{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-12-04_1_StR_478_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-11-24","aktenzeichen":"1 StR 478/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ec\n\nI.\n\nASIR 478/59 2308 g 61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann Friedric LED aus rup ED\nEEE. geboren ea 1911 in A zur Zeit in\n\nUniersuchungshaft, \"=\nwesen fortgesetzten Betrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24, November 1959,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr, Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. erg\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf;,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ip wird das Urteil des\n\nzandgerichts Koblenz vom 4. Dezember 1958 je mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben\n\n1.) in den Fällen I 2 und 4 sowie im Falle II 4 der Urteilsgründe in vollem Umfange,\n\n2 ) in den Fällen I 3 und 5 sowie im Falle II 6 der Urteilsgründe im Strafausspruch,\n\n5. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n- 2 _\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n€\n\n(Die Bezifferung der einzelnen Fälle wie in den Gründen des\nengelochtenen Urteils‘\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten L@&B - unter Freisprechung im übrigen - wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheits mit fortigesetzter Urkundenfälschung und Untreue in\neinem Faile (Fall I 5), wegen Betrugs in Tateinheit mit fortgeseöszter Urkundenfälschung in zwei Fällen (Fälle I 3 und 4),\nwegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei\nFällen (Fälle I 2. II 4 und 5), wegen Betrugs in zwei Fällen\n‘Fälle IT 1 und 2). wegen fortgesetzten Betrugs in einem weiveren Falle (Fall II 3) und wegen fortgesetzter Bestechung\nin einem Falle (Fall II 6) zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von\n1090 IM verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er sich gegen den verurteilenden\nTeil des Erkenntnisses in vollem Umfange wendet, rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen\nRechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nA: Schuldspruch\n\nI. Die in das Gewand von Verfahrens- und Sachrügen gekleideten\numfangreichen Beanstandungen der Revision sind in weitem Umfange\nunzulässig: Einmal nenmen sie, ohne damit eine entsprechende\nvorschriftsmäßige Verfahrensrüge (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 S4FO)\nzu verbinden, auf den Inhalt der Straf- und Beiakten Bezug;\nsodann stützen sie sich darauf, daß das landgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers Feststellungen getroffen habe, die\nin der Hauptverhandlung nicht oder jedenfalls nicht in ausreichendem Maße zur Erörterung gekommen seiens weiter knüpfen sie\n\nan Aussagen des Beschwerdeführers, der früheren Mitangeklagten\nBED 23 BreB sowie verschiedener Zeugen oder an sonstige\nTaösachen an. die aus dem Urteil nicht ersichtlich sind. Mit\nalledem kann der Beschwerdeführer im gegenwärtigen Rechtszuge\nnicht gehört werden. Er übersieht. daß das Revisionsgericht\n\nan die Feststellungen des Tatrichters und seine Beweiswürdigung\ngebunden ist, soweit sie nicht auf - mit Erfolg gerügten -\nVerfahrensverletzungen beruhen, gegen zwingende Erfahrungssätze. Denkgesetze und Auslegungsregeln verstoßen oder unlösliche Widersprüche enthalten. Sachliche Mängel dieser Art\nhaften dem Urteil nicht an. Die Revision behauptet zwar\n\nsolche verschiedentlich (siehe S: 3, 7, 15, 16 und 17 der Re- ‚|\nvisionsbegründungsschrift). indessen schon deshalb zu Unrecht.\nweil sie dabei ihre eigenen unzulässigen Tatsachenbehauptungen\nzugrunde leg; oder von rechtlich unzutreffenden Erwägungen\nausgehi.\n\n®\n\nII. Die unabhängig hiervon auf die allgemeine Sachrüge gebotene\nNachprüfung des Urteils hat ergeben, daß der Schuldspruch in den\nFäiien I 3 und 5, II1l, 2, 3, 5 und 6 zu keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß gibt, in denfällen I 2 und\n\n4.II 4 jedoch nicht bestehenbleiben kann.\n\n1.} Straftaten im Zusammenhang mit, der Erlangung von Aufbau- )\ndarlehen für Wohnungsbau.\n\n|o—-——\n\na) Im Falle I 2 (Bauvorhaben Schanzgraben) hat der Angeklagte\nnach den Urteilsfeststellungen einer von dem Landratsamt des\nUnterlahnkreises ausgestellten Bescheinigung über die künftige\nRegistrierung der von der Firma \"Fako Gebr. IB\" in Angriff\ngenommenen 18 Neubauwohnungen für sog. Umsetzerflüchtlinge\nnachträglich den Satz beigefügt, die Wohnungen seien für\nUmsetzerflüchtlinge gemäß § 254 Abs. 3 LAG vorgemerkt. Die\n\nso abgsänderte Bescheinigung legte er im Nachgang zu seinem\nfür die \"Fakc Gebr. LED\" gestellten Antrag auf Gewährung eines\nAyfrausatnmeldariehens von €” 200 DM dem Landesausgleichs-\n\nant Kcblenz or unä erreichte auf diese Weise, daß ihm das\nAnt am 30. März 1954 einen Bewilligungsvorbescheid über\n\n67 200 DM erteilte. Nachdem auf dem Baugrundstück für\n\ndie Städtische Sparkasse in rn als Geldgeberin eine\nGrunäschulä in Höhe des Aufbaudarlehens eingetragen worden\nwar, erhieit IB. Komplementär und Geschäftsführer der\n\n\"Takc Gebr LIEB\" am 10. Mai 1954 60 200 DM ausbezahlt,\nwährend die Restsumme in zwei Teilbeträgen am 25. September\nana 1. Oktober 1954 an ihn hinausgegeben wurde Die Wohnungen\nwurden fertiggestellt und bezogen.\n\nSoweit der Angeklagte auf Grund dieses Sachverhalts der\nUrkundenfälschung schuldig befunden worden ist, läßt der\nSchuldspruch zur äußeren und - entgegen der Meinung der\nRevision - auch zur inneren Tatseite keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nAuch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs gibt\ninsoweit zu keinen Bedenken Anlaß, als die Merkmale der\nTäuschungshandlung, der Irrtumserregung und der Vermögensverfügung in Frage kommen. Dasselbe gilt von dem äußeren Tatbestand der Vermögensbeschädigung. Die Annahme des Landgerichts,\nsaß das Vermögen des \"Landesausgleichsamts\" (in Wirklichkeit j\nGas in dem Lastenausgleichsfonds verkörperte Vermögen des\nBundesfiskus, möglicherweise auch das der Stadtsparkasse\nin Koblenz) durch die Bewilligung und die anschließende\nAuszahlung des Aufbaudarlehens an den Angeklagten um den\nDarlehensbetrag geschädigt worden ist, kann nicht, wie von der\nRewision, deshalb in Frage gestellt werden, weil die 13 Wohnvagen erstellt und bezogen worden sind; nicht nur, daß die\n\nBerilligung des Darlehens nach den Urteilsfeststellungen\n\nJa'on anhängig war, daß von dem Landratsamt die Wohnungen\n\nfür die Umsetzerflüchtlinge vorgemerkt worden waren, hatte der\nBeschwerdeführer überhaupt (vgl- § 233 Abs: 1. § 254 LAG)\nkeinen Reöhtsanspruch auf die Gewährung des Darlehens aus den\nMitteln des Ausgleichsfonds, die diesem - ebenso wie den übrigen\nZweigen der Bundesverwaltung - jährlich nur in beschränktem\nUmfange zur Verfügung stehen und von den Landesausgleichsämtern\nin einer bestimmten Reihenfolge (vgl. § 257 LAG) zu bewilligen\nsind. Der Tatbestand der Vermögensbeschädigung läßt sich auch\naicht, wie die Revision meint. mit Rücksicht darauf verneinen,\ndaß zur Sicherung der aus dem Darlehensvertrag sich ergebenden\nGegenansprüche des Ausgleichsfonds oder der Sparkasse, insbesondere\ndes Anspruchs auf Rückzahlung des noch nicht getilgten Darlehens\nbei etwaiger Kündigung, eine Grundschuld auf dem Baugrundstück der\n\"Pako Gebr. SW\" eingetragen worden ist; denn die Grundschuld\nbct ohne Rücksicht au? den Wert des Grundstücks und ihre Rangstelle schon deshalb keine - eine Vermögensbeschädigung ausschließende - voilwertige Sicherung der angesichts der schlechten Vermögenslage der \"Fako Gebr. LED\" unddes Beschwerdeführers\nminderwertigen Gegenforderungen des Ausgleichsfonds oder der\nSparkasse, weil diese gegebenenfalls hätten erhebliche Kosten\naufwenden und lange Zeit warten müssen, um im Wege der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks zu ihrem Geld zu )\nkommen {vgl. RGSt 74, 129). Mag auch hiernach darüber hinweggesehen werden können, daß die Strafkammer zum äußeren\nTaibestande der Vermögensbeschädigung keine weiteren Feststellungen getroffen hat, so begegnet es doch durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken, daß sie zum Schädigungsvorsatz jede Erörterung unterlassen hat. Hierzu bot vor allem der Umstand Anlaß. daß der Angeklagte namens der \"Pako Gebr. L@B\" auf dem\nBaugrundstück zugunsten der Stadtsparkasse eine Grundschuld\n\nin Höhe des Darlehensbetrags bestellen ließ und die mit dem\n\nDarlehen gef’rderten Wohnungen auch tatsächlich fertigstellte.\nJur wenn der Angeklagte sich des Vermögensschadens bewußt war,\nder in dem oben erwähnten Sinne dem Ausgleichsfonds oder der\nStadtsparkasse durch den Abschluß des Darlehensvertrages und die\nZingane der €” 200 DM trotz der Sicherung durch die Grundschuld\nentstand, oder wenn er wenigstens mit der Möglichkeit einer solchen Schädigung biiligend rechnete. verwirklichte er den inneren\nTatbestand der Vermögensbeschääigung, Hierzu hätte insbesondere festgestellt werden müssen. ob IB damit rechnete. daß\n\nder Ausgleichsfonds oder die Sparkasse einmal Anlaß zur Kündigung des Darlehens haben werde. Demit verliert zugleich die\nFeststellung des Dandgerichts ihre Grundlage, daß U in der\nAbsicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt hat.\n\nDer Schuldspruch kann hiernach und zwar auch unter dem\nGesichtspunkt der an sich rechtlich bedenkenfrei festgestellten Urkundenfälschung nicht aufrechterhalten Heiben.\n\nbh! Der Fall I 4 (Bauvorhaben Mittelbau), in dem der Beschwerdeführer des Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung schuldig befunden worden ist, unterscheidet sich\n\nvon dem Falle I 2 insofern, als sich IB hier kein sog, Sammeldarlehen, sondern Einzelaufbaudarlehen von je 3 900 DM für\n\n1” Flüchtlinge (insgesamt also 66 300 DM) verschafft hat.\n\nEr mußte zu diesem Zwecke mit den 17 Flüchtlingen sog. \"Weiterleitungsverträge\" abschließen, d.h. Verträge, durch die _\ndie Flüchtlinge - bei Weiterhaftung als persönliche Schuldner -\n24ren Anspruch auf Auszahlung der Einzeldarlehen an IE abtraten. Zur Beschleunigung der Auszahlung der Darlehen unterseichnete er fünf Antragsformblätter ohne Ermächtigung der\nBetroffenen mit ihrem Namen, wobei er - seine Schrift verstellend - jeweils ein anderes Schriftbild wählte. Die fünf\nAnträge reichte er zusammen mit den übrigen bei dem Treuhandfonds für Grundpfandrechte in Mainz als sog. \"verwaltendem\nKreditinstitut\" ein und erreichte so, daß ihm der Betrag\n\nN\n. n\n\nder „7 Einzeldarlehen in voller Höhe ausbezahlt wurde. Für\nden Treuhandfonds hatte Ib namens der \"Tako Gebr. IB\"\ns:non vorher eine Hypothei: in Höhe von €6 300 DM eintragen\nlassen.\n\nDarin. daß IB die fünf Weiterleitungsamträge ohne\nErmächtigung der betroffenen Flüchtlinge mit deren Namen un--\nterzeichnete und die Anträge dem Treuhandfonds vorlegte.,\nrat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den äußeren und inneren\nTattestand der Urkundenfälschung gefunden. Nach ständiger\nRechtsprechung fu a- RGSt 75. 463 6. 1255; BGH 1 StR 490/51\n.om 20- Mai 1952, liegt beim Zeichnen mit fremdem Namen nur r\ndann keine fälschliche Anfertigung einer Urkunde vor, wenn der\nUnterzeichner zur Vertretung des Namensträgers befugt ist\nund ihn vertreten will und wenn auch der Namensträger\nsich in der Unterschrift vertreten lassen will- Daß diese\nVoraussetzungen hier nicht gegeben waren, erhellt schon\ndaraus, daß I@B. wie das Urteil zutreffend ausführt, \"sich\nmit der Art der Unterschrift und der Verstellung der Schrift\njeweils als Träger des Namens ausgegeben hat\", die fremden\nNamensträger also bei der Unterschriftsleistung überhaupt nicht\nvertreten wollte, Im übrigen trifft es auch nicht zu, daß\ndie fünf Flüchtlinge, wie die Revision für \"das Handeln des\nBeschwerdeführers mit dem mutmaßlichen Willen\" der Betroffenen )\nins Feld führt, durch die Weiterleitungsamträge restlos\nvon allen ihren Verpflichtungen zu Lasten des Bauherrn entbunden worden seien (siehe hierzu S. 26 UA); es kann daher\nkeine Rede von einer \"klassischen Anwendbarkeit\" der Grundsätze sein, die das Reichsgericht in den Entscheidungen\nRest 25, 375,382 und 61, 242, 256 für den Fall eines operativen\nEingriffs oder einer gebotenen ärztlichen Schwangerschaftsunterbrechung über die Gleichsetzung des mutmaßlichen mit dem wirklichen Willen der betroffenen Person entwickelt hat.\n\nGegen die Verurteilung wegen - auf die fünf Einzelfälle,\nin denen IB die Unterschriften von Flüchtlingen fälschlich\nanfertigie, beschränkten - Betrugs, erheben sich hingegen\ndieselben Bedenken wie im Falle II 2; Auch hier ist der\nSchädigungsvorsatz des Beschwerdeführers im Sinne der Ausführungen zu dem erwähnten Falle nicht ausreichend dargetan.\n\nDas Urteil muß daher auch in diesem Falle - in vollem\nUmfange - aufgehoben werden.\n\nc) Anders verhält es sich im Falle I 3 (Bauvorhaben Emser Hütte).\n\nNach den Urteilsfeststellungen verschaffte sich der Beschwerdeführer unter der Firma \"Gottfried Bi@iD\",einer seiner zahlreichen \"Ausweich\"- und \"Auffang\"firmen, 16 Einzelaufbaudarlehen\nzu insgesamt 59 200 DM. Er legte am 7.. September 1954 die Darlehensamträge von 16 Flüchtlingen dem Landesausgleichsamt in Koblenz persönlich vor. Unter den beigefügten Unterlagen befand\nsich u.a. eine Baubeschreibung des Stadtbauamtes in Bad Ems,\ndie am Schlusse den, wie er wußte, inhaltlich falschen Vermerk\nenthielt, daß das in Aussicht genommene Bauwerk \"als im Rohbau\nfertiggestellt anzusehen ist\" - in Wahrheit war nur die\nBaugruho: zum Teil ausgehoben. Obwohl der zuständige: Sachbearbeiter des Landesausgleichsamtes keine der einzelnen\nBewilligungsbescheide unterzeichnet hatte, händigte der\nbei dem Amt damals tätige frühere Mitangeklagte Bra dem\nBeschwerdeführer \"beglaubigte Ausfertigungen der Bewilligungsbescheide\" aus. IB schloß dann bereits am Tage darauf mit\n15 der Flüchtlinge Weiterleitungsamträge ab. Da er die übrigen\n3 Flüchtlinge nicht antraf, unterzeichnete er ohne deren ermächtigung die Antragsformblätter mit ihrem Namen, wobei er\nwiederum unter Verstellung seiner Schrift jeweils ein anderes\nSchriftbild wählte. Am selben Tage bestellte der Vater des\nBeschwerdeführers auf seinem Grundstück für den Treuhandfonds\n\nin Mainz als verwaltendem Kreditinstitut eine Grundschuld von\n59 200 DM: Die von ihm auf die vorgeschilderte Weise beschafften Unterlagen, der noch eine Erklärung der Firma \"Gottfried\nBi: über die Abtretung des gesamten Darlehensbetrages\n\nan die Bank für Gemeinwirtschaft in Frankfurt a.M. beigefügt\nwar, iieß ID Aurch den früheren Mitangeklagten ee]\n\ndem Treuhandfonds überbringen. Im Vertrauen darauf, daß\n\nalle Urkunden echt seien und an dem Bau die Kellerdecke fertiggestellt sei, erließ der Direktor des Ausgleichsamts die Auszahlungsanordnung, worauf der Betrag von 59 200 DM an die\nerwähnte Frankfurter Bank überwiesen wurde. Diese deckte mit\n‚gen; Celd;ginen in anderem Zusammenhang an IB gewährten Kredit\nab. Das Bauvorhaben ist nie über die Aushebung zweier Baugruben\nhinausgekommen.\n\nDaß der Beschwerdeführer mit Recht der (fortgesetzten)\nÖrkundenfälschung schuldig erkannt worden ist, bedarf im\nHinblick auf die Ausführungen zum Falle I 4 keiner Erörterung.\n\nAber auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs\nbegegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar\nwurden auch hier die an die Firma \"Gottfried Bi\" weitergeleiteten 'Einzeldarlehen dinglich gesichert. Die Gegenansprüche\ndes Ausgleichsfonds oder des Treuhandfonds in Mainz aus dem\nDariehen waren jedoch von ‚Anfang an gefährdet: Das Bauvorhaben )) u\nwar entgegen der von ICE vorgelegten Baubeschreibung nicht\nweiter als bis zu der teilweisen Aushebung einer Baugrube\ngediehen,. Schon bevor IB überhaupt im Besitze der - für\ndie Auszahlung der Einzeldarlehen durch den Treuhandfonds\nerforderlichen - Weiterleitungsamträge war, hatte die Firma\n\"Gottfried BigiB\" den Anspruch auf die Auszahlung der\n55 200 DM an die oben erwähnte Bank abgetreten, eine Bank,\n\nnommen hatte. Aus der Schilderung, die die Persönlichkeit des\nBeschwerdeführers und seine geschäftliche Betätigung in dem\n\ni\n\n- 11 -\n\nlandgerichtlichen Urteil gefunden haben, ist noch zu entnehmen,\ndaß IB, wenn er nicht überhaupt den überwiesenen Betrag schon\nvon .nfang an für die Abdeckung des Kredits bestimmte - hiervon ist die Strafkammer offenbar ausgegangen (vgi. die Ausführungen zum Strafausspruch auf S. 67 UA) -, mindestens\n\nmit der Möglichkeit einer solchen Abdeckung durch die Bank\nrechnete. Da dem Angeklagten die Darlehensbedingungen des Landesausgleichsamts bekannt waren, ergibt sich aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe, daß er nicht im Zweifel darüber war, daß\n\nder Ausgleichsfonds oder der Treuhandfonds diese anderweite Verwendung der zweckgebundenen Darlehen nicht hinnehmen, sondern sie\nkündigen werde. Ais erfahrenem Geschäftsmann war ihm weiter\n\nauch ohne weiteres klar, daß der Ausgleichsfonds oder der\nTreuhandfonds, falls sie Befriedigung aus dem Grundstück seines\nVaters suchen wollten, wenn nicht mit einem Ausfall ihrer Forderung. so Goch mindestens mit erheblichen Kosten und einer langen\nDauer des Zwangsversteigerungsverfahrens zu rechnen hatten.\n\nDie Schädigung des Ausgleichsfonds (oder Treuhandfonds), der\n\nfür das gewährte Dariehen nur eine sehr fragwürdige und unsichere Gegenforderung erhielt, liegt daher hier nicht nur\nobjektiv offen zutage. Unter den angegebenen Umständen ist\n\nauch das ‚Wissen des Angeklagten darum und damit sein Schädigungsvorsatz noch ausreichend dargetan,. so daß kein sachlichrechtlicher Mangel darin zu finden ist, daß das Urteil dazu keine näher:\nAusführungen enthält. Damit rechtfertigt sich zugleich auch die\nAnnahme des Landgerichts, daß UP bei seinem Vorgehen von der\näbsicht rechtswidriger Bereicherung geleitet war:\n\nDie Revision hat in diesem Falle zwei Aufklärungsrügen\nerheben, die dahin gehen, die Strafkammer hätte die Unterlagen der Bank für Gemeinwirtschaft vom 3. bis 30. September\n195! beiziehen und den Inhalt des zwischen der Bank und dem\nTreuhandfonds abgeschlossenen Vergleichs - wegen der Ver-\n\nwendung der abgetretenen 59 200 DM zur Abdeckung des früher\nan IB gewährten Kredits durch die Bank war es zwischen dem\n\nTreuhandfonds und der Bank zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen gekommen - zum Gegenstand der Verhandlung machen müssen\n(Bl.14 und 15 der Revisionsbegründungsschrift). Es kann dahingestellt bleiben, ob die beiden Verfahrensrügen den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen. Jedenfalls\nist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich dem Landgericht\nohne Antrag des Beschwerdeführers oder des Verteidigers die\nNotwendigkeit zu der von der Revision vermißten Aufklärung\n\nhätte aufdrängen müssen.\n\nDaß die Strafkammer im übrigen nicht geprüft hat, ob sich »\nder Beschwerdeführer nicht zugleich auch der Untreue gegenüber\nden betroffenen Flüchtlingen schuldig gemacht hat, beschwert\nihn nicht.\n\n4) Auch in dem - dem Falle I 5 ähnlichen - Falle I 5_ (Bauvorhaben To : in dem IB wegen fortgesetzten Betrugs\nin Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und\n(fortgesetzter)Untreue verurteilt worden ist, gibt der\nSchuldspruch zu keinem durchgreifenden Bedenken Anlaß.\n\nDaß IM auch in diesem Falle mit Recht der Urkundenfälschung schuldig erkannt worden ist, liegt klar zutage:\n\nAber auch die Verurteilung wegen Betrugs läßt sich im\nErgebnis nicht beanstanden. Der besonderen Erörterung bedarf mit Rücksicht darauf, daß auch hier das Aufbausammeläarlehen von 86 000 DM zugunsten des als Kreditinstitut\nwirkenden Treuhandfonds in Mainz durch eine Grundschuld auf\ndem Baugrundstück des Ziegeleibesitzers TE dinzlich ge-\n. sichert worden ist, die Frage des Schädigungsvorsatzes. Sein\nVorliegen ergibt sich aus der besonderen Sachgestaltung.\n\nDer Beschwerdeführer hat TED, dessen Ziegeleibetried er\nnit Vertrag vom 18, Oktober 1954 im Namen der \"Fako Gebr.\n\n!\n\n- 13 -\n\nIB\" gevachtet hatte, schon bei der Ausfüllung des das\nSammeiaufbaudarlehen betreffenden Antragsformulars in weitem\nUmfange ausgeschaitet und alle weiteren Schritte des für die\nFirma TOD Hesiimnten Darlehens ohne Zuziehung TB\nunternommen. Den Darlehensamtrag reichte IB beim Landesausgleichsamt ein, ohne sich über die - später verweigerte -\nErteilung der baupolizeilichen Genehmigung des Bauvorhabens\nGewißheit verschafft zu haben. Dem Treuhandfonds als verwaltendem Kreditinstitut legte er u.a. eine von ihm verfälschte \"Bauforischrittsanzeige\" vor, wonach mit der Fertigstellung der\nUmfassungswände und der Geschoßdecke des Kellers die Kellerarbeiten beendet seien, während in Wirklichkeit zu jenem\nZeitpunkt erst mit den Ausschachtungsarbeiten - und zwar\n\nvon den eigenen Architekten des Beschwerdeführers - begonnen\nworden war; MB erreichte dadurch den bestehenden Bestimmungen\nzuwider, daß der Treuhandfonds 80 % der Darlehenssumme (= 68 800 DM)\nauf Grund einer Abtretungserklärung Te an die Raiffeisenbank in Koblenz-Horchheim überwies. Aus alledem ist, auch\n\nwenn man das spätere Verhalten des Beschwerdeführers und die\nsonstige Entwicklung der Dinge außer Betracht läßt, mit Sicherheit zu folgern, daß L@WB von Anfang an damit gerechnet hat, der\nTreuhandfonds werde das Darlehen kündigen und Tip sich einer\nInanspruchnahme, insbesondere. auch aus der Grundschuld, widersetzen;\ner nahm m.a.W. wie im Falle I 3, so auch hier billigend in Kauf,\n\ndaß der Treuhandfonds, wenn überhaupt, so.doch nur mit erheblichen\nKosten und erst nach langer Zeit eine Befriedigung aus der Grundschuld finden werde.\n\nAll dies gilt erst recht für den späteren Betrugsversuch\ngegenüber dem Treuhandfonds in Mainz ..\n\nEntgegen der Meinung der Revision bestehen auch keine recht -\nlichen Bedenken gegen die weitere tateinheitliche Verurteilung\n\nes Beschwerdeführers wegen Untreue zum Nachteil ra -\nSoweit ihre Einwendungen nicht überhaupt unzulässig sind, über-\n\n- 14 -\n\nsieht die Revision, daß das Sammeldarlehen TB gegeben unä von\ndiesem auch dinglich gesichert worden war und daß MB schon\ndeshalb nicht befugt war, den auf das Konto TlWirerwiesenen Darlehensteiibetrag von 68 800 DM teilweise für andere\nZwecke als das geplante Bauvorhaben zu verwenden.\n\n2.) Sonsiige Straftaten\n\na) Im Falle II 4 (Stedtwerke Bad Ems)bestehen zwar gegen\n\ndie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung\nkeine Bedenken. Jedoch hält die Verurteilung wegen tateinheitli-.\nchen Betrugs der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nIn einem Schreiben vom 30. November 1954, das den\nStempel \"Anton HE Bauunternehmung\" und eine von\ndem früheren Mitangeklagten PD für einen anderen\nZweck gegebene Blankounterschrift \"HB\" oder \"Hendrick\" trug, teilte Lotz dem Bürgermeister in Bad Ems\nunter Hinweis auf die finanziellen Schwierigkeiten der\nZiegelei TE (siche hierzu die Ausführungen zu Fall I 5)\nmit, daß die \"Firma HD\" die Ziegelei in Pacht übernonmen habe und von der monatlichen Pachtsumme zu 1 200 DM jeden\nNonat 600 DM an die Städtische Gasanstalt zahlen werde.\n. Schon vorher (Anfang September 1954) hatte Lotz bei den. Bi\nStadtwerken einevon ihm-unter der Firma \"Gottfried Bi\"\nfür den Ziegeleibesitzer TB ausgestellte Bescheinigung\neingereicht, wonach sich die Firma Big@> verpflichtete,\nan die Stadtwerke wegen ihrer Forderung gegen TE in\nHöhe von über 10 000 DM jeweils 15 % des Kaufpreises für\nZiegelsteinlieferungen Tb ebzuführen; die Forderung\nder Stadtwerke war in der Folgezeit auch auf rd. 8 000 IM\nverringert worden. Nach der Vorlage des erwähnten Schreibens\nvom 30. November 1954 gingen jedoch bei den Stadtwerken\nkeine weiteren Zahlungen mehr ein. In einem Rechtsstreit\n\nı\n\n.\n\n- 15 -\n\nnanmen sie die \"Fako Gebr. L@B\",die Firma \"Gottfried\nBi\" und die Firma \"He\" sowie den Beschwerdeführer\npersönlich in Anspruch. Hinsichtlich \"HB\"ist die\nKlage abgewiesen worden ; im übrigen steht die endgültige\nEntscheidung noch aus.\n\nDas Schreiben vom 30. November 1954 war nicht nur\nvon IB fäischlich angefertigt, sondern auch inhaltlich\nunwahr» Der Beschwerdeführer selbst war die \"Firma HB\"\nund hatte immer noch die Ziegelei iD gepachtet.\n\nDas Vorliegen eines (vollendeten) Betrugs hat die Strafkammer aus folgendem geschlossens IP habe mit dem bewußt\nwahrheitswidrigen Schreiben vom 30. November 1954 bezweckt,\ndie Stadtwerke wegen ihrer Forderung in Sicherheit zu wiegen\nund dahin zu bringen, daß sie - mindestens zunächst - von\nweiteren Vollstreckungsmaßnahmen und insbesondere auch von\nseiner eigenen Inanspruchnahme auf Grund der von ihm in dem\nPachtvertrag der \"Fako Gebr. Iger nit TED (vom 18. Oktober 1954) übernommenen Verpflichtungen absehe; tatsächlich\nhabe er auch erreicht, daß die Stadtwerke mögliche und notwendige wirtschaftliche Maßnahmen - insbesondere vollstreckungsrechtlicher Art - gegenüber der Ziegelei TEE unterliegen;\ndiese Unterlassung habe sich zugunsten des Beschwerdeführers\nals Pächters der Ziegelei ausgewirkt; er sei von den Stadtwerken nicht behelligt worden, bis die Ziegelei \"Ende Novenber oder Anfang Dezember 1954\" ihren Betrieb ganz eingestellv\nhabe; der Schaden der Stadtwerke bestehe in der dadurch bewirkten, von IQ gewollten weiteren Gefährdung ihres Vermögens\nals Folge jener Unterlassung.\n\nDiese Ausführungen sind schon deshalb zu bemängeln, weil sie\n\neinen Widerspruch enthalten: Einerseits soll IB das den Gegenstand des Betrugs bildende Schreiben am 30. November 1954\n‚efertigt haben; andererseits soll er bis zu der im Urteil\n\nauf Ende November oder Anfang Dezember 1954 datierten Einstellung des Ziegeleibetriebes von den Stadtwerken nicht\nbehelligt worden sein. Hiervon abgesehen bietet die formelhafte\nwendung, die Stadtwerke hätten \"mögliche\" und notwendige\nwirtschaftliche Maßnahmen, insbesondere vollstreckungsrechtlicher Art, gegenüber der Ziegelei TED unterlassen, keine\nGewähr dafür, daß die Strafkammer von rechtlich zutreffenden\nErwägungen über die Voraussetzungen des in Betracht kommenden\nsog. Stundungsbetrugs ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung\n“u.a. BGHSt 1. 262, 264) liegt in soichen Fällen vollendeter\nBetrug nur dann vor, wenn der Anspruch des Gläubigers im\nZeitpunkt der ihm gegenüber verübten Täuschung des Schuldners y\n\nnoch ganz oder wenigstens teilweise Aurchsetzbar wer, später\naber nicht mehr. Zu einer Prüfung in dieser Hinsicht bestand\n\nim vorliegenden Falle umsomehr Anlaß, als die Strafkammer immer\nwieder auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers sowie der hier in Betracht kommenden Firmen \"Fako\n\nGebr. ID\" und \"Gottfried Bi\" hinweist und der von der\n\"Fako Gebr. IP\" gepachtete Ziegeleibetrieb EB nöglicherweise schon eingegangen war oder unmittelbar vor dem Erliegen\nstand.\n\nIn Ger neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamner,\nfalls sich der Tatbestand des vollendeten Betrugs nicht »\nerweisen 1äßt, zu prüfen haben, ob sich nicht der Beschwerde-\n. führer des versuchten Betrugs schuldig gemacht hat: Dies wäre,\nwie im übrigen wohl schon auf Grund des bewußt wahrheitswidrigen\nInhalts des Schreibens vom 30. November 1954 und des damit\nverfolgten Zwecks anzunehmen ist, der Fall, wenn Lotz seine\naussichtsliose eigene Vermögenslage, wie auch die ebenso aussichtslose Vermögenslage der erwähnten beiden Firmen im Zeitpunkt der Täuschung unzutreffend noch so beurteilte, daß\ndie Stadtwerke bei sofortigem Zugriff wenigstens zum Teil\nnoch Befriedigung würden erlangen können (u.a. BGHSt 1 StR\n\n551/55 vom 10. April 1956 und 1 StR 89/56 vom 3. Juni 1956):\n\nb) In den Fällen JI1 ;Firms Du : \"REED ._>_ (3).\n2_:Veberei, EEE U... )..5_ (Firma KB) una 6 (Bestechungshandlungen gegenüber dem früheren Mitangeklagten Br@gp) kann\n\n. uw.\n\ndie Revision keinen Erfolg haben.\n\nin den Fällen II 2, 5 und 6 ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nIm Falle II 5 hat der Beschwerdeführer selbst keine sachiichrechtiichen Einwendungen erhoben. Er wendet sich nur\ndagegen, daß die Strafkammer das Verfahren nicht nach § 15%\nAbs. 2 StPO eingestellt habe, und regt die Einstellung nach\n§ 153 Abs. 3 StPO durch das Revisionsgericht an. Der Senat\nhat keinen Anlaß gesehen, in dieser Hinsicht an den Herm\nGeneralbundesanwalt heranzutreten. IB oder sein Verteidiger\nhätven bei ihren Schlußausführungen vor dem Landgericht\nGelegenheit gehabt, auf die den Fall Ki mitumfassenden\nStrafanträge des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft\nhin die vorläufige Einstellung des Verfahrens an-.\nzuregen; stattdessen hat der Verteidiger, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, beantragt, in den Fällen ..... und Ki\nauf eine Strafe zu erkennen, die als durch die Untersuchungshaft\nverbüßt erklärt wird.\n\nWas den Fall II_6 betrifft, so hat die Strafkammer entgegen\nder Meinung der Revision keineswegs übersehen, daß der Tatbestand der Bestechung nach .§ 533 StGB nur vorliegt, wenn\nder Täter den Beamten zu einer zukünftigen pflichtwidrigen\nHandlung bestimmen will. Das Landgericht hat auch mit tatsächlich und rechtlich einwandfreier Begründung dargetan, daß diese\nVoraussetzung hier gegeben ist. Bei ihrer gegenteiligen Meinung\nhat die Revision u.a. nicht beachtet, daß der Tatbestand des\n§ 335 StGB. auch dann verwirklicht ist, wenn der Beamte die\n\n- 18 -\n\nDie Fälle II 1 und 5 schließiich haben gemeinsam, daß\nder Beschwerdeführer die von der Strafkamner für Frwiesen erachteten Beirugstaten im Geschäftsbetriebe der Firma \"T@p-Union GmbH\". einer seiner \"Ausweich\"- und \"Auffang\"firmen,\ngegenüber Lieferanten begangen hat.\n\nIn diesen beiden Fällen hat die Nachprüfung keine Rechtsfehier zutage gefördert, die zur Aufhebung des Urteils führen\nmüßten.\n\nIm Falle II 1 ist die Strafkammer - im übrigen entsprechend\ndem eigenen Zugeständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung - davon ausgegangen, UP habe an die Rechtsgültigkei\nder von ihm mit der Firma TED una vB are -\nschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages vom 29. März 1952\ngeglaubt, während sie im Falle III 1 {einer der Freisprechungsfälle) nicht völlig ausschließt, daß IB nicht mindestens\nzeitweilig den Sicherungsübereignungsvertrag für \"noch nicht\nwirksam! gehalten habe. Ob diese verschiedene Betrachtungsweise einen Verstoß gegen die Denkgesetze enthält, wie die\nRevision meint, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre die Schuld\ndes Beschwerdeführers - Austausch von nicht im Eigentum der\nFirma \"T@B-Union GmbH\", sondern im Eigentum der Firma\nnpako Gebr. I\" stehenden und zu Unrecht als 'meut oder .\n\"neuwertig\" bezeichneten Maschinen gegen einen früher sicherung:\nübereigneten Grundschuläbrief von 20 000 DM - nicht\nausgeschlossen, sondern nur größer, wenn er den Sicherungsübereignungsvertrag bei seinem Abschluß nicht als rechtsgültig angesehen haben sollte.\n\nZu bemängeln ist hingegen, daß. die Strafkammer in den\nFällen II 1 und 3 a, b_und_e dem endgültigen Vermögensschaden\nder einzelnen Firmen ausdrücklich - im Urteil nicht ausgeschiedene - aufgelaufene Kosten zugerechnet hat. Als Ver-\n\nmögensschaden im Sinne des § 263 StGB kommt nach ständiger\nRechtsprechung {u.a- RGSt 64, 433, 4355 BGHSt 6. 115, 1165\nBGH I StR 490/51 vom 20 Mai 1952) nur das in Betracht,\n\nwas nach der Absicht des Täters aus dem Vermögen des Betroffenen in sein eigenes Vermögen übergehen sollte (Grundsatz\nder sog: Stoffgleichheit) Ist sonach auch der Schuldumfang\nin den »eiden Fällen nicht in rechtlich bedenkenfreier Weise\nfestgestellt. so zwingt dies doch nicht zur Aufhebung des Urteils. Die Kosienbeträge fallen ersicntlich gegenüber dem\neigentlichen Betrugsschaden jeweils nicht erheblich ins\nGewicht. Im übrigen wäre die Strafkammer nicht gehindert\ngewesen, den in der Aufwendung der Kosten liegenden Schaden\nbei der Strafbemessung zuungunsten des Beschwerdeführers\n\nzu. berücksichtigen.\n\nB, Straflausspruch\n\nDie Revision kämpft vergebens dagegen an, daß die Strafkammer hinsichtlich der vor dem 1. Dezember 1955 liegenden\nStraftaten des Beschwerdeführers (Fälle II 1, 2 und 3) festgesetzten Einzelstrafen von drei, drei und zehn Monaten\n\neine (fiktive) Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr Gefängnis für wrwirkt erachtet und außerdem bei den hilfsweise\n„angestellten Erwägungen über die etwaige Anwendbarkeit der\nNotamnestie nach § 3 StFG 1954 die Voraussetzungen hierfür\nverneint hat. Wie die Einzelstrafen, so hat der Tatrichter\nauch die gegebenenfalls aus ihnen zu bildende Gesamtstrafe\n\"nach seinem pflichtgemäßen Ermessen festzusetzen. Seine Ermessenserwägungen kann das Revisionsgericht nur daraufhin\nprüfen, ob sie von einem Rechtsfehler beeinflußt sind. Solche\nsind hier nicht ersichtlich; insbesondere bedeutet es keinen\nRechtsfehler, daß die Strafkammer der gedachten Bildung der\nGesamtstrafe aus den oben erwähnten Einzelstrafen nicht das\nvon der Revision im Anschluß an Branästetter Straffreiheits-\n\n- 20 -\n\ngesetz 1954 Anm. 27 {in Verb. mit Anm. 37) zu § 11 ange-Zührte Rechenbeispiei zugrunde gelegt hat- Mit der Frage, ob\ndem Beschwerdeführer die Notamnestie hätte zugute kommen\nmüssen, wenn die gedachte Gesamtstrafe ein Jahr Gefängnis\nnicht überschritten hätte, braucht sich der Senat daher nicht\nzu hefassen-\n\nDie Bemessung der übrigen Einzelstrafen (einschließlich\nderjenigen in den aufzuhebenden Fällen I 2 und 3, II 4)\nund der aus sämtlichen Einzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe\nkann ebenfalls nicht beanstandet werden.\n\nBei der gegebenen Sachlage läßt sich auch ausschließen,\ndaß durch die Verurteilung des Beschwerdeführers im Falle\nII 4 der Strafausspruch in den übrigen Einzelfällen zu seinen\nUngunsten beeinflußt worden ist. Wenig wahrscheinlich, aber\ndoch nicht mit voller Sicherheit auszuschließen ist aber, daß\nsich die Verurteilung des Beschwerdeführers in den Fällen I 2\nund 4 auf die Strafbemessung in den Fällen I 3 und 5, II 6\nzum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. Einmal\nbetreffen die Fälle I 3 und: 5 ebenso wie die Fälle I 2 und\n4 Unregelmäßigkeiten des Beschwerdeführers bei der Erlangung\nvon Aufbaudarlehen; andererseits weist das Urteil bei den\nStrafzumessungserwägungen ‘zum Falle II 6 ausdrücklich auf\nsen Zusammenhang der Bestechungshandlungen mit den Straftaten\ndes Beschwerdeführers auf dem Gebiete: des sozialen Wohnungsbaues hin, ' |\n\nC. Nach alledem muß das Urteil je mit den Feststellungen\nin den Fällen I 2 und 4, II 4 in vollem Umfange und in\n\nden Fällen ET 5 und 5, II 6 im Strafausspruch, ferner im\nAusspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache\ninsoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden, während\nale weitergehende Revision zu verwerfen ist:\n\nie\n\nIn der kommenden Hauptierhandlung wird das Landgericht\nzwangsläufig auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft\nauf die zu bildende Gesamtstrafe neu zu entscheiden haben.\n\nDie Ausführungen, mit denen das Landgericht in dem ange-\n£fochtenen Urteil die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft begründet hat, wären Bedenken begegnet. Einmal lassen sie\nsich, soweit sie das \"ursprüngliche Leugnen\" des Beschwerdeführers betreffen, so verstehen, als ob die Strafkammer rechtsirrig (u.a. BGHSt 1, 103; 1, 1055 BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15\nund NJW 1956, 1164 Nr. 19) in dem Leugnen schon für sich\nallein einen ausreichenden .Grund für die Nichtanrechnung gefunden hat, Sodann 1äßt das Urteil die erforderlichen näheren\nhalten\" des Beschwerdeführers die lange Dauer der Untersuchungshaft beruht hat. In dem neuen Urteil wird das Lendgericht daher, wenn es wiederum dem Beschwerdeführer einen Teil\nder bis zum Erlaß des früheren Urteils erlittenen Untersuchungshaft nicht anrechnet, die Gründe hierfür näher als in\ndem angefochtenen Urteil darlegen müssen. Im übrigen\ndarf das Verhalten des Beschwerdeführers bis zur Aufhebung des ersten Haftbefehls (vom 5. April 1955) schon an\nsich nur insoweit für die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft herangezogen werden, als es sich auf die Fälle bezieht,\nin denen er verurteilt ist, und bei tateinheitlicher Verurteilung auch nur dann, wennies einen der rechtlichen Gesichtspunkte betrifft, Nicht gehindert hingegen ist die Strafkammer,\nvon der vollen Anrechnung der Untersuchungshaft - unter Beachtung des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) -\n\nmis Rücksicht darauf abzusehen, daß der Beschwerdeführer nach der\n\nAufhebung des Haftbefehls vom 5. April 1955 in die Sowjetzone\ngeflüchtet ist und dadurch den Erlaß des zweiten Haftbefehls und\nessen Vollzug selbst verschuldet hat. Wegen der Anrechnung der\n\nUntersuchungshaft seit dem 5, Dezember 1958 wird auf die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs IM Nr. 5 zu § 60 StGB - NDR\n1954, 371 Nr. 374. verwiesen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird der Verteidiger\nauch Gelegenheit haben, seine Einwendungen in dem der\nRevisionsbegründungsschrift nachgereichten Schriftsatz\nvom 9, November 1959 vorzutragen (vgl. hierzu RGSt 71, 140).\n\nDr, Geier on Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willns\nist erkrankt und dadurch\nverhindert, das Urteil\nzu unterschreiben.\n\nDr. Geier\n\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/1-str-478-59","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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