{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-01-14_1_StR_239_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-01-14","aktenzeichen":"1 StR 239/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2309013 7\n\n1 StR_2\n\n||\n\nAO\n\n/\n\n\\61)\nho\n\nTnaNamen Ges Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Kaufmann und Texiilt iker Rudolf S aus\ngeboren am 1894 in StB, Kreis\n\nwegen einfachen Bankrotts u.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30, Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Weier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nais Vertreter der Bundesanwsltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Rudolf SED\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg. Fü\n\nvom 14. Januar 1959 im Ausspruch über das Berufsverbot mit den Feststellungen hierzu aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- DD m\n\nGründesz\n\nnenn we zwar wen men an ze ame\n\nT. Unordentliche Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO).\n\nDer Angeklagte, über dessen Vermögen das Konkursverfahren\nam 14. Sepiember 1954 eröffnet wurde, verbuchte Darlehen, die\nihm ein Freund im Gesamtbetrage von 32.000.-: DM aus nicht\nversieuerten Einnahmen gewährte, anstatt auf dessen Namen\nauf anderen Darlehenskonten. Ferner buchte er Wechseltauschgeschäfte als Warenverkäufe und verschleierte beides durch\nerdachte Belege.\n\nHierin findet die Strafkammer den Tatbestand des § 240\nAbs. A Nr. 3 KO. Das ist im £rgebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nWie das Landgericht zutreffend annimmt, gehört zur ordnungsmäßigen Buchführung nicht nur das Zahlenwerk, der Vortrag der Einnahme- und Ausgabeposten sowie die rechnerische\nÜbersicht darüber, sondern auch die richtige Angabe der zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle (§ 162 Abs. 2 AbgC). Sonst\nwerden aus den Büchern nicht, wie es § 38 HGB vorschreibt,\ndie \"Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens\" ersichtlich.\nDaher ist die Buchführung auch dann unordentlich, wenn sie\nden Vermögenssiand zwar rechnerisch richtig wiedergibt, aber\ndie Vermögenslage im einzelnen durch falsche Angaben über den\nGläubiger (RG JW 1928, 814 Nr. 365 RG GA 59, 124 = DJZ 1911,\n819) oder über die Art der Geschäfte (BGH 4 StR 603/54 vom\n7. Juli 1955 S. 18, 20 f) unzutreffend darstellt und dies\ndurch falsche Belege verschleiert (BGH 4 StR 494/55 vom\n26. Januar 1956 bei Herlan GA 1956, 348).\n\nBeizupflichten ist der Strafkammer auch darin, daß die\nBuchführung eines Kaufmanns nicht ordnungsmäßig ist, wenn sie\n\nnicht jederzeit Aufschluß über seine Vermögenslage gibt.\nStrafbar ist die unordentsliche Buckführung jedoch nur dann,\nwenn sie den Überblick über den Vermögensstand nicht bloß\n\n- wie das Landgericht genügen zu lassen scheint, möglicherweise in einem gedachten Falle z.B. des plötzlichen Todes\nsondern wenn sie den Überblick wirklich und gerade im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung vereitelt oder wesentlich erschwert (RGSt 29, 222, 225). Mängel,\ndie vorher beseitigt werden, kommen daher für § 240 Abs. 1\n\nNr. 3 KO im allgemeinen nicht in Betracht - es sei denn, daß\nsie in der bezeichneten Weise bei Zahlungseinstellung oder\nKonkurseröffnung noch fortwirkten (RGSt 39, 165, 1675 RG DJZ\n1930, 564; RG JW 1907, 417 Nr. 84 und 85; vgl. schon RG Rspr.\n3, 190). Diese Voraussetzung trifft hier zu.Auf den Darlehensfalschbuchungen beruht nach den Urteilsfeststellungen die Bilanz für das Geschäftsjahr 1953, dieäer Konkursverwalter\nnachträglich erstellen mußte, Die larenverkäufe hatte der\nAngeklagie zwar zurückgebucht, jedoch als sogenannte \"Retouren\",\nalso wiederum in unwahrer Weise. Mithin wurde die Verschleierung der Wechseltauschgeschäfte. dadurch nicht behoben, sondern\nverstärkt.\n\nDer Angeklagte kannte seine gesetzliche Pflicht, Handelsbücher zu führen; er war sich bewußt, daß sie infolge der erwähnten Mängel keinen Überblick über seinen Vermögensstand\nboten. Demgemäß hat ihn die Strafkammer mit Recht eines Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO schuldig gesprochen.\n\nII. Unterlassene Bilanzziehung (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO).\n\nlo Im ordnungsmäßigen Geschäftsgang hätte der Beschweraeführer bei einem jährlichen Umsatz von 500.000.-- bis\n500.000.-—- DM die Jahresbilanz nach Auffassung des Landgerichts,\n\ndas hierbei dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, jeweils binnen drei Monaten aufstellen müssen (§ 39 Abs. 2\nHGB). Der Angeklagte hat diese Zeit für die Jahre 1950 bis\n1952 -— teilweise erheblich - überschritten; für das Geschäftsjahr 1953 zog er überhaupt keine Bilanz. er kannte\nseine Verpflichtung, die Bilanz binnen einer dem ordnungsmäßigen Veschäftsgang angemessenen Zeit zu erstellen. Wie die\nStrafkammer -- augenscheinlich auf Grund seiner jahrzehntelangen Erfshrung als selbständiger Kaufmann - feststellt,\nwar er sich auch bewußt, daß dafür bei dem Umfang seines\nGeschäfts ein Zeitraum von höchstens drei Monaten angemessen war. Er wollte aber seine Vermögenslage möglichst lange\nim Unklaren halten. Danach beschwert er sich zu Unrecht\ndarüber, daß die Strafkammer ihm sein Verhalten als vorsätzlich ausgelegt hat.\n\n2. Unbegründet ist auch die Beanstandung der Revision,\ndaß die Strafkammer kein einheitliches fortgesetztes, sondern\nvier selbständige Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO angenommen hai. Daß der Angeklagte seinen Vermögensstand \"möglichst lange Zeit unklar lassen\" wollte, kann nur auf das\njeweilige Geschäftsjahr bezogen werden; denn tatsächlich hat\ner alljährlich, ausgenommen nur das letzie Jahr vor Konkurseröffnung, die Bilonz erstellt. Für einen Gesamtvorsatz fehlt\nes daher schen deswegen an der Grundlage. Die absicht, den\nKonkurs möglichst lange hintanzuhalten, enthält keinen solchen Vorsatz (BGHSt 1, 313, 315). Erst recht kommt keine\nHandlungseinheit nach Art derjenigen mehrerer Einzelverstöße\ngegen die Buchführungspfliicht oder mehrerer Einzelakte übermäßigen Aufwands in Betracht (BGHSt 3, 23, 26 und 4 StR 193/55\nvom 1. März 19556 bei Herlan GA 1956, 348).\n\n3. Auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Vergehen\nder unordentlichen Buchführung und der unterlassenen Bilanz-\n\nziehung ist aus kechtsgründen nicht zu beanstanden. Keineswegs sind diese beiden Vergehen unselbständige Begehungsformen einer einheitlichen Straftat, des einfachen Bankrotts.\nSie enthalten vielmehr selbständige Straftatbestände (BGHSt\n1, 186, 190 und 4 StR 193/55 vom 1. März 1956). Zwischen ihnen\nkann zwar Fortsetzungszusammenhang bestehen (BGH JZ 1954, 56),\nentgegen der Ansicht der Revision jedoch keine Tateinheit\n(BGH 1 StR 625/53 vom 12. März 1954 bei Herlan GA 1954, 312\nund 2 StR 43/58 vom 26. Februar 1958).\n\nDie Frage des Fortsetzungszusamnenhangs zwischen den\nVergehen gegen § 240 „bs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 KO hat die Strafkammer nicht geprüft. Das ist hier rechtlich nicht zu beanstanden, wird' auch von der Revision nicht eigens gerügt. Die\nfalsche Verbuchung der Wechseltauschgeschäfte fällt erst in\ndas Jahr 1954; insoweit ist der Angeklagte keines Vergehens\nder unterlassenen Bilanzziehung schuldig. Die Verbuchung der\nDarlehen auf einen anderen als den wahren Gläubiger berührt\nim allgemeinen weder das Zahlenwerk noch den sonstigen Inhalt einer Bilanz, die Vermögen und Schulden nur zusammenfaßt\nund nicht nach Einzelposten nachzuweisen pflegt. Daß es hier\n(in der zeitlich allein in Betracht kommenden) Bilanz für das\nJahr 1952 anders gewesen wäre, dafür besteht kein Anhalt.\n\nIIT. Fortgesetzter Betrug,\n\n.1. Die Strafkammer hat mit Recht den Tatbestand des § 263\nStGB darin gefunden, daß der Beschwerdeführer verschiedenen\nBanken, mit denen er in Geschäftsverbindung stand, Gefälligkeitswechsel als Warenwechsel zum Diskont gab und sich den\nGegenwert ungedeckter Schecks bar auszahlen ließ. Die Revi-\n'sion rügt insoweit auch nur; daß das Landgericht die Einlassung des Angeklagten für unbeachtlich erklärt, es habe sich\n\nana\n\nÄ\n\nin dem Einzelfalı OB (richtig: in den Einzelfällen\nDEE une CE) Aurchweg um \"Prolongationen ordnungsgemäß ausgestellter Warenwechsel\" gehandelt. Diese Beanstandung ist an sich begründet. In der Tat kann die Diskontierung eines Warenverlängerungswechsels insoweit regelmäßig\nnicht anders angeseken werden als die Diskontierung des ursprünglichen Stückes selbst. Dennoch bleibt ..die Rüge ohne\nErfolg, weil das Landgericht der Verurteilung in beiden\nEinzelfällen nur solche Wechsel zugrundegelegt hat, die es\neinwandfrei als reine Finanzierungswechsel feststellen konnte\n\n(UA 22, 24).\n\n2. Es stellt auch keine Tateinheit zwischen den Vergehen\ndes Beirugs und der unordentlichen Buchführung her, daß der\nAngeklagte die Wechselgeschäfte mit DB in seinen Büchern\nals Warengeschäfte eintrug, um den Banken echte Grundgeschäfte vorzuiäuschen. Tateinheit ist nicht schon gegeben, wenn\neine Straftat die andere vorbereiten oder sonst ermöglichen\nsoll. Vielmehr ist dafür erforderlich, daß diejenige Handlung,\ndie einen strafbaren Tatbestand verwirklicht, wenigstens in\neinem Stück zugleich einen anderen Straftatbestand erfüllt\n(BGH IM Nr. 8 zu § 177 StGB). Daran fehlt es hier. Der Angeklagte hat die Bücher den Banken nicht vorgelegt. Jedenfalls\nist das nicht fesigestellt, von der Revision auch nicht einmal behauptet.\n\nIV. Schwere, Unterschlagungs\n\nDI 2-1-0-rT\n\nDer Angeklagte hatte seiner Bank zur Sicherung eines\nLombaräkredits Stoffe übereignet. Obwohl er den Kredit noch\nnicht vollständig zurückgezahlt hatte, übereignete er die\nStoffe nochmals eingt. anderen Gläubiger, übergab sie ihm auch\nzum Teil; zum anderen. Teil ließ er sie für ihn \"ausrüsten\",\n\nin diesem Sachverhalt sieht das Landgericht die Unterschlagung anvertrauter Sachen. Darin tritt kein Rechtsirrtum\nzutage. Die Bank hatte die Stoffe dem Beschwerdeführer leihweise belassen und ihn verpflichtet, sie getrennt von anderen\nBeständen zu lagern und als ihr Eigentum zu kennzeichnen.\nDas genügt Tür: das Merkmal des Anvertrautseins im Sinne des\n§ 246 StGB (RGRecht 1928, 1432). Soweit dieser Rechtsstandpunkt '\nzu der Folge führt, daß die nochmalige Übereignung einer bereits anderweit sicherungsübereigneten Sache — wenigstens für\ndie Regel - als schwere Unterschlagung strafbar ist (vgl.\ndazu BGHSt 1, 262), kann dieses Ergebnis keineswegs als unerwünscht, geschweige denn (wie die Revision meint) als unhaltbar angesehen werden, Der Gläubiger aus einem Sicherungsübereignungsvertraß ist in weitem Umfange und mehr als andere\nGläubiger von der Vertragstreue des Schuldners abhängig.\n£r muß gewöhnlich seine Sicherungen in der Hand des Schuldners belassen, ihm also notgedrungen vertrauen. Er verdient\ndaher nicht minder erhöhten Rechtsschutz als jener, der aus\ngänzlich freien Stücken seine Sache einem anderen anvertraut:\n\n%\n,\n\ni\n\nwu\n\nv. 'Strafausspruch.\n\n1. Die’ Konkurseröffnung ist kein Tatbestandsmerkmal\ndes § 240 KO, sondern eine Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt\n1, 186, 190 ff; RGSt 66, 269). Daher enthalten Bankrotthandlungen nicht schon begrifflich den Vorwurf des \"Manipulierens\nbis zum Zusammenbruch\". Übrigens bezieht sich diese Urteilswendung eher auf die Betrugstat -dls auf die Konkursvergehen.\n\nDie Abschreckung anderer von der Begehung gleichartiger\nStraftaten ist ein anerkannter Zweck staatlichen Strafens.\n\n2, Nur im Ausspruch über das Berufsverbot ist das Urteil\nrechtlich zu beanstanden. Diese Maßnahme enthält einen tiefen\n\n‚101.\n\nEingriff in die wirtschaftlichen Verhältnisse jedes, den\n\nsie trifft. Die Lebensgrundlage des Angeklagten, eines\n65jährigen Mannes, kann sie geradezu vernichten. Das Landgericht meinte dennoch sie mit der Lrwägung rechtfertigen\n\nzu können, daß der Beschwerdeführer jahrelang eine Gefahr\nfür jeden Geschäftspartner bildete und diese Gefährdung der\nAllgemeinheit 'ungesichts der in der Hauptverhandlung zutage\ngetretenen Umstände\" auch noch nach Verbüßung der Strafe\nfortbestehen werde. Welche Umstände diese Besorgnis begründen,\nführt die Strafkammer indes nicht an. Der Senat kann daher\nnicht prüfen, ob sie von rechtlich zutreffenden Überlegungen\nausging. Da der Angeklagte sich ein Leben lang straffrei\ngeführt hat und ihn bei seinem vorgerückten Alter, wie das\nLandgericht ausdrücklich feststellt, schon die Strafe schwer\ntrifft, hätte es näherer Darlegung bedurft, daß (und warum)\ner sich trotzdem durch sie von gleichartigem Verhalten zum\nSchaden der Allgemeinheit nicht abhalten lassen werde.\n\nDas Berufsverbot ist neben einer Gesamtstrafe nur zulässig, wenn wenigstens eine Einzelstrafe die Dreimonatsgrenze des § 42 1 StGB erreicht (BGHSt 4, 258). Das trifft\n\nhier sowohl bei der unordentlichen Buchführung wie bei der\nBetrugstat zu. Bei der Ermessensfrage, für welche Dauer das\nBerufsverbot zu verhängen ist, darf der Tatrichter auch\nsolche Einzelstrafen (und ihre Anzahl) berücksichtigen, die\ndie Dreimonatsgrenze des § 42 1 StGB nicht erreichen.\n\nDr.Geier Dr.Peetz Martin\n‘ Willms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-14/1-str-239-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-14/1-str-239-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.632130+00:00"}}