{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-12-16_1_StR_539_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-12-16","aktenzeichen":"1 StR 539/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u : , / } b\n1_StR_539/58 u 2.289 5 00\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsadhe\ngegen\n\nden Verkäufer Karl H im zus R\n\ncm MEERE 1922 in DEE, Sr. W\n\nin Untersuchüngshaft,\n\n‚ geboren\nzur Zeit\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der !, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichier Dr, Hübner\n. als beisitzende Richter,\n\nBundesamalt Dr. GERD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nSustizangestellt er ER\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom, 19. Juni 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben, ‘soweit die Unterbringung\n\n. des Beschwerdeführers in eine Heil- oder Pflcegean-\n\nj stalt‘ angeordnet ist. Die Sachs wird insoweit zu\nneuer, Verhandlung und'-Entscheidung, auch über die\nKosten. ges Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\n“- verwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n1) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in zwei Fällen und wegen drei Verbrechen nach\n§ 175 a Ziff. 3 StGB je in Tateinheit mit Unzucht mit einen\nKinde zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt.\nSie hat ferner seine Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet, weil sie nicht mil Sicherheit ausschließen konnte, daß er die Straftaten im Zustande erheblich\nverminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Diese Bsgründung trägt die Anordnung der Maßnahme nach § 42 b StGB\nnicht. Denn dafür ist vorausgesetzt, daß der Täter bei\nBegshung der mit Strafe bedrohten Handlung fesigestellbermaßen zurechnungsunfähig oder erheblich vernindert zurechnungsfähig war (RGSt 70, 127; 73, 45: BGH !T StR 437/54\nvom 26. August 1954). Insoweit hat das Urteil daher keinen\nBestand.\n\n2) Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit sie\nden Strafausspruch im übrigen angreift.\n\n§ 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil\nführt die Umstände an, die für die Strafzumessung bestimmend\nwaren. Alle denkbaren Strafzumessungserwägungen braucht es\nnicht abzuhandeln.\n\nAn die Stelle der Strafzumessungsgründe des Urteils\nwill die Revision ihre eigenen Zumessungserwägungen setzen.\nDas ist nicht zulässig. Die Strafzumessung ist dem Tatrichter anvertraut, Sie weist keinen Rechtsfehler auf,\n\n3) Die Revision ist zulässig und wirksam auf den\nStrelausspruch beschränkt. Daher darf der Senat den Schuldspruch weder in den Fällen Edeltravt VB und Erika\n\nED (EcHst |, 20) noch in den Fällen Bernd Ci.\nRudolf VA und inspesondere Randolf FEB (BaHst 2, 20)\nnachprüfen.\n\nDr, Geier Dr. Peetz - Werner\n\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-16/1-str-539-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-16/1-str-539-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.829321+00:00"}}