{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-12-09_1_StR_479_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-12-09","aktenzeichen":"1 StR 479/58","doktyp":null,"leitsatz":"nme me dur dir rn u an ana ahtr te n d Aih Dn werd\n\nWehrstraf6 (WStG) v. 39. März 1957, BGBl T, 2985 8 2 Nr. 1,\n8 3 Abs. 1, § 4§ 5 StGB 8 73\n\n‚Bei tateinheitlichem ‚Zusammentreffen einer militärischen\n\nStraftat im Sinne des § 2 Nr. 1 WItG und einer .nichtmiitärischen Straftat ist die Strafe nach § 3 Abe. 1 WStE\n\nio Vo m. § 73 StGB dem Strafgesetz für die nichtmilitärische Straftat zu entnehmen, wenn es die schwerere Strafandrohung enthält. Die besonderen Strafvorschriften des\nWehrstrafgesetzes, 2.B. in § 48 Abs. 3, sind in einen\nsolchen Falle daher Nicht anwendbar.\n\nWehrstrafg v. 39 März 1957, BGBL I, 298, 88 8,9\n\nStrafarrest ist gegenüber Gefängnis die der Art nach nildere\nStrafe.\n\nWehrstrafG v. 30. März 1957, BGBl TI, 298, § 12 :\n\nDie Vorschrift des § 12 W9t8 gilt nicht für nichtmilitärische Vergehen, bei denen Gelästrafe n © %, en Preiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelansen ists","text_plain":"2517 001\n\nNachschlagewerks 3a\nAmtliche Sammlung: 3a\n\nnme me dur dir rn u an ana ahtr te n d Aih Dn werd\n\nWehrstraf6 (WStG) v. 39. März 1957, BGBl T, 2985 8 2 Nr. 1,\n8 3 Abs. 1, § 4§ 5 StGB 8 73\n\n‚Bei tateinheitlichem ‚Zusammentreffen einer militärischen\n\nStraftat im Sinne des § 2 Nr. 1 WItG und einer .nichtmiitärischen Straftat ist die Strafe nach § 3 Abe. 1 WStE\n\nio Vo m. § 73 StGB dem Strafgesetz für die nichtmilitärische Straftat zu entnehmen, wenn es die schwerere Strafandrohung enthält. Die besonderen Strafvorschriften des\nWehrstrafgesetzes, 2.B. in § 48 Abs. 3, sind in einen\nsolchen Falle daher Nicht anwendbar.\n\nWehrstrafg v. 39 März 1957, BGBL I, 298, 88 8,9\n\nStrafarrest ist gegenüber Gefängnis die der Art nach nildere\nStrafe.\n\nWehrstrafG v. 30. März 1957, BGBl TI, 298, § 12 :\n\nDie Vorschrift des § 12 W9t8 gilt nicht für nichtmilitärische Vergehen, bei denen Gelästrafe n © %, en Preiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelansen ists\n\nBGH, Urts Vo 9% Dezember 1958 - 141 \"StR 4719/58\n26 Augsburg\n\nn\nee\n.\n\nI?“ v\n. .\n\n 4_StR 479/58\n\nIm\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberfeldwebel Wilhelm 3 ED zu PER genoxen\nan En 1919 in BE (Landkreis CE),\n\n- Sachbezeichnungs Horst: Kurt DR 7 uch, -\n\nwegen Untreue Urs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Bitzung\nvom 9. Dezember 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsi'tzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgsrichtshof nd =\nals Vertreter der Bundesanwaltscha\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstella,\n\nfür Recht erkannts\n\n:- Die Revision des Angeklagten SED 2er das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 22. Mei 1958 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtenittels\nzu tragen. \\\n\nVon Rechts wegen.\n\n“\n\nwer\nen\n\n„.n\n\n\" ook\n\n..\n\nres,\n\nPERLE REN.\nACER x y\n» .\n\nes,\nBR\n\nor\ns NT,\n\n.\n‘os 2 tr\n\nzüunde:\n\nm\n\nDer Angeklagte AD. dsr im Dezember 1956 als Oberfeldwebel in die Bundeswehr übernommen worden ist, hatte\nals Verpflegungshauptverwalter bei einer Flugzeugführerschule\nder Bundeswehr unter der Leitung des früheren Mitangeklagten\nRegierungsinspektor N] die Oberaufsicht über die Küche\nund die dort lagernden Lebensmittelbestände. Er benützte\nseine Stellung dazu, um dem früheren Mitangeklagten AB |\nwiderrechtlich aus den - im Mitgewahrsam von Augst und Biolik\nstehenden - Lebensmittelbeständen in mindestens drei Fällen\nWurst im Gesamtwerte von etwa 9 Im und in einem späteren Falle\nzwei Schlachthühner im Werte von zusammen etwa 10 DM zum persönlichen Verbrauche zu überlassen.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hai das Landgericht\nden Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur Amtsunterschlagung\nzu 22 - zweiundzwanzig - Tagen Strafarrest verurteilt und\ndie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt;\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er äle Verletzung verfahrensrechtlicher\nVorschriften und des sachlichen Rechte mist. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg:\n\n1. Yerfahrensrügen\n\n1.) Der Beschwerdeführer mächt eine Verletzung des: § 338 Nr.’ 1\nStPO geltend, weil der Schöffe MW am Nachmittag des Verhandlungstages während der Vernehmung. zweier Zeugen längere.\nZeit, mindestens zehn Minuten lang, geschlafen habe. Die Rüge\n\nur zum -\n\nrue\n\nu re TS ET *\n2 Art “\n\nen ee =D\n\nKun nn\n\nSie sl\n\nPi BE For min\n\nee. 7\n\n3 %\n\ngreift nicht durch. Nach den angestellten Ermittlungen ist\nMB nur ganz kurze Zeit durch Ermüdungserscheinungen in seiner\nAufmerksamkeit beeinträchtigt gewesen. Hierin liegt noch\n\nkeine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. Diese ist\nvielmehr nur gegeben, wenn ein Richter vom Schlafe derart\nübermannt wird, daß er wesentlichen Vorgängen der Hauptverhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne nicht\nmehr folgen kann (vgl. u.a. RGIt 60, 63; BEHS+ 2, 145 BGH\n\n1 StR 29/56 vom 13. März 1956, mitgeteilt von Dallinger in\n\nMDR 1956, 398). ‘\n\n”\n\n2.) zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen,\n\ndaß die Strafkammer die Verurteilung des Beschwerdeführers,\nsoweit sie sich auf die Überlassung von Wurstwaren an Augst\nbezieht, auf ein - in der Hauptverhandlung widerrufenes -\nGeständnis des Augst gegenüber dem Regierungsrat Dr. oo BB\ngestützt hat; sie meint - ersichtlich im Hinblick auf § 254\nAbs. 1 StPO -, nur das Geständnis vor einem Richter sei ein\nzulässiges Beweismittel. Die Revision übersieht, daß Dr. Herbig in der Hauptverhandlung als Zeuge über die ihm gegenüber\nabgegebenen Erklärungen des früheren Mitangeklagten Augst.\nvernommen worden ist und daß es der pflichtgemäßen Prüfung\ndes Landgerichts oblag, ob und in welchem Umfange den frü-\n\nheren Angaben des Augst, auch hinsichtlich der Tatbeteili-\n\n“ gung des Beschwerdsführers, Glauben zu schenken war.\n\nII, Sachbeschwerde\n\n1) Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fort-.\ngesetzten Vergehkens der Untreue nach § 266 StEB in Tat-.\n‚einheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Beihilfe\nzur Amisunterschlagung nach §§ 350, 49, 50 Abs. 2 StGB\nin Verb. mit § 48 WStG 1äßt nach keiner Richtung einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ersehen.\n\nWas die Revision hierzu über die allgemeine Sachrüge hinaus\n\nim einzelnen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung des\nTatrichters.\n\n2.) Gegen den Strafausspruch hat die Revision keine ausdricklichen Einwendungen erhoben, Doch ergibt die auf die\n\n‚ allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung, daß das\n\n‚ Lanigericht aus Rechteirrtum zu einem fehlerhaften Strafausspruch gekommen ist.\n\nDie Strafkanmer ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei den Vergehen des Angeklagten teils\nE 'um eine nichtmilitärische, teils um eine militärische Straftat\nim Sinne des § 2 Nr. 1 WStG handelt: Nichtmilitärische Straftat\nist das (fortgesetzte) Vergehen der Untreue, militärische Straftat das (fortgesetzte) Vergehen der Beihilfe zur Amtsunterschlagung (vgl. § 48 Abs. 1 WStG in Verb. mit § 50 Abs. 2 StGB).\nÜber die Frage, welcher Gesetzesbestimmung in einem solchen\nZu Falle des tateinheitlichen Zusammentreffens einer nichtmilitärischen und einer militärischen Straftat die Strafe zu\nentnehmen ist, enthält das Wehrstrafgesetz ebensowenig eine\nSondervorschrift wie für den Fall des tateinheitlichen Zusammentreffens mehrerer militärischer Straftaten. Nach § 3 Abs. 1\nWStG ist daher die Bestimmung des § 73 StGB uneingeschränkt\nanzuwenden. Da im vorliegenden Felle $: 266 StGB gegenüber\n88 350, 49 StGB in Verb. mit § 48 WStG (übrigens auch gegenüber\n‚der in Täterschaft begangenen Amtsunterschlagung) das, Gesetz\n\"wit der schwereren Strafandrohung ist, hätte die Strafkanmer\ndemgemäß der Straffindung gegen den Angeklagten den N '266 StGB\nzugrunde legen müssen. Dies hat sie an sich nicht verkannt, trotzdem aber die Strafbestimmungen des § 350 StGB, § 48 Abs. 3 WStG\nangewandt und demgemäß gegen den Angeklagten anstelle einer\n\nL\ntr POP Is\n\n.\nN\nnr\n\nENSERT\nBE EN\n\n. »\n\nen rn en\n\nOn Te\n\ntreten. Richtig ist zwar, daß die Sondervorschrift den § 48. :\n\ndes militärischen Dienstes dem übrigen Strafensystem des Wehr-'\n\ntr bee ee a -r\nun '\n\nTut.\n\n£ 5\n\nPe\n\n.s 2\nre.\n\n5\n\nfür verwirkt erachteten Gefängnisstrafe auf Strafarrest erkannt (§ 48 Abs. 3 Nr. 2 WStG) sowie davon abgesehen, neben\nder Freiheitsstrafe entsprechend der zwingenden Bestimmung\nin § 266 StGB eine Geldstrafe auszusprechen (§ 48 Abs. 3 Nr. 3\nWStG). Den Erwägungen, auf Grund deren die Strafkammer zu .\ndiesem Strafausspruch gekommen ist, vermag der Senat nicht deizuk\n\nAbs. 3 WStG die Strafdrohungen der in Abs. 1 und 2 teilweise als anwendbar erklärten Vorschriften des Beamten- :\nstrafrechts nach §§ 331 ff StGB entsprechend den Besonderheiten F\n\nstrafgesetzes angleicht (vgl. die Amtl. Begründung zu § 48\ndes Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes; Dreher-Lackner-Schwalm -\nKormentar zum Wehrstrafgesetz Anm. 21 zu § 48; v. Richthofen\n\nin Brandstetter Handbuch des Wehrrechts Ann. 5 zu § 48 WSt@).\nDies kann aber entgegen der Meinung des Landgerichts nicht dazu führen, bei tateinheitlichem Zusammentreffen einer schwereren\nnichtmilitärischen Straftat mit einem der in 8 48 Abs. 1 und 2.\nWStG (im übrigen abschließend) aufgeführten Straftatbestände |\nArt und Höhe der Strafe beim Vorliegen der übrigen Voraussstzungen nach den Bestimmungen des § 48 Abs. 3 WStG fostzugetzen.\nVielmehr muß es in solchen Fällen bei der in § 73 StGB getroffenen Regelung verbleiben, daß die Strafe der Strafbestimmung über\ndie nichtmilitärische Straftat als dem Gesetz mit der schwerere\nStrafandrohung zu entnehmen ist. Das Landgericht hätte gegen\nden Angeklagten demgemäß nach § 266 StGB auf eine Gefängnisstraf!\nund eine Geldstrafe erkennen müssen. Der zusätzlichen Verhängung\nder Geldstrafe wäre § 12 W8tG nicht entgegengestandenz; dem .\ndiese Vorschrift bezieht sich nur auf Fälle, in denen das Ge- \\-\nsetz die Wahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe zuläßt\noder in denen § 27bStGB anwendbar ist (vgl. auch § 33 Abs. 2\nNr. 2 WStG. Andererseits wäre der Ausspruch einer Geldstrafe\n\n6\n\nR Ri\n\nYes N N\nver ISDN\n\n“rs\n\nN\nEN\n\nBR ul\nIST\nSINE\n\n>6-\n\nanstelle der Gefängnisetrafe nach § 27 b StGB schon des-\n\nhalb nicht zulässig gewesen, weil nach § 48 Abs. 3 Nr. 3 WStaq\nfür das mit der Untreue in Tateinheit stehende militärische\nVergehen der Beihilfe zur Amtsunterschlagung nicht auf eine Rr_\nsatzgeldstrafe erkannt werden darf (vgl. hierzu RGSt 73; 148),\n\n. Das Ergebnis entspricht auch allein der Billigkeit.\nDer Strafarrest ist als sog. \"Besinnungsstrafe\" gegenüber der\nGefängnisstrafe die der Art nach mildere Strafe (vgl. die Amtı,\n\n. Begründung zu § 9 des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes; Dreher _\n\nLackner - Schwalm Anm. 3 zu § 9 WStG; v. Richthofen Anm. 4 zu\n\n§ 9 WetE). In § 350 StGB, § 48 Abe. 3 WStG ist ferner, wie\nbereits erwähnt, für das Vergehen der Amtsunterschlagung\n\nneben der Freiheitsstrafe keine zusätzliche Geldstrafe ange.\ndroht. Dem Täter, der sich der Untreue in Tateinheit mit Bei.\nhilfe zur Amtsunterschlagung (als militärischerStraftat) schul_\ndig gemacht hat, würde es also geradezu zum Vorteil gereichen,\n\ndaß er durch seine Tat nicht nur ein Strafgesetz, sondern Mehrere\nStrafgesetze verletzt hat. Hieran vermag auch der Umstand nicht,\nzu ändern, daß die Mindesthöhe der Freiheitsstrafe bei § 266 StGB\n\n. gin Tag Gefängnis, bei §§ 350, 49 in Verb. mit § 44 StGB, § 48\n\nDer Angeklagte ist jedoch dadurch,daß das Landgericht .\ngegen ihn statt Gefängnis und einer zusätzlichen Geldstrafe\nnur eine Arreststrafe verhängt hat, nicht beschwert, Die Reyi_\n\n„mn...\n\nvom,\n\n1\n\nsion bleibt daher auch zum Strafausspruch ohne Erfolg. Sie\n\nist\nhiernach in vollem Umfange als unbegründst zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Feetz . Mantel\n\nWerner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-09/1-str-479-58","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-09/1-str-479-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.391025+00:00"}}