{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-12-16_1_StR_476_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-12-16","aktenzeichen":"1 StR 476/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2318 036 ’\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefbauingenisur Joachim G mp zus “EEE:\ngeboren am ED | 925 in TE:\n\nSachbezeichnunge Georg MB 4 -\n\nwegen fahrlässiger Tötung W.&s\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür hecht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten GEW gegen üas Urteil des\nLandgerichts Bad Kreuznach vom 2. April 1958 wird verworfen. Ter Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CB - evenso\nwie den früheren Mitangeklagten “On - wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu\neiner Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nAm 31. August 1956 transportierten Arbeiter der Firma\nSED - Bau-Ac ein Förderband über eine Baustelle. Dabei\nwurde ein von dem früheren Mitangeklagten MB unvorschriftsmäßig auf dem Boden verlegtes, teilweise in die Erde\neingedrücktes stromführendes Lichtkabel aufgescheuert. Der\neiserne Rahmen des Förderbandes geriet unter Spannung. Infolge Stromstoßes und der dabei erlittenen Verletzungen\nkan einer der Arbeiter zu Toder Wiederbelebungsversuche waren\nerfolglos geblieben. Ein anderer Arbeiter, bei dem solche Versuche Erfolg hatten, trug Verletzungen an den Händen davon,\nmußte acht Wochen in Krankenhausbehandlung bleiben und litt\nnoch zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Lanägericht an\nKopfschmerzen.\n\nNach der Überzeugung der Strafkammer haben der frühere\n\nMitangeklagte MM und der Angeklagte CM acn Unfall\nverschuldets\n\n“ED sasurch, daß er das erwähnte Kabel, das über die Baustelle hinweg zunächst zu dem Wohnwagen Nr. 2, vorübergehend\n\nzu den Wohnwagen Nr. 2 und 3 und ab 24. August 1956 nur noch\n\nzu dem Wagen Nr. 3 führte, pflichtwidrig auf dem Boden verlegte,\nanstatt es entweder in mindestens 3 m Entfernung vom Erdboden\nund 2,5 m Entfernung von anderen dem Verkehr zugänglichen Stellen anzubringen (§ 20 & der Vorschriften des Verbandes Deutscher\nElektrotechniker, § 2 Nr. 4 der Unfallverhütungsvorschriften\n\nin\n\n\"Elektrische Anlagen\") oder es in einem starker Beanspruchung\ngewachsenen Metallrohr in der Erde zu verlegen;\n\nCE dadurch, daß er es als verantwortlicher Baustellenleiter pflichtwidrig unterließ, für eine Beseitigung\ndes durch MÜHE geschaffenen Gefahrenzustandes zu sorgen,\n\nDer Angeklagte GW Hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts rügt.Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\n3. Verfaurensrügens,\n\na: Wenn der Tatrichter Feststellungen, die er bei der Sachverhaltsschilderung getroffen hat, in einem bedeutsamen Punkte\nbei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, so verletzt er\ndamit nicht, wie der Beschwerdeführer in Abschn.VT der\nRevisionsbegründungsschrift meint, seine Aufklärungspflicht,\nsondern das sachliche Recht. Die Rüge aus § 244 Abs. 2 StPO\ndeckt sich im vorliegenden Falle mit derjenigen des \"Verstoßes\ngegen die Denkgesetze\" (siehe hierzu unten).\n\nb) Auf die in Abschn. VII der Begründungsschrift erhobene\nAufklärungsrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil\n\ndie Frage, wann der Beschwerdeführer den früheren Mitangeklagten ME ni: dem Anschluß des Brennstempels an die elektrische Leitung beauftragt hat, nach den folgenden Ausführungen\nzur Sachbeschwerde ohne Bedeutung ist.\n\n[oo\n\na) Zum Schuldspruch hat das Landgericht festgestellt, der\nBeschwerdeführer habe die für elektrische Anlagen geltenden\n\nUnfallverhütungsvorschriften gekannt und von der vorschriftswidrigen Verlegung des Kabels auf dem Boden auf Grund eigener\nWahrnehmung Kenntnis gehabt. Diese Feststellungen hat das\nLandgericht rechtlich bedenkenfrei getroffen. Daß der Beschwerdeführer Kenntnis von den Unfallverhütungsvorschriften hatte,\nhat er in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt. Bestritten\nhat er allerdings, gesehen oder sonst erfahren zu haben,\n\ndaß die Lichtleitung zu dem zweiten und später dem dritten\nWohnwagen auf der Erde gelegen habe; er sei, wandte er\nvielmekr ein, davon ausgegangen, die Leitung sei entlang\n\ndem Bauzaune mit im Bündel der Baumaschinenkabel und von da\nin Hochleitung zu den Wohnwagen verlegt worden. Die Strafkanmmer hat diese Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet und hierzu ausgeführts So, wie CM sich den Stromanschluß des zweiten und dann des dritten Wohnwagens vorgestelli haben wolle, hätte das Kabel nicht verlegt sein können;\nes hätte vom Ende des Bauzaunes an die Silowagen - Zufahrt\n\nin 5 bis 6 m Höhe überbrücken müssen; dies sei, für jeden\n\nan der Baustelle Beschäftigten und erst recht für Gelfort\n\nals Baustellenleiter erkennbar, nicht derfTall gewesen;\n\nes habe dem Angeklagten, der ständig auf der Baustelle gewesen sei, schiießlich auch nicht verborgen bleiben können\nund er habe es auch festgestellt, daß das Kabel nicht von\noben her zu der unter dem Dach des Wohnwagens angebrachten\nSteckdose führte, sondern daß es schräg aufwärts vom Erdboden\nher angeschlossen war. Gegen diese Feststellungen und die\n\naus ihnen von der Strafkammer gezogene Folgerung, daß Gelfort von dem Verlegen des Kabels auf dem Boden Kenntnis gehabt hat, lassen sich nach keiner Richtung rechtliche Bedenken erheben.\n\nDie Revision bringt demgegenüber vor, die Beweiswürdigung des Landgerichts verstoße in zwei Punkten gegen die\nDenkgesetzes Zinmal insoweit, als die Strafkammer der Be-\n\n5...\n\nhauptung des früheren Mitangeklagten GEB. (EEE\nhabe ihm nicht die Verlegung von Leitungen verboten, den\n\nVorzug vor der entgegenstehenden Einlassung CE zes;\n\ndes anderen insoweit; als die Strafkammer einen Widerspruch\ndarin finde, daß der Angeklagte CHE einerseits behaupte,\nMORE 325 Verlegen von Leitungen ausdrücklich verboten\n\nzu haben, andererseits jedoch einräumen müsse, ihn mit dem\nAnschluß des Brennstempels betraut zu haben. Der Beschwerdeführer kann mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Wenn\ndas Landgericht wirklich übersehen haben sollte, daß Ce\nAB nit üer Weiterleitung des Schreibens der \"Elektra\"\n\nvom 13. Juni 1956 an MR \"zur Kenntnisnahme und Befolgung\"\ndiesem die Verlegung von Leitungen ausdrücklich verboten hat,\nund wenn das Landgericht auch nicht beachtet haben sollte,\n\ndaß der Brennstempel möglicherweise schon vor dem Eingang\n\ndes erwähnten Schreibens bei CB eingesetzt worden ist,\n\nso würde dies höchstens bedeuten, daß die in Frage stehenden\nEinlassungen des Angeklagten CB richt den von der Strafkammer angenommenen Widerspruch aufweisen. Auf die Feststellung\nder Strafkammer, daß GEM von der vorschriftswiärigen Verlegung des Kabels aus eigener Wahrnehmung Kenntnis gehabt:.hät,\nkönnte jedoch das etwaige Versehen nicht von Einfluß sein.\n\nDie Strafkammer selbst hat es daher bei der zusammenfassenden\nWürdigung auf Seite 7 UA auch mit Recht als unbeachtlich\nbezeichnet, daß Gelfort die Anweisung der Firma \"Elektra\"\n\nin dem erwähnten Schreiben, keine Änderungen an der elektrischen Anlage vorzunehmen, an ME \"zur Kenntnisnahme\n\nund Befolgung\" weitergegeben hat und daß er ihn beauftragt\nhaben will, jeweils die \"Elektra\" für Neuinstallationen zuzuzieshen,\n\nTas Landgericht hat zum Schuldspruch weiter festgestellt, daß der Angeklagte als verantwortlicher Baustellenleiter verpflichtet war, durch entsprechende Anordnungen den von MED geschaffenen Gefahrenszustand -\n\nzu beseitigen, und daß er durch die Unterlassung solcher\nSchritte die Sorgfaltspflicht eines gewissenhaften Baustellenleiters fahrlässig verletzt hat (vgl. § 120 a\n\nGewO, § 2 Unfallverhütungsvorschriften,\"Allgemeine Vorschriften\"). Die Revision wendet demgegenüber ein, die\nStrafkammer habe nicht geprüft, welche Bedeutung für\n\nCE sie Tatsache gehabt haben müsse, daß der - rechtskräftig freigesprochene — frühere Mitangeklagte Igp als\nBeamter der städtischen Betriebs- und ;Verkehnsgesellschaft\nam 6. Juli 1956 in Gegenwart CD die elektrische Anlage\nauf der Baustelle als \"den VDE-Bestimmungen entsprechend\"\nfreigegeben hatte; die Revision meint, das Landgericht habe,\nwenn es sich mit dieser Frage befaßt hätte, zu dem Schluß\nkommen müssen, daß CM annehmen durfte, die ganze elektrische Anlage sei in Ordnung. Es trifft zu, daß das Landgericht\ndiese Frage im Urteil nicht ausdrücklich erörtert hat. Trotzdem geht der Revisionsangriff fehl. In Anklage und Eröffnungsbeschluß war dem früheren Mitangeklagten Lg zur Last\ngelegt, den Unfall durch pflichtwidrige Unterlassung fahrlässig mitverursacht zu haben, indem er trotz Kenntnis der\nfehlerhaften Verlegung des Kabels die Anlage abgenommen und\ndadurch zum Betrieb freigegeben habe. Die Strafkammer hat\nLang freigesprochen, weil ihn, auch wenn er das Kabel wahrgenommen haben sollte, keine Rechtspflicht zum Einschreiten traf:\nDabei hat die Strafkammer u.a. auch die Frage geprüft, ob\neine \"allgemeine Garantiepflicht\" Igggp daraus hätte hergeleitet werden ‚müssen, daß der Benützer einer Anlage, durch\ndie amtliche Abnahme veranlaßt, auf ihre Ordnungsmäßigkeit\n\nim ganzen vertraue. Sie hat das Vorliegen eines solchen\nVertrauensverhältnisses zwischen Igggp einerseits, MÜEEEM\nund CE andererseits mit dem Hinweis darauf verneint, daß\n\"sowoll ME 15 auch ED ie Vorschriftswidrigkeit\nund die ‘Gefährlichkeit der zusätzlich geschaffenen Anlage\ngenau kannten\", Dieser Hinweis bezieht sich zwar ausdrücklich\n\n—]\n\nnur auf die Frage, ob dem früheren Mitangeklagten Ip\n\nein Mitverschulden an dem Unfall beizumessen ist: Ihm ist\nandererseits jedoch auch schlüssig die Überzeugung des\nLandgerichts zu entnehmen, daß die Gründe, die für die\nFreisprechung IB maßgebend waren, die Frage der Schuld\ndes Beschwerdeführers - und des früheren Mitangeklagten ME\nGE - richt zu beeinflussen vermögen. Diese Folgerung\nkann keinerlei Bedenken begegnen. Daß EB a1s Tiefvauingenieur, der über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, über die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen Bescheid weiß und nach den Urteilsfeststellungen die Verlegung des Kabels durch I) auf dem Erdboden als vorschriftswidrig und gefährlich erkannt hatte,\n\naus der Abnahme der Anlage durch Iggp nicht den Schluß gezogen haben kann, die Verlegung des Kabels sei doch in Ordnung, versteht sich von selbst. Ebensowenig läßt sich aber\nauch daran denken, daß co auf Grund der Abnahme unver-Ger Verantwortung für die fehlerhafte und gefährliche Art\nder Verlegung des Kabels ledig geworden. Dabei kommt entgegen der Meinung der Revision der Frage keine Bedeutung zu,\nob nicht CME in Verkennung der von dem Landgericht festgestellten Tatsache, daß sich die Prüfung ILgggp nur auf die\nSteckerleitungen (wie das von |] verlegte Kabel) oder\ngar auf deren Ungefährlichkeit zu erstrecken hatte, an die\nAusdehnung der Prüfung auf die geyamte elektrische Anlage\ngeglaubt haben kann. Sollte er tatsächlich dieser Meinung\ngewesen sein, so könnte ihm der Vorwurf der Fahrlässigkeit\nschon deshalb nicht erspart bleiben, weil er damit rech-,\nnen mußte, daß Iggp das Kabel - gleichgültig aus welchem\nGrunde - nicht wahrgenommen und deshalb seine fehlerhafte\nVerlegung nicht beanstandet hatte.\n\n— 8, >:\n\nAuch die Feststellung des Landgerichts, daß für Cs\ndie Folgen seiner pflichtwidrigen Unterlassung voraussehbar waren, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nb) Gegen den Strafausspruch hat die Revision keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben. Die Strafzumessungserwägungen und die Bemessung der Strafe lassen auch keinen\n\nRechtsfebler erkennen.\n\nDie Revision ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen.\n\nDa der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel keinen Erfolg\nhat, treffen ihn nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des\nRevisionsverfahrens einschließlich der den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nDv. Geier Dr. Peetz Werner\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-16/1-str-476-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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