{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-01-13_1_StR_575_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-01-13","aktenzeichen":"1 StR 575/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Gaumen.\n\ni_StR 515/58 | | | 2509 027\n\nIm Namen des Volkes\n\n«\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Walter DEEp zu: 7 u , :\ndort geboren am EEE ' 933 ;\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der !. Strafssnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Januar 1959, an der teilgenommen h aben:\n\nSenatepräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nf\nBundesrichter Dr.. Peetz |\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin '\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals beisitzende Richter, t\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nalas Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, f\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten MMWvwirä das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 2. Juni 1958, soweit es ihn betrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ED regen esfährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\nDie Freisprechung des Mitangeklagten sp ist rechtskräftig\ngeworden. '\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten DE, mit dem er die\nVerletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 53 StGB\nrügt, ist begründet.\n\n. Die $trafkammer hat die Ursache und den Verlauf der tätlichen Auseinendersetzung zwischen dem Verletzten Bregp und dem\nAngeklagten PO hicht eindeutig klären können. Sie hält seine\nEinlassung, er sei von Br@® angegriffen worden und habe,\nals er den Stich mit dem Messer führte, weitere Angriffe befürchtet, für nicht widerlegt. Der Tatrichter ist daher davon\nausgegangen, daß sich der Beschweräeführer, als er Breßp nit\ndem Messer verletzte, in einer Notwehrlage befand. Das ist\nrechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer ist jedoch der Auffassung, der Angeklagte könne nicht freigesprochen werden, da er\ndie gegen den Angriff des Verletzten Bra erforderliche Verteidigung erheblich überschritten habe. Die Begründung hierfür\nist zu beanstanden. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte, nachdem ihm Bref& die ersten Schläge versetzt hatte,\nvon der Gastwirtschaft, vor der die Ausseinandersetzung stattfand, weglief, daß-er bei der Flucht stürzte, daß er, als er\nsich erhob, von Brugg einen Faustschlag erhielt, und daß\nBraB wieder in Angriffsabsicht ‚auf ihn zuging. Die Strafkammer\nist der Ansicht, der Angeklagte habe sich gegen diesen Angriff\nanders als mit einen Messer \"verteidigen können. Es sei ihm,\nso führt sie aus, \"zusumutent gewanen, \"gen weiteren nach\nseiner Einlassung unmittelbar bevorstehenden Schlägen dadurch\n\naus dem Wege zu gehen, daß er statt von der Gastwirtschaft,\n\nin der sich eine große Zahl von Personen aufhielt, wegzulaufen,\nsich in diese zu begeben und seinen in dem Flur der Gaststätte\nwartenden Preunä I] zu rufen\", Hierin liegt ein Denkfehler. Man kann dem Angeklagten daraus keinen Vorwurf machen,\ndaß er nach den ersten Schlägen weglief, um weiteren Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen. Nachdem er gestürzt war,\nkann nan ihm daraus keinen Vorwurf machen, daß er vorher\n\nnicht einen anderen Fluchtweg eingeschlagen hat.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, ea liege eine Überschreitung der Notwehr vor, beruht demnach auf einem Rechtsirrtum, der zur Aufhebung des Urteils führt.\n\nFalls die Strafkammer in der neuen Verhandlung wieder\n\nzu. der Überzeugung einer Notwehrüberschreitung kommen sollte,\nwird sie erneut zu prüfen haben, ob der Angeklagte in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung\nhinausgegangen ist. Sie wird dabei auch zu dem Vorbringen in\nder Revisionsschrift Stellung zu nehmen haben, der Beschwerdeführer habe polizeiliche Hilfe gegen weitere von ihm befürchtete\nAngriffe von Seiten des Verletzten oder seiner Anhänger herbeiholen wollen. Das Landgericht wird auch aufzuklären haben '- das\nist auch für die Frage einer Notwehrüberschreitung wesentlich -;\n\n...—,.n\n\nNo ur ns\n6... 8, » ’ . ” ..\neny Nav ar nn. . r , RS\n\nFi . .\n\nv\n\nob der Verletzte etwa wiederholt in Schlägereien verwickelt\nund was dem Angeklagten hierüber bekannt war.\n\nDr. Geier . Dr. Peetz Mantel\n\nMartin wilins","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-13/1-str-575-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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