{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-12-09_1_StR_560_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-12-09","aktenzeichen":"1 StR 560/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\\n\nIn Namen des Y sike 8\nIn der Strafsache.\ngegen\nden Hilfsarbeiter Georg 5 GEREEEEEREEEEn aus An.\ngeboren am GB 1912 :: Del (Kreis u,\n\nvegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1958, an der Peitaenennon habanı\n\nSonatapräsident Dr, Geier,\nals Vorsitzender, “\nBundesrichter. ‚Dee. Becin..\n‚Bundesrichter \"Mantel\nBundesrichter ‚Werner . |\nBundesrichter Dr. Hongsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof a\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n..gJus tizangestellter 0 1 “\nals Urkundsbeanter der‘ Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Rottweil vom 10. Juli 1958 in ‚den Fällen\nHeidrun CP und Renate\n\n1.) im Schuldspruch dakin geändert, daß er insoweit\nwegen zwei tateinheitlich zusaumentreffender Ver-\n‚brechen der. Unzucht mit Kindern verurteilt ist,\n\n2.) im Strafaussprüch: insoweit ait den Feststellungen\naufgehoben.\n\nAufgehoben wird. auch, die Gesamtstrafe.\n\nIm -Unfange der Aufhebung wird dio, Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n Rechtismit tels; an. das. Landgericht zurückverviosen.\n\nDie Revision wird im übrigen verworfen.\n\n- Yon Rechts wegen\n\nx. er\n\n“ u nn nn\n\n.Der Angeklagte, den das Landgericht wegen. ‚Unzucht mit\nKindern in sieben, zum Teil. fortgesetzien Fällen. zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, verurteilt. hat; rügt die:\nVerletzung des sachlichen Rechts. en BE: >\n\n“Die Revision ist nur teilweise megründet.\n\nDer Schuläspruch gint har. insoweit: zu rechtlichen Bedenken Anlaß, ‚als die Strafkammer die Fälle Heidrun Gum»\nunä.Renate zw als. zwei- selbständige strafbare Handlungen\n(8.74 SiGB) ‚gewürdigt hat. Das ‚wäre allerdings insoweit nich\nzu beanstanden, als. der Angeklagte gleichzeitig. mit der einen\n\n. Hand an und: in ‘dem: Geschlechtsteil des\" sinen \"Mädchens und mit\n\n' der anderen Hand an und in den: ‘des anderen. ‚Kindes herumgespielt hat.:Der Beschwerdeführer hat jedoch in unnittelbarem\nAnschluß seinen Geschlechtsteil. ‚eniblößt \"und ihn beiden\nMädchen vorgezeigt. „Insoweit: liegt‘ nur eine Willensbetätigung\nvor; der Angeklagte hat. durch ein und dieselbe Handlung sich\nan die beiden Mädchen: gewandt, er wollte sie: ‚zum Betrachten .\nseines Geschlechisteils. bringen und gich. ‚hieräurch weiterhin\ngeschlecht ilich erregen. Durch dieses‘ Teilstück. ‚wurden die bis\ndahin selbständigen Verbrechen tateinheitlich verbunden. Sie\nsind als zwei in gleichartiger Täteinheit begangene. Ver-\n\\prechen. nach den 3‘ i16 Abs..1\" BIER 73 ‚StGB zu würdigen\n(BERSt I, 20 8; 6, 81). Der: Senat: kdnnden Schuldspruch\nändern, üa nach den Feststellungen der Schuläunfang eindeutig feststeht. Aus ‚gen: Trteilsgründen, ergibt sich, daß\n\ndie Mädchen auf das Ansinnen.;dee: Angeklagten nicht eingegaugen sind. Der gatrichter: nat. ‚für. gie. an ‚die Stelle der\nbeiden aufzuhebenden Hinzeldirafen neu jaüszusprechende Zinzel-Strafe eine sichere; ;Graäeer) ine SUDZE Sn\n\nSfr\n\n.- an » N, +\ner m Dee En\n\nIm übrigen bestehen gegen den Schuldspruohi keine rechtlichen Bedenken.\n\n8 si SiGB ist entgegen der Auffassung des Beschwerde.\nführers nicht verletzt. Nach den Feststellungen liegt weder\neine nach § 51 StGB beachtliche Debilität vor, noch sind\nAnzeichen für eine Geisteskrankheit oder für gelegentlich\nauftretende Bevußtseinsstörungen gegeben. Nach der Überzeugung\nder Strafkammer war der Angeklagte. fähig, die Unrechtmäßigkeit seiner Handlungen einzusehen, und auch in der Lage,\n\n\"dem Bewußtsein entsprechend zu handeln\". Danit hat das\nLandgericht in rechtlich nicht zu beanstandenöer Weise\ndie Voraussetzungen des 3 51 Abs. 1 und 2. StGB verneint.\n\nDer Strafausspruch 188% keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nEs ist auszuschließen, üaß die andere rechtliche Beurteilung der Verfehlungen des Angeklagten in den beiden\nFällen sich auf die übrigen Einzelstrafen auswirken kann.\nDie Aufhebung ist daher nur noch auf gie Gesamtstrafe zu\nerstrecken... ' “\n\nFür ER ‚neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß\ndie neu auszusprechende- Binzelstrafe die Summe der beiden\nbisherigen Einzelstrafen nicht übersteigen. darf (§ 358 StPO,\nvgl. BGHSt 1, 252). Das: Verbot der Schlechterstellung\nhindert die Strafkanmer. ‚jeüoch nicht, sine Gesamtstrafe\n\nna B -\n\nN . .\n» - lau! . \\ ’ . . . \" \" .\n\ns E 1 . . x . . . x r . .\nee oo\n4 ° .\n\nm, n..? <3 x\n\na. .\n\n& .\n\n> .\n\n[6) . B , “r x “ B\nwe \\ “ B a ° ‘ “ . B\n\n, in x “a uote 5 R r, Nun 8 4\n\n. ei u on =\n\nEEE ,\n\nBf\n\n} R Ten x x\nWELLEN N EDS N She RD Rad N on .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-09/1-str-560-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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