{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-01-15_1_StR_615_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-01-15","aktenzeichen":"1 StR 615/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"(\n\n1 8tR_ 615/58\n\n2309 026 :\nIr Namen des Volkes\n\n. In der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl Theodor G > sus OEEEEEEEEEENEND\ndori geboren am EEE 19:2:\n\nweser. Unzuckt mit Kindern u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Feetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Mertin _\nBundesrichter Dr. willms\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJusrtizangestellter\nats Urkundsbsauter der Genchäftsstelle,\nTür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 28. Mai 1958\nwird verworfen. j\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.2.-\n\nGründe;\n\n— |\n\nDie Jugenischutzkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in Tateinheit mit Verführung zu gleichgeschlschtlicher Unzuchi und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.\nSeine Revision ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n.\n\nl. Die Revision behauptet, der Grundsatz sei verletzt, daß\n\nim Zweifel zugunsten des Angsklagten entschieden werden müsse.\nSie meint, das Landgericht habe nur eine hohe Wahrscheinlichkeit\nfestgestellt, daß die Verletzungen des Manfred Durchholz durch\ndas Einführen eines erregten männlichen Gliedes entstanden sind.\nDas Urteil ist jedoch so zu verstehen: Nach dem Gutachten des\nsachverständigen Zeugen Dr.med. Berkes besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Verletzungen durch das Einführen\neines männlichen Gliedes entstanden sind; andrerseits ist es\nsicher, daß die Verletzungen nicht auf Radfahren, Würmer oder\nzZinwirken mit einen Finger zurückzuführen sind; auf Grund dieses\nSQutachtens in Verbindung mit der glaubwürdigen Aussage des\nZeugen Jürgen WW; nach der der Angeklagte sein erregtee\nGlied in den After des Manfred DEEEED schot, ist die Jugendschutzkemmer überzeugt, daß der Angeklagte dem Manfrei END\nbei dem Afterverkehr die Verletzungen beigebracht hat. Das ergibt sich einwsndfrei aus der Sachdärstellung und der Beweiswürdigung.\n\n2. Der Angeklagte ist am 3. September an blutenden Hämorrhoiden\n\nerkrankt. Er behauptete in der Verhandlung, noch längere Zeit\ndansch \"verpflastert\" gewesen zu sein; er wollte damit die Unglavbwürdigkeit der jugendlichen Zeugen Jürgen WEB una\nkanfred DD dartun, üa diese nichts von Pflastern an\nseinem, des Angeklagten, Körper berichiet hätten. Hingegen\nbekundeie die Ärztin Dr.med. PB; daß üer Angeklagte nach dem\n\nft\n\nDEE Zr 7 325 wer, OLE oz PA ZART re tr u Wr Serien\n. . . T.\n\n-3-\n\n11. September 1956 keinen Verband mehr getragen habe. Die Jugendschutzkanzer erklärt es deshslb für sehr wohl möglich, daß er\n\nzur Tatzeit — September 15956 - keinen Verbard trug. Die Reviion findet hierin einen Denkfehler, weil nicht festgestellt\n\nsci, daß eick der Vorfall nach dem 11. September 1956 abgespielt habe. Einen solchen enthielte das Urteil aber nur dann,\n\nwesn die Jugendschutzkaumer angenommen hätte, die Tat falle\n\nin die Zeit vom 1. bis zum Il. September 1956. Das ist nicht\n\ndr Fell.\n\n3. Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht,\nGaß die Jugendschutzkammer keinen Augenschein von der Wohnung\ndes Angeklagten eingenommen hat. Sie meint, dies sei notwenig\ngewesen. um feststellen zu können, ob Jürgen VegiEn die Örtlichkeit richtig schildere. Der Angriff geht fehl. Das Landgericht hat mehrere Zeugen vernommen, die die Wohnung des Angeklagten kennen. Offenbar auf Grund dieser Aussagen ist es zu\ndem Ergebais gelangt, daß Jürgen We die Wohnung des Angeklugten richtig beschrieb. Es lag deshalb kein Anlaß vor, von\nAnts wegen eine Orisbesichtigung vorzunehmen.\n\nder Angeklagte ist überdies ausweislich der Sitzungsniederschrift nach der Vernehmung des sürgen Wilb zgefrasi worden,\nob er etwas zu erklären habe. Sofern dieser Zeuge die Wohnung\nnicht richtig beschrieben hätte, lag für den Angeklagten nichts’\ntwäher, ale dies geltenä zu machen und auf die Zinnahme des „ugensche\\ns zı äringen. Wenn er schwieg, 80 konnte das Gericht dies\nnicht ahders denn als Bestätigung der Aussage des Jürgen Wie»\neurfässen, zumal er dessen Bekundungen, soweit sie nicht die\nWohnung betrafen, in vollem Umfange entgegentrat.\n\n4. Die Revision beanstendet, die Jugendschutzkammer habe\nbei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Jürgen We nicht\nbericksichtigt, daß der Angeklagte nach der Aussage des\nMantred DEE in der Hauptverhandlung den Afterverkehr\n\nnumpy san\n\n0\nST u Segen\n\nm,\n\nnicht mit diesem Jungen, sondern mit Jürgen Wi» vorgenommen\nhabe. Indessen setzt sich das Urteil (GA Bl. 7) hisrmit ausdrüöcklich auseinander.\n\nWas die Revision weiter gegen die Glaubwürdigkeit des\nJürgen Walther vorbringt,. richtet sich nur gegen die einwandfreie Beweiswürdigung des Leundgerichts.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht 18Bt das angefochtene\nUrteil weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen\nIrrtum zum Nschteil des Angeklagten erkennen.\n\nEines Eingehens auf die vonder Revision nicht näher ausgeführie Sachrüge bedarf es nur zum Tatbestandsmerkmal der\nVerführung, weil es die Feststellungen des Landgerichts als\nmöglick erscheinen lassen, daß der Angeklagte den Manfred DEEEEE>\nsclon vor dem jetzt abgeurteilten Geschehen zur gleichgeschlechtlichen Uazucht mißbraucht und dadurch in dem Jungen eine gewisse Bereitschaft zu weiterem Unzuchtstreiben hervorgerufen\ntet. Indes hat Ger Tatrichter ausdrücklich festgestellt. daß\nMantred es (zunächst) ablehnte, \"os bei sich machen zu lassen\",\n3ei dsr rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer aus, nach\ndem gesamten Geschehensablauf, insbesondere dem den Mißbrauchten .\nvorher gemachten Gelägeschenk und deren jugendlichen Alter,\nkörns nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte auf deren\nWillen eingewirkt hat, um sie zu der von ihm beabsichtigten\ngleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt zu machen, daß er somit\ndie Jungen verführt hab;. sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen\n\nzu lassen. Diese Darlegungen zeigen, daß das Landgericht\n“as Tatbestandsmarkmel der Verführung nicht verkannt hat.\n\nDr.\n\nGeier\n\nMarsin\n\nDr. Pestz\n\nwillns\n\nBundesrichter Mantel ist\nerkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu\nunterschreiben.\n\nDr. Geier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-15/1-str-615-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-15/1-str-615-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:21.393012+00:00"}}