{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-01-07_1_StR_552_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-01-07","aktenzeichen":"1 StR 552/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"VBER 352/58 °.°\n\n2369 021\n\n‚Ina Samen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Kaufmann Hans-Joachim\n\ngeboren an EEE 1955 in 2\n\ngegen\n\naus KO,\n\n(Thüringen),\n\nv\n\nwegen Konkursverbrechens u.8-\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSn\n\nSenatepräsident . Drs Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nMantel\n\nMartin\n\nDr. Heimann-Trosien\nDr. Willms\n\nals.beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n”\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter We:\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten Voigt wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 16. Mai 1958, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nzurückverwiesen, und zwar an das für Offenbach-Rumpenheim\n\nzuständige Jugenäschöffengericht.\n\n% * 4 R\nVon \"Rechts wegen\n\n‚\nN dinge 2 \"7703\n\nN\n\nGründes\n\n.\nIrumlianetuuen baut Zum dar Ga Zar a Geo Au Vegan \\\n. .\n\nPa\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzben betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO), wegen\nzweier Vergehen des einfachen Bankrotts (§ 240 Abe. 1 Nr. 1\n\n‚und 3 KO), wegen Gläubigerbegünstigung .(§ 241 KO) und wegen\nfortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\ngg 263, 267, 73 StGB) zur Gesamtstrafe, von einem Jahr\nGefängnis verurteilt. “ \\ \"\n\nDie auf die Verfahrens- una Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten ist begründet. \\\n\n\\ %.\n| Vorfahrensrüge\n\nPOPTERTERUNG\n\nDie Revision beanstandet mit Erfolg, daß die Strafkammer\nfür die Aburteilung des. Beschwerdeführers sachlich nicht\nzuständig war.\n\nAls der Angeklagte mit den Handlungen und Unterlassungen\nhegann, in denen die Strafkammer die Tatbestände des übermäßigen Aufwands und, der unordentlichen Buchführung (§ 240\nAbs, i Nr. 1 und 3 K0) sieht, war. er noch nicht 21.Jahre .\nalt und daher noch Heranwachgender im Sinne des § 1 Abs. 1\nJUG; soweit das Urteil keine genauen Feststellungen trifft,\nist die Nichterreichung der Altersgrenze wegen der Möglichkeit\nder. Anwendung des Jugenästrafrechts (Rest 48, 308, BEH NIW\n1954, 847.Nr. 24, BGH IM Nr. 2 zu § 1 JGG unter b), aber auch\nwegen der Zustänäigkeit des für die Aburteilung von Jugendlichen und Heranwachsenden besonders geeigneten Jugenägerichts,\nzugunsten des Angeklagten zu unterstellen.\n\nEN\n\nmt.\nFL 7 ..\n\nen REN\n\n.-\n\n. PR .\nDen en an N Rn\n\n- 5.\n\nFür die Aburteilung des Beschwerdeführers war deshalb\n\nnach den §§ 107, 33 JGG ein Jugendgericht, und zwar gemäß\n\n88 108, 40 JGG das Jugendschöffengericht, ausschließlich\nzuständig. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte die\ngenannten Handlungen und Unterlassungen über das 21. Lebensjahr hinaus fortgesetzt, dieselben Taten also teils als\nHeranwachsender, teils als Erwachsener begangen hat; auch\nnicht,. daß er neben den Vergehen des einfachen Bankrotts\nweitere selbständige Straftaten nach der Vollendung des\n\n21. Lebensjahres verübt hat. Vielmehr waren auch die vom\nBeschwerdeführer im erwachsenen Alter begangenen Taten, falls\nsie nicht getrennt zum Erwachsenengericht angeklagt: würden,\nvom Jugenägericht abzuurteilen (BGHSt 8, 349, 353; BGH IM\nNr. A zu § 32 JGC; BGH NIW 1956, 680 Nr. 20; vgl, auch\n\nBGHSt 7, 26, 27)» Daß. an ihnen andere Erwachsene, nämlich\ndie Mitangeklagten We, GEEEND AMD : CE\nbeteiligt waren, hatte auf die Zuständigkeit des Jugendgevichts für den Beschwerdeführer keinen Einfluß. Die §§ 03,\ni12 J&G lassen die Verbindung von Strafsachen Jugendlicher\n(Heranwachsender) und Erwachsener zur gemeinsamen Verhandlung\nund Entscheidung vor dem Erwachsenengericht nur bei Sog.\nsachlichem Zusammenhang, also dann zu, wenn Jugendliche\n(Heranwachsende) und Erwachsene an derselben Tai beteiligt.\nsind \\BGHSt 8, 349, 3515 BGH IM Nr. 4 zu § 32 JGG unter\n\nII 1). Der Beschwerdeführer aber hat gerade die Straftaten, _\nderen Begehung teilweise in die Zeit vor der Vollendung seines\n21, Lebensjahres fällt, ohne fremde Mitwirkung begangen.\n\nDie Große Strafkanmer des Landgerichts Darmstadt war\ndaher zur Aburteilung des Beschwerdeführers sachlich nicht\nsuständig. Das zwingt nach § 358 Nr. 4 StPO zur Aufhebung\ndes angelochtenen Urteils, soweit es ihn betrifft: ,\n\nDEN EER\n\n> ar:\n\nN [u\n\n.\n“+ *L sr ’ x » s\ns . s > .\ns s , R\n. . .. 4 [1\n» 4 _ <\n\nGemäß § 355 StPO verweist der Senat die Sache an das zuständige Jugendschöffengericht (vgl. § 108 Abs. 3 ICE).\n\nDer hierfür an sich vorgeschriebenen Angabe der dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen, ihrer strafrechtlichen Kennzeichnung und der Anführung der anzuwendenden\nStrafgesetze '(§ 270 Abs. 2 StPO; RGSt 61, 322, 326; 69,\n155, 157) bedarf es nicht, weil der tatsächliche und rechtliche Inhalt der Anschuldigungen im wesentlichen derselbe\nbleibt wie im Eröffnungebeschluß (B@HSt 7, 26,28).\n\nIE:\nSachbeschwerde\n\n-“\n\nDie Beurteilung der Fälle des einfachen Bankrotts, die\nzur Aufhebung des Urteils aus verfahrensrechtlichen Grunde\nAnlaß geben (vorstehend I); begegnet auch nach der sachlichvechtlichen Seite Bedenken.\n\nI. Soweit das Landgericht den Vorwurf übermäßigen Aufwands\n(§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) darauf stützt, daß der Angeklagte den\nim Dezember 1955 oder Januar 1956 neu angeschafften Personenkraftwagen Mercedes 220 trotz Kenntnis der Überschuldung der\n\nFirms u» und Co Kommanditgesellschaft beibehielt und weiter\nbenutzte, ist der Schuläspruch bisher nicht ausreichend begründet. Die Strafkamner führt dazu lediglich aus, daß die\nBenutzung eines \"so starken Fahrzeugs\" erhebliche und für\n\nden Vermögensstand des Angeklagten übermäßige Summen gekostet\nhabe und weder für ein. ‚Geschäft von :dem Umfang der Firma des\nAngeklagten notwendig. noch Zür einen \"gerade für volljährig\nerklärt wordenen dojäkrigen Geschäftsmann\" üblich Bei.\n\nSig hat aber, wie die: ‚Revision mit Recht bemängelt, nicht\ndargetan, welchen anderen Rrafiwagen -_ \"dessen Bedarf für geschäftliche Zwecke vorausgesetzt - ‘der Angeklagte sich- hätte\n\naz\n.%\n\n”\n\nus Pau\n4‘\n\n. .s\nx DE 2 8m Tann. sn rent.\n\nI-\n\nhalten dürfen, ohne sich den Vorwurf übermäßigen Aufwandes '\nzuzuziehen, und welche Kosten er durch die Benuizung dieses\nVliagens gespart hätte. Dabei waren nicht nur die laufenden\nUnterhalts- und Betriebskosten zu berücksichtigen, sondern\nes war auch zu prüfen, ob es dem Angeklagten möglich gewesen\nwäre, den Mercedes 220 ohne größeren Verlust und zu einem Preise |\nabzustoßen, der es ihm erlaubte, einen für den Betrieb ausreichenden kleineren Wagen ohne nennenswerte Aufzahlung zu er- ;\n\nwerben.\n\n. .. . x\nI ED\nm... |\n\n..”\n“ me.\n\nOhne solche Feststellungen vermag das Revisionsgericht\nnicht zu prüfen, ob die Strafkammer zu Recht angenommen hat,\nder Beschwerdeführer habe für die Weiterbenutzung des Mercedes\n220 Beträge aufgewendet, die das Maß des Notwendigen und Üblichen\nüÜberstiegen und der wirtschaftlichen Gesamtlage (dem Vermögen \\\nund den Gesamt/roh/einkünften) der Kommanditgesellschaft nicht\nangemessen, also übermäßiger Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1\nNr. ı KO waren (vgl. BGH IM Nr. 4 zu § 240 Abs. 1 Nr. i KO unter\n2 und die dort angeführten Entscheidungen; BGH 1 StR 89/56\nvom 5. Juni 1956).\n\nRN LEE TREE nn\n\n6 7275\n\nHiernach fehlt es, was den Vorwurf übermäßigen Aufwands\näurch Haltung eines Personenkraftwagens angeht, an einer ausveichenden Feststellung des äußeren Tatbestandes. Über die\ninnere Tatseite des Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO\nverhält sich das Urteil Überhaupt nicht, auch nicht insoweit,\nals es den übermäßigen Aufwand in Üüberhöhten Privatentnahmen\nfür leichtsinnige Zwecke und in außergewöhnlichen Aufwendungen\nfür eine 5-Zimmerneubauwohnung sieht (vgl. dazu BGH NW IM .\nNr. 4 zu § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO unter 2). Das Landgericht bemerkt\nlediglich bei der Erörterung der Frage, ob der Angeklagte schnn \\\ndurch die Anschaffung des Mercedes 220 übermäßigen. Aufwand\n\nREEL SET nen |\n\n-6.- /\n\ngetrieben hat, daß dieser in dem damaligen Zeitpunkt mangels\nKenntnis der Überschuldung seiner Firma nicht fahrlässig\ngehandelt habe (UA S. 13). Im übrigen spricht es nur davon,\n\ndaß der Angeklagte spätestens ab Januar 1956 um die Überschuldung der Kommanditgesellschafti wußte, äußert sich aber\nricht dazu, ob er die Unangemessenheit seiner Ausgaben erkannte\nund billigte oder wenigstens bei Anwendung der pflichtgemäßen\nund ihm möglichen Sorgfalt hätte erkennen!‘ können (BGH aa0).\n\n2. Auch zum Vergehen der unordentlichen Buchführung (§ 240\nAbs. 1 Nr. 3 Ko) 1äßt das angefochtene Urteil Feststellungen\nzur inneren Tatseite vermissen. Mit dem Hinweis, der Angeklagte\nhabe durch die Vernachlässigung der Buchführung und die Anordnung von Falschbuchungen gröblich seinen Pflichten als\nKaulmann zuwider gehandelt: (UA S..15), ist nicht dargetan, daß\ner den Tatbestand des $-240 Abs. 1 Nr. 3 KO vorsätzlich oder\nfahrlässig verwirklicht hat. Soweit der Beschwerdeführer persönliche Ausgaben als Geschäftsunkosten verbuchen und einen\nFeillbeirag von etwa 53 000,-- DM in der Tageskasse durch vorgetäuschte Rechnungen verdecken ließ, liegt vorsätzliches\nHandeln allerdings nahe.\n\nZum äußeren Tatbestand des genannten Vergekiens fehl‘ es\nan der (ausdrticklichen) Feststellung, daß die Buchführungsfehler keine Übersicht über.den Vermögensstand der Kommanditsesellachaft mehr zuließen. Dieses Tatbestandsmerkmal liegt\n\n. nicht schon dann vor, wenn die Vermögensübersicht nur er-\n\nschwert istz;:ea setzt vielmehr voraus, daß ein sachkundiger\nKaufmann infolge der Buchführungslücken oder Falschbuchungen\n\n- ein Gesamtbild vom Vermögensatand des Gemeinschuldners überhaupt\n\nD\nI.\n\nav’\n\n-3\n\nnicht oder erst nach schwierigen und zeitraubenden Bemühungen\ngewinnen kann (BGHSt 4, 270, 2745 BGH.1 StR.98,’56 vom\n\n6. Juli 1956 $. 21 £/ zu § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO, 1 StR\n\n380/57 vom 4, Februar 1958).\n\n53. Die Schuldsprüche wegen fortgesetizten betrügerischen\nBankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) und wegen fortgesetzten\nBetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 263, 267, 73\nSiGB) lassen an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Zum\nersigenannten Verbrechen wird der Tatrichter in der neuen\nHauptverhandlung die von der Revision vermißten genaueren\nFeststellungen hinsichtlich der Pfändbarkeit und damit der\nMassezugehörigkeit der beiseitegeschafften Möbelstücke\ntreffen können. \"\n\nIIl.\n\nEine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die Mitan-\n„eklagten, die keine Revision eingelegt haben, kommt nicht\nin Frage, weil diese an den unter II 1. und 2, erörterten\nStraftaten nicht beteiligt sind, und als Erwachsene auch von\nder Rüge der sachlichen Unzuständigkeit der Strafkammer nicht\nbetroffen werden. Es kann daher hier dahingestellt bleiben,\nob es sich bei der Zuständigkeitsfrage um einen nur auf Rüge\nzu beachtenden Verfahrensmangel oder um sin von Amts wegen\nzu beachiendes Verfahrenshindernis handelt (vgl. BEHSt 7, 26,\n27 25 BGH MM Nr. 4 zu § 32 JaG)auf das § 357. StPO entsprechend\nanzuwenden wäre (vgl. RGSt 68, 18; BGH 4 StR 99/53 vom\n18. Februar 1954).\n\nje D 5\n\n4\n”\nar\nn\n+\n£\n‘\n‘\n\n.\nnn 2 PRFR\narme ne en,\n\n_\n\nB\n. ..\n. R , , s ” o . Er .. >». ,\nURNEENEUERENDERUNEFTERTENEEIREERPEEIEn En In n> n > ie: <eefg ge j “\nR Duauc Ren m ng 1\n“\\ se x\n\n. .. s x\na. 2 ı. .\nv x . . 2 x\n.. x .\nBB...\nx\nIV.\nx\n\nWegen der Prüfung, ob auf den Beschwerdeführer das allgemeine Strafrecht oder Jugendstrafrecht anzuwenden ist, wird auf\ndie §§ 105, 32 JGG und, soweit es sich um die Vergehen des einfachen Bankrotts handelt, die der Beschwerdeführer teils als\nHeranwachsender und teils als Erwachsener begangen hat, auf das\nUrteil BGHSt 6, 6 verwiesen. Was dort zur Tortgesetzten Tat ausgeführt ist, gilt entsprechend für Straftaten, die - wie die\ngenannten Vergehen - unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeseinheit\neus mehreren Einzelhandlungen bestehen.\n\nDr. Geier. . Mantel Martin\nHeimann-Trosien willms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-07/1-str-552-58","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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