{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-12-16_1_StR_429_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-12-16","aktenzeichen":"1 StR 429/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 429/58 2517 038 Ar\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberschüler Hasso K - E GEB\naus Yop zehoren au 1938 in Fe:\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier,\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner °\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEREREEN -\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier ww\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Heil'bronn vom 4. März 1957 wird verworfen. E\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Jugenögefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nI. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\ndie Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO. Sie geht davon aus,\naaß ein Verstoß gegen diese Bestimmung in der Regel die\nRevision nicht rechtfertige. Sie meint jedoch, hier müsse\netwas anderes gelten, weil die Gründe erst nach 1 Jahr\nund 4 1/2 -Monaten abgesetzt sind. Dem vermag der Senat\nnicht zu folgen. Umstände, die nach der Verkündung eines\nUrteils eingetreten, sind, können auf die Entscheidung\n\n. keinen Einfluß gehabt haben. Das Urteil beruht deshalb\nniemals auf dem Nichteinhalten der Wochenfrist. Würde\nman bei erheblichen Fristüberschreitungen einen Revisionsgrund anerkennen, so wäre dies der Sache nach ein s08.\nabsoluter Revisionsgrund. Diese Revisionsgründe zählt\n\n§ 338 StPO jedoch erschöpfend auf. Alle anderen Rechtsverletzungen begründen nur die Revision, wenn das Urteil\nauf ihnen beruht,\n\nAußerdem könnte kein Gericht ohne Willkür den Zeitpunkt bestimmen, von dem'ab ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1\nStPO ein Revisionsgrund sein soll.\n\n0d für den Gesetzgeber Anlaß besteht, erhebliche .\nFristüberschreitungen als einen Revisionsgrund im Sinne\ndes § 338 StPO aufzustellen, ist hier nicht zu prüfen.\n\nDer Senat hat die Urteilsgründe wegen ihrer verspäteten Absetzung besonders streng auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft und gefunden, daß ihnen\nin dieser Hinsicht keine Mängel anhaften.\n\n.—\n\nDie Revision hält die Urteilsgründe in einem Punkt\nfür unvollständig. Sie verweist darauf, daß die Jugendkammer die Aussage der Zevein DW ausführlich wiedergibt. Sie vermißt in diesem Zusammenhang eine Erörterung\nder verlesenen richterlichen Aussage des Zeugen Drom:\n\nder das Gegenteil \"bekundet habe,\n\nDer Angriff geht fehl. Die Zeugin DW hat einen\nStreit zwischen der Familie Kup «3 der verstorbenen Witwe IP von. Herbst_1953 geschildert.\nHierauf kaun sich die Aussage des Zeugen DEE „icht beziehen; denn der Vorfall, den er in der Fanilie um\nGEB er 1eht nat, fällt nach seiner Aussage spätestens\nin das Jahr 1952.\n\nII. In sachlicher Beziehung bestehen gegen das Urteil\nkeine Bedenken,\n\n1. Die Feststellungen, daß DEE, 21: der Angeklagte,\nihm die tödliche Stichverletzung beibrachte, ‚weder diesen\nnoch dessen Vater angriff oder angreifen wollte, sind\nrechtlich bedenkenfrei. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet\nund ist deshalb im -gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich. Das Urteil enthält auch nicht den von der Revision\nbehaupteten Verstoß gegen die Lebenserfahrung. Es ist an\n‘der beanstandeten Stelle nicht, wie die Revision annimmt,\nso zu verstehen, daß PD den Angeklagten, der in einer\nEntfernung von 1,30 m im Flur neben ihm stand, überhaupt\nnicht gesehen hat. Dies wäre alleräings nach den Umständen des Falles ausgeschlossen. Vielmehr ergibt der Zur\nsammenhang, in dem der bemängelie Satz zu den früheren\nund späteren steht, eindeutig als Überzeugung des Land-\n\nAAb-\n\ngerichts, daß Bobrich den Angeklagten mit dem Messer in\n\nder Hand in diesem Augenblick noch nicht gesehen hatte.\n\n[\n\nDas war aber bei der schlechten Beleuchtung durchaus\nmöglich.\n\n2. Das Landgericht sieht es für nicht widerlegbar an,\ndaß der Angeklagte glaubte, DEEEEB wolle ihn angreifen\nund zusammenschlagen. Es ist aber überzeugt, er hätte\nerkennen können, daß kaum mehr als eine Ohrfeige zu erwarten sei; dem hätte er sich durch ein Zurückweichen\nin das eiterliche Wohnzimmer entziehen könnenzs das sei\nauch zumutbar. gewesen. Diese Würdigung des Sachverhal 17;)\n1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen, .\n\nDie Revision bekämpt in mehrfacher Hinsicht die\nFeststellung, der Angeklagte habe nur mit einer Ohrfeige\nzu rechnen brauchen. Indessen kommt es hierauf nicht einmal an. Der entscheidende Gesichtspunkt ist der, daß der\nAngeklagte dem vermeintlichen Angriff hätte ausweichen\nkönnen. In diesem Funkt entscheidet sich der Tatablauf\nwesentlich von dem im Urteil vom 11. Mai 1955 fesigestellten. ‘ -\n\nDer Angeklagte hat nach den Festetellungen nicht an-:\ngenommen, daß DEE seinen vater erneut angreifen werde,\ndem im übrigen ein Beil zur Abwehr zur Verfügung: stand.\nInfolgedessen liegen die Ausführungen der Revision, er\nhabe seinen Vater nicht im Stich lassen dürfen, neben\n\nder Sache.\n\n3. Die Strafzumessung 1586 keinen Rechtsirrtun erkennen.\nDis Jugendkamer ist überzeugt, daß die’ Tat \"ein Ausfluß\nder durch Erziehungsmängel bedingten schädlichen Neigungen\n\n„Tal\n\nur . . us « Pe Sr a Re\n. nt a Fr SR DZ Er Zn Ze .\n„oo. ar EEE - ee BI DE\n\ndes Angeklagten! sei. Deshalb reichen nach ihrer Auffassung Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitiel nicht aus, ihn\nvon der in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen\nTrieb- und Willensrichtung abzubrirgen. Aus diesem Grunde\nhält sie eine Jugendstrafe für erforderlich.\n\nDie Revision bezeichnet es als zweifelhaft, ob.\nbei einer fahrlässigen Tat von schädlichen Neigungen _\ngesprochen werden könne, Die Urteilsgründe ergeben aber\nals Überzeugung des Lanägerichts, daß der Angeklagte\nohne diese - im einzelnen dargelegten und von den Eltern geförderten — Neigungen nicht zum Hesser gegriffen\nund DEE gestochen hätte. Dieser Schluß liegt auf\nsatsächlichem Gebiet; er hält sich im Rakmen der Denkgesetze wie der Lebenserfahrung und bindet deshalb das\nRevisionsgericht.\n\nDie Jugendkammer stellt mit Recht den Erziehungszweck in den Vordergrund. Das ist bei der mangelhaften\nErziehung des Angeklagten besonders geboten.. Dieser Gesichtspunkt fällt nicht etwa deshalb weg, weil der Angeklagte am 22. Mai 1959 das einundzwanzigste Lebensjahr\nvollendet. Die Eltern üben einen schlechten Einfluß auf\nihn aus. Die Schulzucht allein kann ihn kaum entscheidend bessern. Die von der Jugendkammer für notwendig\ngehaltene Gesamterziehungdes Angeklagten in einer Jugendstrafanstalt ist deshalb auch heute noch angebracht.\n\nDie Ansicht der Revision, die Vollstreckung der Strefe\nin einer Jugendstrafanstalt-. komme wegen des Alters\n\ndes Angeklagten nicht in Trage, ist unrichtig. Nach .\n\n§ 92 Abs. 2 JGG soll’ Jugendstrafe erst dann wie Gefängnisstrafe vollzogen werden, wenn der Verurteilte das\n24. Lebensjahr vollendet hat.\n\n-6-\n\nDie Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung\n“ entspricht dem Gesetz,\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\n\nMartin Hübher\n\n“\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-16/1-str-429-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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