_StR_596/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Waldemar N aus EB, Landkreis\nOMMEEEBEB, geboren an 1512 1\n\nwegen Unterschlagung u. a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1959,arn der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25, August\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n20.\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Unterschlagung in Tateinheit mit Arrestbruch zu\nvier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf die\nVerletzung des sachlichen Rechtes gestützte Revision hat\nErfolg.\n\nDas Landgericht. hat den Schuldspruch damit begrlündet, daß der Beschwerdeführer eine Addiermaschine\npräzisarn, die vorher der Gerichtsvollzieher gepfändet\nund außerdem der Angeklagte selbst - neben anderen Maschinen und Einriochtungsgegenständen — der Allgemeinen\nOrtekrankenkasse OD sicherungshaiber übereignet\nhatte, der Firma OEM Füromaschinen ac in FEED /\n\nGE für den Neuerwerb einer anderen Rechen- sowie einer\nSchreibmaschine in Zahlung gegeben habe, ohne die Firma\nauf die bestehenden Rechte anderer hinzuweisen. Im einzelnen wird die Zahlungshingabe im angefochtenen Urteil\nwio folgt geschildert;\n\nDie Firma OD 3.2: te die bestellten zwei neuen\nMaschinen mit Kefintnis des Angeklagten in dessen Betrich\nzur Erprobung aufgestellt. Nach mehreren Wochen ließ sie\ndie genannte Addiermaschine \"Präzisat in Anrechnung auf\nden Kaufpreis abholen. Das geschah in Abwesenheit des\nAngeklagten; nach dessen unwiderlegten Finlassung wußte\ner auch vorher nichts von der beabsichtigten Abholung.\nNach der Überzeugung der Strafkammer erfuhr er jedoch\n\"wenig später\" davon, Er unternahm nichts, um die Haschine im Hinblick auf die bestehenden Rechte Dritter zurückzuholen oder wenigstens den Gerichtevollzieher und die\nAllgemeine Ortskrankenkasse von dem Vorgang in Kenntnis\nzu setzen. Durch diese Unterlassung habe der Angeklagte,\n\nso würdigt das Landgericht das Geschehen rechtlich, den\nTatbestand des Arrestbruchs zum Nachteil des Pfändungsgläubigers und den der Unterschlagung zum Schaden der\nAllgemeinen Ortskrankenkasse verwirklicht. Der Beschwerdeführer habe nämlich durch das geschilderte Untätigbleiben \"sein Einverständnis mit der Inzahlunggabet der\n\"Präzisat bekundet; Jas ergebe sich aus der Erfahrungstatsache, aan AR Kaufmann,. der Rechte Dritter an seinem Eigentum /nolle, in einem solchen Falle zumindest versuche, die’weggeholte Sache zurückzubekommen. Der Angeklagte habe die Unterlassung .auch vorsätzlich begangen.\nGerade wenn er, wie er sich einlasse, infolge der bei\nihm vorgenommenen vielen Pfändungen und Sicherungsübereignungen den Überblick verloren habe, habe er \"sicherlich auch an die Möglichkeit gedacht, daß gerade auch\ndie 'Präzisa' gepfändet oder übereignet war, wenn er es\nnicht sogar bestimmt gewußt\" habe. Sollte er sich aber,\nso fährt das Landgericht fort, wirklich Keine Gedanken\niiber die vorausgegangene Pfändung und Sicherungsübereignung der Rechenmaschine gemacht haben, so könnte daraus\nnur geschlossen werden, daß er bewußt darüber hinweggesehen hat. er Beschwerdeführer habe also zumindest damit\ngerechnet und es in Kauf genommen, daß die \"Präzisalt gepfändet und sicherungsüberelgnet war.\n\nDiese Feststellungen und Ausführungen rechtfertigen,\nvie die Revision mit Recht geltend macht, die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit\nmit Verstrickungsbruch nicht.\n\n1.) Was den äußeren Tatbestand angeht, so fehlt es\nim angefochtenen Urteil schon an der Fesistollung, daß\ndie Firma Olivetti üle ihr \"in Zahlung gegebene\" Addier-\n\nmaschine in dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von\nder Abholung erfuhr und nach der Meinung der Strafkammer tätig werden sollte, noch nicht wirksam weiterveräußert hatte und deshalb Versuche des Beschwerdeführers, die Maschine dem Zugriff des Pfändungsgläubigers und der Allgemeinen Ortskrankenkasse zu erhalten,\nerfolgreich. gewesen wären.\n\nAber auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte,\nkönnte sich der Angeklagte durch die thm zur Last gelegie Unterlassung keiner Unterschlagung und keines Verstrickungsbruchs schuldig. gemacht haben. Der Tatbestand der Unterschlagung setzt voraus, daß der Täter\ndie Sache im Zeitpunkt der rechtswidrigen Zueignung im\n(unmittelbaren) Besitz oder Gewahrsam hat. Das traf hei\ndem Angeklagten nicht zu. Besitzerin und Gewahrsamsinhaberin war vielmehr die Firma ol Daß sie die\nMaschine möglicherweise ohne Einwilligung des Beschwerdeführers abholen ließ und ihr Besitz deshalb im Sinne\ndes § 858 BGB fehlerhaft war, ändert an dieser Sachlage\nnichts. Einen Versirickungsbruch konnie der Angeklagte\nnicht mehr begehen, weil die gepfändete Maschine schon\ndurch die Abholung und Verbringung. nach Frankfurt der\nVerfügungsgewalt des Gerichtsvollziehers entzogen worden war,\n\nWas die - im Urteil nicht näher begründete - Annahme\nGes Landgerichts angeht, der Angeklagte sei rechtlich\nverpflichtet gewesen, zugunsten seiner Gläubiger die\nRückgabe Ger Addiermaschine zu betreiben oder jene wenigstens von deren Abholung zu unterrichten, so mag sich\neine solche Verpflichtung gegenüber der Allgemeinen Ortskrankenkasse aus dem Sicherungsübereignungsvertrag ergeben haben. Des rechtfertigt aber nicht ohne weiteres den\n\nSchluß, der Beschwerdeführer habe durch die bloße Nichterfüllung dieser schuldreohtlichen Pflicht wie ein\nBigentümer über die Sache verfügt (§ 246 StGB) und sie\nder Verstrickung entzogen (§ 137 StGB). Indes kann diese\nFrage auf sich beruhen, weil der äußere Tatbestand der\ngenannten Vergehen schon aus den oben angeführten Gründen nicht erfüllt ist, °\n\n2.) Auch die Ausführungen zur inneren Tatseite\nhalten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nEs ist nicht einzusehen, inwiefern der Angeklagte\ngerade deshalb, weil er wegen vieler Pfändungen und\nSicherungsübereignungen \"den Überblick verloren\" hat,\n\"sicherlich\" auch an die Möglichkeit gedächt und sie gebilligt haben soll, daß die Addiermaschine gepfändet\nund sicherungsübsreignet war. Er kann, eben weil ihn\ndie Verhältnisse über den Kopf gewachsen waren, ebenso\ngut angenommen haben, daß an dieser Sache keine fremden\nRechte bestünden, oder aber sich darüber überhaupt keine\nGedanken gemacht haben. Die Erwägung des Landgerichts\nwäre nur dann rechtlich unbedenklich, wenn der Angeklagte über keinen Gegenstand seines Betriebs mehr hätte\nverfügen dürfen. Das hat der Tatrichter nicht festgestellt. Rechtlich anfechtbar ist auch der Schluß der\n\nStrafkammer, daß der Beschwerdeführer, wenn er sich über-\n\nhaupt keine Gedanken über fremde Rechte an der Addier-\n.naschine gemacht haben sollte, nur bewußt Über sie hinweggesehen haben könne.\n\n-6 -\n\nZu der Frage, ob sich der Angeklagte der ihm angesonnenen Rechtspflickt, die von der Firma OlEMB wesgeholte Maschine zurückzuverlangen oder wenigstens die\nGläubiger von dem Vorgang zu unterrichten, bewußt war,\nenthält das angefochtene Urteil keine Feststellung (vgl.\ndazu BGHSt 2, 150, 1555 3, 82, 895; BGH NIW 1953, 591\nNr. 14).\n\n3.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu klären haben, was der Angeklagte bei der Bestellung der neuen Maschifen mit der Firma O1 v<-\nzüglich der gebrauchten Addiermaschine im einzelnen abgesprochen hat. Wenn diese Firma die Maschine auch!ohne\nvorheriges Wissen und in Abwesenheit &s Beschwerdeführers abholen ließ, sa ist doch wenig wahrscheinlich, daß\ndies geschah, ohne daß die Hingabe der Maschine in Anrechnung auf den Kaufpreis vereinbart war. In diesem\nFalle läge die Annahme nahe, daß die Maschine im grundsätzlichen Einverständnis des Angeklagten abgeholt wurde.\nTräfe das zu, dann wäre die Zueignungshandlung im Sinne\ndes § 246 StGB schon in der Vereinbarung der verrechnungsweisen Hingabe der Addiermaschine und das Beiseiteschaffen im Sinne des § 137 SteB in der Abholung der Maschine\nmit Willen des Angeklagten zu sehen. Was dieses letzte\nVergehen betrifft, so wäre’ vor. einer erneuten Verurteilung auch klarsustellen, daß ‚der Gerichtsvollzieher bei\n\nder Vornahme der Pfändung ein Pfandsiegel angebracht\nund damit wirksam gepfändet hat ($, 808 Abs. 2 Satz 2\nZPO; vel. u. a. BGH 4 StR 937/51 vom 22, August 1952).\n\nDr. Geier Dr. Peetz Martin\n\nwillms Hühner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-20/1-str-596-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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