{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-12-09_1_StR_519_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-12-09","aktenzeichen":"1 StR 519/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".\n\nBez\n\n1 siR 519/58\n\n| 2317 027\nIn Ba wen de 3. v 6 1 kes.\nim der Strafsache\ngegen\n\n> ohne festen Wohnsitz, geboren\n‚zur. Zeit in Strafhaft in anderer\n\nden Bechniker Adel? R|\n\nzn GER 350: 1\n\nSache,\nvegen toitgesetzter falscher Anschildigung usa.’\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1958, an ‚ger teilgenommen habens\n\nSenistsprädident . Dr. Geier.\nals Vorsitzender; w\nBundesrichter _ Dr. Peata\nBundesrichter Mäntel .\nBundesrichier . - Werner\nBundesrichter . -Dr> Hengeberger\nals beisitzende, Richter, on\nOberstaatsamyalt beim Bündengerichtenor A\nals Vertreter. der Bundesamyaltschaft,\nJustizangestellter 3 a u\n‚als Urkundsheanter. der, Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: TR EEE\n\nDie Revision dos Angeklagten gegen das Urteil des\nZandgeriohte, München I vom 15. Juli 1958 wird ver-\n\n. worfen... He\nDer\" Angeklagte mas gie Kosten des Rechtenittels. zu\nem “ ZZ oo.\n\nTon Rechts wegen\n\nFREMDEN 2\n\nDie Strafkammer. hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nfalscher Anschuldigung in Tateinkeit nit uneidlicher 'Falschaussage und Meineid verurteilt. ‚Seine ‚Revision ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Die Revision behauptet äie uirorschriftänäßige Besetzung\ndes Gerichts, weil die Rauptverhenälung von 23. ‚Juni 1958 in\nanderer Besetzung em 3: Juli 1958. und den späteren Sitzungstagen fortgesetgt: worden. sei. Das. trifft ‚jedoch. nicht. zu. Die\nHauptverhandlung von 23, Juni - 1958 ist auf kntrag des Angeklagten wegen Fichteinhaltung der Zädungsfrist: ausgesetzt\nworden. Das Landgericht hak hierbei allerdings den Beschluß\nverkündet: \"Neuer \"Termin. ‚zur Foftsetzung der\" Hauptverhandlung\nwird bestiunt auf. Donnerstag, \"den. 3. Juli. 1958.\" Am 3.Juli 1958\nhat jedoch nach äer Sitzungsniederschrift eins neue Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache, der Vernehmung des Angeklagten zur Person, der. Verlesung des. Eröffnungsbeschlusses\nund der Erklärung des ‚Angeklagten zur. Sache begonnen. Infolge-\n\ndessen liegt darin kein Verstoß gegen. die §§ 226, 338 Nr. 1 StPO,\n\ndaß in der Sitzung vom 3. Juli. 1958 und bei dan späteren verkandlungen andere ‚Richter. ‚und ‚Schöffen nitgenirii, haben als\nan der Sitzung vom 23. Tanz: 1958.\n\n2.) Die Revision beanstandet: die‘ ‚Ablehnung eines in der Hauptverhandlung von Angeklagten gestellten Beweisamtrages, deutsche\nund polnische Zeugen zu vornelinen. “Der Verteidiger erklärte,\ndaß er ülese Beweisamträge, aes’Angeklagten als nicht von ihn\ngestellt wissen\" wolle. Die Strafkemner lehnte Gie Vernehmung\nGer deutschen Zeugen. an, weil’ sie \"äie. ‚in. deren Wissen ge- u\nstellten Tatsachen‘ als wehruntersteilte.. zu. agn polnischen\n\nNes\n\naugen heißt es in Benchiäßt.\n\n.r\nbu\n\ner “ B > DE SR? 5 Zee re\nH FEN RL 03 Ra\n1 , Wr an 2.\ne\n\na\n\n“ \\ PER HERE GE ven\ntr ER TR OS\n\n\"Die Zeugen OD nn SEE: Seren Personalien\nund Anschriften zudem nicht bekannt sind, sind uner-\n\nreichbar, weil mit Polen keine diplomatischen Beziehüngen bestehen und daher zur Auswittelung und Vernehmung\ndieser Zeugen eine Rechtshilfe weder beahsprucht werden\nkann noch zu erwarten ist.\"\n\nDie Sirafkammer hat die Vernehmung der deutschen Zeugen\nnit einer Begründung abgelehnt, die § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\nzuläßt. Ein Rechtsfehler kann in einem solchen Falle nur dann\nvorliegen, wenn sich das Gericht im Urteil an die Wahrunverstellung nicht hält. Das behauptet die Revision nicht einnel.\nSie wendet nur ein, die Sirafkammer und der Angeklagte hätten\nnicht wissen können, was die Zeugen aussagen würden. Das mag\nsein, ist jedoch recktlich nicht bedeutsam. Dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten ist dadurch entsprochen, daß die\nStrafkammer von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen ausging:\n\nDie poinischen Zeugen hat die Strafkammer mit Recht als\nunerreichbar angesehen. Die dürftigen Angaben des Angeklagten\nzu ihrer Person reichen nicht aus, um u ermitieln, wer sie\nsind. Da zwischen der Bundesrepublik und Polen keine diplomatischen Beziehungen bestehen, gibt es auch keine Möglichkeit, sich an die Justizbehörden in ?olen zu wenden. Schließlich ist ss ausgeschlossen, daß die. Zeugen, selbst wenn sie\nder Person nach festzustellen wären, vor einen Gericht der\nBundesrepublik erscheinen dürften. Ob Polen, wie die Revision behauptet, in 6:07 -Angelegehheiten bereit sei, bei der\nAufdeckung von Verbrechen mitzuhelfen, kann dahingestellt\nbleiben. Denn es ist aus den angsführten Gründen nicht mölich, die Zeugen richterlich vernehmen zu lassen. Sie sind\ndeshalb unerreichbar im Sifine des § 244 Abs. 3 Satz ‘2 StPO.\n\nad\n\n3.) Die Behauptung der Revision, das Gericht habe die Herbeiziehung der Scheidungsakten des Angeklagten abgelehnt,\nist unrichtigz; ein solcher Antrag ist nach der Bitzungsniederschrift nicht einmal gestellt vorden. u\n\n4.) Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Strafkenuer\nhabe \"eventuell\" gegen § 250 StPO verstoßen, weil der Vorsitzende während einer Verhandlungspause- den. Säaldiener\n\naufforderte, den Zeugen Zi vorzuführen, bedarf keiner\nStellungnahme, da ein bestimmter Verfahrensfehler kiernit\n\nnicht behauptet ist: u ch SEE oe\n\n5,) Die Revision wacht zu Unrecht geltend, der \\ Vorsitzende\nhabe die Sitzungsniederschrift nicht unterzeichnet. Vs mag\nvielleicht sein, deß seine Unterschrift noch gefehli hat,\nals der Verteidiger die Akten einsah. Das wäre jedoch unschädlich, da die Unterschrift. dei unverändertem Inhalt des\nProtokolls jederzeit nachgeh6lt, worden kann (RG IV 1932,\n2730 Nr. 32).\n\n‘ Im übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Verfahrensmangel die’ Revision an diesem Züsamnenhang behaupten. ville\nAuch auf einen unvollständigen Protokoll kann das Urteil\nnicht beruhen. a\n\nII. Sachbeschwerde | IB\nDer Beschwerdeführer Hendet sich‘ ‚Zegen die Anehme des\nTandgerichts, er habs ‚sich von Haß- und. Rachegefühle bei\n\nseinen Straftaten leiten. lassen. Damit greift: er 'jedöch. nur\nin unzulässiger weise die Feststellungen des Urteils an..\n\n.\ner\n\nm\n\n-.5 _\nyore\naa\n3\n\nDer. Senat. hat das Urteil auf die allgemeine Sachbe-\n‚schwerd6 nachgeprüft und gefunden, daß es dem Gesetz enispricht.\n\nDr. Geier ee Dr. Peetz Mantel\nWerner . Dr. Hengsberger\n\nrn\nv “\n*\n. -\nRR\n>\n»\n‘\n‘ ”\n2 “ “\n“, p\nt +\n” . %\n”\nı\n‘ +\n. *\n* x\ner\npi .\ner\nEs “\n.. Y.\n“ “ .r ”\n. R\n* ern +\n“ N\n* N\nN\n- x\nx\n.\n°\nr “\nEn N\nx u\n5 - & N\nwo\nZe\"\n>\non\nera N\nN Sr “.\n.\\ N.\n”r “\n. va\nx *\n> ..\n, yo, v fi\n\\ x rs! -\nB ’ Run\n\\ >\n“ j 12\n- “ war\nB N Br\nÄ\noe x won\n„> \\ D “ ‘\ner x !\nx DE ep vo. s\nor Ä '\n- * “\n“ EI .\n. d\nA ,\n4\nx i fe\nN “\n‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-09/1-str-519-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-09/1-str-519-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.415691+00:00"}}