{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-12-19_1_StR_485_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-12-19","aktenzeichen":"1 StR 485/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"‚ Autliche Sammlungs ja 2318 {eg ‚Ur\n. . . “ »\nStPO § 473 Abs. 1 Satz 2.\n\nWird die Revision zurückgenommen, bevor\ndie Akten dem Revisionsgericht'auf dem in der\nSirafprozeßordnung vorgesehenen Wege zur Entscheidung zugegangen sind, so hat über den\nAntrag aus § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO das\nLandgericht zu entscheiden,\n\nBEH, Beschl. v. 19. Dezember 1958 - 1.5tR 485/58 IE Hof/Saale\n\n1_StR_485/58\n\nBeschluß\n\nIn der Sirafsache\n\nden Rechtsanwalt Dr. Heinz W AD =: VE\ndort geboren am GEMEEED : 20.\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Dezember\n1958 beschlossen:\n\nDer Antrag des früheren Angeklagten, die ihn\ndurch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse\naufzuerlegen, wird an das Landgericht Hof/Saale\nzurückgegeben,\n\nGründe\n\nDer Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts\nHof vom 13. Februar 1958 von der Anklage des Parteiverrats\nfreigesprochen. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Nachdem die Revision dem Verveidiger zugestellt worden war, reichte dieser eine Gegererklärung ein. Drei Tage nach dem Eingang der Gegenerklärung\nnalm die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurück, Der angeklagte stellte daraufhin beim Landgericht den Antrag auf\nErstattung der im in der Revisionsinstanz erwachsenen\nnotwendigen Auslagen.\n\nDer Vorsitzende der Strafkammer vertritt in einen\n\n..in den Akten befindlichen: Vermerk die. Auffassung, daß zur\n\nEntscheidung über diesen Antrag der Bundesgerichtshof ZU-\nständig sei. Er nimmt dabei Bezug auf einen nichtveröffentlichten Beschluß des 5. Strafsenats vom 21. Februar 1958\n\n(5 StR 315/57), der von Börker in der Juristischen Praxis\nJahrgang 7 Heft 65, 66 $. 4 erörtert worden ist.\n\nDer Generalbundesanwalt ist der Auffassung, daß über\nden Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen das\nLandgericht zu entscheiden habe, Er folgt dabei den früheren\nBeschlüssen des Feriensirafsenats des Bundesgerichtshofs vom\n22, August 1957 (4 ARs 23/57, GA 58, 151) und des 1. Strafsenats vom 25. Oktober 1957 (1 StR 280/56, vgl. auch Urteil\n1 StR 218/58 vom 8. Juli 1958). Der Senat tritt der Ansicht\ndes Generalbundesanwalts bei und hält an seiner bisherigen\nRechtsprechung fest.\n\nWie die Schilderung des Sachverhalts ergibt, hat die\nStaatsamwaltschaft ihre Revision zurückgenommen, bevor die\nAkten dem Revisionsgericht auf dem in der Sirafprozeßordnung\nvorgeschriebenen Wege zur Entscheidung über das kechtsmittel\nzugegangen waren. Das Verfahren ist also bei dem Bundesgerichtshof niemals anhängig geworden;. es schwebte zur Zeit\nder Rücknahme des Rechtsmittels noch vordem Landgericht.\n\nIn solchem Falle ist das Landgericht auch für die nach § 473\nAbs. 1 Satz 2 StPO zu treffende Entscheidung zuständig.\n\nDer Senat folgt insoweit den Erwägungen des Reichsgerichts\nin R&St 67, 145 f, wonach das Verfahren auch nach Erlaß\n\ndes Urteils zunächst noch bei dem Landgericht anhängig\nbleibtz ss heißt dortz\n\n|\n\n\"Das ergibt sich aus den §§ 345 his 347 StPO, durch die\ndem Gericht, dessen Urteil mit der Revision angefochten\nist, ausdrücklich noch eine Zuständigkeit zu gewissen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsmittels eingeräumt und eine Reihe von Obliegenheiten auferlegt ist, die\nfür den Fortgang des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung\nsind. Beim Rechtsmittelgericht ist eine Anhängigkeit des\nVerfahrens in dem angegebenen Sinne erst begründet, wenn\nibm nach prozeßordnungsmäßiger Vorbehandlung die Akten zur\nVerhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zugegangen sind (vel. § 347 Abs! 2 StPO), im vorliegenden Falle\nalso erst, wenn die Akten dem RG durch den Oberreichsanwalt\nvorgelegt werden. Mangels einer anderen Regelung ist davon\nauszugehen, daß bis zu diesem Zeitpunkt das Verfahren bei\ndem Gericht anhängig bleipt, bei dem es bis zur Begründung\nder Anhängigkeit beim Rechtsmittelgericht- anhäugig gewesen\nist,\"\n\nDie hier vertretene Ansicht hat den Vorzug, daß\njedenfalls in den Fällen, in denen das Verfahren noch\nnicht beim Revisionsgericht anhängig geworden ist, der\nmit der Sachlage am besien vertraute Tatrichter zur Entscheidung berufen ist (vgl. hierzu die Begründung, mit\nder der Bundesgerichtshof die Frage enischieden hat, walches Gericht über die Verpflichtung der Staatskasse zur\nEntschädigung für unschuldig erlittene Unversuchungshaft\nzu befinden hat, wenn das Revisionsgericht den Angeklagten freigesprochen hat, BGHSt 4, 300 = IM Nr. 6 zu § 754\nStPO m.A, Busch).\n\nDer 5. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß\nsr an seiner im Beschluß 5 StR 315/57 vertretenen Ansicht\nnicht mehr festhalte.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Martin\n\nü Hübner Dr, Heng sb erger\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-19/1-str-485-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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