{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-12-02_1_StR_382_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-12-02","aktenzeichen":"1 StR 382/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"_ {\n2317 036 //\n\n!_StR_382/58\n\nIm Namen ds3 Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Winzer Heinrich X ÜÜEEEEEED zu: VE SAED-WB: sort geroren am EEE 19:3,\n\nwegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nüberstaatsamalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. April 1958\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach $ '!75 a Nr. 3 StGB zu einem Jahr\ndrei Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision bleiht\nerfolglos.\n\n+\n\nI. Verfabrensrüge (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\nDie Rüge, daß beim Landgericht Bad Kreuznach \"über\nmehrere Geschäftsjahre hin dem feststehenden Bedarf an\nRichterkräften zu seinem wesentlichen Teil und ständig mit\nHilfsrichtern genügt wird\" (S. 2 der Rev.Begr.) und darauf\ndie Mitwirkung eines Hilfsrichters (Gerichtsassessor Kg)\ntei Erlaß der angefochtenen Entscheidung zurückzuführen\nsei, ist nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschrift\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt, da sie sich in\nallgemein gehaltenen Darlegungen zur Geschäfislage und\nStellenbesetzung bei diesem Landgericht erschöpft.\n\nIm übrigen ergeben die dem Senat vorliegenden Unterlagen über die Geschäfte und die Besetzung des Landgerichts\nin den Jahren 1956 - 1958, daß das Verhältnis von Planstelleninhebern zu Hilfsrichtern sich gegenüber dem Jahre 1956\nentscheidend gebessert hat und jetzt nicht mehr beanstandet\n\nwerden kam. e\n\nnn a tn an (nenn\n\nDas Landgericht hat die Merkmale einer fortgesetzten\nVerführung des bei dem Angeklagten arbeitenden und wohnenden 18-jährigen Lothar Nee ohne erkennbaren Rechtsverstoß\ndargelegt. Inshesondere ist es nach Sachlage nicht zu bean-\n\nstanden, daß der Tatrichter bei der sich über etwa zweı\nJahre hinziehenden Straftat eine immer wieder erneute Vex_\nführung des NEW durch den Augeklagten angenommen hat,\nDas Urteil stellt dazu fest (UA 4)s\n\n\"Der Zeuge duldete das weitere Verhalten des Angeklagten,\nweil dieser ihn durch seine unzüchtigen Redensarten einmal\ndazu gebracht hatte und es durch solche Redensarten auch\nin der Folgezeit immer wieder darauf anlegte, den Zeugen zu\ngleichgeschlechtlicher Betätigung mit ihm zu kringen. \"\n\nBei der rechtlichen Würdigung heißt es (UA 5 fs\n\n\"Er hat den Zeugen verführt, indem er ihn durch andauernde\nhedensarten über geschlechtlichs, insbesondere homosexuelle\nDinge und durch Ühberredungskünste, es sei doch weiter nichts\ndabei, dazu brachte, die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten gegen seinen ursprünglichen Willen schließlich doch\nza dulden und selbst mitzumachen.\n\nDer Angeklagte .... wußte auch, daß er den Zeugen nur\ndurch sein Verhalten zu unzüchtigen Handlungen bringen\nkonnte und letztlich auch dazu brachte.\"\n\nDes Urteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß\nNowka nach der ersten Verführung in der Folgezeit Gefallen\nan der gleichgeschlechtlichen Betätigung mit dem Angeklagten\ngefunden und es also in Zukunft keiner \"Verführung\" mehr\nbedurfi hätte, um ihn zum Dulden und Mitmachen zu veranlas-\n\nsen. Der fesigestellie Sachverhalt spricht sogar für das\n\nGegenteil. Die Annahme ‚einer fortgesetzien Verführung ist\ndaher nicht zu beanstanden.\n\nlie Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters sind unbegründet. Die Sirafkammer war zu del\n\nDerlegungen, die der Beschwerdeführer in den Urteilsgründen vermißt (Erklärung des Angeklagten zu seinem Geständnis\n\nar. vor dem Haftrichter, Wiedergabe der Aussage des Zeugen NEW\n\nR3 in der Hauptverhandlung), nicht genötigt. Übrigens enthält\n\nR% die Erklärung des Angeklagten, warum er beim Haftrichter\n\n= ein Geständnis abgelegt haben will, noch keine Erklärung\ndafür, daß er dies Geständnis in der Hauptverhandlung vom\n\nNe 10. April 1958 zunächst aufrechterhalten und erst in der\nFortsetzung der Hauptverhandlung vom 16. April 1958 wider-Rn rufen hat; darauf beruht aber entscheidend die Beweiswürdi-E22 gung der Strafkamer.\n\nDa auch sonstige Rechtsmängel nicht ersichtlich sind,\nist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nDr. Geier Mantel Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-02/1-str-382-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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