{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-01-15_1_StR_211_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-01-15","aktenzeichen":"1 StR 211/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A\n1_StR 211/59 . 2315 068\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Kazinierz WB zus DD N! zehoren\nam ED 1925 in ze (WE , zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. U.\n\nhat der ı. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n2, Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten’ wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1959, soweit er\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist,\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den'Angeklagten wegen schweren\nDiebstehls im Rückfall und wegen Volltrunkenheit zu einer\nGesanmtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilb.\n\nDie Revision des Angeklagten, die er auf die Verurteilung\nwegen schweren Diebstahls beschränkt hat, ist begründet.\n\nNach den Feststellungen stieg der Angeklagte in der Nacht\nvom 8, zum 9. März 1958 über die Einfriedung des zum Amtsgerichtsgebäude in Bensheim gehörenden Gartens und nahm aus\ndem unverschlossenen Hühnerstall eines dJustizwachtmeisters\nein Huhn an sich. Er wollte entdeckt werden, um seine &inlieferung in das Gefängnis zu erreichen. Deswegen hielt er\nsich \"noch einige Zeit in der Nähe des Tatortes auf, ließ\njedoch, als sich nichts ereignete und er offenbar auch nicht\nbeobachtet worden war, das Huhn wieder laufen\".\n\nDie bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen,\ndaß äer Angeklagte sich das Huhn rechtswidrig zueignen wollte.\nBei der rechtlichen Würdisung ist allerdings ausgeführt, der\nAngeklagte habe das Huhn \"in der Absicht weggenomnen, es sich\nzuzueignen\", Hierin liegt offensichtlich keine ergänzende\nFeststellung zum Sachverhalt; es handelt sich vielmehr nur\num eine formelhafte Wiedergabe der Gesetzesmerkmale. Der bisher festgestellte Sachverhalt steht der Annahme entgegen,\nder Angeklagte habe das Huhn dem eigenen Vermögen einverleiben wollen, worin das Wesen der Zueignung besteht (RGSt 61,\n228, 232 2)o\n\n- 3.\n\nDie Verurteilung ist daher aufzuheben, Da nicht auszuschließen ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung andere\nFeststellungen getroffen werden, ist die Sache insoweit\nan das Landgericht zurückzuverweisen. Solite eine Zueignungsabsicht nicht festgestellt werden können, so wäre zu prüfen,\nob der Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs verfolgt werden\nkann. Die Akten ergeben nicht, ob und bejahendenfalls wann\nder zur Stellung des Strafantrags Berechtigte von dem Eindringen in den Garten und der Person des Täters Kenntnis\nerhalten hat.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nMartin willns","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-15/1-str-211-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-15/1-str-211-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:21.352955+00:00"}}