{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-12-09_1_StR_573_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-12-09","aktenzeichen":"1 StR 573/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 575/58 | 2515 093 IR\nv\n\nIm Naxmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hilfsarbeiterin Kreszentia ee aus\ndort geboren am 1922, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen vollendeter Fremdabtreibung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Dezember 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundssrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals peisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizeangestellter\nals Urkundsbseamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision der Angeklagten SO vi:\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Juli 1958\naufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagte (im Falle ) wegen\nversuchter Fremdabtreibung verurteilt ist. In diesem\nFalle wird das Verfahren nach § 2 StrG 1954 auf Kosten\nder Staatskasse eingestellt; j\n\nbh) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen hierzu.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer YVerhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n- Von Rechts wegen\n\nu u u De Ey Pe Va Gr rn wie en ern pi\ner N ET: .ı“, Ben an nen Norah j\n\nnr rt?\n\nGründes\n\nDie Angeklagte ist von der Strafkammer wegen eines\nversuchten und: sechs vollendseter Verbrechen der Fremdabtreibung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft (Beginn 12. März 1958)\nverurteilt worden. Sie'hat Revision eingelegt.\n\nTrotz des unbeschränkten Antrags auf Aufhebung des\nangefochtenen Urteils in der Revisionsbegründung ist das\nRechtsmittel, wie die Einlegungsschrift und die Begründung\nergeben, auf das Strafmaß beschränkt. Die Ausführungen der\nBeschwerdeführerin können dem Rechtsmittel jedoch nicht zum\nErfolg verhelfen. Insbesondere sind die Gesichtspunkte,\naus denen das Landgericht die Annahme minderschwerer Tälle\nfür die Abtreibungshandlungen an den früheren Mitangeklagten WED una Pa ablehnt, nicht zu beanstanden. Die\nAngeklagte hat also in diesen beiden Fällen nach dem Gesetz mindestens je ein Jahr Zuchthaus verwirkt, und diess\nMindeststrafen hat das Landgericht ausgesprochen.\n\nDagegen hat die Strafkammer übersehen, daß die Ahtreibungshandlung der Angeklagten im Falle su, die die\nzeitlich früheste ist, als Versuch gewertet und mit drei\nMonaten Gefängnis geahndet wurde, unter § 2 StEG 1954\nfällt. Der Senat hat das Verfahren insoweit eingestellt\n(§ 354 Abs, 1'820). Trotz der Ausführung des Lendgerichss\n‘in den Urteilsgründen (UA 15):\n\n\"Allein schon die Fälle aus dem Jahre 1956/1957\n\nGO —<—<—\\Wwı BMI Em) Bir\nden nach Überzeugung der Kammer eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren rechtfertigen\"\n\n= een gt o-\n\nvermag der Senat einen Einfluß der wegfallenden Einzelstrafe im Falle SP auf die Gesamtstrafe nicht mit der\nnötigen Sicherheit auszuschließen; daher muß die Gesamt-.\nstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.\nAuf die Einzelstrafen in den sechs bhestehenbleibenden\nFällen hat die wegfallende Einzelstrafe im Falle Sn\nersichtlich keinen Einfluß ausgeübt.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nWerner Dr. Hengsberger '","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-09/1-str-573-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-09/1-str-573-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.481757+00:00"}}