{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-01-15_1_StR_191_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-16","aktenzeichen":"1 StR 191/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"m\n\n“ .\n\n2 n\n\nINazt\n;\n\nWe Yächschiägewerks JE 2\n\nAmtliche sammlungs ja\n\n2310 004\n\nStGB § 239\n\nEine im Rahmen der Familienpflege notwendig werdende\nzeitweilige Einschließung eines Geisteskranken kann\nals Selbsthilfemaßnahme ohne Anrufung des Gerichts\nzulässig sein.\n\nBGH, Urt. v. 16. Juni 1959 — 1 StR 191/59 1G Memmingen\n\nv\n\nInKhamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Heizungsmonteur Otto S aus Sc\nLandkreis ge geboren am 1918 in\n\n2.) die Hausfrau Anna Maria _S eb. I\naus $ Landkreis , geboren am REED\n19:8 in S\n\nwegen Freiheitsberaubung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom ıi5. Juni 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatsrräsident Dr. Geier\nals Versitzender,\n\nBundesrichter Dr. Feetz\nRundesrichter Mantel '\nBundesrictrter Martin\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals beisitzende Richter,\n\nÜbers;eatsanwalt beim Bundesgerichtsho? 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nSustizangertellter\nais Urkunds»eamier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom 15. Januar 1959 dahin geändert, daß Gie Staatskasse auch die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt.\n\nDie Xosten der Revisionen einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer werden der Staatskasse\nauferlegt ‘\n\n6}\n\nVan Rechts wegen\n\n2\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von dem\nVorwurf? freigesprochen, sich durch zweijährige Einsperrung ihrer betagten Mutter (und Schwiegermutter),\nder Witwe Ottilie Sb: der gemeinschaftlichen\nschweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB\nschuldig gemacht zu haben.\n\nNach den Feststellungen leidet Frau SED\nan einer paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie.\nVon Wahnvorsteilungen befallen, glaubt sie, vom\nTeufel und anderen bösen. Geistern bedrängt sowie\nvon ihren Angehörigen vergiftet zu werden. In die- .\nsem Zustand lief sie vor ihrer den Angeklagten zur\nLast gelegten Einschließdung wiederholt in halbbekleidetem Zustand von Zuhause weg und begab sich\nzum Pfarrer oder zum Kinderheim von Senden, das sie\nfür ein Krankenhaus hielt, um dort \"Zuflucht zu\nsuchen\". Die Angeklagten mußten jeweils im Ort nach\nihr forschen und sie in die Wohnung zurückschaffen.\nZu Hause pflegte Frau SGB zun Schutz gegen\ndie bösen Geister ihr Zimmer so stark mit Weih- und\nanderem Wasser zu besprengen, daß der Fußboden ihres\n\n.Yohnraums \"durchfeuchiet\" wurde. Um diesen Irrungen\nihrer Mutter vorzubeugen, gingen die Angeklagten seit\n1957 dazu über, sie während ihrer krankheitsbedingten\nErregungszustände in ihrem im ersten Stock des Hauses\ngelegenen Wohn- und Schlafraum einzuschließen, indem\nsie die innere Klinke der Zimmertür und den Vierkantschlüssel zum Öffnen der Balkontüre.des im übrigen\n\nfensteriosen Ziinmers entfernten. Die einzelnen Einschlie3ungen dauerten jeweils. drei bis vier Tage;\nihre Gesamtdauer belief sich im Monat auf etwa zwei\n\na 3n\n\nWochen. Während der Einschließung durftic Frau Sg»\n«ED nach Klopfen das Zimmer zur Verrichsung ihrer\nBedürfnisse verlassen.\n\nDas Landgericht hat die Einschließung als\nfortigesetzte Freiheitsberaubung im Sinne des § 239\nAbs, 1 StGB angesehen, jedoch nicht \"mit einer zur\nVerurteilurg ausreichenden Sicherheit! für erwiesen\nerachtet, daß sich die Angeklagten der Widerrechtlichkeit ihrer Handlungsweise bewußt waren oder -\nschuldhaft nicht bewußt waren. Es hat sie deshalb\nnicht - wie von diesen begehrt - wegen erwiesener\nUnschuld, sondern nur mangels Beweises freigesprochen und ihnen den ürsatz der notwendigen Auslagen\nverweigert.\n\nGegen den letzten Ausspruch wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung\ndes § 467 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO. Sie hat, wenn\nauch aus anderen als den in der Rechtsmittelschrift\nangeführter Gründen, Erfolg.\n\n1.;Das Landgericht ist bei der rechtlichen\nWürdigung davon ausgegangen, daß die Freiheit der\nPerson unverletzlich ist und daß Eingriffe in dieses\nRechtsgut nur auf Grund Gesetzes zulässig sind (£ri.\n2 Satz 2 und 3, 104 Abs. 1 GG). Dieser Grundrechtssatz regelt jedoch, unbeschadet des in ihm enthaltenen allgemeinen Bekenntnisses zur persönlichen\nFreiheit, das Verhältnis der Einzelperson zur öffent-.\nlichen Gewalt, nicht das der Einzelpersonen untereinander, Das ergibt sich aus der gesc:ichtlichen Entwicklung der Grundrechte, ihrer Einordnung in das Grund-\n\ngesetz und aus Art. 104 GG, der sich nur mit polizseilichen Festnahmen und anderen behörälichen\nFreihei isentziehungen und -beschränkungen befaßt\n(vgl. BGHZ 17, 198, 112 ff).\n\nAus diesem Grund gehen der Hinweis des Landgerichis auf die gesetzlichen Voraussetzungen der\nzwangsweisen Anstaltsunterbringung verwahrungsbedürftiger Geisteskranker und die daran geknüpfte\nFoigerung fenl, daß auch die Angeklagten ihre Mutter nicht ohne vorherige, auf ein Gesetz gestützte\nrichterliche Anordnung hätten einschließen dürfen.\nÜberäies gibt es in Deutschland keine ausdrücklichen\ngesetzlichen Vorschriften darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Einzelpersonen einander einsperren dürfen; die Erlaubtheit oder Unerlaubtheit\neiner salchen Maßnahme bestimmt sich ausschließlich nach strafrechtlichen Grundsätzen (§ 239 StGB).\nEs ist deher nicht ersichtlich, inwiefern der\n\"Verwahrungsrichter\" den Angeklagten hätte helfen\nund sie ermächtigen können, Trau SED zwangsweise\nzu Hause festzuhalten, Er hätte \"nur! deren Verwahrung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Nervenklinik oäer sonstigen Anstalt beschließen können\n(vgl. Bayer. Gesetz über die Verwahrung geisteskranker, gsistesschwacher, rauschgift-- oder alko-\n\nholsüchtiger >ersonen vom 30. April 1952 -GVBl.\nS. 165 f). Daß aber diese Maßnahme für Frau SD\nGE ein geringeres Übel gewesen wäre und deren\npersönliche Freiheit weniger beeinträchtigt hätte\nals die zeitweise Einschließung Zuhause, nimmt\ndas Jardgericht selbst nicht an.\n\n5.\n\n2.) Andererseits ist dem Landgericht darin beizupflichten. daß ein bloßes Verwandtschafts- oder\nSchwägerschaftsverhältnis noch nicht zur Einschklie-\n\nBung einer verwahrungsmedürftigen Person berechtigt\n\nund daß der übliche, vom Gesetz vorgesehene Weg der\n\nist, eine Vormundschaft einzuleiten und sich der Zustimmung des Vormunds zur Verwahrung des Mündels zu versichern (vgl. §§ 1896, 1897, 1800, 1631 Abs. 1 BGB, sowie\nBGHZ ;7, <08, 111 £). Dabei darf freilich nicht übersehen werden, daß sich gerade Verwandte wegen ihrer\npluts- und gefühlsmäßigen Bindungen zu der betroffenen Person manchmal sehr schwer zu einem Antrag auf\nEntmündung entschließen, weil deren Anordnung nicht\nselten als persönliche Zurücksetzung oder Entehrung\nempfunden wird. Das gilt in besonderem Maße, wenn\n\nes sich - wie hier - um die eigene Mutter handelt.\n\nDer vorliegende Fall erhält indes sein Gepräge\ndurch besondere Gustände, die zur Prüfung zwingen,\nob äie Einsverrung der Frau SW nicht ausnannsweise ohne Bestellung und Mitwirkung eines Vormunds\nrechtens war. Sie sind folgende: Trau Sandherr war\nvon den Angeklagten in ihre Wohnung aufgenommen worden,\nnachdem sie im Jahre 954 einen Schlaganfall erlitten\nhatte und nicht mehr sich selbst überlassen bleiben\nkonnte. Die Beschwerdeführer hatten es Gamit übernommen, Frau SB: pflegen und zu betreuen,\nwodurch es dieser erspart blieb, ein Krankenhaus oder\nAltersheim aufzusuchen - falls man sie als sog. Pflegefall Gort überkaupt aufgenommen hätte. Bis zum\nJahre 1957 scheint die Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beschränkt worden zu sein; denn im Urteil\nist festgestellt, daß die Angeklagten ihre Hutter\nerst seit etwa zwei Jahren (von der Hauptverhanälung\nsurückgerechnet) eingesperrt haben, Auch während die-\n\n‘\n\nser zwei Jahre war Frau SW richt ununterbrochen eingeschlossen, sondern in Abständen von\njeweils einigen Tagen, im Monat insgesamt etwa zwei\nWochen. Anlaß zur Einsperrung war die periodische\nZunakme ihres krankheitsbedingten Erregungszustandes,\nZweck der Einsperrung, Frau SEE = veelaufen\nund am \"Wasserpanischen\" zu hindern. Die Einschlie-Bung wurde in der Weise durchgeführt, daß der Kranken\ndas beliebige erlassen des von ihr bewohnten Zimmers\nunmöglich gemacht wurde. Zur Verrichtung ihrer\n\"Bedürfnisse!\" durfte sie das Zimmer auch während der\nEinsperrung verlassen. Bisweilen scheint Frau Se\nGB nur nachts eingeschlossen worden zu sein, wie\nsich daraus ergibt, daß sie -— nach den unwiderlegten Angaben der Angeklagten - gelegentlich die\n\ninnere Türklinke selbst herausreichte, wenn die Angeklagten deren wegnahme \"am Abend\" vergessen hatten\n(UA 8. 5). Daß die Einschließungen länger als bis\nzum Abklingen der Erregungszustände dauerten oder\nFrau Sp Yährenä dieser Zeiten nicht ordnungsgemäß versorgi wurde, konnte nicht festgestellt werden. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, daß\nFrau SE keine Besuche empfangen und nicht wenigstens auf äiese Weise die Verbindung mit der Außenwelt aufrechterhalten durfte,\n\nDie aufgezählten Besonderheiten kennzeichnen\ndie Einschließungen der Frau SEE verizger als\nEingriffe in die »ersönliche Freiheit denn:als Aicie. familiärer Fürsorge. Sie waren durch die Erregungszustände der Xranken bedingte Pflegemaßnahmen, die nur\ndann entbehrlich gewesen wären, wenn Frau Su\nständig beaufsichtigt worden wäre. Dazu aber waren\ndie Angeklagten ersichilich.nicht imstande, Otto SEP\n\n\"\nf\n\nherr nicht, weil er in Arbeit stand, Frau Sn\nnicht, weil sie den Haushalt versorgen mußte. An der\ndamit gegebenen Notwendigkeit wie auch an der Zweckmäßigkeit der zeitweiligen Einschließungen der Kranken auf ihrem Zimmer zweifelt auch das Landgericht\nnicht. Gleichwohl hält es den äußeren Tatbestand der\nwiderrechtlichen Freiheitsberaubung deshalb für verwirklicht, weil die Beschwerdeführer es versäumt haben, den Weg formaler Legalisierung ihres Vorgehens\n\nzu beschreiten, Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Eine Familiengemeinschaft, die es im Bewußtsein ihrer sittlichen Hilfspflicht übernommen hat, eine\nnahe Verwandte während schwerer Krankheit zu betreuen,\nist auch okne behördliche Billigung befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die durch den jeweiligen Krankheitszustand der Pflegebedürftigen geboten unä die geeignet\nsind, diese vor Schaden zu bewahren. Tas muß besonders\ndann geiten, wenn die pflegebedürftige Person - wie hier -\nan einer Geisteskrankheit leidet und zu gewissen Zeiten\nnicht mehr Rerrin ihrer Sinne und Entschlüsse ist, mag\nsie in diesem Zustand auch nur sich selbst, nicht\nandere geiährden. Die Angeklagten durften äaher die\nBewegungsfreiheit ihrer Mutter in einer dem jeweiligen\nKrankheitszustand und den häuslichen Gegebenheiten angepaßten Weise einschränken, ohne zuvor die Zustimmung\ndes Vormundschaftsrichters oder eines von diesem bestellten Vormunds einzuholen. Anders entscheiden, hieße\ndie familiäre Selbsthilfe, auf die auch die moderne\nGesellschaft nicht verzichten kann, staatlicher Kontrolle\nund Reglementierung unterwerfen und sie damit ihres\nsittlichen Eigenwerts berauben. Das widerspräche unserer\nheutigen Rechtsauffassung vom Verhältnis der Familiengemeinschaft zur staatlichen Gemeinschaft und von der\n\nSubsidiarität staatlichen Eingreifens in Angelegenheiten der Familie.\n\nDaß das Vorgehen der Angeklagten sich nicht\nmehr in dem voraufgezeigten Rahmen bewest‘ hätte\nund deshalb rechtlich zu mißbilligen wäre, wenn\nFrau Sandherr länger als jeweils (erkennbar) notwendig eingesperrt oder während der Einschließungen\nnicht ordentlich versorgt worden wäre, braucht nicht\nbesonders ausgeführt zu werden, weil die Strafkammer\nderartige Mißbräuche nicht feststellen konnte. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall u. &.\nvon dem in RGSt 62, 160 entschiedenen Sachverhalt.\n\nDas Landgericht hätte demnach die Angeklagten nicht (nur) mangels Beweises, sondern aus Rechtsgründen und damit wegen erwiesener Unschuld freisprechen sollen, onne daß es noch der Prüfung bedurfte,\nob die Beschwerdeführer erwiesenermaßen oder nur unwiderlegbar in entschuläbarem Ver tsirrtum gehandel; haben. Hierzu sei lediglich'bemerkt, daß die\nErwägung der Strafkammer, die Angeklagten hätten durch\ndie Anklageerhebung gewarnt sein müssen, im Hinblick\nauf das vorstehend zum äußeren Tatbestanä des § 239 StGB\nAusgeführte neben der Sache liegt. Im übrigen kann\nauf sich beruhen, ob die im Urteil für das Fortbestehen eines begründeten Verdachts hinsichtlich der\nVorwerfbarkeit des Verbotsirrtums angeführten Gründe\nrechtlich bedenkenfrei sind; insbesondere, ob das\nLandgericht der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten Otto SEE ausreichenäes Gewicht beigelegt\nhat, er habe von einem Inspektor des Amtsgerichts\nWeißenhorn au? die Frage, wie er sich (nach der\nAnklegeerhebung) gegenüber seiner Mutter verhalten\n\nsolle, die nichtssagende Auskunft erhalten hai,\nderartige Fälle seien im Gesetz nicht geregelt.\n\n3. } Die Strafkammer hätte die Angeklagten\nauch noch sus einem weiteren Rechtsgrund freisprechen müssen. Sie hat ein Handeln der Beschwerdeführer im Notstand des § 54 StGB oder im übergesetzlichen Notstand mit der Begründung verneint,\ndaß ein Notstand nur dann vorgelegen hätte, wenn\ntdie Geisteskrankheit\" der Frau ED und ihr Bestreben, aus der Wohnung wegzulaufen und sich selbst\nzu gefährden, soplötzlich aufgetreten wären, daß\nden Angeklagten die Anrufung des Richters nicht möglich gewesen wäre; davon könne aber nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer und bei der\nlangen Dauer der Winschließung keine Rede sein. Hierbei unterliegt das Landgericht einem Denkfehler.\n\nWaren die Voraussetzungen des Notstands der\neinen oder anderen Art gegeben, so durften die Angeklagten die zu seiner Abwendung erforderlichen\nMaßnahmen ohne vorherige Anrufung des Richters ergreifen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß\ndie Angeklagten mit der Wiederholung der Gefahrlage\nrechnen mußten und rechneten; denn jeder einzelne\nNotstandsfall ist hinsichtlich der zulässigen Abwehrmaßnahmen aus sick heraus zu beurteilen. Die Voraussicht einer künftigen Gefahr macht die zu ihrer Abwendung an sich erlaubte Selbsthilfe nicht rechtswidrig. Das ist bei der Kotwehr allgemein anerkannt;\nder Angegriffene darf sich wehren, so oft er angegrifTen wird, mögen sich die Angriffe auch voraussehbar wiederholen und die Anrufung des Gerichts\nmöglich sein,\n\nHinzu konnt, daß die der Mutter der Angeklagten\nbeim jeweiligen Einsetzen eines Schubs drohende Gefahr nicht schon durch die Anrufung des Richters,\nsondern erst durch eine von diesem angeordnete Maßnahme behchben worden wäre. Diese hätte nur darin bestehen können, daß nach Bestellung eines Vormunds\ndie Unterbringung der Frau SEE in einer Heiloder Pflegeanstalt veranlaßt oder - als das geringere\nÜbel „. ihre zeitweilige Einschließung durch die Angeklagten genilligt worden wäre. Die Anrufung des Richters hätte also die von der Strafkammer mißbilligte\nEinsperrung der Frau SW nicht überflüssig gemacht. Das Versäumnis der Angeklagten bestand demnach, wie schon in anderem Zusammenhang hervorgehoben, nur darin, daß sie die gebotene Maßnahme ohne\nEinschaltung des Richters getroffen haben. Das aber\nist gerzde ein Kennzeichen des Notstandes: ’\n\nDaß Frau SB während ihrer Erregungszustände einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war, die sie aus eigenem Vermögen\nnicht abwenden konnte, ist nach den im angefochtenen Urteil enthaltenen Peststellungen nicht zweifelhaft, davon geht auch das landgericht aus. Im übrigen befanden sich die Angeklagten persönlich in\neiner Zwangslage insofern, ais sie auf Grund der\nÜbernahme der Personensorge für ihre Mutter dafür\nverantwortlich waren, daß diese nicht durch unbeaufsichtigtes Betreten der Straße einem Verkehrsunfall oder sonstigen Unglück zum Opfer fiel,\n\n4.} Aus dem Gesagten ergibt sich, daß nach\n§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO der Staatskasse\nauch die den Angeklagten im Verfahren erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen aufzuerlegen gewesen wären.\n\nDer Senat hat diese Entscheidung in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und den\nKostenausspruch des angefochtenen Urteils geändert.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nMartin wil1ms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-16/1-str-191-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1800","ref_norm":"1800","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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