{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-01-20_1_StR_518_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-01-20","aktenzeichen":"1 StR 518/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nn a ne a a m m ba tn be a m be De An\n\nStGB 88 185, 18€\n\nBehauptet der Täter in bestimmter Form eine dem Beweise\nzugängliche Tatsache, so kann der Tatbestand des\n\n§ 186 StGB nicht deshalb entfallen, weil seine Äußerung\nzusätzlich aus dieser Behauptung abgeleitete ehrverletzende Werturteile enthält.\n\nStGB 8 1935 66 Art. 5\n\nEin Wahlkandidat muß es hinnehmen, daß ihn seine politischen Gegner im Wahlkampf charakterlicher Mängel\nbezichtiigen, wern er durch sein eigenes früheres Verhalten begründeten Anlaß zur Erhebung solcher Vorwürfe\ngegeben hat.","text_plain":"at\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nnn a ne a a m m ba tn be a m be De An\n\nStGB 88 185, 18€\n\nBehauptet der Täter in bestimmter Form eine dem Beweise\nzugängliche Tatsache, so kann der Tatbestand des\n\n§ 186 StGB nicht deshalb entfallen, weil seine Äußerung\nzusätzlich aus dieser Behauptung abgeleitete ehrverletzende Werturteile enthält.\n\nStGB 8 1935 66 Art. 5\n\nEin Wahlkandidat muß es hinnehmen, daß ihn seine politischen Gegner im Wahlkampf charakterlicher Mängel\nbezichtiigen, wern er durch sein eigenes früheres Verhalten begründeten Anlaß zur Erhebung solcher Vorwürfe\ngegeben hat.\n\nBGH, Urt. v. 20. Januar 1959 - 1 SER 518/58 - '\n\nIG Karlsruhe\n\n1_StR 518/58\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n‘, den Facharzt Dr. Wilhelm H\n, geboren am EEE 909 in\n\naus DEEEED\n2. den Rechtsanwalt Franz GC > zus ri:\n\ndort geboren am ED 1910,\nwegen Beleidigung\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Januar 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peeiz\nBurdesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willims\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GERED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter\nals Urkundäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen.das Urteil\ndes Landgerichts in Karlsruhe vom 8. Mai 1958 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels sowie die den Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatakasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nze\n\n.\n\nGründes\n\nmn in in u mn mein an\n\nGegenstand des Verfahrens ist ein Artikel, der anläßlich\ndes Bundestagswahlkampfes Ende August 1957 in der Zeitung\n\"Badenerland\" erschien und ehrverletzende Angriffe gegen\nden damaligen Bundestagskandidaten der Christlich Demokratischen Union (CDU) für den Wahlkreis Karlsruhe-Staät,\nStaatsrat Dr. WEB, enthielt. Verantwortlicher Redakteur\nder Zeitung war damals der Angeklagte CB als 1. Vorsitzender des Heiratbunder Die .V., dessen Organ die Zeitung ist. Der Artikel mit den beanstandeten Äußerungen ent.\nhielt eine Zuschrift des Angeklagten Dr. MW, der dem\nHeimetbund angehört-\n\nAuch Dr. WB wer ursprünglich Mitglied des Heimatbundes,\nAn den Auseinandersetzungen um die Bildung des Südweststaats,\ndie im Jahre 1951 ihren Höhepunkt erreichten und nit der\nVolksabstimmung über den Zusammenschluß der bis dahin bestehenden drei süäwestdeutschen Länder im November 1951 einen\nvorläufigen Abschluß fanden, beteiligte er sich als der Wortführer der Altbadenerbewegung in Nordbaden und verantwortlicher Redakteur der Zeitung \"Badenerland\". Als sich nach der\nBildung Ges Südweststaats die Arbeitsgemeinschaften der .'A}tbadener in Jord- und Südbaden zum Heimatbund zusammenschlossen,\nwurde er stellveriretender Vorsitzender der Vereinigung. Bei\nden für ihn els Kandidaten der CDU erfolgreichen Wahlen zur\nverfassunggebenden Landesversammlung im Jahre 1952 wie zum\nBundestag im Jahre 1953 setzte er sich weiterhin im Sinne\n\ndes Heimatbundes für die altbadischen Belange ein.\n\nDr. Vie änderte diese Haltung jedoch überraschend, als\n\nes im Herbst 1955 im Lande Baden-Württemberg zur Bildung\neiner neuen Regierung unter Beteiligung der CDV kam. Damals\ntrat er als Staaterat in die Landesregierung ein und verließ\n\n\\N\n\n[73\n\nden Heimatbund. Dieser aufsehenerregende Übertritt eines\n\nihrer führenden Mitglieder in das lager der Anhänger des\nSüdweststaats bedeutste für die altbedische Bewegung einen\nschweren Schlag und wurde dort als Verrat um einer politischen\nKarriere willer empfunden. Dabei nahm man es Dr. VB besonders übel, daß er noch kurze Zeit vorher auf einer Vorstandssitzung des Heimatbundes gegenüber anderslautenden Gerüchten seine Treue zur badischen Sache betont und die Möglichkeit eines Eintritts in die Iandesregierung von sich gewiesen hatte, obwohl er einen solchen Schritt bereits in Er-\n\nwägung 208.\n\nDer Heimatbund, der auf die Wahl von Bundestagsabgeorädneten\nseiner Richtung Wert legte, trat deshalb gegen Dr. WWW auf,\nals dieser bei den Bundestagswahlen des Jahres 1957 erneut im\nWahlkreis Karlsrune-Stadt für die CDJ kandidierte und empfahl\nden altbadisch gesinnten Wählern der CDU in Kerlisruhe, aus\nProtest gegen die Person Dr. WEM nur ihre Zweitstimme\nabzugeben.\n\nDie in der Zeitung \"Badenerland!\" veröffentlichte Zuschrift\ndes Angeklagsen Dr. Heiibwandte sich im Zusammenhang mit\ndieser Auseinandersetzung gegen einen Artikel der in Karlsruhe erscheinenden \"Badischen Volkszeitung\", der an den Ansriffen des Heimatbundes gegen Dr. WB Kritik geübt hatte.\nNiemand könne den Badenern, so hieß es in dieser Zuschrift,\nvor allem nicht einem badischen CDV-Wähler zumuten, einen\nMarn wie Dr. WB zu wählen, der seiner Heimat um rein\npersönlicher Interessen willen untreu geworden sei. Nachdem\nDr. WEB ein solch dickes Fell besitze und sich bei mehrmaligen Anlässen nicht vereit erklärt habe, sich auch aktiv\nfür die baldige Wiederherstellung des alten Landes Baden\noffen zu bekennen, sei es das gute Recht des Heimatbundes\ngewesen, etwas aggressivgegen ihn zu Felde zu ziehen, Wenn\nJemand einen zwiesvältigen Charskter besitze und das von ihm\n\nA --\n\nselbst erkannte und kämpfend vertretene gute Recht für einen\nStaawsratsposten preisgebe, müsse er von der Bühne des poiitischen und gesellschaftlichen Lebens für immer verschwinden,\nDas sei uralies Sittengesetz. Deswegen sei auch jede Gefühlsduselei für die sogenannten Staaisräte von Südweststaatsgnaden\nunangebracht.\n\nWegen dieser Veröffentlichung haben der Ministerpräsident\nvon Baden-Württemberg und Dr. WB Stirafantrag gestellt.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten, gegen die das. Hauptverfahren wegen Vergehen nach §§ 185, 186, 187 a, 73 StGB\neröffnet worden war, freigesprochen. Es hat das Vorliegen des\nTatpestands der üblen Nachrede überhaupt verneint und ein\nbeleidigendes Werturteil angenommen, das jedoch in Wahrung\nberechtigter Interessen abgegeben worden sei. Eine Überschreitung der durch § 193 SiGB gezogenen Grenzen sei nur\ndarin zu sehen, daß die Äußerung, Dr. WEB habe von der\nBühne des gesellschaftlichen Lebens zu verschwinden, So\nverstanden werden könne, daß damit nichi nur seine Stellung\nim öffentlichen Leben außerhalb seiner parteipolitischen\nFunktion, wie etwa eine maßgebliche Tätigkeit in sonstigen\nIrganisationen, sondern auch seine persönliche oder gar\nfamiliäre Sphäre gemeint sei. Den Angeklagten sei jedoch\nnicht nachzuweisen, daB sie die Möglichkeit dieser weiteren\nAusdeutung erkannt hätten.\n\nDie von Generalbundesanwalt veriretene Revision der Staatsanwaltschaft ersirebt die Aufhebung des Urteils und die\nZurückverweisung der Sache. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerde\n\nun iemien Tee atplen Fiat Yen m\n\nDie Aufklärungsrüge, die sich auf die Fesiptellung des landgerichts bezieht, Dr. WEB habe bereits zur Zeit der Vorstanässitzung des Heimatbundes am 23. September 1955 seinen\n\n.\n-5. ”\n;\n\nEintritt in die Landesregierung in Erwägung gezogen, ist unbegründet. Das Landgericht hat diese Feststellung u.a. aufgrund\nfolgender Tatsachen getroffen: Das erste Landesgesetz über die\nInstitukion von Staatsräten als Kabinettsmitgliedern erging\nbereits am 30. September 1953, also nur eine Woche nach der\nraglichen Vorstandssitzung. Der Vorschlag, diese Einrichtung\n\nin Anlehnung an ein badisches Vorbild zu schaffen und die Staatsräte den badischen Landesteilen zu entnehmen, ging von Dr.\nWORD selbst aus. Bei seiner Vernehmung als Zeuge gab Dr. We\n\nMB :n, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er am 23. September 1953 schon in einer Diskussion Über den Staatsratsposten\n\ngestanden habe, man könne dies aber annehmen. Bei dieser Beweislage, insbesondere mit Rücksicht auf die Einräumung des Verletzten selbst, brauchte sich das Landgericht nicht zur Erhebung weiterer Beweise zu diesem Punkt, etwa durch Vernehmung\n\nan der RKegieruingsbildung beteiligter Personen oder durch Beiziehung möglicherweise vorhandener Akten über die Vorbesprechungen zur Regierungsbildung, gedrängt zu sehen. Es konnte sich\ndarauf verlassen, daß die Staatsanwaltschaft, für die die Bedeutung dieses Punktes klar zu Tage liegen mußte, von sich aus\nweitere Beweisanerbieten machen werde, sofern sie das noch als\nsinnvoll ansah. Davon abgesehen hätte die Erhebung der jetzt\nvorgeschlagenen Beweise allenfalls ergeben können, daß es erst\nnach dem 23. Sepiember 1953 zu bestimmten Erörterungen über einen\nRegierungseiniritt Dr. Wi gekommen sei. De: Annahme, Dr.\nWB habe einen Regierungseintritt schon vorher innerlich in\nErwägung gezogen, könnte es nicht im Wege stehen. Nur dies hat\ndas Landgericht aber festgestellt,\n\nTT. Sachrügs\n\nnn\n\nAuch die Sachrüge ist im Ergebnis unbegründet.\n\nDie Revision beanstandet allerdings mit Recht, daß das landgericht die sinngemäß an zwei Stellen des Artikels gebrauchte\nÄußerung, Dr. Web habe die von ihm bis dahin vertretenen\n\nage -\n\nmr\n\nPR\nen .—— EEE WRTT -. en .\n\n— m ae Degree\n\n— He\n\nsun.\n\n.\n\n—memen\n\naltbadischen Ziele um des Staatsratspostens und damit um\n\nseiner politischen Karriere willen preisgegeben, nicht als\nBehauptung einer Tatsache im Sinne des $ i§ 6 StGB, sondern\n\nals Werturteil angesehen hat, das ausschließlich nach § 1§ 5 StGB zu beurteilen ist. Das Landgericht sucht dies damit zu\nbegründen, daß es sich um aus altbadischer Sicht gezogene\n\nund aus dem äußeren Sachverhalt abgeleitete Schlußfolgerungen\nbezüglich der Motive Dr. Wie handle und die Äußerungen\n\ndes Artikels nur die auf diesem Wege gewonnene Meinung des\nVerfassers wiedergeben sollten.Damit zeigt es jedoch nur auf,\n‘daß die Angeklagten aufgrund gewisser äußerer Tatsachen auf\neine damit verbundene Haltung Dr. Weib, also die innere\nTatsache, geschlossen haben, Dr. Werber habe diesen Schritt\n\num seines persönlichen Vorteils willen getan. Das ist der Weg,\nauf dem man allgemein zur Feststellung innerer Tatsachen gelangt\n(vgl. a6St 55, 129 /”1317 ). Bei der Beurteilung einer Äußerung\nals Behauptung einer inneren Tatsache oder eines bloßen Werturseils kommt es, sofern es sich wie hier um eine konkrete,\n\ndem Beweise zugängliche Tatsache handelt, grundsätzlich nicht\ndarauf an, wie der Äußernde zu seiner Meinung cder Überzeugung\ngelangt ist, sondern darauf, ob seine Äußerung die innere Tatsache so deutlich umschreibt, daß auch ein nicht unterrichteter\nDritter die Schlußfolgerupg mit vollziehen und die einer etwaigen\nWertung zugrundeliegende Tatsache erkennen kann, oder ob die\nÄußerung die Mitteilung solcher tatsächlicher Anhaltspunkte\nvermissen 138t und nicht erkennbar macht, auf welcher Tatsachengrundlage ein ausgesprochenes Werturteil beruht. So hat das\nLandgericht die ‚Wendung, \"Dr. WEB sei ein zwiespältiger\nCharakter\", mit Recht als ein beleidigendes Werturteil gewürdigt, obwohl, wie es feststellt, dieses Werturteil von den\nAngeklagten aus der Tatsache abgeleitet wurde, daß Dr. Werber\nseine altbadischen Freunde bei der Vorstandssitzung vom 23.\nSeptember 1953 hinters Licht geführt hatte; denn eben jener\ndem Werturteil zugrundeliegende tatsächliche Vorgang wird\nebensowenig wie die daraus gezogene Folgerung auf eine innere\nTatsache in dem Artikel selbst mitgeteilt. Degegen liegt es\n\ngeblich eigennützigen Beweggründen gerade umgekehrt. Hier\nwird die ehrenrührige Tatsache einschließlich der konkreten\nUmstände, aus denen der Briefschreiber sie ableitei, unmittelbar bezeichnet. Was sich daran an Wertung anschließt, baut\nauf dieser Tatsachenbehauptung auf.\n\n&\nbei der Behandlung des Frontwechsels Dr. WW aus an-\n\nEs ist deshalb auch unrichtig, wenn das Landgericht in einer\nHilfserwägung jedenfalls ein die Tatsachenbehauptung über-\n\n\" wiegendes Werturteil annimmt. Davon kann, wenn es’ sich um\neine in der beleidigenden Äußerung so bestimmt nach Art,\nZeit und Begleitumständen bezeichnete ehrenrührige innere\nTatsache handelt, nicht die Rede sein. Der Tatbestand des\n\n§ 1§ 6 StGB trifft nicht nur dann zu, wenn der Täter Sich\ndarauf beschränkt, die ehrenrührige Tatsache völlig kommentarlos zu behaupten, sondern selbetyerständlich auch dann, wenn\n. er sich zusätzlich ausdrücklich auch dazu ausläßt, in welcher\nWeise der Verletzte dadurch in der öffentlichen Meinung\nherabgewürdigt wird, wenn er also in seine Äußerung auch die\naus der ehrenrührigen Tatsache abgeleiteten Werturteile aufnimmt, Es kann nicht in der Hand des Täters liegen, die Anwendung des Tatbestandes der üplen Nachrede oder gar der\nVerleumdung einfach dadurch auszuschließen, daß er aus der\nehrenrührigen Tatsachenbehauptung entspringende Werturteile\nanfügt und damit aufs Ganze gesehen etwas noch Verwerflicheres\ntut. Nicht anders kann es sich verhalten, wenn im äußeren\nZusammenhang mit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung ehrverletzende YWerturteile ausgesprochen werden, die nicht oder nicht\nausschließlich aus dieser Tatpachenbehauptung ableitbar sind.\nHier wird dann Tateinheit zwischen Vergehen nach § 186 und\n\n§ 1§ 5 StGB vorliegen, (BEHSt 6, 159 /1617; ReBt 59, 414 /8177;\n65, 358), - |\n\n.\n\nI s .. ten RR\n\nZT RER ee ee | ln 7 22 nn [ rr\n.\n\n‚4\n\nu\n\n+\nNenn\n\nssvveor\n\n4\n\n— Bo.\n\nZu Unrecht beruft sich das Dandgericht auf Urteile des Bundesgerichtshofs, in denen gesagt wird, daß die Anwendung des § 1§ 6 StGB ausscheidet, wenn ausschließlich oder überwiegend ein\nWerturteil gegeben ist- (BGHSt 6, 159; BGH NIJW 55, 311). Diese\nRechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die mit\ndem vorliegenden nicht vergleichbar sind, in denen nämlich der\nTatsachenkern, der letzten Endes jedem Werturtieil zugrunde\nliegt, nur unbestimmt angedeutet oder einer bäweismäßigen Prüfung unzugänglich war oder der Täter ein für sich genommen unverfängliches Geschehen etwa aus einseitiger weltanschaulicher\nSicht einer ganz ungewöhnlichen und abwegigen Wertung unterzogen hatte, welche dann ihrerseits zur Grundlage von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen allgemeiner Art gemacht wurde\n(hierzu insbesondere BGH NIW 1955, 311).\n\nDas Jendgericht hat offenbar an ülese Rechtsprechung anknüpfen\nwollen, indem es zum Ausdruck brachte, die Angeklagten hätten\nSchlußfolgerungen aus \"altbadischer Sicht\" gezogen. Es liegt\nJeäoch auf der Hand, daß ein Bekenntnis zur altbadischen Sache .\nkeineswegs eine notwendige Voraussetzung für die behandelte\nSchlußfolgerung war, die ebensogut von jedem anderen, auch von\nGegnern dieser Bewegung, aus dem äußeren Verhalten Dr. Wu\ngezogen werden konnte. Schließlich hat sich die Strafkammer\nselbst diesen Schlußfolgerungen insoweit angeschlossen, als\nsie es als nicht unwahrscheinlich bezeichnet, daß Dr. vn»\nauf die Seite der Südweststaatanhänger um der Erreichung einer\nneuen politischen Plattform willen übergetreten sei.\n\nDas landgericht hätte also bei der rechtlichen Beurteilung des\nSachverhalts, da es die behauptete Tatsache nicht für erweislich wahr, sondern nur für wahrscheinlich hielt, im Hinblick\n‚auf diesen Teil der Äußerung vom Tatbestand des § 186 StEB und \"\nnur im übrigen (\"zwiespältiger Charakter\") vom Tatbestand des °\n§ 1§ 5 StGB ausgsnen müssen.\n\n. eR.\nLx2 5\n+09 %\n$\nR\nPa\n\n2. Für des abschließende Ergebnis begründet dieser Rechtsfehler h\njedoch keinen Unterschied, da der Rechtfertigungsgrund des i\n§§ 193 StGB auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen |\nund das Revisionsgericht bindenden Feststellungen in jedem\nFalle durchgreift. Die Strafkammer nimmt zutreffend an, daß die :\nAngeklagten in Wahrung berechiigter Interessen handelten, wenn\nsie im Wahlkampf gegen Dr. WEM auftraten, und daß sie - abgesehen von dem noch zu behandelnden Exzeß - dabei die Grenzen\ndes rechtiich Zulässigen nicht überschritten haben. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils kann hierin grundsätzlich\nbeigepflichtet werden. Sie sind, wie folgt, zu ergänzen:\n\nLP 2 72 2 2 203\n\nTREE 7\n\nDer Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB ist eine besondere Ausprägung des im Art. 5 des Grundgesetzes normierten Grundrechts\nder freien Meinungsäußerung, das — wie das Bundesverfassungsgericht es formuliert hat — für eine freiheitliche demokratische\nStaatsorduung schlechthin konstituierend ist, weil es erst die '\nständige geissige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen\nermöglicht, der das Lebenselement dieser Staatsordnung ist ‚\n(BrerfGE 5, 85 /205/; 7, 198 /208/). Dieser sachliche Gehalt j\ndes Grundrechts muß bei der Auslegung des § 193 StGB berück- E.\n|\n\n| nn...\n\nsichtigi werden und namentlich dann besonderes Gewicht gewinnen,\nwenn es um Auseinandersetzungen im politischen Tageskampf, ganz\nvorzüglich aber um den Austrag von Wahlkänmpfen geht, bei denen\nes darauf ankommt, daß sich die Entscheidung des Volkes auf- |\ngrund eines freien Wettbewerbs von Meinungen und Personen bil- j\n}\n\ns\n\ndet. Zu dem Wettbewerb der Personen, der sich am augenfälligsten bei Wahlen im Einerwahlkreis nach den Grundsätzen der\nMehrheitswahl sbspielt, gehört notwendig auch die Kritik an j\nder Person der Wahlkandidaten, die es sich gefallen lassen i\nmüssen, an ihrem früheren politischen Verhalten gemessen zu\nwerden. Es liegt im Sinne des Gemeinwohls, dem die freie Willensbildimg im demokrasischen Staat letzlich zu dienen hat, daß\nnach Köglichkeit solche Personen ais Repräsentanten des Volkes\ngewählt werden, die nach ihrem persönlichen Verhalten Gewähr\nfür eine gewisse Verläßlichkeit bieten und die im Sinne des\nöffentlichen Wohles von ihnen für richtig erkannten Ziele\nohne Rücksicht auf persönliche Vor- oder Nachteile zu ver-\n\nfolgen bereit sind. Daraus foigt, daß es auch möglich und\n\n1\n|\n{\n13\nLP\nrechtens sein muß. auf ein WVarhalten vnn Wahlkanrkinaten hin. da\n\n‚4\n\nzuweisen, das den Schluß erlaubt, es könnten ihnen möglicherweise solche wünschenswertsn Eigenschaften fehlen, und solche\nSchlußfolgerungen auszusprechen. Es liegt auf der Hand, daß\ndie freie Kritik in solcher Richtung gerade bei dem erhöhten\nStrafschutz, der den im politischen Leben stehenden Personen\ndurch $ i87 a StGB gewährt wird, praktisch ausgeschaltet werden würäe, wenn man die volle Erweislichkeit solcher innerer\nTatsachen verlangen wollte. Die um der Sache willen notwendige\nfreie Kritik kann vielmehr nur dann gewährleistet sein, wenn\ndie Grenze des Erlaubten jedenfalls die Fälle einschließt,\n\nvon denen gesagt werden kann, daß die betreffende Persönlichkeit\ndurch ihr eigenes Verhalten begründeten Anlaß zur Erhebung\nsolcher Vorwürfe gegeben hat.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts lagen diese Voraussetzungen vor. Tr. WEB vollzog seinen Übergang ins andere\nlager unter Umständen und Formen, die es wahrscheinlich machten,\ndaß er sich dabei von persönlichen Interessen leiten ließ.\"\nSeine ppiitischen Gegner durften also eine entsprechende\nSchlußfolgerung ziehen und zur Grundlage ihrer wertenden\n\nKritik machen.\n\nDem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Angeklagten hierbei — abgesehen von der einen schon bezeichneten Wendung — nicht in der Form beleidigend geworden sind. Sie haben\nnichis weiter getan und tun wollen, als die Dinge, die sie\n\naus guten Gründen und teilweise zutreffend für wahr hielten,\nbeim Namen zu nennen und in einer derben, volkstümlichen Weise\nzu kennzeichnen. Zu Unrecht vermißt die Revision in dieser\nHinsicht eine zusammenfassendse Gesamtwürdigung des Artikels.\nDas Landgericht mußte selbstverständlich die einzelnen Äußerungen, die für sich genommen für die Frage der Strafbarkeit von\nBedeutung sein konnten, besonders eingehend prüfen. Die Aus- '\nführungen in den Urteilsgründen zeigen aber auch, daß es sie -\naußerdem in ihrem Siunzusammenhang gedeutet und gewürdigt hat ,\nohne. dabei die Überzeugung gewonnen zu haben, daß die Angeklag-\n\n3.\n\nten über die Verfolgung ihres politischen Anliegens hinaus\neine persönliche Kränkung beabsichtigten.\n\n.\n®\n\nDie Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten hätten\nmöglicherweise nicht erkannt, daß die Wendung, Dr. Wie\nhabe von der Bühne des gesellschaftlichen Lebens für immer\nzu verschwinden, auch auf die persönliche und familiäre\nSphäre des Verletzten bezogen werden könne, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nHinsichtlich der Rechtsmittelkosten erscheint es angemessen,\nvon der Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu\nmachen und die Staatskasse auch mit den insoweit erwachsenen\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten zu belasten.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Marvin\n\nwillns Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-20/1-str-518-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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