{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-12-09_1_StR_551_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-12-09","aktenzeichen":"1 StR 551/58","doktyp":null,"leitsatz":"Autliche Sammlung: ja 0:0... Te”\n\nu m wre au du mn gu einher gen 20 hier Made armer mat in . ” x un\n\nWird im. ‚zweiten Geschä Brtojahr der Wahlperiode‘ &\nerstenmal die Zuziehung eines BilfsBeachnorenen notien\n\nx“\nN\n\nBoH, ürt. v.. dezenber 1958. - i SIR 551/58. :\nSong husning |\n\n1_StR 551/58\n\nImNamen des Yolkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Händler ‚rar en .\ngeboren am 1933 in ‚„ IKrs. >\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Händler:\n\ngeboren am 1911 in P Krs. {\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n3.) die\n\ngeborene\n1910 in\n\nindlerin Sofie R\na. am\n\n9\n\n4.) den Küng Rup\n\ner\ndori geboren am 1929,\n\nwegen gemeinschaftlichen Totschlage U: &\n\nhat der 1. Strafsengt des Bundesgerichtshofs in der Sitzung \"vom\n9. Dezember 1958, an der teilgenommen habens\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Pestz “\nBundesrichter Mantel re\nBundesrichter Werner oo\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof: I 5 i;-1\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, . - \\.\n\nı Justizangestellteb\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des \"Schwur- ?\ngerichts beim Landgericht Augsburg vom 7. Juni 1958 werden’\nverworfen.\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten. seines- Rochtanittels \"\nzu tragen,\n\nDen Angeklagten Otto und Josef nr die. seit asıı.’\n8. Juni 1958 erlittene Untersuchuugshaft, soweit sie. grei‘.\n\nMonate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.\n\nvon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten verurteilt;\nOtto und Josef REED „een gemeinschaftlichen Totschlags in Tateinheit mit Raufhandel, Sofie EOEEE> re\nwegen Raufbandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Rupert FEB wesen Raufnandels.\nIhre Revisionen sind unbegründet. Zr Dr\n\n.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revisionen machen geltend, das Schwurgericht\nsei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Sie tragen hierzu\nfolgendes vor;\n\n.\nuva .r ri\nrn rn\n\nun. wer\n\na) Die Revisionen beanstanden es, d","text_plain":"Nachschlagewerk: ja. Be I Er 10\nAutliche Sammlung: ja 0:0... Te”\n\nu m wre au du mn gu einher gen 20 hier Made armer mat in . ” x un\n\nWird im. ‚zweiten Geschä Brtojahr der Wahlperiode‘ &\nerstenmal die Zuziehung eines BilfsBeachnorenen notien\n\nx“\nN\n\nBoH, ürt. v.. dezenber 1958. - i SIR 551/58. :\nSong husning |\n\n1_StR 551/58\n\nImNamen des Yolkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Händler ‚rar en .\ngeboren am 1933 in ‚„ IKrs. >\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Händler:\n\ngeboren am 1911 in P Krs. {\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n3.) die\n\ngeborene\n1910 in\n\nindlerin Sofie R\na. am\n\n9\n\n4.) den Küng Rup\n\ner\ndori geboren am 1929,\n\nwegen gemeinschaftlichen Totschlage U: &\n\nhat der 1. Strafsengt des Bundesgerichtshofs in der Sitzung \"vom\n9. Dezember 1958, an der teilgenommen habens\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Pestz “\nBundesrichter Mantel re\nBundesrichter Werner oo\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof: I 5 i;-1\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, . - \\.\n\nı Justizangestellteb\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des \"Schwur- ?\ngerichts beim Landgericht Augsburg vom 7. Juni 1958 werden’\nverworfen.\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten. seines- Rochtanittels \"\nzu tragen,\n\nDen Angeklagten Otto und Josef nr die. seit asıı.’\n8. Juni 1958 erlittene Untersuchuugshaft, soweit sie. grei‘.\n\nMonate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.\n\nvon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten verurteilt;\nOtto und Josef REED „een gemeinschaftlichen Totschlags in Tateinheit mit Raufhandel, Sofie EOEEE> re\nwegen Raufbandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Rupert FEB wesen Raufnandels.\nIhre Revisionen sind unbegründet. Zr Dr\n\n.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revisionen machen geltend, das Schwurgericht\nsei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Sie tragen hierzu\nfolgendes vor;\n\n.\nuva .r ri\nrn rn\n\nun. wer\n\na) Die Revisionen beanstanden es, daß an Stelle des\nauf der liste der Hauptgeschworenen gestrichenen \\ .\nFrau Mei vitgewirkt hat. Sie meinen Frau Mai) have hierzu auf der Liste der Hilfsgeschworenen nicht mehr. zur Verfügung gestanden; sie sei schon vorher Hauptgeschworene -- De\ngeworden, weil sie an Stelle des durch Verfügung des\nLandagerichtspräsidenten vom Geschworenendienst für den\nRest des Geschäftsjahrs 1958 befreiten Hauptgeschworenen NE, ie\nCCHEEED bei der ersten Tagung des Schwurgerichte aitge- NR\nwirkt habe. De\n\nEine solche Verfügung des Landgerichtsprästäenten\nist niemals ergangen. Vielmehr ist, wie.der Landgerichts-. SEN :\npräsident dienstlich erklärt hat, cp von Lanäge--.\nYicht mitgeteilt worden, daß der Vorsitzende des Schwur- .. '\\.. ..\ngerichts ihn mit Rücksicht auf seinen Wohnungswechgel: für . Re a\nden Rest des Geschäftsjahres 1958 nicht heranziehen. ‚werde: B SEN R\n\nWenn ein Hauptgeschworener dauernd wegfällt, tritt SE, 2%\nan seine Stelle kraft Gesetzes.der Hilfsgeschworene, der Be\n\nun nn nn er me\n\n‘ dieser Voraussetzungen trifft auf Grünbaum zu. Er ist\n\n- 3\n\nnach der Liste hierzu berufen ist (vgl. RGSt 65, 319 fr),\nDieser Hilfsgeschworene wird damit Hauptgeschworener und\nist auf der Liste der Hilfsgeschworenen zu streichen,\n\nEin Hauptgeschworener fällt dauernd weg, wenn er stirbt\noder wenn er die Fähigkeit zum Schöffenamt verliert (§§ 31,\n32, 52 Abs. 1 GVG) oder wenn er zum Schöffenamt ungeeignet im Sinne der §§ 33, 34 GVG wird und der Landgerichtspräsident deshalb entscheidet, daß er zu Dienstleistungen\nnicht mehr heranzuziehen sei, §§ 52 Abs. 2, 88 GVG. Keine\n\nalso trotz der Mitteilung des Vorsitzenden des Schwurgerichts Hauptgeschworener geblieben.\n\nFrau No, die auf der Liste der Hilfsgeschworenen unter Nr. 6 stand - die Hilfsgeschworenen unter\nNr. 1 bis 5 waren bereits vorher gelöscht -, ist deshalb an die Stelle des dauernd weggefallenen Hauptgeschworenen HB getreten (vgl. RGaSt 65, 319, 321).\n\nb) Die Revisionen rügen es, daß Tür den entschuldigten Hauptgeschworenen Beggßp der Hilfsgeschworene\nMay@®herängezogen worden ist. Sie meinen, Maya, der unter\nNr. 7 der liste aufgeführt ist, hätte Hauptgeschworener\nfür HE sein müssen, da Frau Maiian die Stelle des\nCE Es treten sei. Das trifft nach den Ausführungen\nunter b) nicht zu.\n\nDie Revisionen beanstanden es in diesen Zusammenhang, daß \"im neuen Jahr in der Hilfsgeschworenenliste\nwieder oben angefangen wordent sei. Sie meinen, man müsse\nbei dem Hilfsgeschworenen fortfahren, der auf den im vergangenen Jahr zuletzt herangezugenen Hilfsgeschworenen\nfolge. Diese Rechtsansicht ist richtig. Denn nach den\n§ 8 42 Wr. 2, 84 GVG treten die Hilfsgeschworenen an die\n\n=\n\nStelle weggefailener Geschworenen in der von dem Ausschuß ($ AO GVG) festgesetzten Reihenfolge. Da für die.\n\ngesamte Dauer der Wahlperiode von zwei Geschäftsjaliren\naur eine Hilfsgeschworenenliste aufzustellen ist und '\nes ersichtlich dem Willen des Gesetzes nicht entspricht,’ :\n\nden zuerst aufgeführten Hilfsgeschworenen stärker zu\n\n. belasten als die anderen (ILöwe/Rosenberg Anm. .4 u\n.§ 49 GVG), muß im ersten Einberufungsfall des zweiten\n\nGeschäftsjahres derjenige Hilfsgeschworene eihberufen\nwerden, der in der Hilfsgeschworenenliste auf den im\n\nvorangegangenen Geschäftsjahr zuletzt einberufenen Bilfs-\n\ngeschworenen folgt. Die Auffassung der Revision könnte\n\nfür den gegenwärtigen Fall jedoch nur von Bedeutung sein, \" \"\n\nwenn May schon vorher .als Rilfsgeschworener mitgewirkt hätte und von den Hilfsgeschworenen, die ihm \"auf\n\nder Liste folgen, mindestens einer noch nicht herangezogen\nworden wäre. Das behaupten die Revisionen nicht. Sie fFüh-\n\nren also nicht die. Tatsachen an, die ‚ergeben sollen, daß\nMay@ße nicht der gesetzliche Richter. gewesen ist, 5 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO. Sie sind deshalb insoweit unmulänei.\n\n2. Die Revisionen meinen, der Rrötfnungsbeschluß- u\n\nverstoße gegen das Gesetz, weil er eine Würdigung der\nErmittlungen enthalte, die \"in unzulässiger Weise die.\nAuffassung der Staatsanwaltschaft der Öffentlichkeit\n\nals eine vom Gericht gebilligte Feststellung des histo-\n\nrischen Lebensvorgangs\" mitteile. Das trifft nicht zu.\nDer Beschluß gibt zunächst die abzuurteilenden Taten in\n\nrechtlicher Beziehung an und beschreibt sie im Anschluß. .\n\ndaran in tatsächlicher Hinsicht. Das geschieht zwar\n\neingehender, als die Regel ist. Indessen ist dies durch .\ndie Zahl und den Umfang:der Vorfälle und die Größe des .\nPersonenkreises bedingt. Der Beschluß führt hierbei zur\n\nVenen\n\nen\n\n? Pr\n“\n. ty, ht\nnut Susr or\n\ndie Tatsachen an, die den strafrechtlichen Vorwürfen\nzugrunde liegen. Nirgen®enthält er eine würdigung der\nErmittlungen. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft\n\nteilt er überhaupt nicht mit; noch viel weniger billigt x\n\ner sie. | |\n3, Die Revisionen- rügen die Verletzung des § 244 \\\n\nAbs. 3 StPO. Der Verteidiger hat zu seinem Antrage, Leu-\n\nmundszeugen zu laden, in der Hauptverhandlung erklärt:\n\ndaß er unter der Voraussetzung auf die Ladung\n\nder Leumundszeugen verzichte, daß als wahr unterstellt werde, daß die Angeklagten ROM vi\nden Leuten, die die Leumundszeugnisse ausgestellt\nhaben und in ganz TE = einem außerordentlich guten Rufe stehen und als friedliebende Menschen und nicht als rauflustig bekannt sind.\"\n\nDas Schwurgericht hat den Antrag abgelehnt,\n\n\"weil zugunsten der Angeklagten REED =:\nwahr unterstellt wird, daß sie bei den Leuten,\n\nvon denen die Bescheinigungen vorgelegt sind,\neinen außerordentlich guten Ruf besitzen, und\nals friedliebende, nicht als rauflustige Menschen\n\nbekannt sind. ®\n\nDie Revisionen machen geltend, daß die Wahrunter-\n\n. stellung den Beweisamtrag nicht erschöpfe. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben; dem ihre Ansicht,\nder Strafausspruch beruhs auf diesem angeblichen Mangel,\nist unrichtig. Der gute Ruf eines Angeklagten kann nur\ndann als Milderungsgrund in Betracht kommen, wenn er durch\ndessen Lebensführung begründet ist. Die Vorstrafen der\nAngeklagten und ihre jetzt abgeurteilien Straftaten\n\nei\n\nLERNEN ZEIGTE\n\nBr { al\n2 “7\n\n2 ern\n\nEIERN N\nTER T RE\n.\n\nschließen dies hier aus. Alle Angeklagten sind wegen\nWiderstandes gegen die Staatsgewalt vorbestraft, Josef\nund Rupert RÜMEEB sogar zweimal, Josef gleichzeitig\nin einem Falle wegen gefährlicher Körperverletzung,\nRupert außerdem wegen Unfaillflucht. Otto, Jose? und\nsofie EEE Haben sich äurch die Vorfälle, die gegenstand des Strafverfahrens sind, als besonders rauf- '\nlustig gezeigt. Wenn also die Familie. REED den von\nVerteidiger genähnten Ruf genießt, so’ geschieht dies zu\nUnrecht. Die irrige Vorstellung der Bevölkerung über die-Charaktereigenschaften der Angeklagten kenn für diese\nkein Strafmilderungsgrund sein. Es verstößt deshalb such\nnicht gegen § 267 Abe. 3 StPO, daß das Schwurgericht den\n\n‚guten Ruf nicht bei der Strafzumessung erörtert...\n\n4. Die Revision des Angeklagten Jose? -\nbemängelt es, daß das Schwurgericht über seine Zurech-\n\n nungsfähigkeit keinen Facharzt der Psychiatrie vernommen\n. habe. Das Schwurgericht hat den Gerichtsarzt und einen\n\nanderen Sachverständigen gehört. Der Gerichtsarzt ist\nauf psychiatrischen Gebiet mindestens 50 sachverständig,\num beurteilen zu können, ob der Angeklägte überhaupt an\neiner geistigen Erkrankung leidet. Er verneint es. Bei\nder Prüfung der frage, ob eine Bewußtseinsstörung vorgelegen haben könne, haben die Sachverständigen und das\nSchwurgericht berücksichtigt, daß der Angeklagte base-\n\ndowkrank ist und zur Tatzeit Alkohol genossen hatte. Auch\n\ndie Wirkung dieser Umstände auf die Zurechnungsfähigkeit\n\nkann ein Gerichtsarzt beurteilen,Es bestand deshalb kein\n\nAnlaß, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.\n\n5. Die Revision des Angeklagten Josef SE\nbeanstandet es weiterhin, daß das Schwurgericht das gutachten des Professors Laves über dessen Biutalkoholgshalt\n\nbekanntgegeben hat. Sie weist jedoch mit Recht darauf\nhin, daß die Erklärungen öffentlicher Behörden, die ein eutachten enthalten, verlesen werden dürfen, § 256 Abs. 1 stpo.':\nUm ein solches Gutachten handelt es sich hier, Proß, n..\nDr. Laves hat das Gutachten als Vorstand des Instituts\nfür gerichtliche Medizin der Universität München erstatteb, .\n\n6. Auch die Rüge des Beschwerdeführers Josef Reinhardt, das Schwurgericht habe den Grundsatz \"in dubio\npro reo\" verletzt, greift nicht durch. In den Jahren 1940\nhat ein Arzt dem Angeklagten bescheinigt, er sei wegen\nnBasedowerkrankung und Meningitis-tbc\" unfähig, körper-\n- liche Arbeit zu verrichten und an SA-Übungen teilzunehmen, Der Sachverständige hält diese Bescheinigungen für\nngefälligkeitsatteste\". Das Schwurgericht läßt die Frage\nnach ihrem Wahrheitsgehalt offen. Die Revision meint,\ndas Schwurgericht hätte deshalb unterstellen müssen, der\nAngeklagte leide an diesen Krankheiten. Es geht davon\naus, daß der Angeklagte noch heute basedowkrank sei (vgl:\ndie Ausführungen unter 4). Es erörtert allerdings nicht.\nausdrücklich, ob der Angeklagte noch an Meningitis leide.\nIndessen kommt es hierauf nicht an; denn das Schwurge- R\nricht schließt es mit Hilfe der Sachverständigen aus, ‘\ndaß bei dem Angeklagten ein krankhafter Zustand im Sinne\ndes § 51 StGB vorliegt.\n\n7. Die übrigen in der Rechtfertigungsschrift erhobenen Rügen beruhen auf offensichtlich unrichtigen\nmatsachenbehauptungen. Sie bedürfen keiner Erörterung,\nweil sie der Verteidiger in der Verhandlung zurückgenommen hat. '\n\n” nr\n\nTa .\n\nu 2 oma pri du\n5 PR wit vo\n\nII. Sachbeschwerden\n\nSie sind offensichtlich unbegründet. Die Angeklagten Jose? und Rupert REED richten folgende Angriffe\ngegen das Urteil;\n\n1. Die Revision des Angeklagten Joser iD\nbekämpft die Feststellungen des Schwurgerichts, mit de-\n\nnen es seine Zurechnungefähigkeit bejaht. Diese Aus-.\nführungen liegen auf tatsächlichen Gebiet und sind daher im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Rupert REES\nmeint, er sei an der Schlägerei nicht beteiligt gewesen.\nDas trifft nicht zu. Er hat sich nach den Feststellungen freiwillig \"unter die bei der Gastwirtschaft \"zum\nSchwanen\" raufenden und streitenden Leute\" gemischt und\nhierbei mit einer Zaunlatte eine feindliche Haltung ge- .\ngen Karl Gr@ßß gezeigt, mit dem sich seine Angehörigen\nschlugen. Das genügt, BGHSt 2, 160 ff. Der Hinweis der\nRevision auf ROSt 5, 170 £ geht fehl; denn sie betrifft\neinen Fall, in dem der Angeklagte mit einer Mistgabel\nnicht unter den Streitenden, sondern nur in deren Nähe\n\ngestanden hat.\n\nDer Angeklagte hatte sich allerdings aus der Gruppe\n\nvor der Gastwirtschaft entfernt, als sein Vater und sein\nBruder dem Karl Ge die tödlichen Stichverletzungen\ndeibrachten. Das ist jedoch rechtlich unerheblich.\n\n§ 227 StGB setzt nur eine Beteiligung an einer einheit-\n\nlichen Schlägerei zu irgendeinem Zeitpunkte voraus, RGSt .\n12, 73, 755 RG IW 1939 Nr. 91. Der Senat sieht keinen An-\n\nPER\n\nFE SEE\n\nmn\n\n-_\n\nPP 7\n\nSem\n\n-9-\n\n1aß, von dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuweichen, der der Bundesgerichtshof wieder-\n\nholt beigetreten ist.\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nWerner pr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-09/1-str-551-58","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-09/1-str-551-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.437605+00:00"}}