{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-01-07_1_StR_570_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-01-07","aktenzeichen":"1 StR 570/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2309 023\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsteller Kar ra 6 ‚ obne festen\n“ohnsitz, geboren am 1919 in ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Untreue U.4\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr.Willus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n>\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Eilwangen/Jagst vom 4. Juni 1958\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Vergehens nach § 10 Abs. 1\nNr. 2 des Opiumgesetzes entfällt,\n\n2, aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Falle Nr. 27 des\nBröffnungsbeschlusses wogen cinco Vergehens\n\ndes Betruges in Tateinheit mit einem Ver--\ngehen der unbefugten Titelführung verurteilt\nworden ist, in vollem Umfange mit den Feststellungen, außerdem\n\n%) im Ausspruch über die (Gesamtstrafe, den Ehrverlust und die Anordnung der Sicherungsverwahrung unter Aufrechterhaltung der Fesistel-\n\nlungen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer _\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nües Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Nechts wegen\n\n.\n\n- 3.\n\ngründe:\n\nya wm mn nur zer Sn wenn ar ur\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verge.--\nhens der Untreue, sechs Verbrechen des Diebstahls im Rückfall, elf Vergehen den Betrugs und zweier Vergehen des versuchten Betrugs je in Tateinheit mit einem Vergehen der un..\nbefugten Titelführung, wegen eines weiteren Betrugs und\neines versuchten Betrugs sowie eines fortgesetzten Vergehens der Urkundenfälsckung in Tateinkeit mit einem fortgesetzien Vergehen nach §§ 1, 3, 4, 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2\ndes Opiumgesetzes als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nzu einer Gesanutstrafe von vier Jahren Zuchthaus und 50,-- DM\nGeldstrafe verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet\nund dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerde,\n\n1) Die Rüge der nicht vorschrifimäßigen Besetzung des\nGerichts (§ 338 Ziff. 1 StPO) ist, soweit sie nicht in der\nVerhandlung zurückgenommen wurde, unbegründet. Was die Revision hierzu vorbringt, beruht zum Teil auf unzutreffenden\nBehauptungen; soweit eine nähere Erörterung in Betracht käne,\nkann auf die Ausführungen in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 28, November 1958 1 StR 449/58\nverwiesen werden. '\n\nhusweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Angeklagte.\ndas letzte Wort, Aus den Gründen, der Verfügung, mit der der\nVorsitzende der Strafkanmer einen Antrag des Verteidigers\nauf Protokollberichtigung ablehnte, ist zu entnehmen, daß\n\ndem Angeklagten auch ausreichend Gelegenheit zu seinen abschließenden Erklärungen gegeben war und daß der Vorsitzen.-\nde nur eingegriffen hat, um offensichtlich nicht zur Sache\ngehörende Ausführungen oder Wiederholungen und sinnlose\nWeitschweifigkeiten zu verhindern (vgl. BGHST 3, 368).\n\n3) Die Revision beanstandet weiter, daß ein bei den\nAkten befindliches Wutachten des Sachverständigen Prof.Dr.\nRauch urundlage der Urteilsfindung gewesen sei, obwohl der\nAngeklagte angeblich infolge eines \"Verbots\" des Vorsitzenden ksine Gelegenheit gehabt habe, sich über seinen Verteidiger Kenntnis von dem Inhalt des Gutachtens zu verschaffen. Diese Müge geht schon deshalb fehl, weil Grundlage\nder Urteilsfindung nur das vom Sachverständigen in der .\nHaupiverhandlung, also in Gegenwart des Angeklagten, mündlich erstattete Gutachten sein konnte und jeder Anhaltspunkt\nfehlt, daß es anders gewesen ist. Nach der dienstlichen\nÄußerung des Vorsitzenden hat Dr. Rauch sein Gutachten\nreichlich eine Stunde lang vorgetragen und den mündlichen\nVortrag nicht durch eine (unzulässige) Verweisung auf das\nschriftliche Gutachten ersetzt, Soweit die Rüge darauf abzielt, der Angeklagte habe nicht ausreichend zu den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Stellung nehmen\nkönnen, weil der Vorsitzende dem Verteidiger untersagt\nhabe, ihm Zinsicht in das schriftliche Gutachten zu gewähren, fehlt ihr gleichfalls die tatsächliche Grundlage. Der\nVorsitzende hat ein solches Verbot nicht ausgesprochen.\n\n4) Die Aufklärungsrügen sind zum Teil unbegründet,\nzum Teil unzulässig.\n\nDen Antrag des Verteidigers, durch Vernehmung eines\nweiteren Sachverständigen ein Obergutachten einzuholen,\nhat das Landgericht mit einer Begründung beschieden, die\n\n.\n\nL 70v cc\n\nnach ihrem Inhalt und Sinn allen rechtlichen Gesichtspunkten\ndes § 244 Äbs. 4 Satz 2 StPO Rechnung trägt. Die sachliche\nÜbereinstiumung des in der Hauptverhandlung gestellten\nBeweisamtrags mit einem vor der Hauptverhandlung gestellten\nschriftlichen Antrage wird von der Revision zu Unrecht geleugnet, da der in der Hauptverhandlung gestellte Anirag\nsich laut Protokoll ausdrücklich auf das Schreiben des\nVerteidigers vom 9. April 1958 bezog, in dem eine Entscheidung über den früheren Antrag gefordert wurde. Überdies\nergibt sich aus den Gründen des Ablehnungsbeschlusses wie\nauch aus der eingehenden Darstellung in den Urbeilsgründen,\ndaß zwischen den Gutachten der Sachverständigen Dr. Rauch\nund Dr. Mauch keine Widersprüche bestanden, deren Behebung,\nauch unabhängig von einem besonderen Beweisamtrag, die Zuziehung eines Obergutachters erfordert hätte. Dem Umstand,\ndaß Gutachter in früheren Verfahren zu anderen Ergebnissen\ngelangt waren, hat das Gericht gerade damit -Rechnung getragen, daß es den von der Verteidigung selbst vorgeschla.--\ngenen Dr. Mauch zuzog.\n\n‘ Das Landgericht verletzte auch dadurch nicht seine\nAufklärungspflicht, daß es keinen besonderen Hirnfacharzt\nals Sachverständigen hörte. Der Angeklagte hatte sich in\nder Hauptverhandlung nicht darauf berufen, daß er bei einem\nim Kindesalter erlittenen Unfall eine Hirnverletzung davongetragen habe, sondern selbst dargelegi, daß es sich bei\neinem im April 1937 erstatteten Gutachten der Universitäts-Nervenklinik in Jena, das einen Hirnschaden bejahte, um\nein sogenanntes Gefälligkeitsguiachten gehandelt habe.\n\nDer sachverständige Zeuge Dr. Schottky, in dessen Anstalt\nder Angeklagte anschließend jahrelang untergebracht war,\nhatte schon damals erhebliche Zweifel an einer Gehirnschä-\n\ndigung. Sein von den mit dem Angeklagten befaßten Ärzten\nder Ansıall geteilter Gesamteindruck ging dahin, daß der\n\nAngeklagte nicht in eine Heil- oder Pflegeanstalt gehöre.\nDas Landgericht hat sich jedoch damit nicht begnügt, sondern den Sachverständigen Dr. Rauch auch über die Frage\neines etwaigen Hirnschadens gehört. Der Sachverständige hat\neinen solchen Schaden nach eingehender Untersuchung mit\nSicherheit ausgeschlossen und das, wie die Urteilsgründe\nergeben, auch überzeugend begründet. Unter diesen Unständen brauchte sich das Landgericht nicht zur Beiziehung\neines besonderen Hirnspezialisten gedrängt zu sehen. Es\nkonnte davon ausgehen, daß kein hinreichender Anhalt für\ndas Vorliegen einer Hirnverletzung gegeben sei. Nur unter\ndieser Voraussetzung wird von der Hechtsprechung die Beiziehung eines Hirnspezialisten gefordert (vgl. BEH 5 StR\n46/52 vom 28, Februar 1952 NJW 1952, 633). Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, welche Bedenken gegen die\nSachkunde des Dr. Rauch in dieser besonderen Richtung bestehen sollten, zumal da eine besondere Facharztgruppe der\nHirnärzte nicht einheitlich anerkannt wird, also auch das\nbloße Fehlen einer entsprechenden Berufsbezeichnung noch }\nnichts Entscheidendes besagen kann (vgl. BGH 5 StR 203/57\nvom 1. Oktober 1957).\n\nx\n£}\n.\n\n..\nws\n\nEn\n\ns »\nET te rn en un ann\n\nNichts anderes kann für die Beanstandung der Revision\ngelten, daß das Gericht keinen Rauschgiftsachverständigen\nzugezogen habe, da, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt,\nDr. Rauch gerade auf dem Gebiet der Rauschgftsucht über\nlangjährige Spezialkenntnisse verfügt. Wenn dieser Sachverstänäige tatsächlich einzelne vom Angeklagten bezeichnete\nVeröffentlichungen über Pervitin-Sucht nicht gekannt haben\nsollie, so wäre das noch kein Grund, seine fachlichen Fähig--\nkeiten in dieser Hinsicht zu bezweifeln.\n\nDie weiteren Rügen (Nichtanhörung des Dr. habil. Beck\nals Sachverständigen, angebliche Nichtbeachtung sonstiger\n\nBeweisamträge) sind nicht ordnunsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO) oder verspätet und deshalb unzulässig.\n\nIT. Sachrüge.\n\n1) Was die Revision im einzelnen zur Sachrüge vorträgt,\nkann nicht durchgreifen. Soweit sie die Rückfallvorausset--\nzungen (§ 244 ?£ StGB) bezweifelt, wendet sie sich gegen\nTeststellungen, die das Revisionsgericht binden. Auch die\nAnwendung der §§ 20 a Abs. 1 und 42 e StGB 15ßt entgegen\nder Meinung der Revision keinen nechtsfehler erkennen.\n\n2) Dagegen hat die auf die allgemeine Sachrüge hin\ngebotene Nachprüfung des Urteils folgende Rechisfehler ergeben;\n\na) Mit der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens\nnach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des OpiumG hat das Landgsrichs verkannt, daß die beiden Tatbestände einander ausschließen (BGHSt 9, 370) und daß gegen § 10 Abs. 1 Nr. 2\nOpiumG nur eine Person verstoßen kann, die bereits eine\ntrlaubnis nach § 3 Abs. 1 Opium@ besitzt (BGHSt 7, 248 /2527):\nDas Landgericht hätte den Angeklagten also nur wegen eines\n(in Tateinheit mit Urkundenfläschung begangenen) Vergehens\ngegen § 10 Abs, 1 Sr. 1 OpiumG verurteilen dürfen. Diesen\nIrrtum kann der Senat durch die Änderung des Schuldspruchs\nberichtigen. Die Straffrage wird davon nicht berührt.\n\nb) Dagegen muß das Urteil aufgehoben werden, soweit\nder Angeklagte im Falle 27 des Eröffnungsbeschlusses wegen\nBetrugs in Tateinheit mit unbefugter Titelführung verurteilt\nworden ist. Die Urteilsgründe enthalten insoweit - offenbar\nversehentlich - überhaupt keine Feststellung, so daß es dem\nRevisionsgericht richt möglich ist, in diesem Falle die\n\nrichtige Anwendung des Strafgeseizes zu prüfen. Darin liegt\nnicht nur ein nach 8 338 Nr. 7 8tPO beachtlicher Verstoß\ngegen eine Verfahrensregel, sondern zugleich ein sachlicher\nMangel.\n\nDie Aufhebung des Urteils für diesen Einzelfall muß\ndie Aufhebung der Gesamtstrafe und damit auch des Ausspruchs\nüber den Ehrveriust und die Anordnung der Sicherungsverwahrung zur Folge habe, ohne jedoch bei der offensichtlich ganz\ngeringen Bedeutung des im Urteil nicht ausreichend erörterten Einzelfalles im Verhältnis zu den übrigen Straftaten den\nFortbestand der hierzu getroffenen Feststellungen zu berühren.\n\nAuf die neue Verhandlung wird das Landgericht auch über\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft erneut zu entscheiden\nund dabei die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten\nhaben (R6St 66, 351).\n\nDr. Geier Mantel Martin\n\nHeimann-Trosien Willns\n\n—„„ n—— 1 mn.v\n\nSenna win\n\nm manner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-07/1-str-570-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-07/1-str-570-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.258012+00:00"}}