{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-01-15_1_StR_417_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-01-15","aktenzeichen":"1 StR 417/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2508 1C0 2\n\ni_SiR 417/59,\n\n— 0m mem\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Rechtsanwalt Dr. Christian W En Tamm‘\nGEM, zeboren am EEE 1910 in M\n\nwegen versuchter Nötigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\ncm 10. Ncrember 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatsprösident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peeiz\nBundesrichter Wemer\nBundesrichter Dr. Wilims\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEND\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJussizangestellier ED\nels Urkundsbeamter der Geschäftssteile,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Koblenz vom 15. Januar 1959\nwird verworfen»\n\nEr hat äie Kosten des Rechtsmittels zu Tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[%y}\n\nGründes\n\n—— | 1m\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen rersuchter\nNetigung zu 300--- DM Geldstrafe verurteilt, Seine Rerisicn\nist unbegründet:\n\n1. Sie wendet sich zu Unrecht dagegen, daß die Siraftkammer sein Verhalien als rechtswidrig angesehen hst. Sein\nAuftraggeber, der Landwirt WEB, hatte nach der zutieffenden Annahme des Landgerichts zwar einen Schadensersatzanspruch gegen Nikolaus Ge, der Welsch Wechselakzepte in\nder volien Höhe des Kaufpreises für einen Diesel-Schlepper\nabgelistet hatte, obwohl der Kaufpreis bereits größtenteils\nbeglichen war. Auch gegen Frau CB. äie Inhaterin der\nFirma, 3 ‚, richtete sich sein Anspruch, soweit sie\nals Verkäuferin zunächst das Kaufgeld und späier durch ihren\nEhemann nochmals Wechsel erhalten hatte. Dagegen stend WER,\nwie des Lanägericht im Ergebnis zutreffend ausführt, Keine\n\nAllerdings hatte sich dieser gegenüber der International\nEEE Con pany, em Lieferwerk, an das die Firns Sn\ndie Wechsel des WEB weitergab, für die Verbindlichkeiten\nder Firma SED aus anderen Unredlichkeiten seines Sohnes\nNikolaus selbstschulänerisch verbürgt. Er fand sich auch \"grundsätzlich bereit\", die Schuld des Aufttraggeners des Angeklagten bei der Lieferfirma zu übernehmen und \"auch in diesem\nFalle für seinen Sohn finanziell einzustehen\". Daraus erwuchs WED ;jeäoch, entgegen der Ansicht der Revision, kein\nForderungsrecht gegen Heinrich GEW: Dabei kann dahinstehen,\nob die Begründung, die Gas Landgericht für diesen Standpunkt\nanführt, den Angriffen der Revision standhieltie: daß in der\nErklärung des Vaters G@WED mangels eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses (RGZ 90, 415, 418; BGHZ $,\n385, 397) weäer eine Schuldmit)übernahme noch eine formgül-\n\nwa,\n\nWB war nach den Feststellungen überhaupt noch keine bindende\n\ntige Bürgschafi (§ 76€ BGB) liege.Immerhin hatte Heinrich\nCE an Stelle der Firma SEE die Bezirksvertretung\ndes Lieferwerks in Landmaschinenhandel übertragen erhalten,\nDeshalb konnte ihn - unabhängig davon, daß er von seinem\nSohn die strafrechtlichen Folgen der Betrugsanzeige des Angeklagten abzuwenden wünschte - an der Übernahme der Schuld\ndes WEB gegenüber dem Werk sachlich gelegen sein; denn durch\neine Leisiung an das Werk hätte er insoweit zugleich die Schula\nseines ”>ohnes und der Firna SD zn VE zetilz:. durch\neine solche Wiedergutmachung des Schadens aber, den sein Schn\n(unter der Firma SB) durch Unredlichkeiien angerichieip\nhatte, möglicherweise Störungen des nunmehr von ihm verüretenen Landmaschinenhandels beseitigt und die Entwicklung\ndieses Geschäfts günstig beeinflußt. Dann ließe sich auch\n\ndie Rechtsansicht der Strafkammer nicht halten, seine Erkl3-\nrung sei kein Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB). Selbst als\nBürgschaft (dazu RGZ 51, 120, 123 und 90, 415, 4185 RG cW 1393,\n24 Nr. 42; RG Warn 1339, 148) wäre sie dann formlos güliig\n\n(§ 350 HGB) - es sei denn, dassHeinrich GEB Minäerkaufmann\nwar (§ 351 HGB). Entgegen der Keinung der Revision ist das\nrechtlich möglich § 1 Abs. 2 Nr. 7, §§ 4, 84 HGB), tatsächlich auch wahrscheinlich, da er von Beruf Schmiedemeister :\nist, die Handelsvertretung demzufolge nur nebenher ausüben » 2\nkann; die Stirafkammer ha; das aber nicht festgestellt.\n\nIndessen kann dies alles auf sich beruhen. Heinrich Ce»\n\nVerpflichtung eingegangen. Eine solche kann nicht schon in\nseiner allgemeinen Bereitschaft gefunden werden, für die Verbindlichkeiten seines Sohnes im Falle WEB einzutreiei. Wie\ndie Revision selbst ausführt, hätte eine bindende Erklärung\ndes Vaters vielmehr die gültige Feststellung der Höhe der\nForderungen vorausgesetzt, die das Werk en WB und Gieser\ndemgemäß an Nikolaus Geisen und die Firne Sci hate:\n\nı\n\nDiese Feststellung war den Beteiligten nicht möglich. Daran\nsind ihre Vergleichsverhandlungen und deshalb offenbar auch\nder besprochene, also nicht vertraglich abgesprochene, Verkauf eines Ackerwagens an WiMB durch CB (Vater) schiießlich gescheitert. Hatte WWW aber keine rechtlich begründete Forderung gegen diesen, so durfte der Angeklagte sie ihm\nnicht dadurch zu verschaffen suchen, daß er Gm (Vater,\ndrohte, er werde sonst für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens gegen dessen Sohn sorgen. Möglicherweise hätte es\nsich nicht beanstanden lassen, wenn er Heinrich GB zu einer\nletzten, endgültigen Erklärung über seine Bereitschaft zur\nSchuldübernahme aufgefordert und daran den Hinweis geknüpft\nhätte, daß er nur bei einer solchen Bereiterklärung die Einstellung des Strafverfahrens gegen Nikolaus CB anregen\nkönne (vgl. § 153 Abs. 2 StPO und Nr. 75 Abs. 5 Richtl.![.d.\nStrafverf.)_ &Ür handelte aber anstößig, als er den Yater vor\ndie Wahl stellte, entweder die Schuldübernahme verbindlich zuzusagen oder einer ungünstigen Einflußnahme auf das Zrmiitlungsverfahren gegen den Sohn gewärtig zu sein. Denn da über\ndie Höhe der Forderung seines Auftraggebers keine Kıarbheit\nbestand, mutete er Hetireich Ge die Übernahme einer Verbindlichkeit zu, deren wirtschaftliche Tragweite dieser nicht\nermessen konnte. Der Anspruch war auch nicht einmal in seinen\nrechtlichen Bestande unbezweifelt; gerade deshalb hatte Heinrich GB es abgelehnt, ihn zu erfüllen. Der Angeklagte hat\nsich auch nicht etwa damit begnügt anzukündigen, er werde dem\nErnittlungsverfahren gegen Nikolaus GEB den gesetzlich bestimmten Lauf lassen, sondern angedroht, er werde ihm durch\nZuführung neuer beiastender Tatsachen eine für den Beschulaigten ungünstige Wendung zu geben wissen. Dieses Verhalien\nües Beschwerdsführers war, wie das Landgericht mit Recht annimmt, um so verwerflicher, als die Androhung auch die/Anzeige\nanderer Beirügereien des Sohnes umschloß, die zwer in Ehnli-\n\nUrteil einwandfrei Testgestellt. Er rechnete mindesivens mii\n\ncher Weise begangen waren, aber in keinem inneren ZUsamnen.\nhang mit dem Falle WEB standen. Der Beschwerdeführer hs;\nmithin rechiswidrig gehandelt [} 240 Abs. 2 StGB; BGEHST 5,\n254).\n\nSein Verkalten erfüllt den Tatpesiand des § 240 Abs. 1\nund 3 StGB. Der Bedrohte kann das Strafrerfahren gegen einen\nnahen Angehörigen als ein eigenes Übel empfinden 'vel. RıSi\n17. 82). Die Drohung des Angeklagten blieb erfolglos; Heinrich\nCE gab die geforderte Verpflichtungserklärung nichi at,\nVorsatz und Unrechtspewußtsein des Beschwerdeführers sind im > f\\\n\nder Möglichkeit, daß er \"den Rahmen des Zulässigen überschriit\nDas genügt 'BGHSt 4, 1, 4 und IM ür. 6 zu § 59 StGB), Ob die\nStrafkammer zutreffend ausgeschlossen hat, daß er in der Ansicht handelte, seinen Auftraggeber unrechtmäßig zu bereichem\n(§ 253 Abs. 1 StGB), braucht nicht entschieden zu werden. ınsoweit ist er nicht beschwert.\n\n2. Ebenfalls fehl geht der weitere Einwand der Rerisicn, | '\ndaß der Angeklagte nach § 46 Nr. 2 S3GB straflos bleiben müsse\nAllerdings nimmt das Urteil zur Anwendbarkeit dieser Yorschri\nnicht ausdrücklich Stellung. Sein Inhalt schließt sie jedcch\n\naus B f |\n\nDer Beschwerdeführer wollte durch die Drohung Heinrich\nGEB zwingen, bei ihm \"zur Abrechnung des Verhältnisses\nWeg - SCHNEE - ED\" vorzusprechen una die Schuld\nseines Auftraggebers an das Lieferwerk zu übernehmen. Taisächlich erschien Heinrich GEB, noch bevor er den Drehbrief erhalten hatte, bei dem Angeklagten \"zwecks Hegulierung\n‚der Angelegenheit\". Er tat dies jedoch aus freien Stücken,\nauf Anregung des Lieferwerks. Das kommt dem Angeklagien nichv\nim Sinne des § 46 Nr. 2 StGB zuguie (BGH MDR 1953, 722). Der\nBeschwerdeführer rückte auch weder in der anschließenden Be-\n\n|\n\nPN\n\n‚ Landgepscht hätte weitere Aufklärung wehaffen sollen \\BEHSt 2,\n\n+4\n\nsprechung noch in der Folgezeit von dem Inhslt des Drehhriefes ab- Insbescndere rief er diesen nichı bei der Posi zurück.\nDemnach hieli er nach der Überzeugung der Strafkammer sowohl\ndie Besprechung als auch, nachdem sie ohne abschließendes Ergebnis verlaufen war, die späteren Verhandlungen miv Heirrich\nCB unver dem Druck seiner Drohung.\n\nBei äieser Sachlage wäre auch die Verfahrensrüge unbegründet, das Landgericht habe den Inhalt jener Besprechung\nnicht ausreichend aufgeklärt. Sie ist aber überhaupi unzulässig, weil sie die Seweismittel nicht angibt, durch die das\n\na\n\n168).\n\nHeinrich GW ließ sich, wie schon unter 1.) angedeutet, schließlich nicki zur Schuldübernahme bewegen. Es gelang\ndeu Angeklagten nicht, die Höhe der Forderung seines Auftraggebers, insbesondere die Berechtigung gewisser Kostenansäüze,\neinwandfrei nachzuweisen. Der von ihm erstrebie endgültige\nErfolg blieb danach zwar aus, jedoch ohne sein Zuiun. Der Be-\n\nschwerdeführer ginge indes nur dann straffrei aus, wenn er den\n\nErfolg durch eigene Tätigkeit abgewendet hätte.\n\nDR 9 2 u \\ - u .. nu\n\nat\n\n1\n\nDemnach muß sein hechtismitiel verworfen werden.\n\nDr. Geier Dr.Peetz\n\nWillms Hübner\n\nLI 77 77 s—.. 4 DR 77° Tac2 20 22 .. . P} Fu 5 „6\n\n“am. . - cas - . - ..\n\nWerner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-15/1-str-417-59","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-15/1-str-417-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:21.370081+00:00"}}