{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-01-07_1_StR_594_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-01-07","aktenzeichen":"1 StR 594/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N“\ncr\n\ny\n\n_ 594.758 69 022\n\nIon\n15\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Siadtbaurat Wendelin PO zus Name\nER, zeboren ar EEE ' 905 in A\n\nwegen fahrlässiger Brandstiftung\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshols in der\n\"Sitzung vom 7. Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrishter Dr, Heimana-Trosien\nBundesrichter Dr, Willms\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichishol\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustwizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom iT. Juli i958, soweit\ner verurvieili ist, aufgehoben.\n\nDer Angeklagie wird auf Kosten der Staatskasse\nfreigesprochen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrünes\n\nDe ZT\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fahrlässiger Brandstiftung\nzu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat, wie die Revisionsbegründung ergib, die Entscheidung nur insoweit angefoch.en, als\ner verurteilt worden ist. Er rügl die Verletzung von\nVerlahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nDie Revision ist begründet.\n\nAllerdings geht die Rüge, das Landgericht habe\n§ 333 Wr. 7 StPO verletzt, fehl. Das Urteil enthält\nEicscheidungsgründe; sie entsprechen den Vorschriften\ndes § 76” StPO, Soweit der Beschwerdeführer aus der\nmündlichen Urteilsbegründung Folgerungen Zieht, kann er\ndamiö nich; gehört werden. Für das Revisionsgericht sind\nallein die schriftlichen Urteilsgründe maßgebend\n'Rosı 4, 3825 BGHSt 2, 63, 66).\n\nDagegen greift die Sachrüge durch.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte als Leiter\ndes Stadsbauamts Neu-Ulm für die Feuerbeschau in dieser\nStadt mitvsrantwortlich. Eine Verleizung der ihn obliegenden Pflichten kann Tür den Ausbruch des Brandes in dem\nAnvesen VWBstraße 10 nur vom November 1954 an als ursäch’ich angesehen werden, weil das den Brand verursachende\nRauchabzugsrohr erst damals angebracht wurde. Der Brand eni-\n\n-\n«\n\nBan\n\nstard am 2. Februar 1956. Es ist nicht dargeian, daß\n\neine Feuerbeschau, die nach der bayerischen Verorduvng\nvom 9. Dezember 1936 (Bay BS. I 348) in jedem zweiten\nJahr während der Heizperiode vorgenommen werden muß, .\n\nin dem genannten Anwesen noch vor dem 2. Februar 1956\nhätte durchgeführt werden können. Dem Stadibauamt muß\n\nin Anbetracht der Größe der Stadt ein gewisser Zeilraum\nfür die Durchführung der Feuerbeschau an sämtlichen\nHäusern zugehiliigt werden. Es muß ihm auch die Reihenfolge der zu besichtigenden Stadtteile überlassen bleiben.\nSelbsi wenn der Angeklagte die Vorschriften genau beachtet\nhätte, könnte daher nicht ausgeschlossen werden, daß die\nÜberprüfung der in Frage stehenden Ofenrghranlage erst\nnach dem 2. Februar 1956 vorgenommen worden wäre und\ndeshalb den Brand nicht hätte verhindern können. Ein\nNachweis dafür, daß der Erfolg hätte abgewendet werden\nkönnen, wenn der Angeklagte innerhalb der ihm durch die\nVerordr..ng vom 9. Dezember 1936 eingeräumten Frist tätig\ngeworden wäre, ist nicht zu erbringen.\n\nDa die Feststellungen erschöpfend sind und sonsch\nauszuschließen ist, daß in einer neuen Haupiverhandlung\nsich das Ergebnis der Beweisauinahme ändern könnte, kann\nder Senat von sich aus auf Freisvrechung erkennen.\n\n.\n\nu per ne,\n\nine vw\n\nDue © 2 2.200 we. ®\n\nnn.\n\nnn\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu\nsragen ı§ 467 Abs. i StPO). Ihr auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, wie er beantragt hat,\nbesteht nach Sachlage kein Anlaß (§ 467 Abs. 2 S. 2 StPO\n\n[in Verbindung mit § 2 Abs, 1 UHaftEntsche).\n\nDr. Geier Mantel Martin\n\nHeimann-Trosien wililms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-07/1-str-594-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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