{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-12-12_1_StR_439_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-12-12","aktenzeichen":"1 StR 439/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ta en were min ©\n\nBEE ze\nwiste 1954 § 9 Abs. 3\n. Die Verwaltungsbehörden sind durch § 9 Abs. 3 wista\n1954 und § 403 Abs. 1 StPO nicht gehindert, die Rückerstattung eines Mehrerlöses von mehr als 1 000 DM an den Ge-\n. schädigten anzuordnen.\n\nDie.nach § 54 Abs. 1 OWIE angerufenen Amtsgerichte\nsind zur Entscheidung über die Anordnung auch dann befugt,\nwenn der Mehrerlös den Betrag von 1 000 DM übersteigt. .\n\nBGB, Beschl. v. 12. Dezember 1958 -:1 8tR 439/58\nBayObLe\n\n1 StR 439/58\n\nBe 82 chıuB\n\nen en en\n\nIn dem Verfahren\ngegen\n\n1. Georg H m ; Schreinermeister in rg:\n2. wi1li K EEE Kaufmann in >\n3. Firma Georg 1 ED x: ir ci Em\n4. Firme HU & Co GmbH in Au:\n\n5. Hans G 1 WB: Kaufmann in sun,\n\n6. Jose? C a iW:; Kaufmann in vu,\n\nwegen Preiszuwiderhandlung, hier: Rückerstattung eines Mehrerlöses\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 1958\nbeschlossen:\n\nDie Verwaltungsbehörden sind durch §§ 9 Abs. 3\nwiste 1954 und 405 Abs. 1 StPO nicht gehindert, die\nRückerstattung eines Mehrerlöses von mehr als 1.000,- DM\nan den Geschädigten anzuordnen.\n\nDie nach § 54 Abs. 1 OWG angerufenen Amtsgerichte\nsind zur Entscheidung über die Anordnung auch dann befugt, wenn der Mehrerlös den Betrag von 1.000,- DM\nübersteigt.\n\nGründe:\n\nDie Betroffenen haben in den Jahren 1950 bis 1953\nbei Lieferungen an die damaligen Besatzungsbehörden die\nzulässigen Preise überschritten. Die Mehrerlöse betrugen\nin allen Fällen mehr als 1.000,- DM. Auf Antrag der Besatzungskostenämter haben die Verwaltungsbekörden die\nRückerstattung des Mehrerlöses an die Bundesrepublik\n\n-2-\n\nDeutschland angeordnet. Die von den Betroffenen - nach\n§ 54 Abs. 1 OWG -— angerufenen Amtsgerichte haben die\nAnordnungen der Verwaltungsbehörden teils bestätigt,\nteils aufgehoben. Über die gegen diese Entscheidungen\nder Amtsgerichte eingelegten Rechtsbeschwerden (§ 56\nOWE) hat das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden. j\n\n. Das Beschwerdegericht hat dabei auch nachzuprüfen,\nob die Verwaltungsbehörden und Amtsgerichte für die angefochtenen Entscheidungen sachlich zuständig waren. Es\nwill diese Frage bejahen, sieht sich hieran jedoch durch\ndie Entscheidungen des Kammergerichts vom 19, . Dezember\n1955 - JR 1956, 191 - und des Oberlandesgerichts Neustadt a. d. Weinstraße vom 18. Juli 1957 - Ws a) 76/57 -\ngehindert, denn beide Gerichte haben die Zuständigkeit\nder Verwaltungsbehörden und Amtsgerichte verneint, wenn\ndie Rückerstattung eines Nehrerlöses von über 1.000,- DM\nin Frage stand. -\n\nzur Entscheidung dieser Rechtsfrage hat das Bayerische Überste Landesgericht die Sache dem Bundesgerichtskof vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen zur Vorlage nach §§ 121 GVG,\n56 Abs. 5 OWE sind zu bejahen. Die sachliche Zuständigkeit der Behörden und Gerichte, die die angefochtenen\nEntscheidungen erlassen haben, ist Verfahrensvoraussetzung; AAS Beschwerdegericht hat sie zu prüfen, bevor es\nin die weitere verfahrens- und sachlichrechtliche Prütung eintritt.\n\nDer Rechtsansicht des Bayerischen Obersten landesgerichts ist zuzustimmen.\n\nDie Auffassung des Kammergerichts und des Überlandesgerichts Neustaät a. d. W. würde zu dem Ergebnis führen,\ndaß im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörden über einen Mehrerlös von 1.000,- DM zwar\nentscheiden, jedoch nur seine Abführung an die Staatskasse,\nnicht jedoch die Rückerstattung an den Geschädigten anordnen dürften. In diesen Fällen müßte der Geschädigte - auch\nbei einfacher, ganz klarer Rechtslage - zunächst in einem\nanderen Verfahren seine Ansprüche gegen den Täter verfolgen; und im Maße seines Obsiegens wäre die Höhe der an die\nStaatskasse abzuführenden Beträge zu mindern oder die Auszahlung bereits eingezogener Beträge an den Geschädigten\nzu verfügen (§ 9 Abs. 2 WiSte 1954).\n\nEin solch unwirtschaftliches Verfahren würde dem\nZweck des Gesetzes, das eine Vereinfachung erstrebt und\ngerade deshalb die unmittelbare Rückerstattung an den Geschäädigten anstatt der Abführung an die Staatskasse zuläßt,\nzuwiderlaufen. Wortlaut und Sinn des Gesetzes nötigen nicht\ndazu. Vielmehr dürfen die Verwaltungsbehörden auch dann die\nRückerstattung des Mehrerlöses an den Geschädigten anordnen, wenn dieser mehr als 1.000,- DM beträgt.\n\n1.) Weder die Wirtschaftsstrafgesetze 1949/1952/1954\nnoch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. (OWG) vom 25.\nMärz 1952 (BGBl. I $S. 177) enthalten Bestimmungen, die die\nZuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Anordnung\nder Rückerstattung dcs Mehrerlöses ausdrücklich begrenzen.\n\nDie Möglichkeit, die Rückerstattung eines Mehrerlöses an den Geschädigten anzuordnen, ist erstmals erwähnt in § 4 Abs. 1 Satz 2 der PreisstrafrechtsVO von\n26. Oktobar 1944 (RGBL. I, S. 264). Für das Ordnungsstrafverfahren (§ 8 8 ff aaO), in dessen Rahmen die Rückerstat-\n\nE03\n\nTu\n\ntung des wWehrerlöses angeordnet werden konnte, war - auch\nin der Beschwerdeinstanz (§§ 28 ff aa0) — ohne Rücksicht\nauf die Höhe des Mehrerlöses die Verwaltungsbehörde zuständig.\n\nAuch nach dem Yirtschaftsstrafgesetz 1949 waren die\nVerwaltungsbehörden berufen, bei Ordnungswidrigkeiten die\nRückerstattung des Mehrerlöses anzuordnen (§§ 77, 78, 52\nAbs. 1, 50 Abs. 1 WiStG 1949); ihre Zuständigkeit war durch\ndie das Verfahren der Verwaltungsbehörden betreffenden Vor-\n‚schriften dieses Gesetzes nicht beschränkt. '\n\nDie Wirtschaftsstrafgesetze 1952 und 1954 enthalten\n- außer der Bestimmung, daß im selbständigen Verfahren die\nAbführung des Mehrerlöses durch die Verwaltungsbehörden\nangeordnet wird (§ 52 Abs. 2 Satz 1 WistG 1952; § 11 Abs.\n2 Satz 2 WiStG 1954) -— keine allgemeinen Vorschriften über\ndie Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden mehr, da in-.\nzwischen das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten ergangen\nwar. Nach diesem Gesetz sind für das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten weiterhin grundsätzlich. die Verwaltungsbehörden zuständig. Es enthält keine Bestimmungen, nach\ndenen die Höhe des Mehrerlöses die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden berührt.\n\n2.) Die durch § 9 Abs. 3 WistG 1954 gebotene entsprechende Anwendung der Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403\nbis 406 c) Schränkt die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nicht ein. =\n\nNach § 403 Abs. 1 StP? kann der Verletzte vermögensrechtliche Ansprüche, die ihm aus der Straftat erwachsen\nsind, im Sirafverfahren geltend machen, \"im Verfahren\n\nvor dem Amtsgericht jedoch nur insoweit, als der Anspruch\nzu dessen Zuständigkeit gehört\", Das Amtsgericht kann daher im Adhäsionsverfahren grundsätzlich nur über vermögensrechtliche Ansprüche entscheiden, deren Wert den Betrag von 1.000,- DM nicht übersteigt (§ 23 Ziff. 1 GVG).\n\nDiese Zuständigkeitsbeschränkung gilt jedoch nicht\nfür die Anordnung der Rückerstattung des Mehrerlöses im\nBußgsläverfahren oder —- wenn man dessen Zulässigkeit bejaht - im selbständigen Rückerstattungsverfahren; § 403\nAbs. 1 StPO kann insoweit nicht entsprechend angewandt\nwerden. Denn sind bestimmte Vorschriften eines Verfahrens\nauf ein anderes Verfahren entsprechend anzuwenden, 80\nbedeutet das, daß sie nur anzuwenden sind, soweit dies\nder besonderen Gestaltung des Verfehrens, auf das sie\nangewandt werden sollen, entspricht und soweit Sinn und\nZweck beider Verfahren übereinstimmen. Diese Voraussetzungen feblen für eine entsprechende Anwendung der in\n§ 403 Abs. 1 StPO enthaltenen Zuständigkeitsbeschränkung auf das Bußgeldverfahren.\n\na) Die Zuständigkeitsregelung des § 403 StPO setzt\ndie Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Amtsgericht und\nLandgericht sowohl im Strafverfahren wie auch im bürgerlich-rechtliichen Streitverfahren voraus, und sie geht\ndavon aus, daß dieselbe Behörde, die in Strafsachen. zur\nEntscheidung berufen ist,’auch über bürgerlich-rechtliche\nAnsprüche entscheidet. Diese Voraussetzungen, ohne die\ndie Zuständigkeitsregelung des § 403 StPO nicht möglich\nwäre, fehlen aber für das Bußgeläverfahren. Dem für dieses Verfahren ist die Verwaltungsbehörde ohne Rücksicht\nauf die Höhe des Mehrerlöses ausschließlich zuständig, .\nund außerhalb des Bußgeldverfahrens (oder des Rückerstattungsverfahrens) besteht keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Eatscheidung über bürgerlich-rechtliche\nAnsvrüche.\n\nWeil somit vergleichbare Zuständigkeitsvoraussetzungen fehlen, kann auch die in § 4053 StPO getroffene\nJuständigkeitsregelung auf das Bußgeläverfahren nicht sinngemäß, nicht \"entsprechend! angewandt werden.\n\nbh) Das Verfahren der Rückerstattung des Mehrerlöses\nunterscheidet sich auch inhaltlich von dem in den §§ 403\nSf StPO geregelten Adhäsionsverfahren.\n\nIm Adhäsionsverfahren wird ein rein bürgerlichrechtlicher Anspruch geltend gemacht, über den die Beteiligten frei verfügen können, und an dessen Verfolgung\nund Durchsetzung kein staatliches Interesse besteht. Dagegen soll bei Zuwiderhardlungen gegen Preisvorschriften\nnach dem Willen, des Gesetzgebers dem Täter der Mehrerös grundsätzlich entzogen werden. Dies ergibt sich aus\n§ 8 wiste 1954, der die Abführung des Mehrerlöses - von\nbesonderen Ausnahmen (§ 8 Abs. 2 ) abgesehen — zwingend.\nvorschreibt. $tati der Abführung des Niehrerlöses kann nach\n§ 9 vristg die Rückerstattung an den Geschädigten angeorönet werden. Bine solche Anordnung dient sonach zwar auch\ndazu, Gem Geschääigten zu seinem Recht zu verhelfen, sie\nist aber zugleich Ausfluß der Pflicht zur Abführung des\nMehrerlöses und verfolgt staatliche Zwecke insofern, als\ndurch sie dem Täter der Mehrerlös in gleicher Weise entzogen wird wie durch die Anorönung, den Mehrerlös abzuführen. \\\n\nDas auf Rückerstattung des Mehrerlöses gerichtete\nVerfahren unterscheidet sich von dem in den §§ 403 ff StPO\ngeregelten Adhäsionsverfahren also dadurch, daß es nicht\nnur der Verfolgung bürgerlich-rechilicher Ansprüche sondern auch stastlichen Interessen ülent. Die Rückerstat-\n\ntung des Mehrerlösss ist ebenso eine auf strafrechtlichen\nGebiet im weiteren Sinne liegende NKebenfolge einer Preiszuwiderhandlung wie die Abführung des Mehrerlöses. Die für\nden Streit über rein bürgerlich-rechtliche Ansprüche bestimmte Zuständigkeitsregelung der §§ 403 StPO, 23 ziff.l\nEVG ist daher auf das Verfahren der Rückeratatiung des\nMehrerlöses nicht anzuwenden.\n\n3.) Da der Amtsrichter nach § 55 OWe dazu berufen\nist, auf Antrag des Betroffenen (§ 54 OWG) über die Anordrungen der Verwaltungsbehörde zu entscheiden, muß er zur\nEntscheidung im gleichen Umfang befugt sein wie die Verwaltungsbehöröe. ze \\\n\nEs geht aber nicht ar, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde entgegen dem Zweck des Gesetzes und in\nWiderspruch zur Gestaltung des für sie maßgeblichen Verfahrens deshalb zu beschränken, weil für den Amtsrichter\ndie Zuständigkeitesbeschränkung des § 403 Abs, 1 StPO anwendbar erscheint. Vielmehr ist umgekehrt diese Bestimmung auch für den Amtsrichter schon deshalb nicht anzuwenden, weil sie für die Verwaltungsbehörde nicht gilt.\nDenndas Verfahren vor dem Amtsrichter ist beschwerdeähnlich gestaltet; es ist ein Verfahren des zweiten Rechtszuges. Vorschriften, die im Verfahren des ersten Rechtszuges - vor der Verwaltungsbehörde — gelten, können aber\nnicht dadurch berührt werden, daß im zweiten Rechtszug\neine Behörde zuständi:g wird, für deren Verfahren abweichende Vorschriften gelten, wenn sie im ersten Rechtszug\n. entscheidet. Es derf nicht übersehen werden, daß das Bußgeldverfahren (und das selbständige Verfahren der Abfüh-.\nrung oder Rückerstattung des Mehrerlüses) ein Verfahren\nbesonderer Art ist, das seine Rechtenatur auch dann nicht\nänderl, wenn das ordentliche Gericht zu einer Entscheidung\nzuständig wird.\n\nin\n\n4.) Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch\nzu dem Sinn und Zweck allgemeiner Verfahrensgrundsätze,\n\na) Zwar sind damit die Verwaltungsbehörde und der\nAntsrichter zur Entscheidung Über bürgerlich-rechtliche\nAnsprüche selbst in solchen Fällen berufen, in denen im\nzivilprozeß die Parteien nach zwei Tatsacheninstanzen den\nBundesgerichtshof anrufen könnten. Aber auch im Bußgeldverfahren (Rückerstattungsverfahren) wird in zwei Tatsacheninstanzen entschieden, und es besteht die Möglichkeit, das Rechtsbeschwerdegericht anzurufen. Diese Einrichtung von drei auf dem Gebiete des Preisrechts in. der\nRegel besonders erfahrenen Instanzen genügt dem Bedürfnis der Beteiligten nach Rechtsschutz und Rechissicherheit. Darüber hinaus kenn unter bestimmten Voraussetzungen sogar der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung einzelner Rechtsfragen befast werden.\n\nb) Nach § 23 ziff. 2 GVG kann der Amtsrichter in\nbesonderen Fällen zur Entscheidung über bürgeriichrechtliche Ansprüche ohne Rücksicht auf den Streitwert\nzuständig sein. Es besteken daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine grunäsätzlichen Bedenken, seine Zusiändiskeit in dem besonders gestalteten Verfahren der\nRückerstattung des Mehrerlöses zu bejahen. Dabei ist\nauck zu berücksichtigen, daß dieses Verfahren zugleich\ndem staatlichen Interesse dient (siehe oben Ziffer 2 b).\nSoweit staatliche Belange in Frage steben, wird aber die\nSuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Amtsgerichte\näurch die Höhe der Geldbeträg«, Über die sie entscheiden,\noffensichtlich nicht berührt. Sie können die Abführung\ndes Nehrerlöses in unbeschränkter Höhe anordnen, und\nder Amtsrichter kenn im Strafverfahren ebenso wie die\n\nmn.\n\nGE TER \\ “\n\nm\n\nKg\n\nns\ne)\n\n?\n2\n>\nu\nKa\n\n. a\nan\n\nrl\n\n-9-\n\nStrafkamuer auf die gesetzliche Höchstgelästrafe — die\nim Falle des § 27 c StGB unbeschränkt ist - erkennen.\n\ncC) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht\naus der eiwaigen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.\nSoweit die Verwaltungsbehörde und der Amtsrichter den Verstoß gegen die Preisvorschriften prüfen und die Höhe des\nMehrerlöses feststellen, macht es keinen Unterschied,\nob das Verfahren die Abführung des Mehrerlöses bezweckt\noder seine Rückerstattung. Gerade dies spricht aus praktischen Gründen für ihre unbeschränkte Zuständigkeit bei\nder Rückerstattung. : Bieten sich aber bei der Prüfung\ndes bürgerlich-rechtlichen Anspruchs des Geschädigten auf\nden festgestellten Mehrerlös Schwierigkeiten, so 184 von\nder Entscheidung im Rückerstattungsverfahren nach § 405\nSatz 2 StPO abzusehen,\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nWerner Dr. .Hengsberger\n\n_-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-12/1-str-439-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":6},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 405","ref_norm":"405","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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